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Krankenkost empfohlen, in Vorzug leichterer Ver- ten Gehaltes an Eiweiss, viel eher zuträglich, als 0. 7443
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D vm rd. November 1898:
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Mittwoch den 29. November
Drittes Blatt
Amts- «nd Anzcigeblatt fßr den Areis Gietzen.
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Direkt aus dem Waschzuber, also auch ohne vorheriges Trocknen, kann die Wäsche mit Macks Pyramiden-Glanz-Stärke gestärkt und geplättet werden (in Palleten zu 10, 20 und 50 Pfg.)
Alle Anzeigen-Vermtttlunglsteüen bei In- und Änlleefr* nehmen »nzeißen für den «iehener »nzeiger aHye*
lene**1« »•» Anzeigen zu btt nachmittags für bte y^erbea X*t erscheinenden Nummer bis »one. 16 Uhr.
ÄebeftteR, »ptbitien und Druckerei.
rchnlßrnt- Nr. 7.
licher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegen- I stände zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind und die zur unmittelbaren Verwendung für die-Bestattung bestimmten Gegenstände.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausräte gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu dem Werte außer allem Verhältnisse steht.
Auf Grund eines Bollstrcckungsbefehls findet die Eintragung einer Sicherheitshypothek nicht statt. Auf Grund eines anderen Schuldtitels darf eine Sicherheitshypothek nur für eine Forderung über 300 Mk. eingetragen werden. .
Wer daher demnächst beabsichtigt, sich eine Sicherheits- Hypothek eintragen zu lasten, kann das Mahnverfahren nicht wählen, sondern muß einen anderen Schuldtitel zu erlangen suchen, und da eine Eintragung nur bei einer 300 Mk. übersteigenden Forderung zulässig ist, wird in den meisten Fällen der Gläubiger aus Klageerhebung bei dem Landgerichte angewiesen sein.
Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin zur \ Ableistung des Offenbarungseides ist künftighin nicht mehr erforderlich; sie dürfte sich aber doch empfehlen, weil nach § 901 der neuen C -P.-O. die Anordnung der Haft gegen den ausgebliebenen oder die Eidesleistung verweigernden Schuldner von einem Anträge des Gläubigers abhängig ist.
Seither war ein Schuldner, der einen Offenbarungseid abgeleistet hatte, zur nochmaligen Leistung des Eides einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wurde, daß er später Vermögen erworben habe. Künftighin findet diese Vorschrift keine Anwendung, wenn seit der Eidesleistung fünf Jahre verstrichen sind, und I kann auch ein Schuldner, gegen welchen wegen Eidesver- I Weigerung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt worden I ist, von neuem zur Leistung des Eides durch Haft angehallen I werden, wenn seit Beendigung der Haft fünf Jahre ver-
Schulamtsaspiranten Wilhelm Hoffarth aus Dieburg die 2. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Ilbenstadt, Kreis Friedberg übertragen; am 18. Oktober wurde auf die 2. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Höchst i. O. Kr. Erbach, präsentierte Schullehrer Johann Pabst daselbst für diese Stelle bestätigt; an demselben Tage wurde dem Schullehrer Christoph Keil fcu Gundheim die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Dorndiel, Kr. Dieburg, an demselben Tage wurde dem Schulamtsaspiranten August Heil aus Mainz, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Wald-Erlenbach, Kr. Heppenheim, an demselben Tage wurde der Lehrerin Therese Reckert zu Bieber eine Lehrerinnenstelle an der Gemeindeschule zu Mombach, Kr. Mainz übertragen; am 21. Oktober wurde der Schullehrer an der ev. Schule zu Groß-Steinheim, Friedrich Frank zum Lehrer an der Vorschule des Gymnasiums und der Realschule zu Offenbach, unter Belassung in der Kategorie der Volksschullehrer ernannt; am 25. Oktober wurde dem Schullehrer Ludwig Scheuring zu Unter- Ostern, eine Lehrerstelle an der Gemeindefchule zu Ueberau, Kr. Dieburg, übertragen.
