mittler an Uns einzuberichten. Fehlanzeige ist nicht er forderlich.
v. Bechtold.
_ Gießen, den 16. April 1901.
Betr.: Me oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießer
au die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Wir beauftragen Sie, auch Ihrerseits den Befolg der vorstehenden Verordnung zu überwachen und Zuwiderhandlungen anzuzeigen.
_______v. Bechtold.
Bekanntmachung. ~
Betr.: Schaftäude zu Mainzlar.
Die über die Schafherde der Gemeinde Mainzlar verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 19. April 1901.
Großherzogliches Krersamt Gießen, __________________v. Bechtold.___________________
Bekanntmachung.
Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung der auf den 24. April l. IS. in Wetzlar und den 25. April l. Js. in Ehringshausen anstehenden Viehmärkte an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 des Kreisblattes von 1901 ver öffentlicht worden find.
Der Auftrieb beginnt um 9 Uhr vormittags.
Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.
Wetzlar, den 15. April 1901.
Der Landrat.
Bekanntmachung.
Die Proviuzialfohleutveide bei Merlan.
Ter Weidebetrieb auf der genannten Anstalt beginnt rn diesem Jahre am 1. Juni. Die Fohlen müssen an diesem Tage zwischen 10 und 2 Uhr mittags daselbst mit gezeich- ueter Halfter und Kette, sowie mit Gesundheitsschein der betr. Großherzogl. Bürgermeisterei, oder eines approbierten Tierarztes abgeliefert werden. Tie Weidezeit dauert bis S?9en Ende September je nach den Witterungsverhältnissen dieses Monats.
04 FMe" erhalten neben dem Weidefutter auf circa 64 Hektaren Waldfläche, wozu jetzt noch ca. 2 Hektar freies Gelände einbezogen worden ist, jeden Morgen vor Austrieb 4 Pfund Heu, abends 3 Pfund Hafer, sodann Grün- ftitter von Kleegras ev. Wickfutter auf die Raufen. Jede, Besitzer kann jedoch Haferzusatz in Natur oder durch Bezahlung geben lassen.
Tas Weidegeld für die bezeichnete Zeit von 4 Monaten betragt pro Fohlen 55 Mark und muß die Hälfte beim Eintrieb, die andere Hälfte vor dem 1. August an den Rechner des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen: Herrn Stadtrechner Schreiner in Laubach, bezahlt werden. Die Besitzer der Fohlen können ihre Tiere wtzgen begründeter Verhältnisse ru jeder Zeit zurücknehmen und bezahlen dann pur für die entsprechende Weidezeit. Kranke und bösartige Tiere, sowie über eineinviertel Jahr alte Hengste, welche die anderen Tiere stören, werden ausgeschlossen.
Die Aufsicht über die Anstalt führt eine von dem Provinzialverein ernannte Kommission, bestehend aus den Herren Oberverwalter Beilstein-Laubach, Gutsbesitzer Müller-Neuhof bei Lang-Göns und Mühlenbesitzer Zimmer sen.- Binamühle bei Lauter, von welchen Herren auch sonstige Auskunft erteilt wird. Anmeldungen sind schriftlich gleichfalls an diese Herren, oder an die Geschäftsstelle des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen in Alsfeld, zu richten.
Hardt-Hof, den 4. April 1901.
Ter Präsident des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen. S ch l e n k e.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Umbauarbeiten wird die nach der Margarethenhütte führende Abfahrtrampe von der Neber- führuog der Klinikstraße aus für jeden Verkehr bis auf weiteres gesperrt.
Unter der provisorisch verlängerten Ueberführung der Klinikstraße zieht eine Straße hin, welche die Verbindung der Margarethenhütte resp. der Ladestraße und der Klinik- straßenüberführung über die nördliche Abfahrtrampe herstellt.
