Ausgabe 
15.12.1903 Zweites Blatt
 
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SLv. 294

Zweites Blatt

Erschein tägfid} Ausnahme des Sonntags.

Di^Giehenr. §<nnillenb»atter" werden dem »Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der «Hessische taubuürt erscheint monatlich einmal.

Verantwortlich für den allgemeinen Dell: P. Wittko; für den Anzeigenteil: H. Beck.

Rotationsdruck und Verlag der Brü h l'schen Unwersitätsdruckerei (Pietsch Erben), Gießen.

153. Jahrgang Dienstag 8 o. Dezember 1903

Sietzener Anzeiger

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Die Heutige Mrmwer umfaßt 10 Seiten.

a Gießen, den 11. Dezember 1903.

: Erhebungen über die im Grobherzogtum Hessen ^3 domizilierten Blinden im schulpflichtigen Alter. > Großherzogliche KreisaM Gießen an die Schulvorstände des Kreises.

Es ist bereits früher seitens der Großh. Direktion der Blindenanstalt darauf hingewiesen worden, daß fortwährend "M^arobe Anzahl blinder Kinder irn GrotzHerzogtum sich fljjjp sie nicht in die Blindenanstalt ausgenommen sind. Ihrem Berichte bis Ende dieses Monats entgegen, wievfl. blinde Kinder in schulpflichtigem Alter sich in Ihren Gemeinden befinden, unter Angabe von Namen und Alter der Kinder und Grad der Blindheit. Nachdem der Kreistag zufolge Beschlusses vom 4. Juli l. Js. die für arme Blinde und Taubstumme erwachsenden Pflegekosten auf die Kreiskasie übernommen hat, wird für die Zukunft zu erwarten sein, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch ge­macht wird.

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I. V.: Dr. Wagnea*

Bekanntmachung.

BeLr.: Maßregeln gegen die Reblaus; hier den Verkehr mit Blindceben.

Die Gesuche um Gestattung von Ausnahmen von dem 'bestehen dky, Verbot des Verkehrs mit Blindreben sind nach den inzwischen gemachten Erfahrungen zum Teil sehr spät eingerelckr morden. Die Folge hiervon war, daß die Ent- scheidungÄ^über die Gesuche namentlich dann zu spät zur Kenntnis der Beteiligten kamen, wenn wegen llnoollständig- keit der Begründung oder aus anderen Ursachen Rückfragen oder Erhebungen über Tatsachen erforderlich wurden. Schäden für die Beteiligten sind hieraus namentlich dann entstanden, wenn die vorbereiteten Reben vor der Versendung bereits im Trieb n aren oder in diesem Zustand der Desinfektion unter­worfen werden mußten.

Z-... Verhütung dieser Nachteile hat das Großherzoglrche Ministerium des Innern bestimnit, daß von nun an nur solche Gesuche um Gestattung von Ausnahmen von be­stehenden Rebverkehrsverboten berücksichtigt werden, welche vor dem 1. Februar bei der zuständigen Großherzoglichen Bürgermeisterei angebracht werden.

Gießen, den 14. Dezember 1903.

Großherz ".glid xireidcunr Gießen-

I. 93.: Dr. Heinrichs.

KekarmHnachrmg.

Die unter dem Schweinebestand des Wilhelm Am end, Bahnhofstraße Nr. 62 dahier, ausgebrochen gewesene Rotlauf- jeuche ist erloschen.

Die angeordnete Gehöftsperre ist aufgehoben.

Gießen, den 14. Dezember 1903.

Grvßherzoglicpes Bottzeramr Gießen.

1^., Hechler.

Bekanntmachung.

Die am 14. November l. Js. angeordnete Sperre der Marktstraße wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 14. Dezember 1903.

Großherzogliches Pvlizeramt Gießen.

Hechler.

Kslitische Tagesschau.

Auf dem Wege zum französischen Kaiserreich.

