Nr. 188
Zweites Blatt.
Freitag 12. August 1904
Gießener Anzeiger
Erscheint ttgHdy mit Ausnahme des Sonntags.
Die JBiefocner Somillenblätter* werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der Etzesflsch» Landwirt" erscheint monaUich einmal.
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sche»
Universitätßdruckerei. ÖL Lange, Sieben.
Redaktion, Expedition ».Druckerei: Schulstr.7.
Tel. Nr. 61. Telegr^Adr. r Anzeiger Sieb«.
154. Jahrgang
General-Anzeiger. Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giehen.
Kntwurf einer Keöührenordnng für die Kroßh. Yotare.
(Original-Artikel des „Gieß. Anz") (Schluß.)
Jür Art. 9 sind Bestimmungen über bie Wertberech- nung int Falle der Beurkundung zustimmender Erklärungen einzelner Teilnehmer oder im Falle der Beurkundung von Ergänzungen und Aenderungen eines Vertrages neu hinzugefugt; ev. ist dabei gemäß § 10 des Gerichtskostengesetzes zu verfahren.
Bei Auseinandersetzungsverfahren soll nach Art. 11, wenn es sich um mehrere, im Zusammenhänge stehende Massen Handels die Gebühr nur einmal von der Gesamt-Aktivmasse berechnet werden.
Dieser neue Zusatz entspricht der Rechtsprechung der hessischen Gerichte.
Außerdem soll, wenn die Auseinandersetzung mit der Beurkundung eines selbständigen Teilungsvertrages ihre Erledigung findet, dem Notar wohl die volle Vermittlungsgebühr, aber unter Ausschluß der Veurkundungs- gebühr, gewährt werden, während z. B. die preußischen Notare beide Gebühren erhalten. Es ist ja schließlich für den Notar fast einerlei, ob er nach einem Ermittelungsverfahren schließlich eine Auseinandersetzung oder einen selbständigen Teilungsvertrag beurkundet.
Im Art. 12 sind die seither zu hohen Gebühren für Weinversteigerungen herabgesetzt worden, wie es auch die diotarskanuuer selbst in Anregung gebracht hat. Es ist daher die früher in Rheinhessen nach der Verordnung von 1896 geltende Gebührenberechnung wieder ausgenommen worden.
Die Art. 13 und 14 enthalten zwei neue, sich selbst erklärende Zusätze über die Wertberechnung. Beide entsprechen der Billigkeit.
In Art. 19 sind die Gebühren für Beurkundungen von Erklärungen und Vereinbarungen bezgl. Hypotheken, Grundschulden usw. usw. anders gegliedert worden, wie bisher. Es ist eine Wertklasse mehr gesch>afsen, so daß jetzt statt 2, 3 und 5 Mark Gebühren von 1, 2, 3 und 5 Mark gegeben sind.
Nach Art. 20 kann der Notar nun auch für jeden Weg, den er zum Zwecke der Einholung einer Jnter- venrionserklärung (Art. 56, 62 W.-O.) zurücklegen muß, eine Zusatzgebühr von 1 Mark beanspruchen; damit soll
einem vielfach empfundenen Bedürfnisse entsprochen werden.
Der Art. 23 ist inhaltlich genauer gestaltet, wie früher, um Zweifelsfälle zu beseitigen. Er ist nun auch in seiner Anwendbarkeit auf Vermietungen und Verpachtungen von GrurtLstücken, wo die Verhältnisse genau so liegen, wie bei Veräußerungen oder Erwerbungen, ausgedehnt.
In Art. 34 soll durch einen Zusatz die Erhebung einer mehrfachen Gebühr für den Fall ausgeschlossen werden, daß der Notar auf Grund eines von ihm gefertigten Entwurfs, für den er ja schon nach Abs. 1 des Artikels Gebühr bezieht, die Vornahme eines Geschäftes beginnt, aber nicht vollendet. Der Notar soll sich in einem solchen Falle eben mit der Entwurfsgebühr begnügen.
