weist scwswerständlich nicht, daß die politische Gemeinde die Verpflichtung hat, eine derartige kirchliche Weihe des chr gehörigen Friedhofs zu gestatten. Für Gießen kann in dieser Beziehung auch noch nicht einmal eine .gewohnheitsmäßige Hebung beansprucht werden, denn nachdem^ der alte Friedhof am Nahrungsberg noch zu Ende der 70 er und Anfang der 80 er Jahre eine erhebliche Vergrößerung erfahren hat, hat nach meinen Ermittelungen eine kirchliche Weihe dieses neu hinzugekommenen Teiles nicht stattgefunden.
Bei Erwägung des dem Vorgehen des Herrn Pfarrer Dr. Naumann gegenüber einzuschlagenden Verfahrens hat ferner auch ein, von Großh. Ob er ko n sistorium hervor- gehobenes Moment eine Rolle gespielt, das jedoch als auf rein kirchlichem Gebiet liegend zur Begründung des Ver- öots des von Herrn Pfarrer Dr. Naumann geplanten Festaktes nicht verwendet wurde.
Oberkonsistorium teile ich nämlich die An- sum, daß bei ber, ersten Beerdigung durch Herrn Pfarrer Scheunemann tatsächlich eine dem „evangelischen Gefühl" genügende Einweihung stattgefunden hat. Das Ober Fon* nstorrum hat diese Ueberzeugung zwar nur mit der Einschränkung ausgesprochen, daß die Teilnahme der evange- lischen Gemernde gefehlt habe; wird Diese wohl aber selbst nrcht als stichhaltig^ ansehen körrnen. Wenn es die Teilnahme der evangelischen Gemeinde an der Einweihungsfeier für wesentlich hält, so ist dies zuzugeben, wenn man unter Gemernde nrcht den äußeren Verwaltungskörper, die Gemeinde im. technisch juristischen Sinne, sondern die Gemeinschaft der Angehörigen des evangelischen Bekenntnisses sieht. Diese letztere besitzt keine Vertreter, sondern ist vorhanden, wo sich eine, sei es noch so kleine Mehrzahl evangelischer Christen zur Anhörung von Gottes Wort zrisammen- sindet, und auf die äußere Veranlassung hierzu kann es nicht ankommen, .da die Frage, ob einer sich im Augenblick als Glied der evangelischen Kirchengemeinde fühlt, von rein innerlichen Vorgängen abhängig, und auch bei einem Protestanten, der als Mitglied des Stadtvorstandes an einem religiösen Akt teilnimmt, nicht ohne Weiteres zu verneinen ist. Uebrigens waren bei dieser Beerdigung auch noch eine Reihe, nicht zum Stadtvorstand gehöriger Protestanten zugegen, die evangelische Gemeinde war also wohl auch nach der Auffassung Großh. Oberkonsistoriums vorhanden, da die oberste evangelische Kirchenbehörde doch wohl nicht der für Protestanten äußerst befremdlichen Ansicht sein dürfte, die evangelische Gemeinde werde durch die Träger der Verwaltung der Kirche als Rechtsinstituts vertreten. Ich habe selbstverständlich niemals den Anspruch erhoben, ein Urteil über das Verhalten der Herren Pfarrer Dr. Naumann uni) Scheunemann zu einander zu fällen, wie ich überhaupt erst aus dem Schreiben Großh. Oberkonsistoriums erfahren habe, daß hier offenbar ein Zwiespalt besteht. Daß auch unter den hiesigen Kollegen des Herrn Pfarrer Dr. Naumann demnach die Meinung vertreten ist, denr evangelischen Gefühl sei bei der ersten Beerdigung Genüge geschehen und daß bei seinem ganzen Standpunkt nach auch Großh. Oberkonsistorrum nicht umhin können wird, dies zuzugeben, kann meine damit übereinstimmende Ansicht nur noch bestärken.
