Nr. 56
• rfftetnt tSgNch auver Sonntags.
Lern (Siebener Anzeiger werden im Wechsel mit den, kesfischen Landwirt d>r Siebener Kamillen, blätter oiermal in der Woche beiqelegL IRoiaiioiiflbrud u. Der- lag bei Brüh l'lchen Unioerl.-Buch- u.Stem- bruderei('Uietld)tttben) fRebattion, Lroedilioa ui>b Trudetet;
Gchotftrabe 7.
Dbiefle tüi Tepelrtient Anzeiger Gießen.
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Viertes Blatt.
153. Jahrgang
Samstag 7. Märzisyg
Gietzener Anzeiger
’vz General-Anzeiger v
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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Gesellschaft für Soziale Weform.
f. Gießen, 5. März.
Am 14. September 1902 wurde xu Fran kfurt a. M. die endgiltige (Gründung eines hessischen Zweigvereins der Gesellschaft für Soziale Reform, der deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterfchutz beschlossen. Der Ursprung der Internationalen Bereinigung für gesetzlichen Arbeiterfchutz liegt über zehn Jahre zurück. Er ist einerseits in der auf Veranlassung des Kaisers im März 1890 zu Berlin getagten internationalen Arbeiterschutzkonferenz zu suchen, andererseits auf den von einem aus Mitgliedern schweizerischer Arbeitervereine bestehenden Organisations- komitee im August 1897 in Zürich veranstalteten Internationalen Kongreß für Arbeiterschutz zurückzusühren. Aus der Berliner Konferenz wurde dem Wunsch Ausdruck ge geben, Bestimmungen zu schaffen, die einen dauernden Austausch amtlicher Berichte über den Arbeiterschutz, statistische Erhebungen auf diesem Gebiete und Erneuerung der Konferenz in Aussicht nehmen sollten. In Zürich beschloß man Die Errichtung eines Internationalen Arbeits- anits durch die Regierungen anzuicreben. Indes blieb es bei den Berliner amtlichen Wünschen. Der Züricher, von Arbeitern gefaßte Beschluß kam, obwohl von der schweizerischen Regierung unterstützt, namentlich deshalb nicht zur Reife, weil cs an der Bereitwilligkeit der Regierungen mangelte. Im Oktober 1897 faßten daher in Brüssel eine Anzahl hervorragender Sozialp^liiiker den Entschluß, ihre Ueberzeugung von der Notwendigleit des internationalen Arbeiterschutzes in Talen umzusetzen. Von diesem Gesichtspunkt geleitet, kam der im Juli 1900 zu Paris getagte Kongreß zu stände. Hieran beteiligten sich nicht nur bürgerliche Sozialpolitiler, sondern auch Vertreter Don Regierungen; das deutsche Reich war damals nicht vertreten.
Wie in Berlin und in Zürich beschäftigte sich auch der Pariser Kongreß hauptsächlich mit der gesetzlichen Begrenzung der Arbeitszeit, dem Verbote der Nachtarbeit, der Gewerbeaufsicht, der internationalen Durchführung der Ziele des gesetzlichen Arbeiterschutzes. Das Ergebnis der Verhandlungen des Pariser Kongresses war im Gegensatz zu dem Berliner und Züricher eine praktische Tat; namiiaj die Gründung einer Internationalen Bereinigung für gesetzlichen Arbei terschutz und die Errichtung eines internationalen Arbeitsamts.
Was also die amtlichen Bestrebungen nicht fertig gebracht haben, ist ans freier Initiative von Soz.alpolitikern, Unternehmern, Arbeitern u,w. hervorgegangen; die Züricher und Brüsseler Beschlüsse wurden in Paris realisiert.
