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6.10.1900 Erstes Blatt
 
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M. S34 Erstes Blatt. Samstag dm 6. Oktober 15V. Jahrgang !!><>»

Gießener Anzeiger

General-Unzeiger

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Bekanntmachung.

Da hinsichtlich der Vorschriften über die Stempel- abgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen vielfach unrichtige Ansichten verbreitet sind, bringen wir durch Abdruck der Verordnung vom 19. Dezember 1899, der Dienstanweisung hierzu vom 30. desselben Monats und eines Ministerialausschreibens die bestehenden Be­stimmungen zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 3. Oktober 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Verordnung,

die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanz­belustigungen betreffend.

Vom 19. Dezember 1899.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel, insbesondere hinsichtlich der Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen, Tanz-und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

§ 1. Die Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Pro­duktionen ist für jeden einzelnen Fall vor Beginn dieser Veranstaltungen bei dem zuständigen Kreisamt oder der besonders hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörde nachgu- suchen. Bei Erteilung der Erlaubnis werden hierfür die unter Ziffer! Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 der Tarifnummer 35 IV des Stempeltärifs vorgeschriebenen Stempelabgaben erhoben nnd der entsprechende Betrag in Stempelmarken auf dem Erlaubnisschein verwendet.

§ 2. Handelt es sich um Vorführungen und Darstell­ungen, bei« denen ein höheres Interesse der Kunst loder Wissenschaft obwaltet, so ist mit Rücksicht auf die Bestimm­ungen der Gewerbeordnung keine besondere Erlaubnis ein­zuholen; es muß aber vor Beginn der Veranstaltung der unter Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 7 der Tarifnummer 35 IV vorgeschriebene Stempelbetrag an die int § 1 be­zeichnete Behörde gegen Empfangnahme einer Bescheini­gung entrichtet werden, welche mit den entsprechenden, vorschriftsmäßig zu entwertenden Stempelmarken zu ver­sehen ist.

§ 3. Findet eine der in den §§ 1 und 2 erwähnten Veranstaltungen in einem geschlossenen oder umfriedeten Raume statt, so istsoweit nicht Nummer 35 IV Ziffer 6 letzter Absatz des Stempeltarifs ein Anderes bestimmt der Besitzer jenes Raumes, findet sie an einem anderen Ort statt, so ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Einholung der nach § 1 erforderlichen Erlaubnis oder zur Entrichtung des im § 2 vorgeschriebenen Stempelbetrags verpflichtet.

§ 4. Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzbelustig­ungen unterliegen folgenden Beschränkungen:

1. öffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht vor 12 Uhr mittags, und an Sonn- und Festtagen, soweit sie hier überhaupt erlaubt sind, nicht vor 4 Uhr nachmittags beginnen;

2. die Dauer der Tanzbelustigungen darf 12 Stunden nid) überschreiten;

3. Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern und müssen bis zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunde beendet sein.

8 5. Eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark hat ver- wcrkt:

1. wer den im § 1 vorgeschriebenen Erlaubnisschein ooer die nach 2 erforderliche Bescheinigung über dte erfolgte Stempelentrid>tung dem "Aufsichts- Personal auf Verlangen nicht vorzeigt-

2. wer eine Darstellung oder Belustigung vor der im Erlaubnisschein (§ 1) ober in der Bescheinigung (§ 2) angegebenen Zeit beginnt oder über diese Zeit hinaus fortsetzt.

§ 6. Die obere Lokalverwaltung dieser Abgaben, soweit finanzielle Interessen in Frage kommen, sowie die Ver­folgung von Zuwiderhandlungen verbleibt den Hauptsteuer­ämtern.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.

Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung derselben beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- Hedriickten Großherzoglicheu Siegels.

Darmstadt, 19. Dezember 1899.

(L. 8.) ERNST LUDWIG.

Rothe. Küchler.

Dienstanweisung

zu der Verordnung vom 19. Dezember 1899, die Stempel­abgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen betr.

Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1899 werden folgende Bestimmungen erlassen:

I. Oeffentliche Taüzbelustiguugen auf Kirchweihen, Jahrmärkten und Hochzeiten.

§ 1. Die Stempelabgabe für öffentliche Tanzbelustig­ungen auf Kirchweihen, Jahrmärkten und Hochzeiten be­trägt nach Ziffer 5 der Tarifnummer 35 IV des Stempel­tarifs für jeden Tag:

a) in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern 20 Mk.,

b) in Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1000 Ein­wohnern 15 Mk.,

c) in Gemeinden mit 500 und weniger Einwohnern 12 Mk.