Tie Widerlegung der emzeüten Beschwer depunkte glaube ich in vorstehenden Ausführungen gegeben zu haben und möchte nun zusammensassend nochmals feststellen :
1. Daß ich innerhalb der Schranken meiner Amtsgewalt die von dem Kirchenvvrstand beschlossene und von Herrn Pfarrer dtaumann unter Verletzung von Recht und Gesetz in die Wege geleitete Friedhofs weihe zur Wahrung der mir anvertrauten Rechte der Stadt Gießen und ihrer Bewohner und im Interesse des konfessionellen Friedens untersagt habe,
2. daß ich innerhÄb meiner Zuständigkeit in städtischen Diensten stehende Lehrer au der Teilnahme an einer verbotenen Handlung verhindert habe,
3. daß ich zur Androhung von Gewalt befugt und durch das herausforderrrde und nicht gesetzmäßige Verhalten des Herrn Pfarrer Naumann genötigt war,
4. daß ich als Bürgermeister zu einem Eingreifen in kirchliche Angelegenheiten genötigt und berechtigt war, weil dabei nicht innerhalb Gesetz und Ordnung verfahren wurde, und daß ich dabei meine Amtsbesugnisse in keiner Weise überschritten habe.
Nach Verlesung dieser Erklärung macht der Oberbgm. die Mitteilung, daß die Beschwerde der Vereinigten Friedhofs* und juristischen Kommission vorgelegen habe, die folgende Leitsätze ausgestellt habe:
1. Ter neue Friedhof gehört der Stadt Gießen; er darf zu Begräbnissen und den mit ihnen zusammenhängenden üblichen Feierlichkeiten benutzt werden gemäß der in " der Friedhofsordnung festgelegten Zweckbestimmung des Friedhofs. Andere Feierlichkeiten bedürfen besonderer Genehmigung.
2. Tie Friedhofsverwaltung und Eigentümer-Polizei steht der Fried Hofs komm ission zu, welche unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beschließt und von ihm vertreten wird. Er hat das Recht zum Erlaß von Verboten jeder Art und zur Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Friedhofs. Tas verfassungsmäßige Recht der Religionsgemeinschaften aus ft eie Religionsübung läßt die besonderen Bestimmungen, die auf dem Eigentumsrechte dritter und den polizeilichen Vorschriften beruhen, unberührt.
3. Im vorliegenden Falle war zu wünschen, daß der Bürgermeister, bevor er ein Verbot der Friedhofsweihe an den evangel. Pfarrer erließ, einen Beschluß der Friedhofskomnüssion veranlaßt hätte. Jedenfalls aber war dem Beschlüsse der städtischen Vertretung, solange er nicht durch die zuständigen höheren Instanzen endgiltig beseitigt war, der Gehorsam zu gewähren, der jedem obrigkeitlichen und zumal dem Beschlüsse des Eigentümers für dessen Eigentumsbezirk gebührt. Dre Konfession des Bürgermeisters ist hierfür ohne Bedeutung. .
Daß geaen diese Grundsätze berderierts verstoßen und schließlich der Streit zwischen kirchttcher und weltlicher Gewalt statt bei den zuständrgen Instanzen in der Öffentlichkeit verhandelt wurde, kann bedauert, mag aber der Erregung beider Teile verziehen werden, welche leider noch durch! Mißverständnisse erhöht wurde. ,
4. Nachdem durch die seitherigen Verhandlungen deutlicher als anfangs hervorgetreten ist, daß der evangelische Geistliche nur die Weihe der vorhandenen und tünftigen Gr über der Angehörigen seiner Kirch en gemeinde beabsichtigt und keinen Akt, der die Interessen der Andersgesinnten
und des Eigentümers verletzt, nachdem nunmehr auch der Oberbürgermeister mit einer Weihe in diesem Sinne sich einverstanden erklärt hat, trägt die vereinigte Friedhofs- und juristische Kommission kein Bedenken, bei der Stadtverordnetenversammlung im Interesse des politischen und kirchlichen Friedens einstimmig zu beantragen:
Daß es den Verttetern der hiesigen Religionsgemeinden gestattet sein möge, nicht nur die einzelnen, sondern auch die Gesamtheit der Begräbnisstätten zu weihen, in denen Tote des betreffenden Bekenntnisses beigesetzt sind oder werden. Es ergriff danach zunächst das Wort der Stadtv. Schm all: Es wäre besser gewesen, Oberbgm. Meeum hätte seine Anklage gegen Pfarrer Dr. Naumann unterlassen. Den einzelnen Ausführungen des Oberbürgermeisters muß ich entschieden widersprechen. Die Stadt hatte einen Beschluß, ohne Weihe den Friedhof zu eröffnen, meines Wissens nicht gefaßt Wenn Pfarrer Dr. Naumann gesagt haben soll, bei uns gibt es keine Weihe, so ist mir dies unverständlich Ich will die Worte des Herrn Oberbürgermeisters nicht in Zweifel ziehen, aber glauben kann ich die Pfarrer Dr. Naumann in den Mund gelegten Worte nicht. Dr. Naumann weiß, was er will; er verfügt über ein außerordentliches Gedächtnis. Die vom Oberbürgermeister angeführten Zeugen Bayer und Tr. Sander haben auch noch andere Erklärungen abgegeben. Dr. Sander hat mir gesagt, er stehe in dieser Sache auf Seiten Tr. Naumanns. Die Aeußerung, es sei vom Kreisamt nichts geschehen, um Pfarrer Dr. Naumann zu schützen, entbehrt nach den mir gemachten Angaben ebenfalls der Richtigkeit. Reg.-Rat Dr. Heinrichs war damals tatsächlich oben auf dem Friedhof und hätte, falls die Androhung zur Ausführung gebracht worden wäre, das verhindert. Es ist weiter sestgesteltt worden, es gebe gar kein evangl. Kirchs hofsweihe. Wozu gibt es denn sogar Einweihungsformulare, die meines Wissens für Württemberg und Hessen gleichlautend sind? Nach dem Reichsgesetz bedarf die Abhaltung von gottesdienstlichen Handlungen auf öffentlichen Wegen ober Plätzen der Genehmigung der Obrigkeit. Der Friedhof ist aber weder ein öffentlicher Weg noch Platz. Es ist ein mit Mauern abgeschlossener Raum. Dann ist gesagt worden, der evangelische Kirchenvorstand habe wider Gesetz und Recht gehandelt, als er die Friedhofsweihe ohne Genehmigung der Obrigkett beschloß. Ich weise diesen Vorwurf als Mitglied des Kirchenvorstandes entschieden zurück. Ich kann nicht auf alles ein gehen, was der Oberbürgermeister vorgebracht hat, und gehe nunmehr auf den Antrag der juristischen Kommission über. Diese Leits ätze sind für mich so nicht annehmbar. Ich bin nicht geneigt, dem Oberbü rgermeister wieder neue V ollmach.ten zu geben wie in §§ 1 und 2. Ihm in allen diesen Dingen Gehorsam zu gewähren, das geht wirklich zu weit. Da könnte man ja das schöne Wort vom beschränkten Untertanenverstand anwenden. Für uns ist maßgebend das Obertonsistorium, und das hat uns recht gegeben. Ich bestreite dem Stadtvorstaud p«as Recht und> die Kompetenz, über die Friedhofsweihe zu entscheiden. Die Sache hat schon viel Staub aufgewirbelt und Unruhe und Erbitterung erregt, fodaß es endlich Zeit wird, daß Ruhe Antritt. Ich habe den Oberbürgermeister in Gegenwart anderer Kollegen vor einem solchen Konflikt gewarnt. Er hat anderen Beratern aber Gehör geschenkt und schien in der entscheidenden Stunde von allen guten Geistern verlassen. Für uns handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht Machtftage: Darf die Kirche diese Weihe vornehmen oder nicht. Im Oberkonsistorium sitzen nicht nur Geistliche, sondern auch juristische Mitglieder, und aus dem Bescheid dieser Herren geht hervor, daß wir es dürfen. Die hiesige Immission ist für uns nicht zuständig; wir haben fein hiesiges, sondern ein Oberkonsistorium in Darmstadt. Ich wäre auf die Konfession des Oberbürgermeisters nicht weiter eingegangen, wenn nicht versucht worden wäre, ihm beizuspringen und eine Mohrenwäsche zu vollziehen. Besser wäre es gewesen, er hätte das Segeln unter fremder Flagge unterlassen. Es ist eine heikle Sache, sich altkatholisch zu neunen und römisch-katholisch zu fein. Ich hätte keinem Römtsch-Katholischen' damals als Oberbürgermeister gewählt. Pfarrer Dr. Naumann hat alle Evangelischen auf )einer Seite, die noch ein Herz für ihre Religion haben. Im Interesse des Friedens ist nur zu wünschen, daß diese leidige Sache endlich, wie es in dem Schlußsatz heißt, zur Ruhe kommt. Ter evangelische Kirchenvorstand nimmt es indessen nicht als Geschenk Hin, sondern als sein gutes Recht. Dann kam Herr Stadtv. Schmall auf die bekannten Artikel der „Franks. Ztg." zu sprechen und auf das Verhalten dieses Blattes gegenüber anderen Einsendungen. Hier möge ein Herr, der öfter mit brennender Zigarre das Amtszimmer des Oberbürgermeisters betritt, dahinter stecken.