Der von der in Abbruch befindlichen Rampe nach der Lahn führende Weg ist ebenfalls unpassierbar; jedoch können die betr. Grundstücke erreicht werden, wenn der von der südlichen Rampe abzweigende Seitenweg zur Lahn benutzt wird.
Gießen, den 19. April 1901.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. __Hechler.
Bekanntmachung,
In der Zeit vom 13. April bis 15. April l. I. wurden in hiesiger Stadt
gefunden: 1 grauer Stallhase.
_ e^rloren: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 goldene Gosche, Täsch chen mit Inhalt und 6 Ketten.
Empfangsberechtigte des Hasen beliebe seine Ansprüche alsbald bet uns geltend zu machen.
Gießen, den 20. April 1901.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Zur Erbfolgefrage in Hessen.
Wir Huben bereits in unserer letzten Nummer, nach einem uns aus Darmstadt zugegangenen Privot- Telegramm, mitgeteilt, daß der unermüdliche Abg. Köhler-Langsdorf einen Antrag betreffend die Erbfolge
in der Regierung des Großherzogtums Hessen an die Zweite Kammer gerichtet hat. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
„Ich beantrage: hohe Zweite Kammer wolle beschließen, die Großherzogliche Regierung zu ersuchen, die Vorlage eines Gesetzentwurfs folgenden Inhalts in Erwägung zu ziehen: Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1. T-er Artikel 5 der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820 ist aufgehoben.
Artikel 2. An seine Stelle treten als Artikel 5 die folgenden Bestimmungen: Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe. Außerdeutsche Geburt und Herkunft schließt von der Thronfolge aus. In Ermangelung eines dem gegenwärtigen Großherzoglichen Hause entstammenden durch Verwandtschaft zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weiblich e Geschlecht über. Hierbei entscheidet Nähe der VerwandtsckMft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter. Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des M a n n e s st a m m e s. In gänzlicher Ermangelung von dem gegemvärtigen Großherzoglichen Hause entstammenden, zur Nachfolge berechtigten Prinzen und Prinzessinnen geht die Regierung an den Deutschen Kaiser über und das Großherzogtum gilt von diesem Augenblick an als Deutsches Reichs land Hessen und bei Rhein. In diesem Falle überträgt der Deutsche Kaiser die Regierung des Reichslandes Hessen und bei Rhein einem Statthalter mit unbeschränkter Vollmacht und dem Charakter und den Rechten eines Deutschen Bundesfürsten. Ter Statthalter wird auf Lebenszeit gewählt durch die vereinigten beiden Kammern des Landtags mit Beschränkung der Wählbarkeit auf die Häupter derjenigen standesherrlichen Familien, die im Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend, als geborene Stimm- ührer auf dem Landtage bezeichnet sind in Gemeinschaft mit dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel. Das zu dieser Zeit vorhandene Familien- Eigentum des Großherzoglichen Hauses geht gleichzeitig mit der Erklärung des Großherzogtums als' Deutsches Reichs land in den freien Besitz dieses Staates über. Die aus diesen Grundsätzen zu folgernden näheren Be- timmungen cherden durch das Hausgesetz bestimtnt. Dasselbe wird von Uns verordnet mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, als Bestandteil der Verfassung des Großzerzog- tums Hessen, sowie auf Unseren Antrag im Bundesrat, mit Zustimmung des Reichstags, sanktioniert durch den Träger der Souveränetät im Reiche, als Bestandteil der Verfassung des Deutschen Reichs-
