Zweites Blatt.
153* Jahrgang
Montag 17* August 1903
Aie Heutige Wummer umfaßt 8 Seite«
Aus Stadt und Zand.
Gießen, den 17. August 1903.
*• Personalien. S. K.H. der Großherzog haben dem Gräflich Solms-Laubachschen Oberforstmeister Thum das Ritterkreuz 1. Klasse und dem Lehrer Jakob zu Wetterfeld, Kreis Schotten, das Silberne Kreuz des Verdienstordens Philipps des Großmütigen, ferner dem Jäger Krauß und den Lakaien Knau und Göbel, letztere drei in Gräflich Solms-Laubachschen Diensten, das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen. — In den Ruhestand wurde versetzt der Amtsgerichtsdiener in Oppenheim Johann Jakob Burk.
** Allerlei Ausschreitungen. In der Nacht vom Samstag auf Sonntag gerieten mehrere Arbeiter auf dem Lindenplatz in Streit, wobei einer vom Messer Gebrauch machte, und es seinem Gegner in die Seite stiejß, .daß dieser schwerverletzt in die Klinik gebracht werden mußte. Der Täter ist von auswärts und wurde verhaftet. Tie Streithühne, welche vorher in einer Wirtschaft in der Tammstraße Wortwechsel gehabt hatten, und vom Wirt aus dem Lokal entfernt worden waren, verfolgten und belästigten sich gegenseitig auf der Straße, was ja dann in der Regel schlimme Folgen mit sich bringt. — In derselben Nacht verübte am Seltersweg ein junger Herr, welcher hemdärmelig aus einer dortigen Wirtschaft gekommen war, groben Unfug und veranlaßte einen großen Menschenauflauf dadurch, daß er Passanten anrempelte und belästigte. Gegen ihn wurde Anzeige erhoben. — Gestern nachmittag kamen zwei Arbeiter in der sog. Trillergasse aneinander, wobei der eine seinen Gegner g,egesn die dortige Mauer warf, daß dieser eine starkblutende Wunde am Kopfe davontrug und in der Minik verbunden werden mußte. Auch hier war ein Wirtschaftsstreit vorausgegarrgen.
•• Der Tierschutzverein für das Großherzog- tum Hessen wurde dieser Tage durch eine bedeutende Schenkung erfreut. Frau Rentner Passet in Darmstadt überwies demselben im Sinne ihres vor kurzem verstorbenen Gatten und im eigenen 1000 Mk. in bar als Anerkennung seiner Leistungen und zur Förderung seiner Bestrebungen.
** Der katholische Gesellenverein machte gestern einen Ausflug nach Weilburg. Am dortigen Bahnhof wurde er von den Bruderoereinen Wetzlar, Limburg und Weilburg mit Musik empfangen. Im Kurhotel vergingen allzu schnell die schönen Stunden. Sämtliche Vereine wetteiferten mit Vorträgen, die mit großem Beifall ausgenommen wurden. Erst um halb 12 Uhr fuhr man wieder vergnügt nach Gießen zurück.
Nr. 191
»rschet«« t«gnq außer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger w"d«n »m Wechsel mit dem hessischen Landwirt bte Siefetnet Kamillen. Platter viermal in der Woche beigelegt
Rotationsdruck u. Verlag der Brühl'schen Unl^rs-'Buch-».Stein- druckerei (Pietsch Erben) Redaktion. Expedition und Druckerei:
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Über beide Fragen schlüssig macht. Daß dieses Ziel das erstrebenswerte ifi> darüber herrscht Einigkeit, die Wege, die zur Erreichung dieses Zieles vorgeschlagen werden, gehen jedoch weit auseinander.
