Nr. 154
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Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem KeMschen Landwirt die Gießener Kamillen» blätter viermal in der Woche beigelegt.
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Kernsprechanschluß Nr. 51.
Viertes Blatt. 158 Jahrgang
Samstag 4. Juli 1808
Gietzener Anzeiger
General-Anzeiger v 447
Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen
Bezugspreis: monatüch7bPf„ viertel- jährlich Mk. 2L0; durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch die Post Mk.2.— viertel- jährl. ausschl. Bestellg. Annahme von Anzeigen für bte Tagesnummer bis vormMagS 10 Uhr.
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Beraatwortlich tüt den poltt und allgem. Teil: P. Wittko: für »Stadt und Land^ und -GerichtLfaal": August Götz; für den Anzeigenteil: HanS Beck.
Gesetzentwurf, die Aienffveryättniffe der Staatsbeamten betreffend.
Fortsetzung.
7) Mts Artikel 6 a bis 6H werden folgende Bestmun- Ungen eingestellt:
Art. 6 a. Ein Beamter, der nach Artikel 1 f oder 1 a in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, hat aus Verlangen des zuständigen Ministeriums sein früheres oder ein anderes seiner Berufsbildung entsprechendes Amt zu übernehmen, sofern mit der Uebernahme weder eine Zurücksetzung im Rang, noch eine Kürzung des früher von ihm bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens eintritt.
Art. 6 b. Die Vorschrift des Artikels 6 a findet auf einen Beamten, der aus G-rund des Artikels la Ziffer 2, 3 in den Ruhestand versetzt worden ist, Anwendung, sofern der Beamte wieder dienstfähig geworden ist und nicht oie Voraussetzungen gegeben sind, unter denen er nach Artikel 1b seine Versetzung in den Ruhestand beanspruchen kann.
Art. 6 c. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts oder Wartegelds erlischt außer den in Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 1880, die Disziplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend, erwähnten Fall:
1) wenn gegen den Bezugsberechtigten wegen einer strafbaren Handlung aus eine Strafe erkannt worden ist, die bei einem aktiven Beamten den Verlust der von ihm bekleideten Aemter oder die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge gehabt hätte;
2) wenn der Bezugsberechtigte im staatlichen Dienste des Großherzogtums mit einem seinem früheren Gehalt mindestens gleichkommenden Gehalt wieder au- gestellt wird;
3) wenn der Bezugsberechtigte sich weigert, ein ihm gemäß Artikel 6 a oder 6 b angebotenes oder übertragenes Amt Lu übernehmen;
Das Recht auf oen Bezug des Wartegeldes erlischt auch mit der Versetzung des Beamten in den dauernden Idrhestand.
Art. 6 d. Das Recht aus den Bezug des Ruhegehalts oder Wartege-lds ruht:"
1) wenn der Bezugsberechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur Wiedererlangung derselben; das zuständige Ministerium kann die Auszahlung des Ruhegehalts oder Wartegelds auf Nachsuchen in widerruflicher Weise genehmigen;
2) so lange der Penswnär im staatlichen Dienste des Großherzogtums unt einem geringeren Gehalt, als demjenigen, den er vor seiner Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte, wieder angestellt ist, in Ansehung des Betrags, um den der neue Gehalt unter Hinzurechnung des Ruhegehalts oder Wartegelds den Betrag des früheren Gehalts übersteigt; mit der Gewährung eines neuen Ruhegehalts im Falle wiederholter Versetzung in den Ruhestand fällt ber Anspruch auf den früheren Ruhegehalt insoweit weg, als er dem neuen Ruhegehalt gleichkommt;
3) wenn und solange der Bezugsberechtigte aus einer inländischen dauernden staatlichen Verwendung, mit welcher eine Anstellung nicht verbunden ist, ein Diensteinkommen oder aus einer dauernden Verwentmng im Dienste des Reiches oder eines anderen Staates oder im Kommunal-, Kirchen- oder Schuldienste ein Diensteinkommen, einen Ruhegehalt oder ein Wartegeld bezieht, in Ansehung des Betrags, um welchen dieses Einkommen unter Hinzurechnung des int hessischen Staatsdienst erdienten Ruhegehalts oder Wartegelds den von dem Beamten vor der Versetzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand bezogenen Gehalt um mehr als zehn Prozent übersteigt.
Art. 6 e. Das Recht aus den Bezug des Wartegeldes ruht außer den im Artikel 6d bezeichneten Fällen, wenn und so lange der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen Wohnsitz außehalb des Reichsgebiets hat; das zuständige Ministerium kann die Auszahlung des Wartegelds auf Nachsuchen genehmigen; die Genehmigung ist widerruflich.
