Kirche und Schule.
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Warum? — Darum!
Nr. 119
Grschetnt täglich außer Sonn lag«.
Dem Gießener Anzeiger werden tm Wechsel mit dem Sesstsche« Landwirt bie »ietzener Zaailie,' blätter oiermol m der Woche bcigeUgt
Rotationsdruck a. 13er- lag der vrk h l 'sch« Inwerü-Vuch- u.Sieu»» brudem (Pietsch Erdech •teixrfnon, ttrpebtttoe und Drucke rett
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Ferniprechanlchluß Nr 61.
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il 11V in Flaschen mit eingeprägtem Namen ist ^omme* * u Haematogen echt. 92 I
Sport.
(Sine neue Radsahrerkarte von Hessen. Bon dem bekannten Mittelbach'schen Kärtenverlag in Leipzig erhalten wir zur Besprechung die soeben neu erschienene Radsahrerkarte von Hessen-Grassau und Hessen-Darmstabt, reichend von Dillenburg im N bis Heidelberg im S„ von Koblenz nu W. bis Tauberbischofshsim im O. Maßstab 1 : 300000. Preis aufgezogen aus Leinwand 1.76 Mk. Diese in Profilmanier bearbeitete Karte enthält alles, was für Rad- und Motorsahrer von Wert ist. Nicht nur die fahrbaren Wege, die wesentlichen Steigiuigeu, die Entfernungen von Ort zu Ort, die nur irgendwie nennenswerten Orte, die Eisenbahnen, Flüsse, Lanüesgrenzen usw. find auf der Karte deullich angegeben, sondern sie zeigt auch auf den ersten Blick das für den Radfahrer Wichtigste: die Güte der Straßen, sowie gefährliche Stellen. Die Mittelbach'schen Karten haben sich vermöge ihrer sehr praktischen und deutlichen Darstellung der Straßenverhältnisse die Gunst der Rad- uiid Motorfahrer dauernd gewonnen, sie schien ohne Frage zu den besten aller existierenden. Größere Touren ohne sie tm voraus richtig zu berechnen, bez. auf vorteilhafteste Weise zu fahren, ist geradezu unmöglich. Auch diese große und sehr sauber gedruckte Karte verdient vollste Anerkennung, sie wird sicher weite Verbreitung finden. Mau erhält sie in jeder Buchhandlung.
Durch die Zeitungen geht die ÄtachrLcht, daß in dem neuen evangelischen K'aiserdoyi in Berlin neben den Standbildern der Reformatoren Luther und Me- lanchthon und ihrer Beschützer auch dasjenige Kaiser Karls V. aufgestellt werden soll. Da muß man doch, schreibt die Deformierte Kirchenzta.", frage Recht kann dieser Jnterimskaiser [ein Bill) geli scheu Kirche errichtet verlangen? Etwa deshalb, damit neben den Förderern auch der vollerer und Henker der Reformation nicht fehle? Gr, der die Reche jener habsburgischen Kaiser eröffnete, die dem Katholizismus in der Knebelung und Vernichtung der Anhänger der Reformatoren Bütteldienste geleistet! Und vollends, fragt die „Res. Kirchenztg." weiter, wird es nicht wie ein Bild des Hohns aussehen, Karl V. mit den Förderern der Reformation zusammengestellt zu sehen, welche von chm Jahre lang als Gefangene umhergefuhrt worden sind^ wie mit dem Jtut- fürsten Johann Friedrich zu Sachsen und dem Landgrafen Philipp von Hessen? Aber freilich, auf wie viele Fragen erhält man Heuer in Deutschland feinen anderen Bescheid als höchstens den sonderbaren:
autonome Zleichstagsrccht.
Das auf der Geschäftsordnung und der Observanz deS Reichstags beruhende, selbständige Reichstagsrecht hatte in : der Lilleratur bisher umfassende Bearbeitung nirgends gefunden. Zwar geben die systematischen Bearbeitungen des 1 deutsck-en Staatsrechtes Über die Grundfragen unseres Reichstagsrechtes zumeist hinreichenden Aufschluß; aber die Einzelarbeit mangelt. Der Grund hiervon wird in erster Linie zu erblicken sein in der Fülle des in Betracht kommenden Materials. Denn ein Eindringen in die Geschäftsordnung erscheint unmöglich ohne eine vollständige Kenntnis der Anwendung und Auslegung, die sie in den Verhandlungen des Reichstags selber gefunden hat, sowie ganz besonders der Reichstagsobservanz. Dieser Aufgabe hat sich jetzt ein junger (belehrter unterzogen, der Privatdozent an der Universität Kiel, Dr. Kurt Perels, der Sohn des durch seine juristischen Werke ausgezeichneten Fachmannes Geheimrat Perels. Das Ergebnis der Arbeiten Kurt Perels ist ein soeben erschienenes Buch: Das autonome Reichstagsrecht. Die Geschäftsordnung und die Observanz des Reichstages in systematischer Darstellung.