Der Zweck der Vereinigung ist:
I. Ein Bindeglied zu fein für alle, die in den verschiedenen 3nbuftrielänbevn die Arbciierschutzgest-tzgcbung als Notwendigkeit betrachten. II. Em internationales Arbeitsamt zu errichten, mit der Ausgabe, eine periodische Sammlung der Arbeiterschutzgcsetzc aller Länder in französischer, deutscher und englischer -spräche herauszugeben oder einer solchen Veröffentlichung seine Muhilie zu leisten. Tiefe Sammlung soll enthalten: aj den Wortlaut ober Hauptinhalt aller m Kraft stehenden Gesetze, Verordmmgen, Beschlüße oder Erlasse, betreffend den Ar- beuerjchutz im allgemeinen, namentlich derjenigen über Frauen- und Kinderarbeit, über die Einschränkung der Arbeitszeit erwachsener männlicher Arbeiter, über Sonntagsruhe, periodische Ruhezeiten >md über gefährliche Gewerbe; b- eine geschichtliche Darstellung dieser Gesetze und Verordnungen; c) den Hauptinhalt der amtlichen Berichte und Schriftstücke über die Auslegung und Vollziehung Lieser Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse oder Erlasse. Jll. Das Studium der Arbeitergeseggebung der verschiedenen Länder zu erleichtern und besonders den 'Mitgliedern der Vereinigung über die in Kraft stehenden Gesetze und deren Amoendung in den verschiedenen Ländern Auskunft zu geben. IV. Durch Ausarbeitung von Denk- fchriften oder in anderer Weife das Studium der Frage zu fordern, wie die verschiedenen Arbeiterschiitz-Gefetzgebungen in Ueberein- limmung gebracht werden können und ivie eine internationale 'lrbeiterltatiftik einzurichten ist. V. Die Einberufung internationaler Arbeiterschutzkongresse.
Mit Genugtuung kann heute festgestellt werden, daß in allen Ländern, in denen sich eigene Sektionen der Verenigung gebildet haben, auch die Regierungen sich bereit erklärt haben, die Vereinigung durch Suboentionen, durch lleberlaffung von amtlichen Drucksachen ufro. zu unter» stützen. Letzteres hat, soweit uns bekannt, auch unsere ) cs s ische Regierun g zugesagt. Vor allem aber entsenden jetzt bie Regierungen zu den Verhandlungen der Internationalen Vereinigung amtliche Vertreter. So waren bei der Generalversammlung in Köln im Jahre 1902 »offiziell vertreten: Deutschland, Oesterreich, Belgien, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Schweden, Schweiz und der heilige Stuhl. Die Verbindung staatlicher und privater jträfte in den Bestrebungen für Internationalen Arbeiterfchutz ist sonach gesichert und es kann damit auf einen positiven Erfolg gehofft werden. Ein solcher Erfolg dürfte schon zu ver- xeichnen fein. Tas Internationale Arbeitsamt in Basel Lat bereits am 1. Mai 1901 seine Tätigkeit begonnen. Letztere soll nach dem auf der konstituierenden Versammlung im Lasel gefaßten Beschlüsse einen streng wissenschaftlichen Tharakter tragen. Das Arbeitsamt ist gleich nach seiner (Eröffnung an seine Hauptaufgabe, eine periodische Samm- llung der Arbeiterschutzge,etze aller Länder zu veranstalten umd das Studium der Gesetze durch eigene Arbeiten, Gut Achtung, Auskünfte zu erleichtern, herangetreten. Von allen Seiten strömen dem Arbeitsamte amtliche Drucksachen zu. Es wird also hierdurch eine Zentralstelle der außerordentlich weit verzweigten Literatur (über den Arbeiterschutz entstehen. Tas Amt kann sionach eineäußer st segensreicheTätigkeit ent- imdeüt. Allmonatlich erscheint ein Bulletin. Außerdem
erscheinen noch besondere Schriften und Abhandlungen, sowie der Geschäftsbericht.
Wie bereits erwähnt, ist das Arbeitsamt eine Schöpfung der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz. Beide finden ihre Hauptstütze in den Landes- feltionen. Solche Sektionen bestehen z. Zt. fast in allen bedeutenderen Staaten Europas; auch in außereuropäischen sind sie im Entstehen. In Deutschland hat sich als Sektion die „Gesellschaft für Soziale Reform" gebildet, an deren Spitze der frühere preußische Staatsminister, Exzellenz Freiherr von Berlepsch steht. Hervorragende So- zialpolititer und Parlamentarier gehören der Gesellschaft für Soziale Reform als Mitglieder an. Sie hat fidj zur Aufgabe gestellt:
1. Als Glied der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeilerschutz, im Zusammenwirken mit den Vertretern anderer Staaten, die Hindernisse zu beseitigen, bie der Förderung des Ar- beiterfchutzeS mit Rücksicht auf die Konkurrenzfähigkeit der Industrie auf dem Weltmärkte entgegengeftellt werden. 2. als nationale Vereinigung der verschiedenen Bestrebungen, welche in Deutschland für die soziale Reform auf dem Gebiete der Arbeiterfrage tätig sind, diese zu stärken, durch Auf- klärung in Wart und Schrift, Verständnis für die soziale Reform zu lueaen und zu tätiger Arbeit anzuregen. Als nächste Atifgabe dieser Reform betrachtet die Gesellschaft haiiptsächlich: Den Ausbau des A r b e i t e r j ch u tz e s und b e r G e w e r b e a u f st ch t, die Förderung des Arbeitsnachweises, bie Fortbildung der Einrichtungen zur Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, den AusbaitderArbeiterverstcherung im w eite st en Sinne, die Förderung der Bestrebungen der Arbeiter, in B e vu f s ü e re in e n und Genossenschaften ihre Lage zu verbessern.
