105 Zweites Blatt.
155. Jahrgang
Hrlchetrtt MßNch mit Ausnahme des Sonntags.
Die «Siebener Zamkllenblatter- werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der «Helßhhe Lmldvttt- erichetul momultch einmal.
Gießener Anzeiger
Freitag 5. Mai 1905
Rotationsdruck und Verlag der Bvühl*sche»
UniverfitätSdruckerei. 8L Lange, Dietz«.
Redaktion, Expedition «.Druckerei: S<hulstr.A
Tel. Nr. 6L Leiegr.-Adr.: Anzuges Dietz«.
General-Anzeiger. Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Siehe».
Hrispolizeiliche WikchKontrosse.
Die Milch, eins der unentbehrlichsten, dabei empfindlichsten ünd am leichtesten verfälschbaren Nahrungsmittel, beansprucht in unserer Zeit der gewerbsmäßigen Nahrungs- mittelverfälschung, namentlich in den Städten eines ganz besonderen Schutzes, der nur durch strenge und geschickte ortspolizeiliche Verordnungen zu erreichen ist, weil die Selbsthilfe seitens der Konsumenten hier fast ganz versagt, einmal wegen der Nachlässigkeit unserer Milch einkaufenden Hausfrauen und Dienstmädchen, zweitens wegen der Schwierigkeit der Feststellung, ob eine Milch in Ordnung ist oder nicht. Viele Stadtgemeinden machen ohne Not diese Feststellung noch besonders schwer, wie z. B. Berlin, das den vollkommen unmoderner: Begriff der „Marktmilch" wieder eingeführt hat, an dem heute der Nahrungsmittelchemiker selbst der kleinsten Stadt aus wissenschaftlichen und praktischen Gründen vorübergehen muß. Dazu kommen die wenig einheitlichen Bestimmungen darüber, was man unter marktfähiger Milch unzweideutig zu verstehen hat. Selbst die Bezeichnung „Vollmilch" betrifft in verschiedenen Orten ganz verschiedene Qualitäten! von Milch. Der Prozentsatz des Mindestgehalts ist hier hoch, dort niedrig, daher ist eine reichsgesetzliche Regelung der Milchfrage Durchaus zu wünschen, mögen auch, noch so viele Gründe dagegen sprechen.
In jüngster Zeit hat es die Stadt Braunschweig unternommen, in einem äußerst sorgfältig durch gearbeiteten Statut ihre Bevölkerung vor der Gewissenlosigkeit der gewerbsmäßigen Milchpantscher und -Fälscher zu schützen, nachdem man die (Äfahrungen anderer Städte zu Rate gezogen hatte. Was das Braunschweiger „Milchstatut" vor allem auszeichnet, ist seine absolute Unzweideutigkeit. Es kommt in einigen Punkten den Milchhändlern bei den Uebergangsbestimmungen entgegen, faßt sich aber in allem übrigen so ftar und rücksichtslos deutlich, wie es nach der praktischen Erfahrung und mit Rücklicht auf die Schwierigkeit der Materie notwendig ist.
Wer sich in der Stadt mit dem Vertriebe von Milch und Milchprodukten befaßt, hat dies ausnahmslos der Polizei anzuzeigen, damit jederzeit eine Kontrolle der Betriebsräumlichkeiten erfolgen kann. Die Milch darf nur unter ganz bestimmten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, und zwar sind folgende Benennungen gestattet: Vollmilch, Magermilch, Kindermilch, Rahmmilch, Buttermilch, saure Milch und sterilisierte Milche Wer Milch ohne nähere Bezeichnung verkauft, wird dafür haftbar gemacht, daß das nur Vollmilch war. Diese soll vollständig ausgemolkene Kuhmilch sein, der nichts zugesetzt oder genommen ist und die mindestens einen Fettgehalt von 2.7 Proz. hat. Magermilch ist lediglich abgerahmte Vollmilch. Kinderm^lch ist Vollmilch von mindestens 3 Proz. Fettgehalt; sie darf nur von Kühen herrühren, die unter genau vorgeschriebenen Bedingungen gehalten werden. Von auswärts eingeführte Kindermilch muß hie sogen. Alkoholprobe aushalten können. Rahm muß einen Fettgehalt von mindestens 15 Proz. (Kaffeesahne) bezw. von 20 Proz. (Sauersahne) bezw. von 30 Proz. (Schlagsahne) aufweisen. Die zur Herstellung von sterilisierter oder pasteurisierter Milch benutzten Apparate müssen seitens der Polizei anerkannt sein.
