Ausgabe 
16.11.1905 Erstes Blatt
 
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meisteret besorgt.

§ 13.

Hermann "K

Mäusburg

brauch zu machen.

§ 5.

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gemacht.

§ 7.

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Die Wahlhandlung wird in jeder Gruppe von einem städtischen Beamten geleitet, der von dem Bürgermeister bestimmt wird. Der Leiter bestellt einen Schriftführer. Ucbcr die Wahl wird ein Prototoll ausgenommen, das von dem Leiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Dem Bürgermeisterei-Bureau offen.

Lauter, den 15. November 1905.

Großherzogliche Bürgermeisterei Lauter.

Ass.

Mischer Seeftschmarkt Gießen Freitag, 17. November, vorrn. 8 Uhr in den städt. Marttlaubcn beginnend.

VolLsmrtsLaft.

bayerische öonbtiSbm! r tmann-Ansbach.K ilhabns, SömmenieiiT* Tbrn ist, von betrat)! n toorb.it und Wirb fr er Bank fortqesührt. hlampe. Wiener

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Patente: die Einsicht »eabsichtigt.

wird in TchwabaÄi erg abhängige ReiW d beschränktem ©itolxi'

meisterei-Bureau dahier offen.

Harbach, den 14. November 1905.

Großherzogliche Bürgermeisterei Harbach.

M ü n cb.

zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, 15. November 1905.

Großh. Bürgermeisterei Mecum.

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Entschädigungen für außerhalb der Arbeitszeit abge­haltene Sitzungen gewährt.

§ 12.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von min­destens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Der Bürgermeister und die von chm beauftragten Personen haben das Recht, der Sitzung mit beratender Stimme beizuwohnen und müssen jederzeit angehört werden.

Tie Beschlüsse erfolgen durch Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimme gilt der Amrng als abgelehnt.

Die Beschlüsse sind in ein Prototollbuch em zutragen, das der Bürgermeisterei auf Verlangen vorzulegen ist.

Ta§ für die Tätigkeit deS^AusschusseS erforderliche Schreibwerk wird von dem Sekretariat der Bürger-

Bekanntmachung.

Nachstehend bringen wir die auf Beschluß der Stadt- verordneten-Versanunlung vom 26. Oktober 1905 erlassenen Vorschriften über den städtischen Arbeiter-Ausschuß

Stimmzettel,

1. die mehr Namen enthalten, als Mitglieder Ersatzmänner zu wählen sind,

2. die em äußeres Kennzeichen haben,

3. insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,

4. insoweit darin die Person eines Gewählten nich

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115.30M., weiter:?.'

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HL, RcccAoffeh

Kekannlmachllng.

Die unterm 6. Oktober 1905 angeordnete Sperre der Plock- und Jo Hannes st raße wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 14. November 1905.

Großy. Pouzeiämt Gießen.

Herberg. .

§ 6.

Die Wahl geschieht mit Stimmzetteln, die von Arbeitern in Person abzugeben sind. Ungültig

Sprlsigmanns

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empfehlen. Grund: Gute Schuhe für wenig Geld.

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Arbeitovcrgebnng.

Die Schreiner-, Schlosser- und Glaserarbcitcn für die Gr- bauunq eines Siegel- und Mchchinenhauses bei der Kläranlage sollen Mittwoch den 22. November d. I., vorm. 10 Uhr öffentlich vergeben werden.

Zeichnungen, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen während der' Diensthunden bei uns zur Ginsichl auf. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vor­genannten Zeitpunkt an uns emzureichen. Zuschlagssrist 3 Wochen.

Gießen, den 14. November 1905. Bl6/n

Städtisches Tieibauamt.

Brauba ch.

üchteii.

mg, Herr Ludwig auncck, Wehlar. Herch

WekauMmachuna.

Der Voranschlag der Gemeinde Lauter pro 1906 liegt vom

18. d. Mts. an 8'Tage lang zur Einsicht der Interessenten aus

Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Harbach pro 1906 liegt vom 18. d. Mts. an 8 Tage lang zu jedermanns Einsicht aus dem Bürgcr-

Wirlschaftskasse ergibt. Da ist der Einkauf von

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Sv. SLL ic Ä9e cine§ ö°d 21 Äderung ber ? TP1- ban em w? Äh gekränkt 7 & Ä er.b?m Schuhs ' Amcitn, Kber einet r." Maiestat des Anig; - ,mQ blieb nichts chÄr Zcr Marienburger Wt das AintsgeriEt > und wegen groben Unr.

Bon großem Vorteil für jede Haushaltung sind

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unzweifelhaft m erkennen ist.

Gewählt als Mitglieder und Ersatzmänner sind der Reihe nach diejenigen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter zu ziehende Loos.

Das Gesamtergebnis der Wahl wird von dem Bürgermeister sestgestellt und in geeigneter Weise bekannt

Die Wahl erfolgt alle drei Jahre vor dem 1. Oktober auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl der Aus­scheidenden ist zulässig.

Der Bürgermeister kann, wenn nötig, eine außer­ordentliche ErgänzungSwahl anordncn, bei der die ausgeschiedencn Mitglieder und Ersatzmänner ersetzt werden.

Die erste Wahl findet alsbald statt und hat Gültig- kett bis zum 1. Oktooer 1908.

§ 8.