Art. 6H. Die Zahlung des Ruhegehalts oder Wartegelds beginnt mit dem Tage, welcher in der Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so beginnt die Zahlung des Ruhegehalts oder Wartegelds mi)t dem auf den Tag der Zustellung der Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand folgenden Tage.
An Stelle des Artikels 10 treten folgende Vorschriften :
Art. 10. Richter können gegen ihren Willen aus den im Artikel l a bezeichneten Gründen nur auf Grund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts, welche das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand ausspricht, in den Ruhestand versetzt werden. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. April 1875, das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Justizkollegs tn den Ruhestand betreffend.
Die Artikel 7 und 13 werden aufgehoben. Am Schluß des Gejetzes wird folgende Vorschrift neu eingestellt:
Art. 13. Demjenigen, welcher, ohne Anstellung erlangt zu haben, in der im Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom die Dienstverhältnisse der Staatsbeamten betreffend, bezeichneten Weise im staatlichen Dienste gegen Vergütung dergestalt beschäftigt ist, daß der Dienst seine ganze Zeit und Kraft erfordert hat, kann, wenn er infolge unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem Dienst aus
scheidet, ein seinen persönlichen Verhältnissen nnd Bedürfnissen angemessener Unterstützungsgehalt bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt in widerruflicher Weise durch Entschließung des zuständigen Ministeriums. Der llnter- stützungsgehall darf unter den Mindestbetrag der nach den Bestimmungen des Jnvcllidenversicherungsgesetzes sich bemessenden Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- klafse nicht heruntergehen und nicht mehr als vierzig Prozent des Diensteinkommens betragen. Tritt die unver- chuldete Dienstunfähigkeit nach Ablauf von zehn Jahren eit der Beschäftigung im staatlichen Dienst ein, so ist ein Interstützungsgehalt nach Abs. 2 zu gewähren.
Art. 14. Tritt im Falle des Artikels 13 die Dienst- unfähigkeit infolge eines bei Ausübung oder aus Veranlassung der Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalles ein, so können dem Unterstützungsgehalt zwanzig Prozent des Diensteinkommens bis zum vollen Betrag des letzteren zugejügt werden.
(Fortsetzung folgt.)
Der Iayresverlcht der Kroßh. .Handelskammer Kießeu.
IL
Der Getreidehandel in Gießen hatte unter über- mäßig scharfer Konkurrenz zu leiden. Der Handel mit Kraftfutter- und Düngemitteln hatte gegenüber dem Wettbewerb der Genossenschaften, die von den Landwirten gegenüber den berufsmäßigen Händlern bevorzugt werden, einen schweren Stand. Im Vieh Hande l machte sich zwar eine Besserung geltend, doch wirken die hohen Eisenbahntransportsätze hier recht erschwerend. Die Müllerei unseres Bezirks klagt auch in diesem Jahre wieder über die Konkurrenz der großen Handelsmühlen und die dadurch hervorgerufene Ueberproduktion an Mühlenfabrikaten.' Für die Bierbrauereien verlief das Berichtsjahr ungünstiger als das Vorjahr; die kühle Sommer- Witterung und der frich eintretende Frost und die daruch bedingte Arbeitslosigkeit beschränkten den Konsum und nötigten die Brauereien, ihren Ausstoß zu vermindern. Auf die Branntwein- und Likörfabrikation und den Spiritushandel übte die Zentrale für Spiritusverwertung einen maßgebenden Einfluß aus. Im Kolo- nialwarengroßhandel konnten zwar größere Umsätze erhielt werden, doch war die Reutabllität verhältnismäßig geringer als in früheren Jahren. Die Rauch- tabakfabrikation erfuhr insofern eine geringe Abschwächung, als der Konsum sich mehr auf geringere Sorten beschränkte, wodurch die Fabrikation bei den für alle Arten Rohtabak höheren Preisen weniger nutzbringend wurde. In der Kautabakfabrikation herrschte flotter Geschäftsgang, der vermullich dadurch veranlaßt wurde, daß der Konsum der Cigarren infolge des Minderverdienstes sich zu Gunsten des Kautabaks verschoben habe. Die Cigarrenindustrie, die in unserem Bezirke von hervorragender Bedeutung ist, hatte im Jahre 1892 unter dem wirtschaftlichen Rückgang weit stärker zu leiden, als in den Vorjahren. Der von der Dtontau- und Eisenindustrie ausgehende Rückschlag machte sich für die Cigarrenfabrikation erst allmählich fühlbar, und dementsprechend ist auch von der in anderen Geschäftszweigen zum Teil eingetretenen Besserung hier noch nichts zu bemerken.
