Ausgabe 
8.3.1901 Erstes Blatt
 
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Nr. 57 Erstes Blatt.

151. Jahrgang.

Freitag 8. März 1901

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Amtlicher Mil.

Gießen, den 5. März 1901. Betr.: Haftpflichtversicherung der Gemeinden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Gr. Bürgermeistereien deS Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, bei vorkommevden Schadensfällen, aus welchen Ansprüche an die Gemeinden gestellt werden, die sorgfältigste Beobachtung der Bestimmungen des abgeschloffenen HaftpflichtvertragS, und weisen Sie insbesondere auf den § 3 desselben hin, wonach bie Gemeinde sobald als mög­lich, spätestens aber 14 Tage, nachdem sie von einer SchadenSersatzsordernng Kenntnis erhielt, der Direktion der Versicherungsgesellschaft in Frankfurt Nach richt zu geben, und alle auf die Sache bezüglichen Schrift­stücke beizuschließen. Auch wollen Sie von jedem Falle uns gleichzeitig Bericht erstatten.

£__________v. Bechtold.__________________

y " Gießen, 2. März 1901.

Betreffend: Den Wiesengang.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 7 der Wiesenpolizeiordnmrg ist in diesem Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.

Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst mrfzufordern und uns die über den Wiesengang aufzu- nehmenden Protokolle bis längstens 15. April d. Js. vor­zulegen.

In diesen Protokollen habeir die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:

1. ob die Anordnungen, welche sie bei dem letzten Wiesen­gang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht;

2. welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vor­gefundenen Mängel von ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesen­vorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk nament­lich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos ?c., auf die Entfernung der Herbst­zeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Ent­wässerungsgräben, auf die Verebenung der Maulwurfs­hügel und dergleichen, und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren;

3. Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesen­

fluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach dem Gesetze rom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungs-Blatt S. 159) er- forderlich ist.

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, inso­fern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß, diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmender^Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nötigen Herstellungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach! Anhörung des Wiesenvorftandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.

Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Teil­nehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiescn- vorstandes verhindert, am Rundgange Teil zu nehmen, so ist dieses am Schlüsse des Protokolles zu bemerken.

Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzog­lichen Bürgermeister oder Beigeordneten, noch aus der für Ihre Gemeinden bestimmten Anzahl von Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen oder solche zu benutzen oder zu ver­walten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderat wegen Ergänzung des Wiesen- vorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinde­rates in besonderer Verhandlung vorlegen.

v. Bechtold.

Die Zusammensetzung der Schulvorstände.

In dem Artikel 69 des Gesetzes vom 16. Juni 1874 das Volksschulwesen im Großherzogtum betreffend" ist die Bildung der Schulvorstände genau geregelt. Danach sind neben dem Bürgermeister und dem dienstältesten Lehrer, die für die Gemeinde angestellten Geistlichen", Lei mehreren Geistlichen derselben Konfession der von der geistlichen Be­hörde dazu bestimmte, die ständigen Mitglieder des Schul­vorstandes. Die Auslegung dieser Bestimmung ging dahin, wenn .es auch im Gesetz von 1874 nicht ausdrücklich betont' war, daß nur den Geistlichen der großen christlichen Kon-- fessionsgemeinschaften, der Eintritt in den Schulvorstand gestattet war. Das kam daher, daß in dem Schuledikt von 1832, auf das sich das neue Schulgesetz aufgebaut hat, nur von der unierten, lutherischen und katholischen Re­ligionsgemeinschaft die Rede, eine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung aber in das Gesetz von 1874 nicht aus­genommen war. Mit der Zeit aber hat sich die Praxis her­ausgebildet, daß zwar nicht im Gegensatz zu dem Wortlaut, aber doch zur Idee des Schulgesetzes den altisraelitischen Rabbinern Aufnahme in den Schul­vorstand gewährt wurde. Vertretern anderer Religions­gemeinschaften, insbesondere solcher, auf welche die Ver­ordnung vom 26. Februar 1850die Staatsaufsicht über

neue Religionsgemeinschaften betreffend", Anwenduna findet, war bislang Sitz und Stimme im Schulvorstand versagt. Nun hat aber die Regierung der Kammer einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Bestimmung über die Bildung der Schulvorstände dahin ergänzt, daßaußer dem in der Gemeinde angestellten Geistlichen dem Schul­vorstand einer gemeinsamen Schule diejenigen Personen beitreten, welche auf Grund der bestehenden Bestimmungen zu den Verrichtungen eines Geistlichen oder Religions­lehrers für eine Religionsgemeinschaft zugelassen worden sind." Die Gemeindevertretung hat über den Beitritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Kreisschulkommission au beschließen. Voraussetzung dazu ist, daß der Betreffende Nachweis über entsprechende Vorbildung liefern kann, die Reichsangehörigkeit besitzt und in der Gemeinde, in der er Mitglied des Schulvorstandes werden soll, wohnt und auch Schulkinder der Religionsgemeinschaft die Volks­schule besuchen.

