Ausgabe 
9.3.1904 Zweites Blatt
 
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zum Zwecke der Erbauung der Bahn

Gemarkung Butzbach

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Zollfrei! Master an Jedermann!

Seidenfabrikt. Henne berg, Zürich

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Großh. Kreis amt Gießen, der Händler Jakob Ott hier beabsichtige einen Trödelhandel zu betreiben. Cs dürfte sich jedoch empfehlen, ihn zu untersagen, da Tatsachen als vorliegend zu erachten sein dürften, die seine Unzu­verlässigkeit in Bezug auf einen derartigen Gewerbe­betrieb dartun. Ott ist nämlich nodi dem Strafregister­auszug der Staatsanwaltschaft zu Limburg vorbestraft. Nach § 35 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung ist ein der­artiges Gewerbebetrieb zu untersagen, wenn Tatsachen vor­liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreiben- den in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darinn. Tas Ver­fahren hierbei richtet sich nach den §56, 6 und 7 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung, wonach durch das Kreisamt in derartigen Fällen auf Antrag oder von Amtswegen eine Beschlußfassung des Kreisausschusses berbeizuführen ist. Tie Angelegenheit kani vor dem Kreisausschiuß zur Verhandlung und dieser versagte in seiner Sitzung vom 21. März 1903 dem Ott die nachgesuchte Er­laubnis. Nach eingetretener Rechtskraft dieses Urteils bat nun die Ehefrau des Händlers Jakob Ott hier um die oben erwähnte Erlaubnis. Tas Polizeiamt berichtete an das Großh. Kreisamt Gießen, der Wiemann Ott besorge zweifellos die Geschäfte und die iHefrau sei nur als vor- geschvbene Person anzusehen, weshalb man die nachae- flichte Erlaubnis versagen solle. Ter Kreisausschuß be­schloß diesem Anträge gemäß und lehnte in seiner Sitz­ung vom 21. November 1903 das Gesuch ab, da Tat­sachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit der Gesuch­stellerin in Bezug aus diesen Gewerbebetrieb dartun. In Erwägung des Umstandes, so führt das Urteil des Kreisaus­schusses u. a. aus, daß die Gesuchstellerin, welche mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebt, zweifellos nur als vorgeschobene Person anzusehen ist, während der Ehe­mann tatsächlich die Geschäfte besorgt, erscheint eine Zu­verlässigkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf den beab­sichtigten Gewerbebetrieb nicoji gegeben, woran auch der Umstand, daß die Gesuchstellerin ausweislich des Straf­registers nicht bestraft ist, nichts zu ändern vermag. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Gesuchsteller selbst sich Handlungen der in Betracht kommenden Art hat zu schulden kommen lassen, chlcLt die der anderen Ehegatten genügen. Gegen diesen Beschluß rekurrierte der Vertreter der Gesuchstellerin an den Provinzialausschuß mit dem An­träge, der Provinzialausschuß wolle unter Aushebung der Entscheidung des Kreisausschusses dem Gesuch stattgeben. Ter Rekurs wird damit begründet, daß die nachgesuchte Erlaubnis zum Betrieb eines Trödelhandels zu Unrecht versagt worden sei, Ter Umstand, daß vor längerer Zeit der Ehemann der Rekurrentin einmal wegen Hehlerei be­straft worden sei, könne keinen Grund abgeben, der Ehe­frau, die gänzlich unbescholten sei, zurzeit die Erlaubnis zu dem sraglich<en Betrieb zu verweigern, daß nur nominell das Geschäst von der Frau betrieben werden solle, während in Wirklichkeit der Ehemann als han­delnde Person anzusehen sei, sei eine durch nichts bewiesene und unberechtigte Annahme. In Wirklichkeit wolle die Ehe­frau das Geschäft betreiben. In der heutigen Verhand­lung konnten die sistierten Zeugen der Gesuchstellerin nur ein gutes Zeugnis ausstellen, auch spracht sich der ver­nommene Kriminalschutzr.mnn für die Gewährung des Ge­suchs aus, da sich der Ehemann der Gesuchstellerin in letzter Zeit gut betragen hätte und nichts Nachteiliges gegen ihn bekannt geworden sei. Ter Provinzialausschuß be­schloß nach geheimer Beratung, daß das Kreisausschußurteil aufzuheben und dem Rekurs stattzugeben sei.