Als Kirchweihen gelten nur der erste Kirchweih­tag und die ihm unmittelbar folgenden Kirchweih­tage. Für Tanzbelustigungen auf Nachkirchweihen ist des­halb nur die Stempelabgabe für sonstige Tanzbelustigungen (§ 2 dieser Dienstvorschriften) zu entrichten.

Tanzbelustigungen bei Privathochzeiten d. h. Hoch­zeiten, bei denen nur geladene Gäste freien Zutritt haben, und wobei der Hochzeitgeber die Kosten für Speisen, Ge­tränke und Musik allein trägt sind stempelfrei.

II. Tauzbelustigungeu bei anderen öffentlichen Veranstaltungen.

§ 2. Die Stempelabgabe für sonstige Tanzbelustig­ungen ist Ttad) der Größe der Orte vierfach abgestuft; sie beträgt Ziffer 6 der Tarifnummer 35IV für jeden Tag:

a) in Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen und den Orten, die von diesen sveniger als 5 Kilometer entfernt sind, 20 Mk.,

b) in anderen Orten mit wenigstens 2500 Einwohnern 12 Mk.,

c) in anderen Orten mit 50 bis weniger als 2500 Ein­wohnern 10 Mk.,

d) in Orten von weniger als 50 Einwohnern 8 Mk.

Für Nachmittagstänze, die nach § 4 der Ver­ordnung nicht länger als 6 Stunden dauern dürfen Und bis zur polizeilichen Feierabendstunde beendet sein müssen, wird nur die Hälfte der vorstehenden Sätze erhoben. Sobald solche Tanzbelustigungen aber über die Feierabend­stunde hinaus fortgesetzt werden, ist der Stempelbetrag für einen ganzen Tag zu zahlen, gleichviel ob pie Dauer des Tanzes mehr oder weniger als 6 Stunden Gährt. Ebenso ist die höhere Stempelabgabe auch dann zu 'ent­richten, wenn die Tanzbelustigung mit anderen geselligen Unterhaltungen verbunden ist und beide zusammen über 6 Stunden oder über die Feierabendstunde hinaus dauern.

Ist eine Tanzbelustigung mit einer von einem Privaten in einem Gast- oder Wirtshaus (ober seiner eigenen Woh­nung) veranstalteten Gesellschaft verbunben, wobei nur ge- labene Gäste Zutritt haben utib bie gesamten Kosten pon bem Gastgeber bestritten werden, dann ist dieser Tanz stets stempelfrei.

Wenn sogenannte geschlossene Gesellschaften d. h. förmliche für die Dauer gegründete gesellschaftliche Vereinigungen Tanzbelustigungen veranstalten, dann gelten diese, sobald sie bei bezahlter Musik stattfinden, als öffentliche Tänze und sind nach dem ersten und zweiten Absatz dieses § stempelpflichtig.

Dagegen sind st e m p e l f r e i:

1. die von einer Anzahl von Personen, die eine dauernde gesellschaftliche Verbindung nicht bilden, veranstal­teten Tanzbelustigungen,

a) wenn sie in einem Privatlokal und ohne Verzapf von Getränken stattfinden;

b) wenn sie gelegentlich an öffentlichen Orten bei von einem Teilnehmer gespielter, nicht bezahlter Musik während der Zeit von 12 Uhr (an Sonn­tagen 4 Uhr) nachmittags bis zur Feierabend­stunde stattfinden und höchstens 2 Stunden an­dauern.

2. Tanzbelustigungen, die gelegentlich anderer geselliger Veranstaltungen im Freien (außerhalb von Wirt­schaftslokalitäten) ohne vorherige Herstellung eines Tanzbodens bei unbezahlter oder auch bei bezahlter Musik stattfinden, die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und vor Eintritt der Dunkelheit beendet sind.

Wenn von einem erteilten Tanzerlaubnisschein fein Gebrauch gemacht wird und später ein versäumter Tanz nachträglich abgehalten werden soll, so ist von neuem ein Erlaubnisschein gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe einzuholen.

III. Musikalische Produktionen.

§ 3. Für öffentliche gegen Bezahlung stattfindende musikalische Produktionen Konzerte, Gesangsvorträge, Vorträge auf einem Klaoier ober sonstigem Musik-In­

strument, bie nicht gleichzeitig mit Tanz verbunben sinb, ist für jeben Tag (Ziffer 7 ber Tarifnummer 35 IV) eine Stempelabgabe von 50 Pf. bis 20 Mk. zu entrichten uttb zwar ohne Rücklicht darauf, ob ein Erwerb oder Ge­winn bezweckt ist oder nicht.

Hierbei ist unter dem Ausdruckgegen Bezahlung" zu verstehen, daß die betreffenden Musiker bezahlt werden; von wem dies geschieht (beispielsweise dem Wirt oder den Gästen) ist ohne Bedeutung.