Die Gesellschaft für Soziale Reform will, um es noch einmal kurz zusarnmenzusasten, für. die Hebung der Lohn- arbeiterklafsc im Verein mit der Regierung eintreten, sie will die Erhaltung und den Ausbau des Koali- tionsrechts, dieses Grundrechts der Arbeiter, sie will durch die Hebung des Arbcilerstandes unser deutsches Volk und unser deutsches Reich zu stärkerer Macht, zu sicherer Wohlfahrt, zu edlerer Gesittung,zum inneren Frieden führen. Um dies zu erreichen, ist cs notwendig, daß sich Männer aller Berufe ohne Unterschied der politischen Richtung vereinigen und so mit vereinten Kräften mit aller Energie dem Ziele zusteuern oder wie es in dem Ausruf der Sektion O b e r h e s s e n der Gesellschaft für Soziale Reform heißt: „mit aller Energie für die Ausgestaltung der Arbeiterfchutzgesetze und deren kräftige Durchführung wirken". Große Aufgaben liegen, trotz der zweifellos in Deutschland gemachten Fortschritte auf dem Gebiete der Lohnarbeiterfrage, noch vor uns uno es bedarf, so heißt es in dem genannten Aufruf „noch vieler Anstrengung, um die Hindernisse zu beseitigen, die fast naturgemäß sich einem in festgewurzelte Gewohnheiten und Mißbräuche einschneidenden Reformwerke entgegen» stellen."
Was hat nun die Gesellschaft feit ihrem Bestehen (1901) geleistet:
Zunächst hat sie die Anregung dazu gegeben, daß eine namhafte Subvention für das Internationale Arbeitsamt seitens des Deutschen Reiches geleistet wird, (im Etat des Deutschen Reiches sind 6000 Mark eingestellt), daß die amtlichen Drucksachen über Arbeiterschutz dem Arbeitsamt überlassen werden und daß das Deutsche Reich durch eine amtliche Delegation im Komitee der Internationalen Bereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz vertreten ist.
Ferner hat sie alSbalb nach ihren Grünbung (1901) aktuelle Fragen an der Hanb sachkunbiger Referate erörtert unb nach lebhaften Debatten ihre Ansichten unb Forderungen in Resolutionen niedergelegt. An erster Stelle würbe bie Frage eines Reichs- Arbeitsamts behanbelt; zur Feststellung uub Klarlegung der Verhältnisse ber Lohnarbeiter würbe bie Errichtung eines Reichs- Arbeiisamts nut einem Beiralh aus dein Wege oer Gesetzgebung gefordert. Die Verleihung von Korporaiionsrechlen an bie Arbeiter- beruisöcreine und bereu Befreiung von ben Vorschriften der Gesetze über bas Recht ber politischen Vereine war der zweite Gegeuslanb ber Beratungen unb ein Gesetz zur Regelung ber Rechtsverhältnisse ber Beruisoereine würbe als Notivenbigkeit unb als Gebot ber Gerechtigkeit bezeichnet. Des Weiteren würbe em Reichsgesetz verlangt, das die ber Teilnahme von Frauen an sozialpolitischen Bestrebungen entgegenstehenben lanbesgejetzlichen Beschränkungen bes Vereins- unb Versammlungsrechis aushebt. Tie Einengung unb teilweise Vernichtung des reichsgesttzlichen Koalitionsrechts ber Arbeiter Durch die Vorschriften ber Vereins- und Verfammlungs- fleic jebuiifl in den Einzelstaaten bilbetc bas Thema einer von ber Gejellichast herausgegebenen Brolchüre. Eng mit ben Fragen bcs Koalitionsrechts hängt auch bie Regelung ber Arbeitsoerhälmifse m gewerblichen Gärtnereien