Der Eisenerzbergbau wurde naturgemäß von der Krise ziemlich schwer betroffen. Soweit nicht die Produktion für das ganze Berichtsjahr schon ftüher zu hohen Preisen verschlossen war, konnten die neuen Abschlüsse nur nach erheblichen Preisnachlässen getätigt werden. Als eine schwere Benachteiligung machten sich neid) wie vor für den Absatz der oberhessischen Grüben die ungünstigen Frachtverhältnisse neid); dem Siegerland, Rheinland-Westfalen und lahnabwärts geltend. Im Interesse des oberhessischen Erzbergbaues ist es dringend notwendig, daß die Eisenbahn- Kten für die hiesigen Eisenerze wesentlich herabgesetzt
en, um den Wettbewerb mit den lothringischen und den ausländischen Erzen wieder zu ermöglichen. Es ist zu erwarten, daß auch durch die angestrebte Kanalisierung der Lahn der Absatz unserer Erze erleichtert wird. Die Ho ch- ofenrndustrie unseres Bezirkes wurde durch das Fusionsgeschäst des Roheisensyndikats und weiterhin dadurch benachteiligt, daß die vom Syndikat nicht mifgenommenen Mengen zu verlustbringenden Preisen an das Ausland verkauft werden mußten. Unter gleich ungünstigen Tarifverhältnissen wie der Eisenerzbergbau hat auch, der Braunkohlenberg bau unseres Bezirks zu leiden. Die geltenden Eisenbahnfrachten ermöglichen nicht in hinreichendem Maße den Absatz nach den Industriestädten am Main und Rhein. Wenig beeinflußt von dem allgemeinen wirtschaftlichen Rückschläge wurde der Eisenhandel, in dem eine Aenderung gegenüber dem Vorjahre nicht zu verzeichnen ist. In oer Zementindustrie machte sich die Ueberproduktion in dem Rückgang der Preise schjoer fühlbar, und auch in der Ziegeleibranche war die Geschäftslage im allgemeinen wenig günstig. Ueber flotten Geschäftsgang ist dagegen aus der Lahnkalk- und M a r m o r i u d u st r i e zu berichten.
In der W e r kz e u g m a s ch i u e n f ab r i kati o n hielt die zu Beginn des Berichtsjahres eingetretene Besserung nicht an, vielmehr machte sich durch die Räumung der Lager der Händler ein zu starkes Angebot von Maschinen bemerkbar, das auf die Fabrikation den nachteiligsten Einfluß ausübte. Die Herstellung gesundheitstech- nis cher Anlagen blickt wiederum auf ein recht günstiges Geschäftsjahr zurück. Blieben and) die Aufträge von der Industrie noch aus, so wurden doch von der Marine und den Kommunen, die in immer wachsender Zahl den Anforderungen der modernen Hygiene zu entsprechen suchen, hinreichende und lohnende Bestellungen gegeben. Auch die
Kassenschrankfabrikation und die Beleuchtungsbranche konnten befriedigende Resultate erzielen, wogegen das Gold- und Silberwaren- sowie das Luxuswarengeschäft über weniger günstigen Geschäftsgang berichtet. —
Im Holzhandel brachte das Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahre eine Besserung und es ist za erwarten, daß diese auch im laufenden Jahre fortschreitet. In der Möb et- fabrikation war die Geschäftslage ungefähr die gleiche wie int Jahre vorher.
In der Lack-, Firniß- und Farbenfabrikation war der Geschäftsgang noch wenig erfreulich Der Groß- handelmitDrogen-und Farbwaren erzielte zwar größeren Absatz, doch ließen die Gewinne noch viel zu wünschen übrig. Der Detailhandel hierin war im allgemeinen befriedigend. Ungünstig dagegen gestaltete sich infolge der übermäßigen Konkurrenz und hoher Material- Preise die Seifenfabrikation.
In der Preßspan - und Pappenfabrikation ist keine Aenderung der Geschäftslage eingetreten, dagegen hat sich das Ergebnis des Papierhandels ungünstiger gestaltet.
Während sich in der Weberei feiner Leinenwaren im allgemeinen eine kleine Besserung bemerkbar machte, litt die Weberei grober Leinenartikel nach wie vor unter außerordentlich scharfem Wettbewerb. In dem Ausstatt- ungs- und Bekleidungsgeschäft trat gegenüber dem Vorjahre noch keine wesentliche Besserung ein. Befriedigend war der Geschäftsgang in der Korsettfabrikation; eine kleine Besserung war auch in dem Handel mit Wollhüten zu verzeichnen, doch berichtet die Haarfabrikatio n unseres Bezirkes über geringere Beschäftigung.