•* Erledigte Lehrerstellen. Erledigt sind: die mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Ober-Scharbach (Kreis Heppenheim), eine mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Nieder-Ofleiden (Kreis Alsfeld); mit der Stelle ist Organistendienst verbunden, die mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Bleidenrod , (Kreis Alsfeld); mit dieser Stelle ist Organistendienst verbunden, eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Sauer-Schwabenheim (Kreis Bingen); mit der Stelle ist Organistendienst verbunden, sämtlich mit dem gesetzlichen, nach dem Dienstalter sich bemessenden Gehalt.
*♦ Das Großh. Ministerium der Justiz hat kürzlich den Standesbeamten folgender Gemeinden unserer Provinz: Allmenrod, Daubringen, Eckartshausen, Grebenhain, Groß-Eichen, Großen Linden, Kesselbach. Landenhausen, Lauter, Nieder-Weisel, Ober-Ohmen, Ober-Schmitten, Oppers- Hofen, Rendel, Ruppertsburg, Stumpertenrod, Uetzhausen, Villingen und Wahlen, belobende Anerkennungen für ihre Geschäftsführung erteilt. — Am 1. Dezember beginnt
I die Hegezeit für den Dachs und Rebhuhn.
* * Der Sprechverkehr zwischen Gießen und Warburg I ist eröffnet worden.
* * Der Sprechverkehr zwischen Gießen einerseits und den pfälzischen Telephonanlagen in Kirchheimbolanden
I und Landstuhl andererseits wird am 1. Dezember eröffnet I werden.
* • Interimistische Verwaltung der Diözese Mainz. Rach- I dem der bischöfliche Stuhl zu Mainz durch das am 2. d. M. erfolgte Ableben des Herrn Bischofs Paulus Leopold Haffner I erledigt worden ist, hat das Domkapitel zu Mainz für die I interimistische Verwaltung der Diözese und der bischöflichen I Dotation, den Landes- und Kirchengesetzen gemäß, Vorsorge getroffen und am 8. d. M. den Herrn Domkapitular Dr. Josef Selbst zum Verwalter der bischöflichen Dotation
ä 9 Außer Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren sind die Pfänder im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Bei Belaffung ist jedoch die Erkenntlichmachung der Pfändung durch Siegelanlage, wie seither, unerläßlich.
Der Kreis der nicht pfandbaren Gegenstände ist erweitert. U. a. waren folgende Gegenstände seither der Pfändung nicht unterworfen: die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät, insbesondere die Heiz- und
genommen ist die Wäsche, und hat die Gesetzestelle die neue Fassung erhalten, soweit diese Gegenstände (also die vorgenannten) für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes un-
Gießen, den 28. November 1899.
** Dieustnachrichteu. Am 29. September wurde der auf die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Calbach, Kr. Büdingen, präsentierte Schulamtsaspirant Ludwig Koch aus Ilbeshausen, für diese Stelle bestätigt; an demselben Tage wurde dem Schulamtsaspiranten Otto Wilhelm Diehl ans Bleichenbach, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Kaulstos, Kr. Schotten übertragen, am 10. Oktober wurde dem Schullehrer Andreas Schipper zu Sauer Schwaben- heim, eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Hechtsheim, Kr. Mainz an demselben Tage wurde dem Schullehrer i. P., Schulverwalter Johann Mader zu Friesenheim, eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule daselbst, übertragen; an demselben Tage wurde der auf die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Ober-Florstadt, Kr. Friedberg, präsentierte Schullehrer Ludwig Huber zu Nieder- Florstadt, für diese Stelle bestätigt; an demselben Tage wurde der Schulamtsaspirant Gustav May aus Friedberg, zum Lehrer an der Viktoriaschule zu Darmstadt, unter Belassung in der Kategorie der Volksschullehrer, ernannt; an demselben Tage wurde dem Schulamtsaspiranten Friedrich Ser esse aus Schornsheim, eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Sprendlingen, Kr. Alzey, am 11. Oktober wurde dem Schullehrer Wilhelm Mink zu Engelrod, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Blitzenrod, Kr. Lauterbach, an demselben Tage wurde dem Schulamtkaspiranten Philipp Jakob Oswald aus Gimbsheim, die Lehrerstclle an der । Gemeindeschule zu Vöckelsbach, am 14. Oktober wurde dem
gewählt.