Verliert ein Mitglied oder ein Ersatzmann die Wähl­barkeit oder die Eigenschaft als städtischer Arbeiter, so crlischt damit von selbst seine Mitgliedschaft im Arbeitcr- auSschuß oder seine Eigenschaft als Ersatzmann. Anstelle der ausscheidendcn Mitglieder treten innerhalb ihrer Gruppen die Ersatzmänner nach der Reihenfolge chrcr Wahl in den Ausschuß ein.

§ 9.

Der Bürgermeister bestimmt aus der Zahl der Aus­schußmitglieder vorläuftg einen Vorsitzenden des Aus­schusses.

In der ersten Sitzung wählen die Mitglieder mittels Stimmzetteln einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ io.

Die Sitzungen des Ausschusses ftnden auf Einladung des Vorsitzenden statt.

Eine Sitzung muß anberaumt werden, so oft es von vem Bürgermeister verlangt oder von mindestens drei Mit­gliedern unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände gewünscht wird.

Von jeder Sitzung ist der Bürgermeisterei mindestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung Mitteilung zu machen.

§ 11-

Die Sitzungen deS Ausschusses sollen regelmäßig in die Arbeitszeit gelegt werden. Lohnkürzungen für die ver­säumte Arbeitszeit ftnden nicht statt, ebensowenig werben

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Regulärer Wert das Doppelte bis Dreifache.

z. September 1905.

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2. Uuitree

Samstag, den 18. November

KkMmischer Setein miö MfltrotriicDzrein ließen. Montag, den 20. November 1905, abends 81/, Uhr, tm Saale des Gejellschastsoerenls:

III. öffentlicher Vortrag

Fritz Reuter-Abend

von

August Junkermann

Königlich V>ürttembergischer Hof-Schauspieler.

V ortrags-Ordnung:

1. Du drögst ve Pan»' weg. v*e/u

2. Ut mine Stromlid. .

Kap 44 und 45. Worum de junge Fru von Rambow in Gewille'r un Stacht uv deanbftraat lep. Fru Nüßlern leggl sick m ehre ollen Lag up't Leigen un Hawermann up de Zqmpau. Ntoies un David' öwer de Luggedor's. <Zru Nüßlern ehre Lügen kommen an den Lag un yru Pastern holl 'ne Predigt. Wörüm Plojes ok predigte un von Drüsigen sine Rangdewutzs.

3 Wat Arel vou Rambow bi'u Laubanfee un iu de Rexow'schcn Dannen matt uu wo Bräfig dorrau kämmt.

4. Einiges aus Lauschen UN Riemels.

Tie Aendenmg einzelner Nummern, nach etwaigen Wuchchen auS dem Subölerfreife, bleibt vorbehalten.

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Vorschriften

über den städtischen Arbeiter-Ausschuß.

§ 1.

Für alle von der Stadt Gießen beschäftigten Tag- lohnarbeitcr wird ein Arbeiterausschuß gebildet. Er soll den Arbeitern Gelegenheit geben, Wünsche und Be­schwerden vorzutragen und Angelegenheiten zu besprechen, die die städtischen Arbeiter im allgemeinen oder einzelne Gruppen von ihnen berühren.

§ 2.

Die Zahl der Ausschußmitglieder wird in der Weise bestimmt, daß auf je 30 sowie einen etwaigen Ueber- schuß von mindestens 15 der von dem Gas- und Wasser­werk, von dem Elektrizitätswerk sowie aller übrigen von der Stadt beschäftigten Arbeiter ein Ausschußmitglied entfällt. Jedoch muß jede der drei genannten Gruppen wenigstens durch ein Mitglied im Ausfchuß vertreten sein.

Die sich hiernach ergebende Zahl der Ausschuß- mitalieder und ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen wird von dem Bürgermeister festgestellt und mit der Einladung zur Wahl den Arbeitern bekannt gegeben.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen. § 3.

Die Mitglieder des Ausschusses und die Ersatzmänner werden durch geheime Wahl bestimmt.

Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeiter, die sich am Wahltag im städtischen Dienst befinden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeiter, die am Wahltag mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens seit drei Jahren ununterbrochen im städtischen Dienst stehen. Krankheiten sowie militärische Uebungen gelten hierbei nicht als Unterbrecl;ungen.

§ 4.

Die Wahl erfolgt getrennt nach den in § 2 genannten Gruppen.

Zeit und Ort der Wahl werden von dem Bürger­meister festgesetzt und mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weife bekannt gemacht. Die Wahlzeit ist so anzuordnen, daß jedem Arbeiter Gelegenheit gegeben ist, außerhalb seiner Arbeitszeit von seinem Wahlrecht Ge-

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Bekanntmachung.

Im Interesse einer rascheren Beförderung des bei der Stadt­kasse verkehrenden Publikums haben wir verfnchSmeise die Ein- ilchtung getroffen, daß der Stadtrechner bei der Erhebung der Gcmeindesteiicrn durch einen weiteren Beamten der Stadlkasse unterstützt wird.

Demgemäß ist auch der Stadtkaffegehilse Röhrig nut der Erhebung von Gemeindesteuern beauftragt und zur Quiltungs- crtcilung ermächtigt worden.

Gießen, den 13. November 1905. B15/n

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Dem Ausschuß werden die Entschließungen, die auf seine Anträge getrosten werden, von der Bürgermeisterei schriftlich mitgeteilt.

§ 14.

Diese Bestimmungen treten mit ihrer Vcröffcnllichung in Kraft. Sie können von der Stadtverordneten-Ver- sammlung jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.

Gießen, den 27. Oktober 1905.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.