zusammen; hier sprach sich ber Ausschuß Dafür aus, baß bie in Kunii-, Zier- unb Hanbelsgärtnereien tätigen Arbeiter ausdrücklich ben Bestiinnumgen ber Gewerbeordnung unterstellt ^verben. Endlich beschättigte bie Bunbesratsoerorbnung über den Schutz ber Angestellten m (Safi- und Schankwirtschaften ben Ausschuß unb eS würbe bie Forderung sowohl einer Verschärfung ber Vorschriften als auch ihrer weiteren Ausdehnung erhoben. Auf bet Generalversammlung am 22. Sept. 1902 in Köln war am der Tagesordnung als Haupigegenstanb die Herabsetzung der Arbeitszeit für Frauen in Fabriken unb bie Erhöhung des Schutzalters für jugenbliche Arbeiter.*)
•) Bis jetzt sind erlchienen: „Schriften ber Gesellschaft für Soziale Reform". Heft 1. Tie Errichtung eines Reichs-Arbcits- amts. Reseraic von Reichstagsabg. Dr. Pachnicke und Staats- mmister Tr. Freihcrrn o. Berlepsch. — Heil 2. Tie Arbeiter- beruisvereme. Referate von Reichstagsabg. Basjerniaiui und Ar- beitersekrelär Giesberts. — Heil 3 und 4. Arbeiterfchutz in Gast- unb Schankivlrtschaslen.^ Referat von Professor Tr. Lldenberg, Korreferat von Gustav Staate, Geschänsfiihrer ber Sektion Berlin des Temscheu Kellnerbundes. Heil 5. Vereins- unb Verfammluiigs- recht wider die Koalitionsfreiheit. Referat von Proiesior Tr. Tönnies-Eutin. — Heil (>. Tie^ Rechtsverhältnisse im Gärtner» gewerbe. Referate von '2)1 v. Schulz, Vorsitzeuben bes Gewerbe- gerichls Berlin, und Franz Behrens, Gejchä'lsfuhrer des Allgemeinen Teutschen (Sänneroereins. — Heft 7. Tie Herabsetzung der Arbeiis- zeil für Frauen und bie Erhöhung des SchutzaUers für jugenbliche
Zu ber Generalversammlung waren die Mitglieder und Freunde der Gesellschaft aus allen Teilen Deutschlands herbeigeeilt. Die Versammlung war in dem Ziele einer Sicherung und Erweiterung des Koalitionsrechts der Arbeiter einig. Ten Hauptverhandlungsgegenstand bildete, wie gesagt, der Zehnstundentag für die Frauen und Er- böhung des Schutzalters für jugendlicl-e Arbeiter. Auch hierin war die Berfammlung einmütig in der Forderung dieses Zehnstundentages und Erhöhung des Schutzalters für jugendliche Arbeiter.
Aus bieien Darlegungen ist zu ersehen, wie die Gc fellschaft für Soziale Reform bestrebt ist, sowohl auf internationalem wie auf nationalem Boden zu wirken. In erster Linie hat sie die Pflicht in unserem geliebten deutschen Lalerlaude tätig zu sein. Ihren Zweck sucht bie Gesellschaft für Soziale Reform in der Hauptsache durch die Lrtsgruppen und Zweigvereine in den einzelnen Städten unb Bundesstaaten zu erreichen.*) Den Mitgliedern dieser Zweigvercine liegt es ganz besonders ob, in dem Staate, dem sie als Staatsbürger angehören, ihre Tätigkeit zu entfalten. Dies wird ihre Auf- gäbe, ihre Pflicht, ihr Ideal fein.
Jedermann soll Mitarbeiten an der großen sozialen Aufgabe, deren Lösung trotz aller Anfeindungen zuletzt b o u) nur zum Wohle und zur Stärkung unseres gesamten deutschen Volkes führen muß.
Arbeiter in Fabriken. Referate für dic Generalversammlung der Ge- jellschaK für Soziale Resorni in Köln am 22. September 1902, erstattet von Tr. Ang. Pieper, At.-Glabbach und Helene Simon, Berlin.