Begründung. Wenn zu gegenwärtiger Zeit ein Thronwechsel im Großherzogtum Hessen einträte, so würden, zufolge ihrer durch Verträge und die Verfassung statuierten Ansprüche zur Thronfolge im Großherzogtum Hessen nach folgender Reihenfolge berechtigt erscheinen: I. Die Agnaten des Hauses Hessen (Stammvater Vhilipp der Großmütige), hier also nur noch die Nach- 'ommen von Ppilipps des Großmütigen Enkel Wilhelm V., Landgraf zu Kassel, t 1637, und zwar: a) von der Rumpenheimer Linie: 1. Landgraf Alexander Friedrich, geb. 26. Jan. 1863, unvermählt, 2. Prinz Friedrich Karl, geb. l. Mai 1868, vermählt mit Prinzessin Margareta von Vreußen, und weiter 3. deren 4 Söhne: b) von der Phi- 1 ippsthaler Linie: 1. Landgraf Ernst Eugen, geb. 20. Dezember 1846, 2. Prinz Carl Alexander, geb. 3. Februar 1853; c) von der Barchfelder Linie: 1. Landgraf Alexis Wilhelm, geb. 13. .September 1829 (ohne Kinder), 2. des “ Prinzen Wilhelm beide Söhne, a) Chlodwig, geb. 30. Juli 1876, b) Christian Ludwig, geb. 16. Juni 1887. — II. Durch )en Erb Verbrüderungsvertrag, abgeschlossen am 9. Juni 1373 zu Eschwege zwischen den hessischen Landgrafen Heinrich und Hermann einerseits und den thüringi- chen Landgrafen und Markgrafen von Meißen, Friedrich Wilhelm und Balthasar anderseits: die Häupter der ächsischen Fürstenhäuser 1. von Sachs en, 2. von Sachsen- Weimar, 3. von Sachsen-Co burg-Gotha, 4. von Sachsen-Meiningen und 5. von Sachsen-Altenburg, jegliches nach gleichem Recht. — III. Durch die zu Naumburg am L29. April 1457 und wiederholt am 30. März 1614 geschlossene brandenburgisch-hessisch- cichsische Erbverbrüderung, deren Rechtsbestand — weil niemals die Kaiserliche Bestätigung für sie erlangt werden konnte — in Zweifel zu ziehen ist: die Prinzen des Hauses Hohen zollern. IV. Hiernach erst. Ihre Groß herzogliche Hoheit die Prinzessin Elisabeth von Hessen und bei Rhein. Jeder gute Hessen-Darmstädter wünscht von Herzen mit mir, daß, so lange als nur irgend möglich, die Krone unserem geliebten Großherzoglichen Hause und dieses unserem hessi- chen Volke erhalten werden möge. Der vorliegende Antrag verfolgt diesen Zweck. Er versucht, auf dem Wege der Landesgesetzgebung dem Lande ein kostbaresGut zu erhalten, das nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Verfassung und des deren Lücken füllenden Lehens, und! Fürsten rechtes Gefahr droht verlustig zu gehen. Ich glaube )arum sehr im Rechte zu fein, wenn ich diesen Antrag teile, indem ich mich auf Untersuchungen Fritz Alexander ^agen stechers berufe, der in seiner Schrift: Die Thronfolge im Großherzogtum Hessen", unter Anlehnung an Schulze, Meyer, Weiß, Cosack und Seydel, auf Seite 47 folgendes ausführt:
Ta die Thronfolge „lediglich um des Staates willen da ist und als Einrichtung öffentlich-rechtlichen Wesens den Sätzen des öffentlichen Rechts, des Staatsrechts untersteht", „kann ihre Ordnung jederzeit auf dem verfassungsmäßigen Wege geändert, das subjektive Recht der Thronberechtigten geschmälert und selbst gänzlich aufgehoben werden, ohne deren Zustimmung und ohne daß sie weitere Ansprüche erheben konnten". „Dem Gesetze gegenüber giebt es feine wohlerworbenen Rechte."