Der jetzige französische Prätendent Prinz Victor Bona- parte hat seine rührigen Agenten. Die Herren de Dion und Lasies tun so viel sie können, um die imperialistische Stimmung in Frankreich aufs neue anzufachen. Schon 'M imal haben die Bonaparte sich Frankreichs bemäch- rl;qt, und beide Male verdankten sie den Erfolg dem Urn- iflande, daß sie ihren Ehrgeiz demokratisch und volkstüm­lich zu färben verstanden. Nichts, so schreibt jetzt der Pariser TempS", bürgt uns dafür, daß sie nicht auch ein drittes Mal mit den gleichen Mitteln Erfolg hätten. Es ist un­erhört, daß sie nach dem ersten Abenteuer bei den Fran- enug Verblendung, Leichtgläubigkeit und Vergessen

* bgesehen von den Komplizitäten, die man anfangs Ernte) fanden, um einen zweiten Triumph zu srchern Nachdem so das Unwahrscheinliche sich verwirk­lichte,. ist nichts mehr unmöglich. Was die Hoffnungen der treu de Dion und Lasies begünstigt, das ist, daß es jetzt den Anschein hat, als wäre die Lage der ähnlich, die einst den Napoleons förderlich- war, als sie den Thron einnahmen oder wiederkehrten. Damit ein solches Unter­nehmen möglich wird, muß dem Volke vor der Zukunft Sangen, und muß der Erhaltungstrieb es über alle Be­deuten hinwegtragen. Andererseits muß bei den Macht­habern eine gewisse Angst über die Folgen chrer Launen srch mit Genußsucht, mit dem Rausche der Regierungs­gewalt uni) der Verachtung der Prinzipien paaren. Rill einem Worte, es bedarf dazu der Atmosphäre des Direk­toriums, und uns will bedünken, daß wir darin atmen. Die Herren de Dion und Lasies haben ohne Zweifel erkannt, daß die Politik des Blocks ihrem Prätendenten in die Hände arbeitet, und da sie der Kammer angehören, haben sie vielleicht aus den Bänken des Berges schon einige Barras oder Fouchs entdeckt."______________

Par.ttmenltLrisches.

Berlin, 14. Dez. Heute vormittag um 10 Uhr empfing bet Kaiser das Reichstags Präsidium, eine Stunde "'Väter den Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats, Voigts. Bei demEmpfange des Reichstagspräsidiums be­

tonte der Kaiser, der die Uniform der Garde du Corps trug, die Notwendigkeit, daß Deutschland an der über­seeischen Politik teilnehme. Er sprach über die Be­deutung Kiautschous und über die Baurn wo l l ku l- tur in mfferen Kolonien und bezeichnete als eine Le­bensbedingung für die afrikanischen Kolonien den Aus­bau der Eisenbahnen. Dor Kaiser besprach weiter die Bedeutung des Spiritus für Betriebszwecke. Tie Audienz dauerte über eine halbe Stunde. Der Kaiser sprach mit Lebhaftigkeit und mit einerStimme, der eine Veränderung nicht an-zumerken war. Später empfing die Kaiserin das Präsidium ebenfalls.

Keer und Aiotte.

Berlin, 14. Dez. Zur Verhütung von Solda­ten-Mißhandlungen ist gestern, wie dieWelt am Montag!" erfährt, seitens des Kommandeurs des Garde- Korps an alle Regimenter desselben ein Befehl' er­gangen, in welchem die Hauptleute angewiesen werden, in öfteren Zeiträumen genaue körper­liche Untersuchungen der Äliannschaften vornehmen zu lassen, ohne daß die Leute vorher hiervon Kenntnis erhallen haben. Hierbei wird insbesondere auf Spuren von Schlägen und Stößen geachtet werden.

Krovinzial-Ausschutz.

Schluß.