Am radikalsten gehen diejenigen vor, die die Geschworenengerichte überhaupt abschaffen und die Rechtsprechung auch in Straffachen allein dem zuweisen wollen, dem sie nach seinem Bildungsgang und seiner Stellung allein gebühre, nämlich dem rechtsgelehrten Richter. Es ist ja schwer zu verstehen, warum es sich der rechtsgelehrte: Richter, der sich die Befähigung zu seinem Amt durch einen außerordentlichen Aufwand von Zeit, Geld und Arbeit erwerben muß, ehe er vom Staat für mündig erachtet wird, Richter zu sein,' gefallen lassen muß, gerade die Rechtsprechung in den schwersten Straffällen sich aus der Hand nehmen zu lassen und zuzusehen, wie dieselbe Menschen als Richtern anvertraut wird, die ihre Befähigung zu diesem Amt durch nichts nachzuweisen brauchen. Man würde den Gesetzgeber für reif für das Narrenhaus halten, wollte er Vorschlägen, daß der Arzt vor einer schweren Operation, der Forstmann vor einer Betriebsreguliernng, der Lehrer vor der Erteilung der Schlußnote gezwungen sei, das Urteil einer Anzahl durch Zufall zusammengewürfelter Laien einzuholen und sich demselben widerspruchslos zu zu fügen. Laß dieser Zustand aber kraft Gesetzes bei dem Juristen besteht, das findet man natürlich, ja man feiert es als eine große Errungenschaft. Aus welchem Grund aber ist die Rechtsprechung gerade in den schwersten Straffällen dem rechtsgelehrten Richter aus der Hand gewunden? Ist tatsächlich das Vertrauen des Volkes zu der Unparteilichkeit, dem Wissen und Können, der Fähigkeit der rechts- gelehrten Richter erschüttert oder geschwunden? Ich glaube nein. Ein einziges Bedenken läßt sich vielleicht mit Recht gegen die ständige und ausschließliche Tätigkeit der be- soweten Richter erheben. Zwar wird durch die tägliche Uebung die Befähigung gesteigert, aber andererseits hat auch die Gewohnheit eine schwächende und äbstumpfende Kraft. Es ist daher in einzelnen der vor Einfiihrung der Strafprozeßordnung ein geh ölten Spezialgutachten mit einem gewissen Recht hervorgehoben, daß bei der ausschließlichen Verwendung rechtsgelehrter Richter die Gefahr naheliegt, daß die Frische, mit der der konkrete- Fall ausgefaßt werden will, eine Einbuße erleide, daß die Würdigung nicht unbefangen erfolge, sondern äußerlich nach diesem oder jenem Schema vor sich! gehe. Dieser Gefahr könnte jedoch sehr wohl dadurch vorgebeugt werden, daß man die rechtsgelehrten Richter in kürzeren Zeiträumen abwechselnd in der Zivil- und in der Straffustiz beschäftigt. Jedenfalls ist dann eine bessere Rechtsprechung zu erwarten, als sie der derzeitige Zustand in den Schwurgerichten gezeitigt hat.
Es ist ~ jedoch wenig Aussicht vorhanden, daß diese radikale Richtung die Oberhand gewinnt.
(Forffetzung folgt.)
Zur Meform der Schwurgerichte.
Von unserem juristischen Mitarbeiten., Mriginalartikel deS „Gieß. Anz.") (Nachdruck verboten.) in.