Kirchenkonzerte sind stempelfrei:

1. wenn sie ihrem Charakter und Inhalt nach als Gottes­dienst oder Ausübung der Glaubenslehre angesehen werden müssen; oder

2. wenn der Besuch des Konzertes nicht von einer Bezahl­ung als Gegenleistung abhängt, sondern nur frei­willige Gaben gespendet werden.

IV. Sonstige öffentliche Darstellungen und Belustigungen.

§ 4. Zu den stempelpflichtigen sonstigen öffent­lichen Darstellungen und Belustigungen gehören gegen Be­zahlung stattfindende Vorführungen, Darstellungen und Lustbarkeiten aller Art; insbesondere Theater-Vor­stellungen, deklamatorisck)e Vorträge, Schaustellungen, Vor­stellungen von Kunstreitern, Seiltänzern, Zauberkünstlern, das Halten von Karussels, Schießbuden rc.

Stempelfrei sind hingegen solche Darstellungen und Belustigungen, die nicht von einem Unternehmer zur Erzielung eines Gewinns veranstaltet werden, sondern bet denen es sich vielmehr um ein ausschließliches Interesse der Kunst oder Wissenschaft ober um Bildungszwecke hanbelt, ober die nur zur geselligen Unterhaltung dienen, vorausgesetzt, daß in beiden Fällen die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht vorliegt.

Es sind daher besonders stempelfrei: Kunst- und kunstgewerbliche Ausstellungen, Gewerbeausstellungen u. ä., wenn keine Gewinnabsicht vorliegt; ferner Preiskegel­schieben, Preisscheibenschießen und sonstige Spiele, die nicht von einem Unternehmer zur Erzielung eines! Ge­winns, sondern zur geselligen Unterhaltung veranstaltet werden.

Für die Entrichtung der Stempelabgaben von son­stigen öffentlichen Darstellungen und Belustigungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Finden dieselben in einem stehenden Lokal statt, so kann die Stempelabgabe je nach der Wahl des Ver­pflichteten entweder für jeden einzelnen Tag, oder auch für eine Woche, ein halbes oder ein ganzes Jahr im voraus entrichtet werden und beträgt:

a) für einen Tag 0.5020 Mk.,

b) für eine Woche 3130 Mk.,

c) für ein halbes Jahr 25-500 Mk.,

d) für ein Jahr 501000 Mk.

2. In allen anderen Fällen ist für jeden Tag eine Stempelabgabe von 0.5020 Mk. zu zahlen.

Die Entrichtung der Stempelabgabe hat bei dem zu­ständigen Kreisamt oder der besonders ermächtigten Orts­polizeibehörde zu erfolgen. 1

Soweit es sich um öffentliche Darstellungen und Be­lustigungen handelt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, ist die Abgabe per Einholung der erforderlichen Erlaubnis (§ 5 dieser Dienst­anweisung) zu zahlen.

Der bezahlte Betrag ist in Stentpelmarken auf dem Erlaubnisschein zu verwenden.,

Oeffentlick;e Darstellungen und Belustigungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft vorliegt, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nicht, sind jedoch wie die übrigen nach den unter 1 und 2 ange­gebenen Sätzen stempelpflichtig; über bie Entrichtung ber Abgabe wirb in jbiefem Fall eine befonbere Bescheinigung ausgestellt, auf welcher ber gezahlte Betrag in Stempel­marken zu verwenben ist.

Verschiedene, nicht in sachlichem Zusammenhang stehenbe öffentliche Darstellungen unb Belustigungen seitens desselben Unternehmers sind hinsichtlich der Stempelpflicht als getrennte Unternehmungen zu be­handeln, und es ist für eine jede eine besondere Stempel­abgabe zu entrid)ten.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 5. Die Erlaubnis zu den öffentlichen Darstell­ungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen unb musikali­schen Produktionen muß für jeben einzelnen Fall vor Be­ginn ber Veranstaltung bei bem zuständigen Kreisamt ein- »geholt werben.

Ausnahmsweise kann aber ber Erlaubnisschein zu einer Tanzbelustigung von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, wenn eine P r i v a t g e s el l s ch a s t u n v v r h e r- ge sehen einen stempelpflichtigen Tanz veranstaltet, sodaß die Erlaubnis des Kreisamts nicht mehr eingeholt werden kann. Es muß aber dann die Ortspolizeibehörde sofort am folgenden Tag hierüber unter Angabe der Grunde, der Dauer des Tanzes und des verwendeten Stempelbetrags an das vorgesetzte Kreisamt berichten.