Ausgabe 
15.8.1903 Drittes Blatt
 
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Ar. 190

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Erstes Blatt. 153. Jahrgang Samstag 15. August 1903

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Gietzener Anzeiger

w General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen WM

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Zur Reform der Schwurgerichte.

Von unserem juristischen Mitarbeiter.

(Originalartikel deöGieß. Auz.'^) (Nachdrucks verboten.)

Unter allen deutschen Justizgesetzen gibt es kaum ein Gesetz, das mehr umstritten, mehr angefochten und tatsächlich mehr reformbedürftig wäre, als die Strafprozeßordnung für daS deutsche Reich und mit ihr das Gerichtsverfassungsgesetz, soweit es daS Gebiet des Strafprozesses regelt, das die Grundlage für dieselbe bildet. Es erklärt sich dies nicht zum mindesten daraus, daß in beiden Gesetzen der Natur der Sache nach Materien geregelt werden, die von dem ein­schneidendsten Einfluß auf die höchsten Rechtsgüter der All­gemeinheit sind, Materien, zu denen abgesehen von den Fachjuristen nicht nur eine mehr oder minder große Gruppe von Interessenten Stellung nimmt, sondern die Allgemeinheit, weil eben die Interessen aller durch diese Regelung betroffen werden oder doch jeden Augenblick ' etroffen werden können. Man denke nur an die einschnei­denden Bestimmungen über Verhaftung und vorläufige Fest­nahme, an den Kampf für und gegen die Schwurgerichte, die Heranziehung des Laienelementes zur Rechtspflege über­haupt, an die Erörterungen über die Stellung der Staats­anwaltschaft und die der Verteidigung innerhalb des Rahmens der Strafprozeßordnung, an die unausgesetzten Bestrebungen behufs Einführung der Berufung gegen die Urteile der Straf­kammern, an die vielumstrittene Frage der Untersuchungshaft und an anderes mehr

Alle diese Fragen haben das eine gemeinsam, daß sie zu den in Theorie und Praxis umstrittensten Fragen gehören, gehört haben und gehören werden, zumal die Stellungnahme zu denselben von einer ganzen Reihe äußerer rmd innerer Einflüsse abhängig ist, die bei jedem Einzelnen verschieden­artig in Erscheinung treten. Die Stellungnahme wird stets mehr oder minder beeinflußt sein von der politischen Parteistellung, dem religiösen Standpunkt, dem Grad der allgemeinen und speziell jurististischen Bildung, der äußeren Lebenshaltung, den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen u. a. m. Hiernach ist es erklärlich, daß eine Regelung des Strafprozesses, die allen Wünschen und Ansprüchen gerecht würde, außer­halb des Bereiches der Möglichkeit liegt, denn jede Regelung, mag sie ausfallen wie sie will, wird stets von vornherein eine Menge Gegner haben, Gegner, die in der Lage sind, Gründe ins Feld zu führen, die keineswegs kurz von der Hand zu weisen sind. Nur darin sind Theorie und Praxis einig, daß die Regelung, die der Strafprozeß in der z. Z. geltenden deutschen Strafprozeßordnung und dem Gerichts- versassungsgesetz gefunden hat, alles weniger als dem Ideal einer Strafprozeßordnung entspricht.

Zahllos sind denn auch die Reformvorschläge, und eine gründliche Reform der strafprozessualen Gesetzgebung ist le­diglich eine Frage der Zeit, allerdings ist bei der Schwierig­keit, dem Umfang und der Wichtigkeit der zu behandelnden Materien Erledigung in Bälde nicht zu erwarten.

n.

Im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses an der Re­form der deutschen Strafprozeßgesetzgebung steht die Frage der Reform der Schwurgerichte, einer Einrichtung, deren Einführung seiner Zeit als eine große Errungenschaft mit Jubel begrüßt wurde, deren Anhänger aber sich im Laus der Zeit mehr und immer mehr lichten.

Die Schwurgerichte sind eine Errungenschaft des ,großen* Jahres 1848, man kann wohl sagen, eine recht zweifelhafte Errungenschaft, wenigstens in der Ausbildung, in der sie in unserer Gesetzgebung Aufnahme gefunden haben. Die Schwur­gerichte waren bereits im Anfang des vorigen Jahrhunderts mit anderen ftanzösischen Institutionen in denjenigen Teilen Deutschlands zur Einführung gelangt, welche damals der französischen Herrschaft unterworfen waren und sie blieben auch teilweise nach dem Aufhören der letzteren in Kraft. Die Schwurgerichte sind daher auch nicht, wie vielfach irrtümlich angenommen wird, dem deutschen Recht entsprungen, sondern sie sind eine englische Institution, die auf dem Weg über Frankreich zu uns gekommen ist.