(£3 ist ein ktrcküng, Schuld- und Straf frage dergestalt zu trennen, daß jede -zvon ihnen von einem besonderen Richterkollegrum unabhängig entschieden wird. Es klingt so einfach: „Die Geschworenen sind zur Entscheidung der Schuld frage berufen. Was liegt aber alles in dieser Schuldfrage? Nach den Motiven erstreckt sich die Aufgabe der Geschworenen zunächst auf eine Prüfung dahin, welche Tatsachen psts bewiesen anzusehen sind, sodann auf eine Vergleichung der in concreto bewiesenen Tatsachen mit den vom Strafgesetz in abstracto als strafbar bezeichneten (Subsumtion unter den Verbrechensbegriff), endlich aus die Feststellung, daß eine dem Angeklagten strafrechtlich zuzurechnende Tat vorliege, d. h. daß keine die Schuld des Täters ausschlleßende Umstände vorhanden sind. Das alles umfaßt die Schuld frage, und diese schwerwiegende Frage wird lediglich beantwortet mit „Ja""oder „Nein". An der Beratung der Schuldsrage nimmt das gelehrte Richterkollegium nicht teil, es weiß nicht, was die Geschworenenbank als tatsächlich feststehend angenommen hat, es weiß nicht, aus welchen Erwägungen heraus die Geschworenenbank gerade den von ihr bejahten Verbrechensbegriff als vorliegend sestgestellt hat, es weiß nicht, welche Gründe dazu geführt haben, daß die Geschworenenbank das Vorliegen eines strafausschließenden Umstandes verneinte, es weiß nicht, in welchem Umfang dem Angeklagten nach Ansicht der Geschworenen mildernde Umstünde zuzubilligen sind, und trotzdem verhängt es, angeblich unter Zugrundelegung des Spruches der Geschworenen, die Strafe. So kommt es, daß oft das schließliche Urteil des Gerichts im krassesten Widerspruch mit deni steht, was die Geschworenen gewollt haben, so erklärt es sicy, daß die Geschworenen niemals so geurteilt haben würden, wie sie getan, wenn sie im voraus gewußt hätten, welche Folgen der Gerichtshof aus ihrem Spruche ziehen würde. Am klarsten kommt dies oft zum Ausdruck bei der Bejahung der Frage najch dem Vorliegen mildernder Umstände. Tie GeschworenenLank ist der Ansicht, daß die Tat des Angeklagten die Zulassung mildernder Umstände im weitesten Umfang rechtfertigt, sie darf dies aber nicht zum motivierten Ausdruck bringen, sondern muß die Frage nach dem Vorliegen mildernder Umstände lediglich bejahen. Das Gericht dagegen hat eine andere Auffassung von der Sachlage, es ist der Ansicht, daß dem Angellagten durch die Bejahung der Frage nach dem Vorliegen mildernder Umstände, durch die er meist vor dem Zuchthaus bewahrt wird, mehr als hinreichend entgegengekommen ist, und es verhängt eine Strafe, die an das Maximum der bei dem Vorliegen mildernder Umstände angedrohten Strafe heranreicht. Staunend vernehmen die Geschworenen dieses Urteil, das so ganz und gar nicht dem entspricht, was sie gewollt haben. Und doch kann dem Richterkollegium aus dieser mißverständlichen Auffassung des Spruchs der Geschworenen ein Vorwurf nicht gemacht werden, denn das Gesetz will ja, daß der Gpruch der Geschworene hinsichtlich jeiner Motive in ewiges Dunkel gehüllt bleibt.
Oder nehmen wir den Fall an, daß zwei Burschen angeklagt sind, durch gemeinschaftliche, schwere Körperverletzung den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Für das Gericht gilt als feststehend, daß beide hierbei sich eines Messers bedient und daß beide hierbei dem Getöteten tödliche Wunden beigebracht haben. Die Geschworenen dagegen nehmen an, daß nur der eine gestochen, der andere aber sich lediglich in unerheblichem Umfange zu Anfang der Schlägerei an derselben beteiligt habe, ohne ern Messer zu gebrauchen. Sie müssen trotzdem auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Frage nach dem Vorliegen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung mit tödlichem Erfolg mit Recht lediglich bejahen, billigen aber dem einen, weniger Beteiligten mildernde Umstände zu und erwarten, daß der Gerichtshof unter Annahme dieser ihrer Auffassung der Sachlage nun zu einem milden Urteil für den einen Angellagten kommen werde, etwa zu einer nur nach wenigen Monaten bemessenen Strafe. Der Gerichtshof aber geht von der Ansicht aus, daß die Geschworenenbank gleich ihm die Auffassung hat, daß beide von dem Messer Gebrauch gemacht haben und daß die Zubilligung mildernder Umstande für den einen Angellagten nur mit Rucrsicht auf dessen Jugend oder welch sonstigen strafmildernoen Umstand erfolgtfei. Es spricht demgemäß gegen den angebllchen WW helLen ebenfalls die seiner Praxis entsprechende hohe Strafe aus, und das Mißverständnis ist sertig.