Oberbgm. Mecum erroiberte auf diese Anklagen, er weise es entschieden zurück, daß Stabiv. Schmall ihm unlautere Denkart vorgeworfen habe. Er habe erklätt, er sei altkatholisch unb werbe es auch bleiben. Auch ber Vorwurf, er stelle sich einseitig auf die Seite einer Konfession, könne ihn nicht treffen; im Gegenteil, gerade um bie Parität zu schützen, habe er bas Verbot ber Friebhofsweihe erlassen. Unb was bie Aussage bes Rabbiners Dr. Sander betreffe, so habe sie dieser ihm, dem Oberbgm., nicht ein-, sondern zwei bis dreimal gemacht.
(Schluß im Zweite- Blatt.)
Der evangelische ZLuuS, Reichskanzler und Kaiser.
Auf der Hauptversammlung des evangelischen Bundes zu Ulm hielt dessen greiser Präsident Dr. ttjeoL honoris causa Graf Wintzingerode eine sehr bemerkenswerte Siebe, aus ber wir folgendes herausheben:
„Los von Rom! Dieser Ruf gehört auch in eine deutsche Versammlung des Evangelischen Bundes. Er richtet sich auch an dieRegierenden! Damit beschreiten wir ein Gebiet von Erscheinungen, die zwar nicht neu, aber in ihrer Intensität doch noch kaum unserer evangelischen Bevölkerung geboten find. Die auf interkonfessionellem Gebiete sich abfzielenden Ereignisse erscheinen, von dieser Seite betrachtet, weit empörender, als wenn man in ihnen nur nach ultramontanen Angriffen sucht. Aber den Papst anrufen, um die Bischöfe an ihre Pflicht gegen bie Staatsgesetze und Staatseinrichtungen zu erinnern unb schließlich doch paritätische Schulen hn jene unbotmäßiaen Kirch en fürsten auszuliefern: bas ist ein trauriges Zeichen für das Weirüwerben des altpreußischen, rocher de brouze!
(Beifall.) Wir erinnern an Trier, Straßburg, bas preußische Historische Institut in Rom. Trotz aller dieser Vorgänge hat uns arglose Protestanten bis zur momentanen Lähmung die Leichtigkeit überraschen müssen, mit welcher unser leitender, aber von fremder Leitung offenbar abhängiger Staatsmann eine ber tiefgreifendsten Fragen des Staats- und Volkslebens glaubte erledigen zu können. (Beifall.) Der Reichskanzler kennt die Gründe nicht — das ist die mildeste Erklärung —, welche die Erweiterung gesetzlicher Bestimmungen gegen die Jesuiten auf ganz Deutschland veranlaßt haben. Er kennt nicht das Unheil, welches die Gesellschaft Jesu seit ihrem Bestehen über Deutschland heraufbeschwvren hak. ter kennt nicht bie Unverträglichkeiten ihrer Lehren unb Moral mit dem Geiste des Evangeliums, mit dm Geiste der Reformation, auf dem alles beruht, lvas wir an wahrem Fortschritt in Deutschland erreicht haben. Er kennt nicht den Unfrieden, mit welchem der Jesuitismus unser Vaterland Heimsucht. Er stimmt dein für eine oberflächliche Bettachtung so verführerischen Schlagworte von „Ausnahmegesetzen" zu, als ob der Staat nicht auch vorbeugen sollte; Gefahren, bie allen Ländern von Gesellschaften drohen, die von auswärtigen Oberen bis zum Kadavergehorsam abhängig, und deren Lehren unb Taten ben Grundlagen unseres Staats- und Gesellschaftslebens' schnurstracks zuwiderlaufen. Bestimmungen, welche diesem Grundsätze dienen, sind keine Ausnahmegesetze! (Beifall.) Der Herr Reichskanzler wird sich aus der Aufnahme seiner Ankündigung überzeugt haben, daß seine von recht einseitigen Ratgebern abhängigen, von opportunistischen Augenblicksgrunden beeinflußen Stimmungen sehr ernsten Bedenken begegnen. Wir danken den Regierungen, auch ber dieses Landes, daß sie ben Plänen bes Reichskanzlers nicht gefolgt sind (Beifall) unb hoffentlich auch nicht folgen werden! (Beifall.)