Bis zur Einführung einer deutschen Strafprozeßordnung war daher nach 1848 der Zustand der Rechtssprechung in Strafsachen, insoweit die Heranziehung deS LaienelementeS zu derselben in Frage kommt, ein sehr verschiedener. Neben Staaten, in denen die Rechtssprechung in Straffachen aus­schließlich durch rechtsgelehrte Richter erfolgt, sthen wir Staaten, in denen Schwurgerichte, aber keine Schöffen­gerichte bestehen, während wieder andere Staaten sowohl Schwurgerichte als auch Schöffengerichte kennen.

Diesem Zustande wurde durch das Gertchtsverfassungs- gesetz vom 27. Januar 1877 ein Ende gemacht. Tas heute geltende deutsche Recht kennt sowohl Schwurgerichte tote Schöffen geeichte.

Tie Begründung zu dem Entwurf des Gerichtsver- iassungsgesetzes stellte sich auf den Standpunkt, daß ote Frage,' ob zu der Rechtsprechung in Strafsachen Laren> Elemente heranzuziehen seien oder ob eine auvschlreßltch durch Juristen erfolgende Rechtsprechung den Vorzug ver­diene, als in ersterem Sinne erledigt angesehen werden könne. Sie erkennt aber an, daß es streitig sein kann, tn welcher Form und in welchem Umfang die Mitwirkung des Datenelements bei den Strafgerichten der verschiedenen

Ordnungen stattzufinden habe. Es wird anerkannt, daß das Schöffengericht mit dem Schwurgericht den Vorzug gemein hat, Vertrauen zu der Unparteilichkeit der Recht­sprechung zu erwecken, Kenntnis des Rechtes im Volke zu verbreiten und den Rechtssinn zu fördern, sowie daß es vor dem Schwurgericht den Vorzug voraus hat, eine Teilung der Urteilsfällung zwischen den rechtsgelehrten Richtern und den Laien, sowie die Fragestellung zu ver­meiden, um dafür ein sich gegenseitig aufktärendes und kontrollierendes Zusammenwirken der juristischen und nicht juristischen Elemente einzutauschen. Trotzdem ist das Institut der Schöffengerichte auf die schwersten Straffälle nicht ausgedehnt worden, weil die Schwurgerichte, wie die Begründung sagt, seit Jahrzehnten in Deutschland feste Wurzeln gefaßt haben und siw überall im Volk des größten Vertrauens erfreuen und es bedenklich erscheine, ein durch das Rechtsbewußtsein des Volkes getragenes Institut durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche sich in größerem Um­fange noch nicht bewährt habe.

So haben wir denn heute das Schwurgericht als zu­ständiges Gericht zur Aburteilung gerade der schwersten Straffälle. Die Schwurgerichte treten periodisch und zwar gewöhnlich vierteljährlich bei den Landgerichten zusammen. Sie bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Ein­schluß des Vorsitzenden und aus zwölf Geschworenen. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Zu jeder Schwur­gerichtssession werden 30 Geschworene ausgelost, von denen wiederum 12 für die einzelne Strafsache die eigentliche Geschworenenbank bilden. Zu Beginn einer jeden Sitzung müssen jedoch alle Geschworenen erscheinen. Der Staats­anwaltschaft und der Verteidigung steht ein weitgehendes Ablehnungsrecht zu. Die die Geschworenenbank bildenden Geschworenen werden dahin beeidigt, daß sie schwören,die Pflichten eines Geschworenen getreulich zu erfüllen und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben". Nach Schluß der Beweisaufnahme formuliert der Vorsitzende bestimmte an die Geschworenen zu richtende Fragen und das Gericht stellt dieselben nach Anhörung etwaiger Ein­wendungen und Anträge fest. Alsdann folgen die Ausführ­ungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie des Angeklagten zur Schuld ftage und hieraus belehrt der Vorsitzende, ohne in eine Würdigung der Be­weise einzugehen, die Geschworenen über die recht­lichen Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der ihnen ge­stellten Fragen in Betracht zu ziehen haben. Die Ge­schworenen ziehen sich alsdann zurück und beraten in völliger Abgeschlossenheit unabhängig von dem gelehrten Gerichts­hof über die Schuld frage. Das Resultat ihrer Beratung wird öffentlich verkündet, die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt lediglich durchJa" oderNein", es darf weder das Stimmenverhältnis angegeben werden, noch auch darf der Spruch irgendwie motiviert werden. Erst wenn hiernach der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat an sich für schuldig erkannt ist, tritt der Gerichtshof der gelehrten Richter wieder in Tätigkeit und verhängt unab­hängig von der Geschworenenbank die Strafe.