Es bedarf keiner Ausführung, daß durch derartige Mißverständnisse, die gar nicht zu vermeiden, sind, lliM Mißtrauen zwischen beiden Kollegien gesät wird. Geschworenen fühlen sich nicht verstanden und der Erfolg ist oft der, daß die Geschworenen aus Furcht, einen mirckrer belasteten Angellagten könne trotz ^Zubilli^ng Mildernder Umstände eine ihrer Auffassung nach zu harte Strafe treffen, auf den Ausweg geraten, ihn einfach freizusprechen, obwohl sie ihn an und für sicy für schuldig halten und obwohl vielleicht gerade in diesem Fall das Richterkollegium mit der Geschworenenbank gleicher Ansicht war und auf die von den Geschworenen gewollte niedere strafe erkannt > Diesem unerträglichen und widersinnigen Zustand kann war dadurch abgeholfen werden, daß die Entscheidung über i>ie gesamte Schuld- und Straf frage eine m Kollegium mberlassen wird, das sich aus Grund gemeinsamer Beratung
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•• Die Baugenossenschaft des hiesigen evang. Arbeitervereins hat bis Ende vor. Js. 38 Häuser errichtet, deren Herstellungswert einschließlich Grund und Boden zirka 284 760 Mk. betrug; im laufenden Jahre sind weitere Häuser erbaut worden. Die meisten Häuser sind kleine Einfamilienhäuser, indessen besitzt der Verein auch einige größere Miethäuser mit kleinen Wohnungen, um solchen Leuten, die nicht in der Lage sind, sich ein Häuschen zu erwerben, die Vorteile des gemeinnützigen Wohnungsbaues ebenfalls zu gute kommen zu lassen. Die Genossenschaft ist stets mit gutem Erfolg bestrebt gewesen, ihren Häusern auch äußerlich einen behaglichen und netten Eindruck zu verleihen und die einzelnen Wohnungen den Bedürfnissen des kleinen Mannes entsprechend auszugestalten. In sämtlichen Häusern wohnen nur minderbemittelte Familien im Sinne des Wohnungsfürsorgegesetzes. Die Zahl der Genossenschaftsmitglieder beträgt 100, unter ihnen sind alle Stände vertreten, Fabrikanten und Arbeiter, Beamten und sonstige Bürger. Die Genossenschaft hat zur Hebung der Wohnungsverhältnisse in Gießen nicht unwesentlich beigetragen, und es ist dies auch von der Stadt dadurch anerkannt worden, daß sie der Genossenschaft das Gelände für ihre Bauten für etwa die Hälfte des wirklichen Wertes überlassen hat.
h. Heuchelheim, 17. Aug. Trotz der ungünstigen Witterung, welche am gestrigen Sonntag bis gegen mittag herrschte, übte doch die Heuchelheimer Kirmes ihre althergebrachte Anziehungskraft aus. Man hätte zwar den mitgebrachten Regenschirm entbehren können, aber gar manchem Gaste wäre ein lleberzieher erwünscht gewesen, denn es wehte ab und zu ein mildes Lüftchen. Im übrigen bot die Kirmes dasselbe Bild wie in früheren Jahren. In der breiten Dorfstraße und in den Wirtschaften herrschte ein buntes Treiben, zumal die Stadt Gießen in gewohnter Meise wieder große Züge von Kirmesgästen entsandt Halle. Für die Biertrinker war diesmal das Bier gerade kühl genug, man hörte wenigstens keine Klage; noch besser mundeten aber die duftenden Bratwürste, denen überall in den Wirtschaften fleißig zugesprochen wurde.