Als Motto trägt das Buch die Worte des Präsidenten Grafen Ballesttem von der Sitzung des Reichstages vom 12. Mai 1900: „Unsere Geschäftsordnung ist noch lange nicht so bekannt, wie sie es sein sollte." lieber den Zweck seiner Arbeit sagt PerelS:
Sie will auf der Grundlage des gesamten zugänglichen Materials bie geschriebene und die ungeschriebene Ordnung des autonomen Reichstagsrechtes zur Darstellung bringen und zugleich eine Vorarbeit für weitere Untersuchungen fein, welche sich nur auf der Grundlage einer sicheren Kenntnis dieser Ordnung aufbauen können. Zugleich aber soll sie durch die Sammlung der Präjudizien des Reichstagsverfahrens einem Notstände abhelfen, der sich je länger je dringender geltend macht und machen wird. Was gegenwärtig im Deutschen Reichstage in häufiger Wiederholung beobachtet werden tonn, der Hinweis auf Vorgänge, die nicht existieren, und die Geltendmachung des Mangels an Vorgängen, die in Wahrheit mehr oder minder zahlreich vorhanden und nachweisbar fink stellt sich am letzten Ende als eine Erscheinung dar, welche, in ihren Wirkungen den Rahmen des einzelnen Falles überragend, die parlamm- tansche Tätigkeit in bedenklicher Weise zu verwirren geeignet ist. Die nachfolgende Untersuchung will Recht und nur Recht ergründen und behandeln, sie lehnt es grundsätzlich und einschränkungslos ab, juristische Darlegung durch politische Erwägungen beeinflussen zu lassen. Nur wer diese Darstellungsweise wählt, vermag die widersprechenden Entscheidungen, bie sich in nicht geringer Zahl finden, aufzuklären, b. h. ihrer Herr zu werden. .
Tie Feststellungen, welche Perels im einzelnen aus dem Wortlaute der Verfassung (Art. 20 bis 32) und der Geschäftsordnung, sowie aus der mehr als 32j.ährigen Hebung des Reichstages schöpft, weichen mehrfach von der lMidlaufigen Ausfassung, auch von gewissen Bräuchen des Reichstages ab und werden sicher zu einer erneuten Prüfung mancher Fragen des inneren Reichstagsrechtes führen.
Tie Reichsverfassung enthalt nur emige wenige Bestimmungen über bie inneren Angelegenheiten, mKresondere das geschäftliche Verfahren des Reichstages. Es ist aber m ihnen zum Ausdruck gebracht, daß der Reichstag über ben flnhall seiner Geschäftsordnung souverän zu entscheiden bat Kein anderes Organ, auch der Bundesrat wicht, hch ein Mitwirkung^ oder auch nureinZuftimmungsrechtm Beiug auf bie vom Reichstage über sein geschäftliches Verfahren getroffenen Vorschriften; höchstens eine bratende Stimme erkennt Perels ben Mitgliedern Sundesrates zu kraft ihres Rechtes, jederzeit im Reichstage das Wort zu ergreifen. Nur eine Schranke besteht ftrr die Regelung
Geschäftsganges seitens des Reichstages, bie öerfaffung seihst und das ihr gleichstehende Staatsgewohnheitsrecht. Ihrer rechtlichen Üiatur nach ist die Geschästsordnung euie üi Autonomie erlassene Ergänzungsvorschnft zur Reichs- 8eti$änaicid)8ta8 ist „jederzeit Herr seiner Geschästsord. nung ' b. h. er lann von derselben adweichen, wenn keines seiner Mitglieder widerspricht. Zu bc «SrKiunf um' unaen gehört beispielsweise bie bei ber ^rhan^ung um- fangreiche Vorlagen dem Präsidenten erterlte Ernmcht'g' una die von ihm ansgerusenen Positionen alsbaw ohne Erossnung und Schließung der Tisku'l.on sE ohne de- sondere Abstimmung |ur angenommen zu *
Reichen bie der Geschäftsordnung fremde en bloc-.-llmah^e einer Vorlage 'Auch bie grückgangigmachung d^ Schlusses b« !E*Ä - derselbe ist an sich begrissl'ch zwrngeivd — wenn lein Widerspruch erfolgt, gehört zu diesen üb- weichungen von ber Geschäftsordnung. Einstig kann der Präsident den Schluß ber Tiskusswn nicht rückgängig machen denn derselbe schasst bie rechtliche ^Uuation des daß niemaaib mehr zu der Frage, über welche dü Tis ussion geschlossen wurde, das Wort ergreifen kaum Ms dieftm Grunde ist auch eine Abstimmung ^ruberob eine geschlossene Diskussion wr-der eroftnet werde» soll, UniU$om83ie(Ste des Reichstages unterscheid^ sich di- im dÄ1keS''d«r''Ächk.äg"b^uch^
heit er ^scrvanz, a^zum^o^emven
P^rt „V’nLthcfie Stellung oder Tätigkeit eines
bestreitet die RechtSbefländigkeit dieser GeschäftsordnunaS- beftimmung, „denn das Mitglled ist auf Giimb der ReichS- verfassung und des Wahlgesetzes berechtigt und verpflichtet, an den gesamten Berhaiidlungen des Reichstages teiUu» nehmen. Dieses Recht und diese Pflicht vermag die chäftsordnung auch in der Festsetzung von Disziplinarvorschriften weder zu beschränken noch auSzuschließerr".