Diese Aenderung des Schulgesetzes scheint hervorgerufen zu sein durch einen Vorfall in Mainz, wo der Predi­ger der freireligiösenGemeinde zuerst anstands­los Mitglied des Schulvorstandes war, hernach aber auf Grund des Gesetzes von 1874 aus dieser Korporation aus- fcheiden mußte. Durch den Umstand, daß zurzeit außer der evangelischen und katholischen Kirche und den altisrae­litischen Religionsgemeinden andere Religionsgemein­schaften von teilweise größerem Umfange sich, gebildet haben, glaubt die Regierung sich der Billigkeit nicht mehr verschließen zu können, auch diesen die entsprechende Ver­tretung im Schulvorstande zu sichern und Unannehmlich­keiten, wie sie vorgekommen sind, für die Zukunft aus­zuschließen.

Sollen durch diese Gesetzesänderung Unebenheiten be­seitigt, und Gleichstellung der verschiedenen Religions-Ge­meinschaften herbeigeführt werden, so entstehen anderer­seits durch die vorgeschlagene Aenderung auch gewichtige Bedenken.

Das Schulgesetz von 1874 sichert den Geistlichen den Beitritt in den Schulvorstand, die für die betreffende Ge­meinde angestellt sind. Demzufolge waren und sind die Geistlichen Mitglieder in dem Schulvorstand nicht allein der Gemeinden des Wohnorts, sondern zugleich auch all der Gemeinden, die zur Wohnortsgemeinde im Filial-Ver­hältnis standen. Der Gesetzentwurf spricht aber nicht von solchen Geistlichen, die für die Gemeinde, sondern die i n der Gemeinde angestellt sind. Er geht demnach von der Voraussetzung aus, daß die Geistlichen nur am Wohn­orte Mitglieder des Schulvorstandes sein sollen und darin irrt er sichwie es auch ausdrücklich als Bedingung zur Aufnahme der Vertreter der andern Religionsgemein-, schäften stellt, daß der Betreffende am Orte seinen Wohnsitz haben muß.

So wird auf der einen Seite Verwirrung geschaffen, wie auch auf der andern Seite das, was erweicht werden soll, nicht erreicht wird. In Rheinhessen bestehen ver-

Gießener Stadtthealer.

Kosgunsi.

Lustspiel In 4 Akten von Thilo von Trotha.

Das Stück, das wir am Dienstag in unserem Stadt theater sahen, ist vor ein paar Jahren allenthalben von einem dankbaren Damenpnblikum mit Beifall überschüttet worden. In Berlin hat es damals zahllose Aufführungen erlebt, und in fast allen Musentempeln zwischen Memel und Konstanz hat man über diese lustige Persiflage derHofgunst" weidlich gelacht. Es ist ja auch für kindliche Gemüter sehr ergötzlich, und man darf wohl annehmen, daß das Stück, für das allein Herr v. Trotha verantwortlich zeichnet, auch einige Spuren von der Cyefredaktion de« alten Herrn v. Moser trägt, der seinen sonst so getreuen Mitarbeiter und Hausfreund doch zum mindesten freundlich beraten hat.

Die harmlose Kleinigkeit wiederzuerzählen, verlohnt sich nicht der Mühe. Wie in den meisten Schwänken der Herren v. Moser, v. Schönthan und Konsorten, ist auch hier ein toller Backfisch, diesmal ein muntererHecht im Karpfen^ teiche" einer kleinen Hofgesellschaft, die Hauptperson. Es ist ein Geschöpfchen von überschäumender Ausgelassenheit, gesund und frisch, übermütig keck, manchmal selbst mascweiß, dabei gescheit und vornehmlich ohne Falsch, ohne alberne Ziererei und Zimperlichkeit, treuen Auges und geraden Sinnes, und obendrein von dem Verfasser mit allerhand drolligen Einfällen begnadet. Wer mit den erhabenen Geheimuiffen, der imposanten Weisheit und phänomenalen Geistesstärke eines Backfisches gründlich vertraut werden will, der muß Hofgunst" auf den weltbedeutenden Brettern gesehen haben. Er wird in dieser Beziehung seine allerkühnsten Erwartungen übertroffen gefunden haben. Sapienti sat est. Der Finger­hut voll Spott, der leicht übersehbar daneben steht, birgt wahrlich nicht sehr viel Geist, nur die kleinen Nadelstiche nach einem großen deutschen Hofe verlocken zu einem behag- lichen Schmunzeln.