Die Urteile der Schwurgerichte sind mit Berufung überhaupt nicht anzufechten, mittelst Revision lediglich dann, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und für die Staatsanwaltschaft ist auch dieses Recht noch dadurch beschnitten, daß ihre Revision zu Ungunsten des Angeklagten auf gewisse Punkte beschränkt ist.

Ter dieser Regelung der Schwurgerichtsftage zu Grunde liegende Gedanke ist also der, daß die Verteilung der ver­schiedenen, in dem Richteramt enthaltenen Machtbefugnisse und Obliegenheiten unter zwei selbständigen Faktoren erfolgt, die unabhängig von einander beraten: die ständigen, gelehrten Richter und die Geschworenenbank. Letztere soll ausschließlich, aber auch in vollem Umfang, zur Entscheidung der Schuldftage berrtfen sein, die Strafftage und alle sonstigen Entscheidungen, die notwendig werden, habtzn die ständigen, gelehrten Richter zu erledigen. Lediglich in der einen Beziehung W die Machtbefugnis der Geschworcnen- bank zur vollen Entscheidung der Schuldftage beschränkt, daß das Richterkollegium durch formulierte Fragen den Ge­schworenen eine begrenzte Bahn zieht, innerhalb welcher diese das Recht zu suchen und ihren Spruch zu formulieren haben.

Tiefe Regelung der Schwurgerichtsftage, wie sie in der geltenden Strafprozeßordnung und dem Gerichtsver- faflungsgesetz zum Ausdrucr kommt, hat zu den Mißständen geführt, die die Bewegung gegen die Schwurgerichte wach- gerufen haben und wach erhalten. (Fortsetzung folgt.)

Aus Stadt und Land.

Gießen, den 15. August 1903.

** Verbesserung des Schweinemarkt- platzes. Mit dem durch die Kanalisation gewonnenen Boden hat man unsern jenseits der Lahnbrücke befindlichen Schpieinemarkt aufgefüllt und so eingerichtet, daß er für das Hochwasser nicht mehr erreichbar ist. Otter über den Platz von der Rodheim erstraße nach der Bleiche zm hat man einen schönen, auch bei Regenwetter passierbaren Weg angelegt. Konrad Rübsamen hat zwischen der Brücke und den Badeanstalten seit Wochen einen Dampfbagger in Betrieb, welcher zum Zwecke der Kiesgetvinnung an bic(r Entfernung der Inseln in der Lahn arbeitet. Sind erst diese Inseln verschwunden, so wird auch dadurch eine Ver­besserung der Hochwasserverhaltnisse vor der Lahnbrücke herb ei geführt, weil das Wasser besser hinter der Brücke abfließen kann.

** Der Ve rein der Gastwirte von Gießen und Umgegend begeht am 20. d. M. aus Anlaß seines 19. Stift­ungsfestes ein Waldfest. Bei dieser Gelegenheit wird dem Besitzer des Windhofes, Ehr. Duill, welcher in diesem Jahre,

Warnung; vor FüIscIihii®'

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das silberne Jubiläum als Gastwirt feiert, ein Diplom über­reicht, während gleichzeitig Angestellten des Gaftwirtsgewer- bes für langjährige treue Dienste Auszeichnungen, die vom Bund «deutscher Gastwirte gestiftet sind, behändigt werden.

** Promenadenkonzert findet morgen, Sonn, tag, um 12 Uhr, in der Südanlage mit folgendem Pro­gramm statt: 1. Kaiser-Ouverture von SSoigt; 2. Glüh­würmchen. Idyll von Lincke; 3. Kuß-Walzer von Strauß; 4. Finale a d. Op. Rienzi von Magnow.

h. Heuchelheim, 15. Aug. Unser Kirchweihfest, welches im vorigen Jahre schon im Monat Jttli gefeiert wurde, ist diesmal wieder auf die altgewohnte Zeit, Mitte August festgesetzt worden. Großartig sind auch diesmal wieder die Vorbereitungen, welche gestern und heute getroffen wurden. Während unsere Hausfrauen eifrig mit dem Kuchen­backen beschäftigt waren, wurde bei den Metzgern mehr als gewöhnlich geschlachtet. Ganz besonders aber sind in diesen Tagen unsere Kirmeswirte bei der Arbeit, indem sie ihre Gartenlokalitäten Herrichten, um es ihren Gästen recht bequem zu machen. Ueberall begegnet man bereits frohen Gesichtern, denn Jung und Alt freut sich auf die Kirmes. Hoffentlich bescheert uns der Himmel auch ein echtes Kirmeswetter.