Die Romsahrt Sr. Majestät erfordert ebenfalls unsere Aufmerksamkeit. Was sich im Vatikan, auf Monte Cassino und an dem Portal der Metzer Kathedrale abspielte, hat bie Augen bes Auslandes noch mehr auf sich gezogen, als das Vorgehen innerhalb der deutschen Grenzen. Wer kann an der Bemerkung des „Daily Graphic" ohne schmerzliche Bewegung vorübergehen: „Das protestantische England kann nicht gleichgiltig zusehen, wie bas protestan- tijche Preußen allmählich von einem klerikalisierenben Teutschlanb aufgesogen wirb. Eines schönen Tages wirb sogar .bie Frage auftauchen, ob es überhaupt ber Mühe wert war, um einen solchen Preis bie deutsche Einigkeit zu erkaufen!" Tiefe Worte sind nicht geschrieben bei ber Reichskanzlerrebe vom 3. Februar, sondern aus Anlaß der Rockfahrt. Dazu gesellt sich ber Jubel ber ultramontanen Blätter. Gewiß, niemand verkenn: bie Größe ber Aufgabe des Kaisers, Gerechtigkeit zu üben. Aber dennoch, das Wort Gerechtigkeit enthält nicht nur das Grundpostulat für Wollen und Handeln, sondern schreibt ihm auch fein Maß vor!"
Vermischtes.
* Aachen, 2. Ott. Gegen die Mitglieder des ersten Zirkels in Neutral-Moresnet ist seitens der Staatsanwalt- fchaft ein Verfahren wegen Teilnahme cm einer verbotenen Gesellschaft eröffnet worden.
* Marten. Wie aus Wünschelburg berichtet wttd, ist ber aus bem Kr o sigk-Prozeß bekannte Unterofsi- ?aer Marten hei Der Eulengebirgsbahn in Dienst getreten. Er wirb clls Bremser beschäftigt.
* Budapest, 2. Oft Mihrend eines Verhörs in einer Defraudation erschoß der Steuerbeamte Kiß ben Polizei ch e f Stephäny unb dann sich selbst. — Bei Altpazua ist ein Personenzug entgleist. Mehrere Personen wurden verletzt. Der Orientexpreßzug nmßte die Weiterfahrt unterbrechen.
Ute projeiuirta'. bludiegeti*.
AotyiechmsPes Znstitut zu Ariedöerg.
(Grobherzogtum Hessen.) 7232
Direktor Robert Schmidt.
Lehrziele: Tie Anstalt bezweckt die Ausbildung von Maschinen- und Elekrro-Jngeuieureu, Bau-Jugenieureu und Architekten.
Studiendauer: Tie Studienzeit ist für die einzelnen Fach» Achtungen auf 6 Semester berechnet. Absolventen von technischen Mittelschulen können hier je nach ihrer Vorbildung nach zwei bis drei Semestern zur Diplom-Prüfung zuqelassen werden. Studierende von technischen Hochschulen und Universitäten setzen hier ihre Studien nach besonderen Studienplänen fort.
Ausnahmebediuguugeu: Die Studierenden müssen mim bestens 17 Jahre alt sein, die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst oder eine ähnliche allgemeine Vorbildurig besitzen und ein Jahr praktisch in ihrem Fache tätig gewesen sein. Studierende ohne Praxis können dieselbe auch hier erlangen, sowie ebenfalls ihre allgemeine Vorbildung hier vervollständigen.
Zeugnisse und Prüfungen: Am Schluß der einzelnen Semester werden über Frequenz und Erfolg bezügt. Testate erteilt. 9tad) 4 Semestern kann die Vorprüfung und nach erfolgreicher Absolvierung des 6. Semesters die Diplom-Hauptprüfung vor der dazu bestellten Kommission unter dem Vorsitz von Prüfungskommissaren abgelegt werden.
Semesteransang: Tas Wintersemester beginnt am 27. Oktober, ein Repetilionskursus am 1. Oktober; das SommersemesterMitte April.
Wohnung und Nutcrhalt: Passende, billige Wohnungen und Pensionen werden vom Sekretariat nachgewiesen.
Die Kreis-Haupt- und Nesidcnzstadt Friedberg, in schöne. Gegend zwischen den Weltbädern Nauheim uud Homburg v. d. H. gelegen, ist von Frankfurt a. Ai. in 3o Minuten, von Bad Nauheim in 4 Minuten, von Gießen in 30 Minuten, von Bad Homburg in 50 Minuten, von Kassel in 2 Stunden 57 Minuten und von Hanau in 1 Stunde zu erreichen. _
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