Bad-Nauheim, 15. Aug. Folgende Unterhaltungen werden in dieser Woche stattfinden: Dienstag nachmittags und abends Konzell der Kurkapelle. Nachmittags Oester- reichisches National-Konzell anläßlich des Geburtstages S. M. des Kaisers von Oesterreich. Bei gutem Wetter Lampionsbeleuchtung der Terrasse. Abends Theatervorstellung unter Mitwirkung der Kurkapelle: Letztes Gastspiel der Flammentänzerin La Roland. „Unter vier Augen". Hierauf: „La Roland". Zum Schluß: „In Zivil". — Mittwoch nachmittags und abends Konzell der Kapelle des 5. Großh. Hess. Jnfanterie-Regts. Nr. 168 aus Offenbach a. M. Abends Symphonie-Konzell der Kurkapelle. Donnerstag nachmittags und abends Konzell der Kurkapelle. Abends Tanz. — Freitag nachmittags und abends Konzell der Kurkapelle. Abends: „Es war eine köstliche Zeit".— Samstag nachmittags und abends Konzell der Kurkapelle. Abends: „Eharleys Tante". — Sonntag Konzell der Kapelle des 5. Großh. Hess. Jnfanterie-Regts. Nr. 168 aus Offenbach.
-st Nidda, 15. Aug. Am 19. ds. Mts. findet im Hotel „Traube" hier die Jahresversammlung der sog. Frankfurter Konferenz hessischer Geistlicher statt. Lic. Dr. Eck aus Darmstadt wird einen Vortrag halten über „Kirchengeschichte und Religionsgeschichte". Den Teilnehmern wird eine Anzahl Gastquartiere zur Verfügung gestellt werden. Am folgenden Tage wird die Konferenz einen Ausflug in den Vogelsberg unternehmen. — Acht Tage später soll auf dem Hoherodstopf die jährliche Familienkonferenz der Geistlichen des Dekanats Schotten statt- finden, auf der Pfarrer Keller aus Herchenhain einen Vortrag halten wird.
= Unter-Schmitten bei Nidda, 15. Aug. Nachdem in unserer Gemeinde die elekttische Beleuchtung perfekt geworden ist und vorzüglich funktioniert (es sind 11 Lampen vorhanden), beschäftigt man sich mit der Frage der Wasserversorgung, da nur ein Brunnen im Olle gutes Wasser zum Kochen liefert. Quellen auf der Höhe sind schon vorhanden, und so dürfte in absehbarer Zeit auch der Volleil einer Wasserleitung der Gemeinde zu teil werden.
[] Fronhausen, 16. Aug. Bei dem Dorfe Roth wurde heute die neue Lahnbrücke eingeweiht. Sie ist von der Firma Bieker in Cölbe erbaut und kostet mit den notwendigen Durchlässen etwa 75 000 Mk. Die eine Hälfte der Baukosten trägt der Kommunalverband und die andere Hälfte tragen die Gemeinden Roth, Argenstein und Wenkbach, denen der Kreis Marburg eine Beihilfe von 18 000 Mk. hierzu gewährt.
-ü- Vom höheren Vogelsberg, 15. Aug. Heute nacht gingen schwere Gewitter mit heftigen Regengüssen, vermischt mit Hagel, hier nieder. Ein orkanartiger Sturm richtete an Dächern, Kornhaufen und Bäumen Schaden an.
Fulda, 14. Aug. Zur Teilnahme an der am Dienstag, 18. d. Mts. beginnenden zweitägigen Bischofskonserenz sind bis heute angemeldet: Kardinal-Fürstbischof Dr. Kopp-Breslau, Kardinal-Erzbischof Dr. Fischer- Köln, Erzbischof Dr. Nörber-Freiburg, Weihbischof Dr.Likowski- Posen, die Bischöfe Dr. Dr.: Willi-Limburg, Rosentreter- Culm, Dingelstad-Münster, Schneider-Paderborn, Korum- Trier, Thiel-Ermland und Voß-Osnabrück.