Möchte darum mit dem vorliegenden An- trage derer st eSchrittgethau sein zur Erhalt- ung der Krone für Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Elisabeth von Hessen und bei Rhein ’
__ Arn 9 /10. September 1263 schlugen die Heere der —ophta von Brabant und Heinrich des Kindes bei Langs
dorf gegen den Erzbischof von Mainz die letzte Schlachil des hessisch-thüringischen Erbfolgekriegs und aus dem damals im Lager aufgerichteten Vertrage von Langsdorf resultierte die Herrschaft der hessischen Fürsten-Fa- milie über die hessischen Länder ausschließlich, die mit Heinrich dem Kinde begann. Heinrich das Kind aber war der Enkel der heiligen Elisabeth, ein Sohn derCoguatin Sophia von Brabant. Er war der erste, der sich „Landgraf, Herr von Hessen" nannte. — Möchte es darum als ein gutes Vorzeichen zu deuten sein, daß diesmal wieder „aus dem Lager zuLangsdorf" der Ruf ertönt: Die Cognatin des hessischen Fürstenhauses Elisabeth das Kind von Hessen und bei Rhein sei unser Erb-Großherzog \“
Parlamentarisches aus Hessen.
Eine neue Regierungsvorlage an die zweite Kammer lautet: In dem jüngst zur Verabschiedung gekommenen Haupt- Voranschlag für 1901/02 sind unter Kapitel 94, Titel 3, Ziffer 1 5700 Mk. bewilligt, welche außer der schon im Hauptvoranschlag für 1894/97 unter Kapitel 101, Titel 2, Ziffer 5 für Versetzung der baufälligen Umfassungsmauern des Provinzialarresthauses zn Gießen bewilligten Summe von 28 300 Mk. weiter erforderlich werden, damit gleichzeitig eine Arbeitshalle auf dem Hofe errichte: werden kann. In der Erläuterung zu diesem Posten find die Gründe angegeben, aus welchen die früher bewilligten Mittel noch nicht zur Verwendung gelangen konnten. Da nunmehr zur Ausführung der Arbeiten geschritten werden soll, die für die Finanzperiode 1894/97 bewilligten Mittel jedoch ohne besondere landständische Zustimmung nicht mehr verfügbar sind, richtete das Justiz-Ministerium an die Kammer vaS Ansinnen: zur Uebertragung der im Hauptvoranschlag für 1894/97 unter Kapitel 101, Titel 2, Ziffer 5 bewilligten 28 300 Mk. in das Rechnungswesen des EtatSjahrS 1901/02 die Zustimmung zu erteilen.
Die Abgg. Jöckel und Genoffen beantragen: die Kammer wolle die Regierung ersuchen, die seitherige Verwendung eines Kreisamtmannes als zweiten Feld- lereinigungSkommissär für Oberhessen bis auf Weiteres fortdauern zu laffen. Sie meinen, wenn dieses nicht geschähe, dann würde das eine Verzögerung und schwere Schädigung der FelobereinigungSangelegenheiten in Ober- -essen, wie der Landeskultur überhaupt zur Folge haben.
Abg. Häusel beantragt, die Kammer wolle beschließen, die in Artikel 7 deS Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenb ahnen betreffend, im ersten Absätze festgesetzte taatliche Beihilfe im Höchstbetrage von 20000 Mk. auf 32000 Mk., von 15000 Mk. auf 24 000 Mk., und die im zweiten Absatz festgesetzte Beihilfe von 18000 Mk. auf 28 800 Mk. und von 13000 Mk. auf 20800 Mk. zu erhöhen. In den Gründen wird angeführt, daß die in diesem Artikel festgesetzten, einmaligen Unterstützungen auS Staatsmitteln zur Erbauung von Nebenbahnen und der ersten Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln unzureichend sind, da einesteils seit Erlaß dieses Gesetzes die Bau- und Material- ireise ca. 25 bis 30 Prozent gestiegen und andernteils bie in den gebirgigen, ärmeren Landesteilen, dem Vogelsberge und dem Odenwald noch zu erbauenden Bahnen durch das ungünstige Bauterrain kostspieliger find. Da nun der Staat nicht in der Lage ist, den Bau und Betrieb selbst zu Übernehmen, so sind die bis jetzt noch auf Bahnen harrenden Gegenden lediglich auf Privatunternehmer angewiesen, da eS auch auSgeschloffen erscheint, daß sich Kommunal- verbände durch Bildung von Aktiengesellschaften zum Bahuba« >ereit finden. Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß an den Bau weiterer Bahnen mit größter Vor- icht herangetreten werden muß, so ist doch eine Gleich. Lellung derjenigen Landesteile, welche noch nicht in das Bahnnetz hineingezogen sind, mit den berücksichtigten Gegenden ne nächste Konsequenz, die durchzuführen Aufgabe und Pflicht >eS Staates ist. ES wäre jedenfalls unverantwortlich, wenn nach dieser Seite hin eine verschiedene Behandlung und Bevorzugung einzelner Landesteile Platz greifen sollte. Die Verhütung ungleichmäßiger Behandlung kann nach Lage der Verhältnisse nur durch Erhöhung der StaatSbeiträge ge- chehen, wodurch die Beteiligung von Privatunternehmern am Bahnbau ermöglicht wird.