Der Art. 36, welcher dem Notar den Ersatz einer Reihe barer Auslagen zubilligt, hat ebenfalls einen Zusatz dahm erfahren, daß auch die Reisekosten für einen bei auswärtigen Geschäften zugezogenen Gehilfen zu ersetzen sind. Das ist nicht mehr tote recht und billig, denn gar oft liegt die Zuziehung eines solchen Gehilfen, der die Abwickelung der Geschäfte nur fördern kann, sehr im Interesse der Beteiligten.
In Art. 43, welcher diejenigen Geschäfte aufzählt, bei denen die Vergütung des Notars auch durch Vertrag besonders festgesetzt werden kann, sind neu aufgenommen „letztwillige Verfügungen" und „Entwürfe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber".
Eine wesentliche, neue Bestimmung enthält der Art. 44. Hiernach können die Gebühren und Auslagen des Notars durch den Präsidenten des Landgerichts oder ein von ihm beantragtes Mitglied des Landgerichts in Gemäßheit des Art. 67 des Ges., betr. das Notariat, vom 15. März 1899 auch von Amtswegen festgesetzt werden. Nach eit. Art. 67 ist ein „Antrag des Zahlungspflichtigen oder des Notars" hierzu erforderlich.
Die neue Bestimmung soll nun in der Praxis nicht dahin führen, daß in allen Fällen etwaiger Unrichtigkeiten im Kostenansatz eine Festsetzung von Amtswegen eintritt, denn es steht mit Recht zu erwarten, daß ein Notar, wenn er die Berechtigung von Anständen anerkennt, selbst Abhilfe schafft; die Festsetzung von Amtswegen soll vielmehr nur dann einzutreten haben, wo es sich um Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art handelt, die anders nicht beseitigt werden können.
Diese Festsetzung soll dann naturgemäß keine end-
giltige fein, sondern es stehen sowohl dem Zahlungspflichtigen tote auch dem Notar die Rechtsmittel, die un Art. 68 des Ges. betr. b. Not. vom 15. März 1899 bezeichnet sind, dagegen zu.
Nach Art. 45 soll die gesetzliche Gebührenordnung für die Großh. Notare am 1. Januar 1905 in Kraft treten, dies entspricht dem Art. 65 des Ges. ßetn d. Not. vom 15. März 1899.
In Art. 46 werden alle älteren Bestimmungen dieser Art aufgehoben; ev. erscheint als eine Konsequenz des' Art. 1, wonach allein diese Gebührenordnung auf die Amtshandlungen der Notare zur Anwendung kommen soll.
Der Art. 47, wonach die bis zum Inkrafttreten der, neuen Gebührenordnung noch nicht beendigten Geschäfte nach den seitherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden sollen, entspricht der Zweckmäßigkeit.
Ebenso sollen einige Gebührenoorschriften für Notare und Rechtsanwälte nach der Verordnung für Rheinhessen vom 23. Dezember 1899 in Kraft bleiben, bis sich diese Gebührenvorschriften von selbst erledigt haben. Bis auf- weiteres diese Vorschriften beizubehalten, erscheint schon um deswillen angebracht, weil sonst hier eine nicht zu rechtfertigende Verschiedenheit der Gebühren für Notare und Rechtsanwälte eintreten würde.
Man darf hoffen, daß die im Entwürfe enthaltenen Neuerungen geeignet find, erhobene Klagen zu beseitigen und eine Grundlage zu schaffen, auf welcher allen Anforderungen genügt werden kann.
Waldeck-Rouffcau.