Mag der Bersasser des autonomen Re ich Stags rechtes vielleicht auch in dem einen oder anderen Punkte mit seinen juristischen Deduktionen auf Widerspruch stoßen, so muß man ihm doch das Zeugnis ausstellen, daß er der seinen Darlegungen nur von streng sachlichen Erwägungen auS- gegangen ist. Tas Werk wird zweifellos fortan für alle Reichstags Verhandlungen über Fragen ber Geschäftsordnung und ähnliche Dinge das unentbehrlichste Hilfsmittel neben ber Verfassung und der Geschäftsordnung selbst sein, und eS wird gewiß mit dazu beitragen, so manche Schäden des parlamentarischen Lebens zu befeitagen, welche einstweilen noch die Erfüllung der Aufgaben des Reichstages und damit die Gestaltung der nationalen Gesetzgebung ungünstig beeinflussen.
Urhebers nicht zu neunen. Von einer Observanz kann aber auch hier nicht die Rede sein, angesichts der Zahlreichen Falle, in denen von diesem Brauche ungehindert ahge- wichen würde- es beftebt lediglich ein „Usus des Hauses". An einer rechtlichen Gebundenheit fehlt es auch, soweit ein Nachsuchen der Erlaubnis des Präsidenten bei beabsichtigten Vorlesungen stattfindet. Solches durchsuchen ist ein der parlamentarischen Eourtoisie entsprechender Brauch.
Hierher gehört auch bie Frage nach der Zulässigkeit der Besprechung ober Erwähnung von Aeußerungen des deutschen Kaisers und ber deutschen Bundesfürsten. Eine derartige Erörterung ist weder durch eine gesetzte Rechtsnorm noch durch die Observanz ausgeschlossen und deshalb nicht als unzulässig anzusehen. Eine andere Frage ist die, ob und inwieweit sie etwa als unangemessen bettachtet werden muß. Nur das steht fest, daß ein Eingehen auf solche Aeußerungen des deutschen Kaisers oder der Bundesfürsten, welche nicht als Regierungsakte, also mit der Kontrasignatur eines verantwortlichen Beamten ver- ehen, in die Erscheinung getreten sind, oder sonst in authentischer Form dem Reichstage bekannt geworden sind, nicht nur bem konstitutionellen Brauche im allgemeinen, son- >em auch dem Reichstags!)rauche im befonberen wioer- pricht. Das Recht, insbesondere kaiserliche Aeußerungen in die Debatte zu ziehen, ist auch seitens des Bundesrates nicht nur niemals bestritten, vielmehr sogar ausbrücklich betont und hervorgehoben worden, so u. a. durch den Reichskanzler Fürsten Bismarck in der Sitzung vom 11. Dezember 1874 mit folgenden Worten: ,Zch kann mich dem von selten des Herrn Abg.....so streng accentuierten
Verbot, pon Sr. Majestät dem Kaiser zu sprechen, nicht ügen; die Verfassung spricht vom Kaiser, und wir kommen ehr häufig in die Lage, die persönliche Willensmeinung Sr. Majestät des Kaisers hier erwähnen zu müssen, weil es sich eben gar nicht umgehen läßt, von der hohen Person lich- feit, die das höchste und entscheidendste Amt und das höchste Kommando der Reichsarmee hat, zu sprechen." Handelt es sich aber nur um einen bloßen Brauch, von dem abzuweichen - niemand verhindert werden lann, so ist es nach Perels Auffassung auch deullich, daß der Präsident nicht in der Sage ift, seinerseits Grundsätze über den Umfang der Zulässigkeit der Besprechung kaiserlicher ober bundesfürstlicher Aeußerungen mit dauernder Rechtswirksamkeit fest- zustellen, es sei denn im Einverständnis mit dem ganzen Reichstage. Unter diesem Gesichtspunkte ist nach Perels zu bett achten die Erklärung des Präsidenten Grafen Balle- ftrem vom 21. Januar 1899, wonach Reden des Kaisers nur dann zur Erörterung zuzulassen seien, wenn sie,chem Reichstage amtherttisch bekannt geworden sind." Ander- setts verkennt aber Perels nicht, daß solche Festsetzungen zur Observanz werden können.