Günstigen Geschäftsgang zeigten auch die Fabrikation von Vacheleder und die Kürschnerei, während der Schuhwarenhandel wenig lohnend war. Der Borstenhandel zeigte, ungefähr das gleiche Bild wie im Vorjahre.
Im Bankges chä f t machte sich? immer noch eine starte Nachfrage nach festverzinslichen Werten und eine Abneigung des Publikums gegenüber iridustriellen Anlagen bemerkbar, doch hatte sich gegen Schluß des Jahres das Vertrauen m die Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse wieder recht befestigt.
Im Baugewerbe war der Geschäftsgang im Berichtsjahre recht ungünstig, und auch^ für das laufende Ja^: ist eine Besserung nicht zu erwarten.
Der Petroleumhandel litt fortgesetzt unter den Monopolbestrebungen der Standard Oll Eomp. und ihrer Tochtergesellschaften, wogegen die russischen, österreichischen und rumänischen Petroleum-Gesellschaften im letzten Jahre mehr wie früher Anstrengungen machten, die amerikanische Konkurrenz durch billigere Preise und Lieferung einer guten Qualität mit Erfolg zu bekämpfen.
Gerichlslaal.
Mainz, 2. Juli. Eine bestialische Stiefmutter hatte sich gestern in der Person der 25 Jahre alten Frau Hock, geborene Bohl, aus Kostheim wegen fortgesetzter brutaler Mißhandlung ihres siebenjährigen Stiefkindes Elise vor der Strafkammer zu verantworten. Am 28. März kam die Sache am Schöffengericht zur Verhandlung und förderte grauenhafte Äuzelheiten zu Tage. Die frühere Pflegemutter schilderte das Kind in günstigster Weise, das niemals Anlaß zu Züchtigungen gegeben hatte. Als sie das Kind später, nachdem es bei der Stiefmutter ausgenommen war, gesehen hat, sei es voll Ungeziefer und blauer blutunterlaufener Mäler gewesen. Es hatte Löcher im Kopfe, Narben w Narben bedeckten den Körper, und sogar der Mund war außen und innen verletzt, sodaß das Kind nichts essen konnte. Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte zu drei Monaten Gefängnis. Gegen diese Strafe hat die Angeklagte Berufung eingelegt, die * gestern zur Verhandlung kam und wobei auch das mißhandelte Kind vernommen wurde. Das arme Geschöpf war ein lebendiger Schuldbeweis für die Roheit und Hartherzigkeit seiner Stiefmutter. Es sah geradezu erbärmlich aus, als ob es erst kurz vorher in barbarischier Weise mißhandelt worden sei. Auf der rechten Wange hatte es eine fünf (Zentimeter lange blutunterlaufene Stelle, Augen, Nase und Stirne waren stark angeschwollen. Mit sichtbarer Anstrengung fletterte das Kind die Stufen zum Gerich,tstische empor. Aus die Frage des Vorsitzenden, Herrn Landgerichtsdirektor Thaler, woher es die frischen Verletzungen habe, erfteirte die Kleine, von ihrem sieben Monate alten Stiefschwesterchen und von seinem Lehrer Pfeifer. Die Mutter habe es nie geschlagen. Das Gericht schenkte natürlich diesen Aussagen des Kindes keinen Glauben, denn es war überzeugt, daß es von, seiner Mutter zu dieser Bekundung bestimmt wurde. Nach den Bekundungen der Frau Merkel ist das Kind erst kürzlich wieder in der brutalsten Weise mißhandelt worden. Es hat Nächte lang im Hemde vor dem Bette stehen müssen, ohne'sich hinlegen zu dürfen. Hierbei ist es einmal nachts fortgelaufen. Die Ängellagte erklärte heulend, nur durch die vielen Unarten des Kindes in Erregung geraten zu sein und dann in ihrer Wut mit dem Schürhaken auf das Kleine geschlagen zu haben. Die Strafe sei zu hoch. Das Gericht verwarf Die Berufung und führte in der Begründung aus, daß Die Mißhandlungen des Kindes bestialisch und grauenhaft seien. Die Sti'afe sei nur gerecht. Nach der Verwerfung der Berufung zeigte die Angeklagte keine Spur von Rene mehr, beim Verlassen des Justizgebäudes packte sic das Kind am Arme miD stieß es seitwärts, dabei schrie sie: „Warte nur!" Man muß sich lvundern, daß die Derloaltungsbehörde noch nicht ein- geschritten ist und Der unbarmherzigen Person das amte Kind abgenomineu hat. Hoffentlich geschieht das jetzt.


