Nr 193 Erstes Blatt. Sonntag den >9 Auguft
190«
Meßmer Anzeiger
General-Anzeiger
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Bei Postbezug Mk. 2,40 oitrtcliiH mit vestrllgelö.
Amts* und Anzeigrblatt fflr den Kreis Gieren.
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GraÜrßnlazr«: Gießener Famitirnbtütter, Ker hrWtze Kandwirl, Kötter für tzeWhe DMsknnde.
Adr eße für Depeschen: jUqri|tr #i*B. Fernsprecher 9h. 5L
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Gießen, den 16. August 1900. vetr.: Die Feier des 2. September.
Die
Großh. Kreis-Schulcommisfion Gießen
au die Gchulvorftäude des KretseS.
Wir beauftragen Sie, rubr. Fest, wie seither, in den Ihnen unterstehenden Schulen feiern zu lassen.
v. Bechtold.,
Bekanntmachung.
Betreffend: Ankörung von Zuchtbullen Vogelsberger und Simmenthaler Rasse.
Gelegentlich des am 23. August ds. IS. stattfindenden BiehmarktS zu Grünberg soll zum Zwecke der Ankörung eine öffentliche Faselschau durch die Körkommisfion, und zwar von 10 Uhr vormittags beginnend, abgehalten werden. Es werden nur sprungfähige Bullen Vogelsberger oder Simmenthaler Raffe berücksichtigt; sie müffen sicher gefeffelt sein, und dürfen vor 10 Uhr nicht aufgetrieben werden.
Gießen, den 16. August 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Aechtold,
Gießen, den 16. August 1900.
Der Direktor des landw. Bezirksvereins
au die Gr. Bürgermeistereien deS LandbezirkS.
Der Ausschuß des landw. Bezirksoereins hat beschlossen, da« vom LandwirtschaftSrat hc^auSgt.gebene Büchlein über die landwirtschaftlich wichtigen Neuerungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Mitgliedern auf kosten des Vereins frei zu liefern. Ich laffe Ihnen danach die für Ihre einzelnen Orte nötigen Exemplare durch die Post zugehen und ersuche Sie, dieselben den Bereinsmitgliedern zuzustellen.
Die in der Stadt Gießen wohnhaften Vereinsmitglieder werden gebeten, ihr Exemplar auf unserem Bureau im Kreisamt abholen zu lassen.
__________v. Bechtold,__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen behufs Veranlagung für das Steuerjahr 1901/1902.
Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer aus Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahres- beträge seiner Einkommensbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungs- kommisfion schriftlich abgegeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden, und find dieselben, je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zum Steuerkommissariat Gießen
a) in den Landgemeinden bis 15. September d. I.
b) in der Stadt Gießen bis 31. Oktober ds. I.
2. zum Steuerkommiffariat Grünberg i bis zum
3. „ „ Hungen l 15. Sep-
4. „ „ Nidda s tember l. I.
Für dieStädte Hungen, Laubach, Lich läuft die Frist bis zum 30. September d. I., ohne daß der Pfiichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzu- warten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuer-Kommiffariat ab- zulieseru.
Den außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuererklärungen durch die betreffenden Steuerkommiffariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden find.
Von der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung find nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der DeranlagungSkommisfion ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer I. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und
mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt, und keine Einkommensverbefferung erfahren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuer-
erkläruvg abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2. für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars);
3. in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst, und zwar hinsichtlich deS gesamten, ihm sowohl als seinen nicht selbständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens.
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommenbezüge aus Aktien der nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen find, sondern nur mit den nach den nachverzeichneten Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen unter II. Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in Ansatz zu kommen haben.