In Sachen der Klage des Ortsarmenver­bandes Frankfurt a. Ni. gegen denOrtsarmen- verband Friedberg wegen Verpflegung der Marga­rethe Mäser von Gelnhaar wurde heute auf Ersuchen des Bundesamtes für Heimatwesen, bei welcher Behörde gegen die bereits unterm 27. Mai d. I. von dem Provinzialaus- schuß getroffenen Entscheidung Rekurs verfolgt wurde, eine nochmalige Vernehmung der in der erwähnten Sitzung be­reits vernommenen Zeugen vorgenommen. Dieser Änge- legenheit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ter Ortsarmenverband Frankfurt a. M. hatte wider den Ortsarmenverband Friedberg Klage mit dem Anträge erhoben, den Beklagten zur Zahlung von 22.95 Mk. zu ver­urteilen. Zur Begründung der Klage wurde geltend ge­macht, daß Margarethe Mäser von Friedberg im Frank­furter städtischen Spitale vom 30. November bis zum 16. Dezember 1901 nrit einem täglichen Kostenaufwande von 1.35 Mt. und mit einem Gesamtaufwande von 22.95 Mk. verpflegt worden sei. Diese Unterstützung habe Kläger vor­läufig gemäß § 28 des Reichsgesetzes über den Unterstütz- ungswohnsitz eintreten lassen, dann aber Ersatz der Pflege- kosten von dem definitiv zur Unterstützung gemäß § 30 des angeführten Gesetzes verpflichteten Ortsarmenverbande Friedberg verlangt. Dieser Ortsarmenverband sei deshalb zur Gewährung der Armenhilfe endgiltig verpflichtet, weil die Unterstützte in Friedberg geboren und sich dort auch noch nckch vollendetem achtzehnten Lebensjahre aufgehalten, dort also ihren Unterstützungswohnsitz erworben und zurzeit ihrer in Frankfurt hervorgetretenen Hilfsbedürftig­keit nicht verloren gehabt habe. Die Klägerin habe Erstatt­ung der erwachsenen Armenkosten von der Bellagten ge­fordert, jedoch vergeblich; deshalb sei Klage geboten ge­wesen. Aus die Einrede des Beklagten, daß Margarerhe Mäser durch zweijährige ununterbrochene Wwesenheit von Friedberg nach vollendetem 18. Lebensjahre ihren dortigen Unterstützungswohnsitz zurzeit ihrer Hilfsbeoürftigkeit in Frankfurt bereits verloren gehabt hätte, replizierte Kläger, die allerdings schon seit 1897 laufende Ab Wesenheitsfrist habe nicht zu einem Verluste des Unterstützungswohnfitzes der Mäser gefiihrt, denn die Mäser sei von Februar bis April 1899 und darauf im Sommer 1901 nach Friedberg zurückgekehrt. Hierdurch sei diese Abwesenheitsfrist gemäß § 25 des mehrfach genannten Gesetzes mllerbrochen wor­den; außerdem sei diese Frist durch die Verbüßung einer durch Urteil der Großh. Strafkamnrer in Darmstadt vom Februar 1900 erkannten einjährigen Gefängnisstrafe zum Ruhen gekommen. Infolgedessen hätte die Unterstützte ihren Unterstützungswohnsitz in Friedberg auch noch zurzeit ihrer in Frankftrrt hervorgetretenen Hilfsbedürftigkeit be- sessen.

Demgegenüber führte der Beklagte aus, daß die Mäser im November 1901, d .h. zurzeit ihrer in Frankfurt hervor­getretenen Hilfsbedürftigkeit, nicht mehr in Friedberg einen Unterstützungswohnsitz gehabt habe. Denn sie habe sich am 15. April 1897 nach vollendetem achtzehnten Lebens­jahre von Friedberg entfernt und sei dorthin erft im Som­mer 1901, also nach mehr wie zweijährigem und zwar un­unterbrochenem Aufenthalte, zurückgekehrt. Bereits am 15. April 1899 hätte sie demnach den Friedberger Untecstütz- ungswohnsitz verloren gehabt. Auch später habe sie dort einen Unterstützungswohnsitz nicht wieder erworben. Da die Mäser also zurzeit ihrer Frankfurter Pflegebedürftig­keit in Friedberg nccht unterstützurlgswohnsitzberechtigt ge­wesen sei, so habe der Beklagte dem Ansprrrche auf Erstatt­ung der Verpflegungskosten nicht Folge geleistet und recht- fertige ficty sein Antrag, die Klage kostenfällig abzuweisen.

In der Verhandlung vor dem Provinzialausschnß vom 27. Mai 1903 wurden die Eltern der unterstützten Mäser als Zeugen vernommen. Sie wußten in tatsächlicher Beziehung aber keine anderen Angaben zu machen, als daß ihre Toch­ter seit ein und einem halben Jahre eine Freiheitsstrafe in Rockenberg verbüße, vorher im Spital gewesen und noch früher, vor nunmehr zwei Jahren, sie selbst in Friedberg besucht habe.