') In Hessen besteht em Zweigverein, dem die Provinz Cbec- hessen nach Beschluß vom 26. Oktober 1902. als besondere unb felb- Itandige Sektion angehort. Atuglieber ber Sektion können Atänner unb Frauen, ferner bie Gemeinben, Vereine, Korporationen rc. iverden. Tre Sektion wirb u.A. insbesondere ihr Auaeumekt zunächst auf bie Lösung ber Wohnungssrage richten und bas Halten von Vorträgen in ben einzelnen Orten veranlasjcit. 1 Jebes Mitglieb ber Sektion Oberhessen bziv. ber .Gesellschaft für Soziale Reform" erhält jährlich cm Heft ber „Schriften ber Gesellschaft für Soziale Reform." 2. Jebes 'Dlualieb, bas minbestens 6 9)1 f. Jahresbeitrag zahlt, erhält außerbem bas „Bulletin" unb ben „Geschäftsbericht" ber »Internationalen Bereinigung für gefeylichen Ardeirerschutz." 3. Jedes Alitglieb, bas müibeftens 8 9)larf Jahresbeitrag zahlt, erhalt sämmiliche „Schriften" ber internationalen Bereinigung. Ferner in allen Fällen bie Publikationen ber Sektion.
Gefangenentransport.
Wahl mit Rücksicht auf die in Preußen bekanntlich mehrfach vorgiLmniene unwürdige Behandlung von Per^ fönen, welche auf dem Transporte oder bei Bo».führungen gefesselt worden sind, hat, wie wir bereits gestern kurz meldeten, das Großh. Ministerium des Innern unb ber Justiz über die Behandlung von Gcsangenen und vorzu- führeiiden Personen auf dem Transporte „Allgemeine Bor- fchriften" erlassen. Danach dürfen „Strafgefangene unb in Korrekiivnshast befmvliche Gefangene auf einem Transporte nur gefesselt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit ihrer Person, namentlich Lur Sicherung anderer, oder wegen der Gefahr einer S^lbstentleibung ober wegen Fluchtgcfahr unerläßlich erscheint. Fluckjtgesahr wird bei mäuniichen, zu Zuchthaus verurteilten Personen regelmäßig vorausgesept. Gesangerre, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sollen in der Regel mit anderen Gefangenen nicht zusarnrnengefesselt werden. Ist dieses nicht zu umgehen, so dürfen sie mit Gefangenen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, nicht zusammengefesselt rocroen. Bei Anordnung der Zusammenfesselung ist auf die Lebensstellung, die Persönlichkeit und bie Straftaten bes Gefangenen, so weit irgenb tunlich, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über die Fesselung und die Art ihrer Ausführung wird vom Vorstand der Anstalt, von welcher der Transport ausgeht, nach sorgfältiger Prüfung im einzelnen Fall getroffen. Ter den Transport aussührende Beamte darf wahrend des Transportes ohne Anweisung die Fesselung nur vornehmen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, welche die Anwendung der Maßregel aus den angegebenen Gründen unerläßlich erscheinen lassen. Die vorstehenden Grundsätze finden auf Untersuchungsgefangene insoweit Anwendung, als nicht im einzelnen Falle oer Richter über die Fesselung Bestimmung getroffen hat. Von der in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den Vorsteher des Gefängnisses angeordneten Fesselung ist dem Richter alsbald Mitteilung zu machen. Den Unttrsuchungsgesangenen sind gleichzustellen diejenigen Personen, welche auf Grund der Gesetze, insbesondere der Prozcßorvnung zioangsweise vorgeführt werden; soweit die Vorführung nicht von einem Richter angeordnet ist, steht bie Entscheidung der die Vorführung anordnenben Behörde zu. Auf Personen, bie von ber P o- lizei auf Grund eines Haftbefehls verhaftet ober vorläufig festgenommen find, ober bie sich in polizeilicher Schutz- Haft beenden, finden inefdben Grundsätze Anwendung. Die Emscheioung über die Fesselung und die Art ihrer Ausführung werden von ber Polizeibehörbe, und, so lange Die Verhafteten dieser nach nicht vorgefuhrt werden können, von dem Polizeibeamten, dessen Verfügung sie unterstehen, getroffen. Tiefer har die etwa vorgenommene Fesselung uiuer Angabe der Gründe sofort nach der Vorführung zu melden.
Bei den nicht mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Personen hat die Trans- por.behöroe die Frage, ob sie gesonoert oacr im Sammeltransport zu transportieren fmo, mit Rücksicht auf ihre Persönllchle.t, ihre Lebens)i.linng und die Arl der Straf» tat sorgfältig zu prüfen ind etwa in dieser Be- zi ehu ng geäußerte Wünsche nicht ohne weiteres abzulehnen.