Prozent
Allgemeine Elsässische Bankgesellschast 3,01
Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt 19,9
Bergbau- und SchiffahrtS * Aktien - Gesellschaft vormals Gebrüder Kannegießer 10,1
Bremer Bergwerks- und Hüttenverein zu Ober- kaffel 4,23
Chemische Werke zu Amöneburg 62,1
DampfschiffahrtS - Gesellschaft für den Nieder- und Mittelrhein zu Düffeldorf 16,1
Eisenwerke Hirzenhain mit Sitz in Lollar 96,22
Fabrik feuer- und säurefester Produkte zu Bad«
Nauheim 20,00
Frankfurt-Offenbacher Trambahn-Gesellschaft 36,8
Gesellschaft für Handel und Schiffahrt H.
A. Disch zu Mainz 83,3
Immobilien-Gesellschaft, die Süddeutsche zu
Mainz 90,3
Mannheimer Portlandcementsabrik zu Weisenau 51,9
Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und
Maschinenbau-Gesellschaft Nürnberg 25,00
Pfälzische Bank 8,8
Preußische Rheinische DampfschiffahrtS-Gesellschaft zu Köln 15,9
Bierbrauerei Schöfferhof DreikönigShos, vorm.
Konr. Rösch, Mainz 65,0
Stettiner Chamottefabrik, vorm. Didier, zu Stettin 0,51
23,8
20,7
30,91
39,2 benachrichtigt,
Süddeutsche Eisenbahngesellschaft
Verein chemischer Fabriken zu Mannheim Verein für chemische Industrie zu Mainz Vereinigte Strohstofffabriken zu Dresden
Außerdem werden die Steuerpflichtigen . _ daß die Steuerkommiffariate über etwaige Zweifel bezüglich der abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft erteilen werden.
Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu laffeu.
Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschloffen, uuer- öffnet an die Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen abgegeben werden.
Das Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügl ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Nach Art. 48 des Einkommensteuergesetzes find auch die Steuerpflichtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. beträgt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Ver- anlagungskommisfiou an sie ergeht.
Gießen, Grüuberg, Hungen, Nidda, den 7. Aug. 1900. Die Großh. Steuerkommiffariate
I. E-
Dr. Metzler; Ulrich; Frenz; Schmitt.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Abgabe der Kapitalrenten ft euer- erklärungen zum Behuse der Gemeindesteuerveranlagung für 1901/1902.
Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbctrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagunys- kommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda — soweit solches nicht bereits geschehen ist, bis zum 15. Se p t e m b e r d. I. — Für die Städte Hungen, L a u b a ch und L i ch läuft die Frist bis 1. Oktober d. I.
2. zur Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohn orts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuer- kommissariat aozuliesern.
Bon der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommens-Verbesserung aus Kapital- zinfen erlangt haben.
Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter,
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften. Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpslicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;
3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.
Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminerr an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen übersendet werden.
Das Formular zu den Kapitalrentensteuer-Erklärungen welchem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer'für die Gemeindebesteuerung erföl- genmuß,dadasGesetzdieGemeindeumlagen betreffend, vom 24. September 1887 bis jetzt noch nicht aufgehoben ist.
Gießen, Grünoerg, Hungen, Nidda, den 7. Aug. 1900. Die Großh. Steuerkommissariate.
I. E.
Dr. Metzler; Ulrich: Frenz; Schmitt.
Die Entschädigungsleistungen nach den neuen Unfallgesetzen.
Was die den Entschädigungsberechtigten zu gewährenden Leistungen betrifft, so bestehen die Neuerungen des Gesetzes im wesentlichen in folgendem: Das Recht auf Unfallrente kann unter Umständen schon vor dem Ablauf der Karenzzeit, also vor Beginn der 14. Woche nach dem Unfall eintreten, nämlich dann, wenn der aus der Krankem' Versicherung, oder falls eine solche nicht vorliegt, nach den besonderen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablauf von 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine noch über dre la. Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist. k
Als Höchstbetrag der dem Verletzten wahrend der Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewahrenden Rente ist auch in dem neuen Gesetz der Satz von 66 zwei Drittel p i.