Die Vicky ist zwar eines jener Naturkinder, wie sie in den schauderhaften Romanen der Eschstruth mit unglaublichem

Urwuchs von Naivität in die Salons einzufallen Pflegen, aber man sieht ihr doch ein Salonkind an, das freilich etwas nach der derberen Art des Papa Landedelmann geschlagen ist. Um dieses niedliche Bühnenfigürchen bei uns darzustellen, war aus Anlaß des Benefizes des Herrn di Balthyni Fräulein Lulu Berger, wie man im Theater munkelte, richtiger Frau di Balthyni, aus Hamburg herbeigeeilt. Fräulein oder Frau B. erzielte lauteste Wirkung. Wir sahen da vor uns einen ganz kuriosen kleinen Sause wind und Wildling in langen, manchmal allzulangen Röckchen. Sie schlug von vornherein mit höchst sympathischem Organ .einen übermütig kecken Ton an und agierte mit großer Bühnenroutine und absoluter Sicherheit. Man sah's auf den ersten Blick, ihre Rolle hatte sie sehr fest in Händen, fast allzufest. Sie spielte ihren ganzen Part wie am Schnürchen, ohne das geringste Schwanken und Wanken, ohne Besinnen, mit solcher Glätte ab, daß dem Eindruck des Natürlichen dadurch doch ein wenig Abbruch geschehen mußte. Mit solcher schwirrenden Schnelligkeit fließt doch das Leben selbst eines Backfischchens nicht hin, ein bischen Zagen und Zaudern, Erwägen und Ueberlegen giebt's doch auch in dem prompt funktionierenden Hirnlein VickyS. Und.dann war mitunter auch der im Grundtone durchaus wohl getroffene Farbenauftrag, wenn auch recht wirksam, so doch etwas zu stark, die unaufhörlichen Hofknickse rechts und links und in der Mitte, vorn und hinten, oben und unten und sonst überall ostentative Karrikatur. Dem nie versagenden Humor, der an mutigen Sprechweise fehlte eines: echte Ursprünglichkeit, die ungezwungen wie der ftische Quell im WaldeSgrund hervor sprudelt und alles herzlich erquickt, was in seinen Bereich kommt. Ihr Ton hatte durchweg etwas absichtlich ZugespitzteS, allzu Korrektes. ES war alles sehr wohl überdacht, und sehr fleißig und klug jede Pointe ausgenutzt. Vielleicht war's nur der allzu große Fleiß, der allzu gute Wille, der sie über das Rechte hinausführte. Vielleicht ist Frl. Berger eine ganz untadelige Naive, und nur ihr allzu heißes Bemühen, das Rechte zu treffen, brachte es dahin, daß sie uns des Guten zu viel gab. Daß sieunter der Nase ausgezeichnet zu Fuß- ist, wie ein vielbeliebter Großstadtarzt zu sagen pflegte,

wenn er kmf weibliche Beredsamkeit zu sprechen kam, daS steht bombenfest. Frl. B. ist ganz gewiß eine Dame von reicher Bühnenerfahrung, eine gescheite und temperamentvolle Bühnenkünstlerin. Das ungewöhnlich zahlreich erschienene Publikum schien mit der sehr hübschen Leistung völlig ein­verstanden, denn die liebenswürdige Darstellerin fand ein voll gerüttelt und geschüttelt Maß deS Beifalls, daS zum größeren Teile auch wohl verdient war.

Der Benefiziant, Herr di Balthyni, gab den jugend­lichen Fürsten. Man wird eS ihm zugestehen müffen, daß er diese sehr subtile Rolle mit gewinnenden Manieren gab, ohne jedes Vor- und Aufdringen, wozu die Verführung hier so besonders groß ist, und auch den Ton der Unbefangen­heit und Noblesse traf et recht glücklich. Selbstverständlich wurde ihm der reichste Beifall gespendet.

Aus der farblosen Figur der Prinzessin Elisabeth konnte Frl. v. Lin den au schlechterdings nichts machen. Die sentimentalen Anwandlungen dieser Dame störten im übrige* die Aktion nicht weiter. In der Episodenrolle der Fürstin- Mutter that Frau Ernst ihr Bestes, ebenso Herr Ram­sey er, der die ritterliche Gesinnung des Flügeladjutanten v. Halden zu veranschaulichen hatte. Der Verfasser hat diesengesetzten" Liebhaber zu einer gewissen Jnaktivität verdammt. Um so beweglicher schwirrte der Chorus der Kavaliere, Exzellenzen rc. über die Bühne, voran der Kammer­herr v. Roden, eine für die Gesamtwirkung nicht unwichtige Rolle. Herr Liebscher war recht humorvoll. Er hatte sich eine scherzhafte kleine Extranüance gestattet, und der DeviseLächeln" folgte daS Publikum willig. Freilich etwas sonderbar stand ihm die Grandezza zu Gesicht. Aber nun erst, mit Ausnahme von Frl. Schoelermann, die Übrige Gesellschaft!Das Schweigen ist der Liebe keusche Blüte", sagt unser gemeinsamer Freund Heinrich Heine. P. W.

Humoristisches.

- Indizium. Herr (in ein Restaurant tretend): Ist der Herr Professor schon fort? Kellner: Ja, fein Schirm hüngt ja d