dt. Lang-Göns, 14. Aug. Eine Natur-Seltenheit, bewundert man hier. Ein Apfelbaum des Landwirts und Bierbrauers K. Ebel steht in voller Blüte, wäh­rend er zugleich auch fast reife Frucht trägt. Der Baum stand 19 Jahre lang an einer Stelle, von der er im Fe­bruar dieses Jahres wegen Neubauten versetzt wurdet

(!) Lich, 14. Aug. Die demnächst beginnende Hühner« und Hasenjagd wird für unsere Gegend eine recht gute werden. Die Hühnerketten sind sehr zahlreich und stark. Auch die Zahl der Hasen ist infolge des trockenen Vorsommers recht groß.

v. Bad-Nauheim, 14. Aug. Bis zum 13. August sind 20 023 Kurgäste augekommen, wovon am genannten Tage noch 6113 anwesend waren. 247 949 Bäder wurden bis zum 13. August abgegeben.

(?) Bad-Nauheim, 14. Aug. Mit dem Bau der D a n k e s ki r cty e" soll im Oktober begonnen werden, nach­dem der Großherzog die Pläne des Prof. Hofmann- Herborn genehmigt hat. Das neue Gotteshaus kommt an die Stelle des alten Kursaals zwischen Parkstraße und Ufa, mit dessen Abbruch nach der Saison begonnen wird. Der Bau der katholischen Kirche wird um dieselbe Zeit, in der Nähe des Zander-Jnstitttts, begonnen.

ß Münzenberg, 14. Aug. Ein landwirtschaft­licher Konsumverein hat sich hier gebildet unH als Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung bei dem Amts­gericht eintragen lassen.

n. N i d d a, 14. Aug. Gestern verunglückte in dem benachbarten Michelnau der Schwiegersohn des Bürger­meisters Diettmann, Landwirt Bach, beim Heimfahren von Getreide. Eine Garbe fiel vom Wagen den Pferden auf den Rücken; diese scheuten und gingen durch. Ter junge Mann stürzte vom Wagen und wurde eine Weile geschleift. Er erlitt nebst Hautabschürfungen einen schweren Ober­schenkelbruch. Heute wurde der Sohn eines hiesigen Bahnbedjensteten, welcher seinem Meister in Eichelsdorf eine beträchtliche Summe gestohlen hatte, während dieser auf dem Schottener Sommermarkte war, zur Haft gebracht. Das Geld befand sich noch im Besitz des Betreffenden. An Stelle des von hier verzogenen praktischen Arztes Dr. Bett hat sich Dr. Dauernheim aus Gießen hier niedergelassen. Das Besitztum von Dr. Bett ist durch Kauf in den Besitz von H. W. Cloos hier übergegangen, dessen Villa nebst Garten neben dem erkauften Komplex liegt. Gegenwärtig totrh hier ein mehrwöchentlicher Jnstruk- ttonskursus für Handarbeitsleherinnen der Volksschulen des Kreises von Frl. Schön in Büdingen ab- gehalten. Tie Zahl der Teilnehmerinnen beträgt 9; der Kürsils dauert drei Wochen. Die Teilnehmerinnen erhalten eine staatliche Subvention. Schulrat Buß zu Büdingen er­öffnete den Kursus.

() Lau terb a ch, 14. Aug. Nicht der Firma C. List hat Se. Königl. Hoheit der Großherzog eine Bestellung auf den TasillikörNosiol a" aufgegeben, sondern der Firma F. Lorenz.

a. Marburg, 13. Aug. Bei der Submission auf 3i/2 Millionen 3i/2prozentiger Marburger Stadt­anleihe sind folgende Gebote abgegeben worden: Bank für Handel und Industrie, Darmstadt, Robert Warschauer u. Co., Berlin, Ephraim Meyer n. Sohn, Hannover, Baruch Strauß, Marburg, Fiorino u. Sichel, Cassel 9^.18 Prozent. Hermcnrn Wertheim, Marburg, Borschußverein Marburg, Delbrück, Leo u. Co., Berlin 98.2T7 Prozent. Deutsche Bank, Berlin, Werthauer Nächst, Cassel, Hildesheimer Bank, Hildes­heim 98.31 Prozent, Diskontogesellschaft Frankfurt, L. Pfeiffer, Cassel 98.63 Prozent, Dresdener Bank-Berlin, Maurern. Plant, Cassel, Hermann Bartels, Hannover, Menke Eichelberg u. Sohn, Marburg 98.63 Prozent.

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