Der Kläger war in der Verhandlung vor dem Provin­zialausschuß nicht vertreten, den Beklagten vertrat Rechts­anwalt Justizrat Hirschhorn in Gießen, welcher die Ab­weisung der Klage beantragte, weil die Mäser zurzeit ihrer Erkrankung in Frankfurt a. M. bereits den Untersrütznngs- wohnsitz in Friedberg durch mehr als zweijährige Abwesen­heit von da nach vollendetem 18. Lebensjahre verloren hätte. Eine Unterbrechung dieser Abwesenheit, wie der Kläger be­haupte, habe nicht stattgefunden. Während der zweijährigen Frist sei die Mäser nicht nach Friedberg zurückgekehrt, event. sei eine etwaige Rückkehr derselben dorthin nur vorüber­gehend und nicht in der Absccht emes dauernden Aufent- halls erfolgt.

Der Provürzialausschuß erkannte hiernach zu Recht: 1. Die Klage des Ortsarmenverbandcs Frankfurt a. M. gegen den Ortsarmenverband Friedberg wird ab ge­wiesen. 2. Kläger ist schuldig, die Kosten des Verfahrens zu tragen, sowie eine Berhanvlungsgebühr von 10 Mk. an die Provinzialkasse zu entrichten. Der Provinzialausschuß tonnte die Ansicht nicht gewinnen, daß eine Unterbrechung der zwei Jahre, während welcher die Mäser nach tootL» endetem 18. Lebensjahre Friedberg verlassen hatte, nicht stattgefunden hat, uuo es war nicht erforderlich, sestzustellen, ob die Rückkehr der Mäser nach Friedberg, da diese nach bereits eingetretenem Verlust des Untcrstützungswohnsitzes erfolgte, zu dauerndem oder nur zu vorübergehendem Ausenth-alt stattfand. Daß dieser letzte Aufenthalt nicht lange genug dauerte, um den Unterstützungswohnsitz in Friedberg von neuem zu erwerben, war außer Zweiset Es mußte'a lso, nne geschehen, erkannt werden.

Gegen diese Entscheidung verfolgte nun der Ortsarmen-- verband Frankfurt a. M. Rekurs an das Bundesamt für: Heimatwestn, welches die envähnte Zeugenvermehmung ver­anlaßte, es waren aber trotz eingehender Verha'ndlung mit dem Ehemann Mäser und der Margarethe Mäser, welche einen sehr beschränkten und ihre Aussagen einen unzuver­lässigen Eindruck gemacht haben, von ihnen keine bestimmten Aussagen zu erhallen.