Pierre Marie Waldeck-Rousseau wurde am 2. Dezember 1846 in Neunes als der Sohn eines Advokaten und eifrigen Republi- laners, .der sein Domizil in Nantes hatte, geboren Im Vaterhause iiatte der Sohn ferne republikanischen Grundsätze eingesogen. Am 25. Mai 1873 ließ er sich in seiner Geburtsstadt als Advokat nieder. Als ihn Rennes 1879 in die Teputiertenkammer wählte, schloß er sich in Paris der Union republicaine an. Weiteren Kreisen wurde er als Berichterstatter über das Gesetz zur Reform der Magistraturen, das er selbst eingebracht hatte, bekannt. Charakteristisch für ihn ist, daß er damals entschieden für die Absetzbarkeit der Richter eintrat. Seiner Begabung hatte er es zu verdanken, daß ihm Leon Gambetta im November 1881 in seinem Ministerium die Leitung des Ministeriums des Innern übertrug. Waldeck-Rousseau legte aber feine Stelle schon am 2. Januar 1882 nieder. Nack Jahresfrist, im Februar 1883, über trug ihm jedoch Jules Ferry die Leitung des Ministeriums
ist)
2
OH o
CD
CD O
ce-
<r-.'
ZS CD A. D
Ä e
er
er
st.
cd
E-- cr
3
03»
33
& ZS
o ZS s er s
S
33 CD
3
er 3
& JF tm
D
er S &
05 CD
rv
F
S
g
an r»
P
'5f.
§ c — er
D <5 5 « er -er
C:
§ tfi« Cs. F
8 r» an
<x> ä
8
L
a
cd E <66
■4T
M —
5 o
3 **
CD
So:
CD ° r»
§ Gl
Sr ~
Gl
-c
Gr®. d 2 t; 3o' K <-$ & q 3 so 2 2-5
ZS ö - -o zs:
er —
n 5
3 69 o p
#1 **_ er •"*
? »
5© rl H
3. <D isu O D ** 3 *
ö
er
5T 8 s
• s CD c
er " CD
o
3 er "
- Ä
07»
S 2 o
cn <
r> c
» o
D 18
3 69
S
S? G
3< 5"'
X a er
Hl
ö1 S A F
D ’ o
2 er
— Gl^
2 & SB
St
2 &
D CD 73-
Cft? 33
£ zs JT Cd 2 5 «
HD
er = C: ?.
2. 2'S
5 3
3 2 2 er W- e-
3 3« CgcD m
v ?
" zs e>
Gl D ^5 o D rd)
D er er
O» % 5
c 2)
69 o
CD
-2. er
i » =•
i o W « or
= f 2
0,2 er $-*
D «* 33
ZS £2: r~CD
D <3;
33 *-*
er
2 «'s
- -2
to v-> c ♦ e8r
Ord.-Nr.
Flamen und Stand des Besitzers Quantität i«
Schieß- Scbarzplllver
Rauchschwaches
Pulver Quantität in kg
D Ql
3 3 Z
&3
an
I g- D «
D
CD S
O «-ü ■ 33
2 a
D 5 ’S’
@ 5" ^69
33 ro o XJji ■“ ■ C3 m ra or
^3
**(/ 3
3 — g
3 33
. erS<<r- n 2 « -y iS3
ip?
S. er
'S 3 69^ h* ' O H-
'
ff
CD Cg O ro'
4 ? z S S r s
G)
®.O
d ° « er __ H
3 ft3 c § c' (S * •
2 ’S °
3 ^CTCD
-• E
g §* er
2 33 ~-
h; ,—. r»
? 2 L D 2 ScD
C TU 33 Jö 'D* <y >-
Ä D 3 CD xä 22t J3 D
- a-a<3
5 5» =5* ^2, 2
- p
W = ^3 « er D
So 5° rr. 7
3 " o
Z* er 2 g2 Q D
° 3
55 s
D
§ §
2 H-ß
i-t- <S6 foi
c « er 2- o
d <£T * s § f 2- cd’ Ä'G D t3
ZI S- Ä
s. s, - <® &: - 33 o 33 ^j CD q - — ‘ ar 2 o
® 2- g s N
rt e
CT' TT