Die allgemeinen Saubcrkeitsvorschriften, die sich auf oie Gefäße, die Personen, das Vieh und die Stallungen beziehen, werden sich nur schwer kontrollieren lassen. Hier wird die Selbstkontrolle der Konsumenten sich in erster Linie bestätigen müssen. Kindermilch darf nur in verklebten oder plombierten Flaschen vertrieben werden.
Die allerwichtigsten Bestimmungen sind jedoch diejenigen, die sich auf die äußere Bezeichnung der Verkaufsgefäße bezw. der betreffenden Hähne an den Wagen beziehen. Sie sind es auch in erster Linie, die den Unwillen der Milchhändler erregen. Die Gefäße müssen nämlich nicht nur die unverwischbare, deutliche 'Aufschrift der darin enthaltenen Milchsorte zeigen, sondern die Gefäße mit magerer, also minderwertiger Milch müssen direkt unter dem oberen Rande einen 5 Ctm. bretien, feuerroten Streifen aufweisen; jedes andere 'Abzeichen ist verboten. Die Ausflußhähne an den Milchwagen, die für Magermilch bestimmt sind, müssen gleichfalls von einem feuerroten Streifen ringförmig umgeben sein. Außerdem müssen die Inschriften „Vollmilch" und „Magermilch" mit einer besonders unterscheidbaren Umrandung versehen fein; erstere mit einem Rechteck, letztere mit einem Oval. Diese beiden, wie auch die übrigen Inschriften der Milchgefäße müssen Buchstaben von mindestens 3 Ctm. Höhe haben.
Der Laie wird im ersten Augenblick nicht verstehen können, wieso diese eigenen Vorschriften für Inschriften und Kannen streifen von großer Bedeutung sein sollen. In der Praxis ist aber namentlich die feuerrote Linie von geradezu überraschender Wirkung gewesen. Sie hat picht nur der Verfälschung und der Feilbietung minderwertiger Milch als Vollmilch sofort einen starken Riegel vorgeschoben, sondern auch die heimlichen Verdünnungsversuche, die m stillen Straßen ganz offen oder rn Hausfluren heimlich hinter verschlossenen Türen gemacht wurden, auf ein Mindestmaß herabgedrückt, weil die farbigen Kannen für jedermann weithin kenntlich sind als Behälter geringeren Milch. In Dessau ist man in dieser Beziehung sogar noch energischer voraeaangen, indem man dort die Kannen nut Magermilch ganz und gar feuer r o t anmalen lM, was die Kontrolle noch weit mehr erleichtert. Die Deszauer Hausfrauen waren erstaunt über die Ne?plunon, die die rote Kannenfärbung auf die unehrlichen ^.l^ö!£foufer übte und haben sich vielfach erst ^uf dieze Weise davon Überzeugen müssen, in wie dreister 'Art sie jahrelang von Fälschern und Pantschern betrogen worden waren.
Man wird gewiß zugeben müssen, daß mit Polizeivor- fchriften allein nicht alles erreicht werden kann, werden nur im stände sein, die gröbsten und kerchtsrnnigsten Verfehlungen einzudämmen, und sie werden ohne weitere^ versagen, wenn nicht unbeugsam für eine durchaus strenge Durchführung Sorge getragen wird. Dazu wird überall dafür gesorgt sein müssen, daß eine sofortige chemische Kontrolle in Kweifel- hafttm Fällen möglich ist. Das ist heute leicht zu erreichen.
Tie Industrie hat Kontrollapparate geschaffen, die von Laien sehr leicht und sicher wirkend gehandhabt werden können. In kleineren Gemeinden liegt die Gefahr einer Milchverfälschung größeren Umfangs nicht so nahe, wie in den größeren Mittel- und in den Großstädten. Trotzdem sollte es keine Stadt und keine Jndustriegemeinde geben, die nicht über ein mehr oder weniger ausgebildetes Milchstatut verfügt. Schon die moralische Wirkung, die das Vorhandensein einer solchen Schutzverordnung mit sich bringt, ist (wicht gering anzuschlagen. Ausdrückliche Milchstatute werden überhaupt dann unentbehrlich fein, wenn es den neuzetilichen Bestrebungen, die Milch zu einem wahren „Volksnahrungsmittel" zu machen, wirklich gelingen sollte, den Milchkonsum auf eine bedeutend höhere Stufe zu heben, als es zurzeit noch der Fall ist.
parlamentarisches aus Ksffeu.