Einen Widerspruch gegen den Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung, welcher bestimmt: „Die Verhandlungen des Reichstags sind öfientllch", erblickt Perels in dem § 36 ber Geschäftsordnung, welcher auch unter gewissen Voraussetzungen den Ausschluß der Oeftenllichkei^ vorsieht. Auf Grund des letzteren Paragraphen ist bekanntlich der Reichstag am 17. März 1900 zu einer geheimen Sitzung zu- fammengetreten und hat in derselben beraten und beschlossen. Die Sitziuig vom 17. März 1900 war die erste geheime und ist auch die einzige geblieben. Perels behandelt diese Frage sehr ausführlich unter Heranziehung aller staatsrechtlichen Schriftsteller, bie bazu sich geäußert haben. Er hält „bie Bestimmung bes § 36 Satz 2 G.-O. für nichtig und geheime Verhandlungen des Reichstags, weil verfassungswidrig, für unzulässig."
Der Wiedereinbringung abgelehnter Anträge in derselben Session ober gar in derselben Sitzung des Reichstags steht in der Geschäftsordnung kein Hindernis entgegen, sie ist also zulässig. Perels kann für diese seine Auffassung gewichllge Pracedenzen anführen, denen gegenüber nach seinem Dafürhalten ber Beschluß entgegengesetzten Inhalts vom 16. März 1900 keine irgenbwie grundsätzliche Bedeutung für sich in Anspruch nehmen kann. Die Unterstützung von Anträgen durch Unterzeichnung durch abwesende Mttglieder hält Perels für unbedingt zulässig.
In hohem Grade beachtenswert erscheint, was der Verfasser über die Rechtsgilngkeit der vom beschlußunfähigeri Hause gefaßten Beschlüsse sagt: „Da die Verfassung für das Zustandekommen eines rechtsgiltigen Beschlusses die Anwesenheit von mindestens 199 Mitgliedern verlangt, ist deutlich, daß bie bei geringerer Prüfung gefaßten Beschlüsse verfassungswidrig und deshalb an sich nichtig sind. Tie Nichtigkeit erstreckt sich freilich nur auf solche Beschlüsse, welche bei ber Gesamtabstimmung von einem nicht beschlußfähigen hause gefaßt worben sinb. Dann nur diesen kommt eine Rechtswtttung nach außen hin zu; bie vor ber end- giltigen erfolgten Abstimmungen sinb lediglich Formen ber Beratung. Für die Praxis läßt übrigen-3 auch Perels ben Satz gelten: Die Beschlußfähigkeit wirb vermutet, solange sie nicht bezweifelt ist.
Wenn ein Redner die Redeordnung verletzt ober von bem Gegenstände der Verhandlung abweicht, kann ihm der Präsident unter bestimmten, in ber Geschäftsordnung vorgesehenen Voraussetzungen das Wort entziehen. Es bedarf dazu u. a. einer Anfrage des Präsidenten an die Versammlung. Diese kann bann bie Wortentziehung bezüglich des vorliegenden Gegenstandes beschließen, und zwar ohne daß diesem Beschlüsse eine Debatte oorherginge. Ter bett. Abgeordnete darf bann über ben fraglichen Stoff nicht mehr sprechen, auch nicht bei etwa eintretenber Vertagung in einer folgenben Sitzung. Persönliche Bemerkungen des betr. Abgeordneten sind zulässig. Ein Rechtsmittel gegen bie Wortentziehung giebt es nicht.
3m Falle gröblicher ^rbnungsverletzung kann das bett Mitglied gemäß § 60 ber Geschäftsordnung durch ber. ; Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Perels
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Drittes Matt. 153. Jahrgang Samstag «3. Mai 1903
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