In der Sache betreffs Enteignung von Gelände in der

Kassel stellten nun den Antrag, der Kommunallandrag wolle das Ersuchen an die Sraatsregierung richten, die obigen Verordnungen aufzuheben und deren Ersatz durch zeitgemäße gesetzliche Bestimmungen zu veranlassen. Nach, dem in der Debatte eine Anzahl Redner sich widerspruchs­los für den Antrag erklärt, betonte auch der Oberpräsident v. Mndheim, daß die bestehende Recbtsunsicherheit auf diesem Gebiete endlich durch eine Neuregelung aufge­hoben werden müsse. Allerdings sei die Sache nicht so einfach wie es scheine, bei den vielen verschiedenartigen Gebietsteilen, und manche Schwierigkeiten gelte es zu über­winden; indessen man dürfe versichert sein, daß durch diesen Antrag die Sache in Fluß kommen werde.

ButzbachLich wurde nach längerer Verhandlung Augen- scheinsnahme beschlossen und sodann die Sitzung ae- schlossen.

Aus Stadl uns Kund.

Gießen, den 9. März 1904.

** Po st Personalien. Verliehen ist: Von dem Kaiser von Rußland dem Postrat Wagner in Darmstadt der St. Stauislausorden 2. Klasse und dem Postassistenten Tiffse in Gießen der St. Stanislausorden 3. Klasse. Angenommen wurde zum Poftanwärter: der Vicewacht­meister Trabert in Hungen. Entlassen ist der Postgehilfe Heil in Niedergemünden.

** Besitzw echsel. Pflastermeister I. Nickel ver­kaufte sein Haus, Licherstraße 21, an Herrn Hermann Peter, Stadtkassengehilfe, für 26 000 Mk.; ferner einen Komplex Gelände am Erdiauterweg an Kommerzienrat Gail für 18000 Mk.

** Terh u m o r i st i s ch e Abend" der Leipziger Quartett- und Konzert sänge r am gestrigen Diens­tag in Steins Saalbau war von demselben Erfolg, sowohl bezüglich des Gebotenen wie des Besuches begleitet, wie seine vielen Vorgänger. Mit gewohnter Meisterschaft wußten die Sänger sich schon von Anfang an den Beifall des Publikums zu fid^in; der Beifall steigerte sich von Nummer zu Nummer und erreichte seinen Höhepunkt in dem humoristischen GesamtspielFidele Rekruten". Mit dem gestrigen Ävend Haven die Sauger schon jetzt den Weg zum Wiederkommen geebnet.

(p) Alten-Buseck, 8. März. Ter hiesige Gesang­vereinGermania" feiert sein 40 jähriges Stiftungsfest am 12. und 13. Juni. Voraussichtlich nurd ein schön ge­legener Wiesengrund, unterhalb des Orts, als Festplatz dienen.

w. Nidda, 8 .März. Das altrenommierte Hotel Zum Stern", welches vor ca. 3 Monaten vom Weiß­bindermeister G. Nauheimer aus Gießen erworben wurde, ist von diesem, nachdem er das Haus neu renoviert und eingerichtet hat, an Herrn Klein aus Mainz für 55 000 Mk. verkauft worden. Der An- und Verkauf ge­schah durch die Vermittlung des Jmmobiliar-Agenten A. Jakob in Gießen.

Darmstadt, 7. März. Ter Vorstand des hessischen Landesoereins für Toteneinäscherung läßt, nachdem die Stadtverordnetenversammlung sich die Stellungnahme zu einem von dem Verein vorzulegenden Projekt eines auf der Ostseite des städtischen Teiles des Friedhofs zu er­richtenden Krematoriums Vorbehalten hat, ein solches ausarbeiten. Der Verein, der den Löwenanteil der Bau­kosten stellen muß (30000 Mk. sind durch Zeichnung un­verzinslicher Anteilscheine zu 50 Mk. bereits aufgebracht) fordert alle Freunde der Toteneinäscherung auf, die bal­dige Erbauung des Krematoriums durch Zeichnung unver­zinslicher amortisierbarer Anteilscheine zu 50 Mk. zu fördern.

Kassel, 8. März. Gehört die Gesindeordnung an sich schon zu den wunden Punkten Preußens, sv liegen die Tinge im Gebiete des ehemaligen Kurhes,ens, dem jetzigen Regierungsvezirk Kassel, besonders schlimm. Wie im Kom- munallandtage feftgestellt wurde, sind in Kurhessen nicht weniger als drei Gesindeordnungen gütig, wäh­rend in den in neuerer Zeit angegliederten Gebietsteilen überhaupt feine gesetzlichen Bestimmungen dieser Art be­stehen. Die Abgg. Justizrat Tr. Harnier-Kassel, Ober­bürgermeister Dr. Gebeschusj-tzanau, Oberbürgermeister Tr. Antoni-Fulda, Stadtrat Ruetz und Kommerzienrat Vogt-

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