Heute liegt uns eine stattliche Anzahl von Drucksachen der zweiten Kammer vor. Wir heben daraus folgendes hervor:
Da ist zunächst eine, die die Hess. Berggesetzgeb- ung betrifft. Die erste Kammer beschloß, dem Beschluß der zweiten Kammer, die Regierung zu ersuchen, der Kammer eine alsbaldige Vorlage über eine Besteuerung der verliehenen Gruben selber zugehen zu lassen, nicht beizutreten, vielmehr an die Regierung das Ersuchen zu richten: „Ermittelungen darüber anzustellen, ob und wie auf gesetzgeberischem Wege Betrieb s ein st e klungen auf noch abbaufähigen Zechen geste uer t werden könnte." Der 1. 'Ausschuß der zweiten Kammer ist jedoch der Meinung, daß eine entsprechende Feldesabgabe neben nicht zu unterschätzenden finanziellen Erfolgen mit der Zeit zahlreiche, namentlich rein spekulativ ausgewirkte Bergwerksberechtigungen an den Staat wieder zurückführen wird und daß manche Bergwerksbefitzer zum rentablen 'Abbau bewogen werden. 'Abgesehen davon, daß der von der ersten Kammer vorgeschlagene Weg nur die Betriebseinstellung verhindern soll, während man diesseits auch die Inbetriebsetzung zu veranlassen sucht, glaubt der 1. Ausschuß auch im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich einer erfolgreichen gesetzlichen Bestimmung über die Inbetriebsetzung und oie Jnbetriebhaltung entgegenstellen, vorerst nicht in eine Revision des Berggesetzes eintreten zu sollen und beantragt, auf dem Beschluß der 2. Kammer zu beharren. »
Die Abgg. Dr. Heidenreich und Breimer hatten den Antrag eingereicht:
„Hohe Kammer wolle beschließen Großh. Regierung M ersuchen, dem Landtage alsbald eine Vorlage zugehen zu lassen, welche die Erbauung und den Betrieb einer normalspurigen Nebenbahn von Hirschhorn nach Wald-Michelbach im Anschlüsse an die Nebenbahn Wahlen — Wald-Michelbach — Mörlenbach einerseits und der Vollbahn Heidelberg—Eberbach — Würzburg andererseits auf Kosten des Staates bezweckt."
Zur Begründung dieses Antrages verweisen die Antragsteller auf eine den gleichen Gegenstand betreffende Vorstellung des Eisenbahnkomitees für den Bahnbau Hirschhorn—Wald-Michelbach und namentlich auf eine Denkschrift, welche jener Vorstellung beigegeben ist. Die Regierung erteilte dem Komitee die Antwort, daß der Bau und Betrieb einer solchen Bahn durch den Staat zwar als ausgeschlossen zu erachten sei, daß er jedoch nicht abgeneigt sei, bei den Landständen die Bewilligung der gesetzlichen Staatsbeihilfe zu beantragen, sobald es den Interessenten, Gemeinden und Privaten gelungen sein wird, die Finanzierung des Unternehmens zu bewirken und dasselbe entweder selbst in die Hand zu nehmen, oder eine geeignete Unternehmer- Firma zu finden, was bei dem von ihnen in 'Aussicht gestellten Güterverkehr nicht schwer fallen dürste. In der Erwartung, daß es dem Eisenbahnkomitee gelingen wird, die beteiligten Gemeinden zu angemesieneu Zuschüssen zu veranlassen, erklärt sich, der 1. Ausschuß der 2. Kammer mit dem Anträge insoweit einverstanden, als nach Erfüllung jener Vorbedingungen der übliche staatliche Zuschuß zu den Bahnbaukosten in 'Aussicht gestellt wird.
Es war beantragt :
„Verehrliche Kammer wolle beschließen, die Regierung zu ersuchen, int Einvernehmen mit dem Landtag das. Hofjagdwesen neu zu regeln und insbesondere dahin zu. wirken, daß die zur Zeit in Pacht der Grdßh. Hofjagd-Verwaltung befindlichen Jagden zum arößem Teil zur öffentlichen Versteigerung gelangen."