Deutscher Reichstag.
Berlin, 20. April.
Tas Haus beginnt die Beratung der Resolutionen: zum Urheberrecht. Tie erste Resolution beantragt, bie Berner Litteraturkonvention vom 19. September 1886 dahin auszudehnen, die Uebertragung von Musikstücken auß olche Instrumente, welche zur mechanischen Wiedergabe gelten, ohne Erlaubnis des Urhebers zuzulassen.
Abg. Richter (frf. Vp.) weist auf das schwach besetzte Haus hin, das, wenn es die Resolution, deren Grundgedanken es bei Beratung des Antrages Träger ablehnte, an- nähme, sich selbst widerspreche.
Damit schließt die Diskussion. In der AbstimmunH erheben sich für die Resolution die Sozialdemokraten, einige Freisinnige, Nationalliberale, Zentrum und die Rechte.
Präs. Graf Balle st rem: Das ist die Mehrheit (Lachen links), oie Mehrheit der Anwesenden (Heiterkeit).
Die zweite Resolution besagt, der Reichskanzler solle ersucht werden, zu erwägen, ob nicht bei Herausgabe von Werken der Litteratur und Tonkunst, deren Urheberrecht nicht mehr geschützt wird, von den Verlegern gaben erhoben werden können, deren Ertrag bedürftigen Komponisten und Schriftstellern im Jnlande und derer, Hinterbliebenen zugute kommen soll.
Abg. Wellstein (Zentr.) befürwortet die Ress-* lution.
Abg. Dr. Oertel (kons.) erklärt dieselbe für undurch-» ührbar.
Abg. Dr. Müller-Meiningen (freif. Vp.) meint, die Resolution sei ein totgeborenes Kind, er bitte, biefeöe abzulehnen.
Abg. Stadthagen (Soz.): Wir müssen gegen Me Resolution stimmen. Dr. Oertel polemisiert gegen das gute Herz und will den kühlen Verstand entscheiden lassen; ew bat auch Mitleid mit den ausführenden Beamten. Ws
teqerrea)!- 88 bet komMwn an tnelfältiguug beantragt W Werke, die in «i mit Ausnahme vc Reichsgerickts, di' jening vorschreib Fischer feinen dagegen um Mel sicher Verbindung abgelehnt.
§§ 16 bit 27 tvi nommen. § 28 hc bet- Berlagsre dem Betleger das : Kommission sucht schränken: „Die R sobald die llebertrt leger kann jedoch < geschlossen wurde, Lersassers - übertra wichtigen Gründer
Abg. Esche ( sassiing aus.
Geheimrat bannig zwischen B könne eine Uebertr
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Aushebung
Abg. Tr. Oer! cher gegen die dir baten angenom
Abg. Dr. Mü' fotgenben Antrag: ftimmung des Bet Verlagsgeschästes % Abg. fiiidjei irchsung: M Recht des SerMrs nicht durch dem Verleger räumt wird, ist nm beschluß gleiche du leger und Schriftsti denwkratische And Hung.
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