Ter weitere Punkt der Tagesordnung betrifft die Unter­haltung der Durchlässe in der Ortsdurchfahrt Nieder-Gemünden. Tas Gvoßh. Kreisamt Büdingen erließ untern: 15. April d. I. an die Großp Bürgermeisterei Nieder-Gemünden eine Verfügung, daß in der Ortsdurch^ fahrt Nieder-Gemünden der unter ihr herziehende Ent- wäfierungskanal an einer Stelle eingestürzt fei. Nach Ein­sichtnahme des Kreisbauinspektors sei festgestellt worden, daß die Unterhaltung fraglichen Kanals nach Art. 19 des Künststraßengesetzes vom 12. August 1896 der Gemeinde ob­liege. Tie Gemeinde erhält den Auftrag, die aldb-aföi^e Mederherstellung des fraglichen Kanals im Einvernehmen mit dem Kreisstraßenmeister zu bewirken. Hierauf be­richtete die Bürgermeisterei Nieder-Gemünden, daß die Ge­meinde die Herstellung des eingestürzten Kanals ver­weigere, da nach Art. 19 des Kunststraßengesetzes vom 12. Januar 1896 die Wasserabteilungen der offenen Straßen­gräben nebst zugehörigen Durchlässen ausgeschlossen seien, auch die Kreisstraßenverwaltung den fraglichen Kanal schon einmal hat reparieren lassen und somll die Unterhaltungs­pflicht anerkannt habe. Sodann wurde die Sache dem Kreisausschuß vorgelegt, welcher dahin entschied, daß die Gemeinde Nieder-Gemünden zur Herstellung des Kanals verpflichtet sei. Ter Kreisausschuß des Kreises Alsfeld geht hierbei von der Erwägung aus, daß die in Art. 19 des genannten Gesetzes enthaltenen Voraussetzungen für die Uebernahme der Unterhaltung des Kanals nicht vorlägen. Ten: Kreis liege hiernach nur die Unterhaltungspsllcht der offenen Straßengräben mit zugehörigen Durchf­lüssen und der Uebmbrückungen sonstiger aus der offenen Gemarkung kommender Wasserläufe ob. Fraglicher Kanal bilde aber weder die Ueberbrückung eines offenen Straßew grabens noch die eines aus der offenen Gemarkung kom­menden Wasserlaufs; es sei vielmehr lediglich eine im Interesse des Anwohner ausgeführte Kanal!jationsanlage, an Stelle einer oberirdischen Ableitung der Abfall- und Meteorwafser. Daß, wie von Großh. Mlrgermeisterei Nieder-Gemünden behauptet worden sei, fragt. Kanal schon einmal vom Kreis repariert worden sei, fei der Kreis­straßenverwaltung nicht bekannt und würde auch an sich keine Anerkennung der Uuterhaltungspslicht des Kreises bedeuten. Gegen diese Entscheidung verfolgte der Ver­treter der Gemeinde Nieder-Gemünden, Rechrsantvalt Reh zu Alsfeld, Rekurs an den Provinzial-Ausschuß mit dem Anträge, unter Aushebung der Entscheidung des Kreis- ausschusses des Kreises Alsfeld vom 26. August 1903 den Kreis Alsfeld schuldig zu erkennen, den eingechirzten Kanal auf seine Ävsken herzustellen. Er begründet seinen Rekurs etwa folgendermaßen: Ter fragliche Kanal bilde aller­dings die Ueberbrückung eines offenen Straßengrabens. Er führe nicht nur das Wpsser aus dem Gemeindelvasser- reservoir und den anliegenden Hosraiten, sondern auch das Wasser aus der weiter oben gelegenen Feldgemarkung und das von der Kreisstraße bei Regen ablaufende Wasser. Seine Herstellung fei seinerzeit auf Veranlassung des Kreises erfolgt, und sie wäre auch notwendig gewesen, wenn die Straße nicht durch den Ort gelegt wäre. Die in Absatz 1 Satz 1 des Art. 19 des Kunjfftraßengesetzes enthaltenen Ausnahmebestiinmungen fänden Anwendung. Ferner komme Abs. 2 des genannten Art. in Betracht, da von der KreisstraßenverWartung vor 2 oder 3 Jahren dieselbe Anlage auf Kosten des Kreises wieder hergestellt worden sei. Der Provinzialausschuß erkennt nach geheimer Beratung zu Recht, daß die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und die Gemeinoe Nieder-Gemünden in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen sei.

Infolge der biucknahme des Rekurses fiel die Altge­legenheit wegen des Gesuches des Georg Deubel II. zu Ruddingshain um Erlaubnis zum Betrieb einer Gast­wirt sck)ast aus.

Dem Gesuch des W. R. Schneider zu Ober-Mörlen um Erlaubnis zur Errichtung eines Ringofens in der Gemark­ung Rieder-Mörlen wird unter Abänderung des Urteils des Kreisausfchusses zu Friedberg vom 10. Februar 1902 statt­gegeben und zwar nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Beobachtung der von Großh. Gewerbeinspektion Gießen vorgeschlagenen und den zwischen der Großh. Bade­direktion Bad-Nauheim und p. Schneider vereinbarten Be­dingungen.

Tie Großh. Bad edire ktion B ad-Na uheim hatte gegen die Enffcheidung des Kreisausschusses Fried­berg vom 10. Februar 1902, durch welche demW. R. Schneider zu Ober-Mörlen die Konzession zur Erricht­ung eines Ringofens in der Gemarkung Rieder- Mörlen erteilt.wurde, Rekurs an den Prov:nzia:-Ans- jchuß verfolgt mit der Begründung, daß in der Errichtung eines Ringofens in der "Rahe von Bad-Nauheim eine Ge­fahr für die Interessen des Bades zu erblicken fei und zwar eine Gefahr durch die Rauch- und Rußbelästigunq