Der 1. Ausschuß der zweiten Kammer hielt es für zweckdienlich, die Regierung um Abfassung einer historischen Uebersicht über alle hierüber bis jetzt gepflogenen Kammerverhandlungen zu ersuchen, und es wurde diesem Ersuchen durch eine Zusammenstellung entsprochen. Nach einem weiteren, von der Großh. Regierung überreichten Verzeichnis vom 13. Februar 1904 sind der Großh. Hofjagdverwaltung an Domanialjagden 42 603 Hektar für den Gesamtpachtbetrag von 3287.44 Mk. überlassen. Mit Rücksicht auf diese Vorgänge hat der Antrag der Abgg. Hirsche! und Genossen keine 'Aussicht auf Erfolg, weshalb der Ausschuß beantragt, diesem Anträge keine Folge zu geben.
Derselbe Ausschuß hat, wie uns heute aus Darmstadt geschrieben wird, am Donnerstag unter dem Vorsitz des Abg. Reh die Beratung des Gesetzentwurfs, betr. Die Errichtung und Leitung von technischen Unterrichtsanstalten zum Abschluß gebracht. Der Gesetzentwurf ist bekanntlich veranlaßt worden durch die in den leten Jahren erfolgte große 'Ausdehnung der technischen Privatunter- richtsanstalten, für welche eine genauere staatliche Aussicht sowohl in deren eigenen, wie auch im allgemeinen öffentlichen Interesse als dringend notwendig erscheint. Durch den Gesetzentwurf sollen nun die verschiedenen Rechte bezügliche der technischen und aller anderen Privatunterrichtsanstalten konstruiert werden und zwar dergestalt, daß nur die technischen Privatunterrichtsanstalten den Wirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs unterstellt werden, für die anderen aber die seitherige Gesetzgebung bestehen bleibt. Der Aüs- schuß hat sich im allgemeinen mit den von der Regierung aufgestellten Bedingungen einverstanden erklärt und beantragt die Annahme der einzelnen Artikel. Eine wesentliche Aenderung schuf der Ausschuß nur bezüglich des Rekursrechts. Während die Regierung bei den Art. 3 und 13 hinsichtlich der Konzessionserteilung und der Schließung
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einer Anstalt angefügt wissen wollte: „Die Entscheidmrg der Behörde ist endgiltig", beantragt der Ausschuß, dafür zu setzen: „Gegen die Verfügung der ^kufsichtsbehörde tarn innerhalb vier Wochen nach deren Zustellung die Entscheid ung des Staatsminister iums au gerufen werden."
Ferner beschloß der Ausschuß auf Antrag der Wgg. Dr. Buff und Müller, dem Art. 11 noch folgenden! Absc^ hinzuzufügen:
„Aus Grund eines an einer technischen! Privatunterrichts richtsanftalt ausgestellten Prüfungszeugnisses ist es nickt gestattet, sich als Diplom- oder diplomierter Ingenieur zu bezeichnen oder sich einen ähnlichen Titel bei-ulegen, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber sei ein auf einer deutschen technischen Hochschule vorgebildeter oder geprüfter Ingenieiw. Zuwider« Handlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Untier* mögensfalle mit Haft bestraft."
Aus Stadt und Kaud.
Gießen, 5. Mai 1908b
** Auszeichnung. Se. Kgl. Hoh. der GroßherzStz haben dem Großh. Bürgermeister, Ortsgerichtsvorsteher und Standesbeamten Müller zu Zell das Allgemeine Ehren* zeichen mit der Inschrift „Für langjährige treue Dienste" am Bande des Verdienstordens Philipps des Großmütigen verliehen.
** Schiller - Ausstellung der Uniüerfttäiß* Bibliothek. Die in dem Ausstellungsraum der Großh. Universitäts-Bibliothek (Erdgeschoß) veranstaltete Schiller- Ausstellung wird am Dienstag dem 9. Mai, vormittags 11 Uhr, eröffnet werden. Die Ausstellung wird zunächst den Mai hindurch an jedem Dienstag und Freitag von 11 bis 12 Uhr und an den Sonntagen von 11—1 Uhr unentgeltlich zugänglich fein. Näheres über Umfang und Inhalt der Ausstellung, die sich auch auf Schillers Zeitgenoffen, namentlich Goethe, erstreckt, wird in Kurzem an dieser Stelle mit* geteilt werden.
** Ausbildung der Zollbeamten. Man schreibt, uns: Der neue deutsche Zolltarif stellt bekanntlich durch feinet weitgehenden Spezialisierungen außerordentlich hohe Ansorder»^ ungen an die mit der Zollabfertigung betrauten Beamten, sodaß eine besondere fachliche Ausbildung der Zollbeamten durchaus am Platze ist. Die preußische Regierung hat daher schon nn vorigen Jahre in Berlin eine Hauptlehranstalt für Zoll- und Steuerbeamte eröffnet, die in halbjährigen Lehr- lürsen eine Reihe von Zollbeamten unterrichtet, die dann wieder in ihren DienstbezirkM aus Grund ihrer in Berlin erworbenen Kenntniffe die dortigen Beamten für die erhöhten Anforderungen vorbereiten. Bayern, Baden und Sachsen haben ebenfalls besondere Lehranstalten und Kurse in§ Leben gerufen, und andere Bundesstaaten haben einige ihrer Be^ amten nach Berlin zur Information entsandt. Da im Groß^ Herzogtum Hessen bis jetzt in dieser Richtung noch nichts geschehen war, so machte sich in den Kreisen der am Warenimport beteiligten Industrie- und Handelskreise, sowie bei den Zoll- und Steuerbeamten eine gewiffe Beunruhigung darüber geltend, ob beim Inkrafttreten des neuen Zolltarife^ sich die Zollabfertigung glatt erledigen würde. Das Mini-^ sterium der Finanzen hat nun auf eine von hefsischeu- Ha'ndelskammern ergangene Vorstellung mitgeteühi daß es mit dem preußischen Finanzminister wegen Zulaffung- einiger hessischer Beamten zu den Lehrgängen der Hcrnpk^ lehranstalt in Berlin in Unterhandlung getreten feil und die Zusage erhalten habe, daß an den nächsten beiden! Kursen dieser Anstalt je ein hessischer Beamter teilnehmen, könne. Inwieweit für die übrigen Beamten noch besondere, Fortbildungsmaßnahmen notwendig und ausführbar finb, ÄfB zurzeit noch Gegenstand ministerieller Erwägung.
*• ©teueroerteilung. Eine der landläufigen Be* Hauptungen, die immer wieder nachgesprochen wird, trotzdem ihre Unrichtigkeit unanfechtbar feststeht, ist die, daß die Provinz Rheinhessen die Hälfte der hessischen Staatssien^>rn bezahle, von denen dann die Provinzen Starkenburg und Oberheffen den größten Vorteil hätten. Auch die Ausstellung über das Erträgnis der Staatssteuern für das laufende Etatsjahr lehrt wieder die Unrichtigkeit dieser Behauptung^' Es bringen nämlich von dem Gesamterträge von 12328044 Mk. auf: Starkenburg 5114 769 Mk. oder 41,5 Proz., Rheinhessen 4 775 213,50 Mk. oder 38,7 Proz. und Oberheffen 2 438 061,75 Mk. oder 19,8 Proz. Rur wenn man die Steuer nach der Kopfzahl der Bevölkerung verteilt, ergibt sich für Rheinhessen ein Plus, denn durchschnittlich kommen auß einen Einwohner Steuern: im ganzen Land 10,99 Mk., iy Rheinhessen dagegen 12,42 Mk., in Starkenburg 10,44 Mk.i und in Oberhessen 8,64 Mk. An Vermögenssteuer gelangen 3177 617,25 Mk. zur Erhebung, an Einkommensteuer 9 T5O427. Mk. Auf Starkenburg entfallen davon 1211542,75 SRKj Vermögens- und 3 903 226,50 Mk. Einkommensteuer, auf] Rheinhessen 1179 948 Mk. Vermögens- und 3 595 265^01 Mk. Einkommensteuer, auf Oberheffen 786126,75 Mk. Ver-i mögens- und 1 651 935 Mk. Einkommensteuer.
•* Die Abschaffung der Gerichtsvol.lz.d-echer-! uniform. Der preußische Justizminister Schönstedt hat eine! allseits begrüßte Verfügung erlassen, nämlich die Abschaffung der Gerichtsvollzieheruniform. Die Verordnung bestimmt, daß vom 1. Juni d. I. an die Gerichtsvollzieher verpflichtet sind^ eine Erkennungskarte, die von dem aufsichtsführenden Amts-, richter ausgestellt wird, bei sich zu führen und bei Voll-i streckungshandlnugen unaufgefordert und bei anderen Dienst-, Handlungen auf Verlangen vorzuzeigen habe. Es ist benj Gerichtsvollziehern gestattet, ihre seitherige Uniform aufzu-, tragen. Hoffentlich wird jetzt Hessen dem guten Beifpiels Preußens folgen und die lästige Uniform auch abschaffen.,
** Humor ans der Schule. Der Vorsitzende befc Schulvorstandes zu Hausen, Kreis Offenbach, fragte bei dev Schüleraufnahme einen der Kernen A-B-C-Schützen nach^