n. Büdingen, 26. November. Bei der gestern hier tagenden Generalversammlung der Spar-undLeih- kasse wurden die satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder durch Akklamation wieder gewählt. Ferner wurde beschlossen, den Zinsfuß für die Einlagen beim alten Satz (3,6 Prozent) zu belassen, obgleich andere Kaffen ihn auf 4 Prozent erhöht haben. Bei dem nach der Versammlung im Gasthaus zum Stern stattgefundenen gemeinsamen Essen brachte Herr Kreisamtmann Sandmann, auf die Bedeutung des Tages als des Geburtstages unseres erlauchten Herrscherpaares hinweisend, ein von der Versammlung jubelnd aufgenommenes Hoch auf Se. Kgl. Hoheit den Großherzog und Ihre König!. Hoheit die Großherzogin aus.
n. Altenstadt, 26. November. Zur Feier des Ge- burtstages Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin fand hier ein größeres Essen statt, bei dem Herr Pfarrer Uhrig von hier die Festrede hielt, die in einem begeistert ausgebrachten Hoch auf unser erlauchtes Herrscherpaar ausklang. Eine später auf Anregung des Herrn Oberamtmann Westernacher von Lindheim veranstaltete Tellersammlung zum Besten der verwundeten Buren brachte 100 Mk. 39 Pfg. ein.
Aenderungen im Zwangsvollstreckungs I und Mahnverfahren nach der nenen
Civilprozetz-Ordnung.
Das Reichsgesetz, betreffend Aenderungen der Civil- prozeßordnung vom 17. Mai 1898, welches bekanntlich mit | dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt, bringt auch in Bezug auf die Zwangsvollstreckung und das Mahnverfahren wesent- I liche Aenderungen, von welchen die wichtigsten und interessantesten in nachstehendem berührt werden sollen.
Während nach der alten Civilprozeß-Ordnung em auf Räumung einer Wohnung erkennendes Urteil sofort vollstreckt werden konnte, kann nach dem neuen Gesetze das | Gericht aus Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach । angemessene Frist zur Räumung gewähren. Der Antrag ist aber vor dem Schluffe der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urteil ergeht.
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtssähigeu Vereins genügt ein gegen den Verein ergangene« Urteil. Dagegen ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer, nach § 705 des bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangene« Urteil erforderlich.
Nach dem seitherigen Gesetze fand die Zwangsvollstreckung au« einem Vergleiche, welcher nach Erhebung der Klage zwischen den Parteien zur Beilegung des Rechtsstreites vor Gericht abgeschlossen, statt; nach dem neuen findet sie auch statt, wtnn der Vergleich zwischen der Partei und einem Dritten abgeschlossen ist. Würde z. B. nach Erhebung einer Klage im Vergleichswege die Verbindlichkeiten des Beklagten oder einen Teil derselben ein Dritter übernehmen, so ist die Zwangsvollstreckung gegen diesen Dritten aus dem Vergleiche zulässig.
Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstände hat, gilt künftig auch ein Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld.
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und den vor einem deutschen Gerichte oder einem Notar errichteten Urkunden, in welchen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher
gUiRfiipreto vierteljährlich
2 Mark 20 Pstz. monatlich 75 Pst mit Bringerloh».
Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg vierteljährlich.
entbehrlich sind. c ,, ..
Seither waren von der Pfändung ausgeschlossen, die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf | zwei Wochen erforderlichen NahrungS- und FeuerungsmUtel. Neu ausgenommen sind auch die Beleuchtungsmittel, die Beit ist von zwei auf vier Wochen erhöht und weiter bestimmt, daß, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag belassen werden muß.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Futter- und Streuvorräte für die nach dem Gesetze nicht pfandbaren Tiere.
Geschützt sind nun auch die Hebammen hinsichtlich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, auch muß ihnen anständige Kleidung belassen werden.
Nicht pfändbar waren seither die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind; neu hinzugekommen sind diejenigen Bücher, welche zum Gebrauch in einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind. r „ .
Als der Pfändung nicht unterworfen sind folgende Gegenstände neu aufgenommen:
Die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körper-
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Gratisbeilagen: Gießener FamilienbliMer, Zer hessische Landwirt, KlStter sör hessische Volkskunde.
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Gießener Anzeiger
Heneral-Unzeiger
strichen sind.
Das Dollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis derjenigen Personen, welche vor ihnen den Offenbarungseid abgeleistet haben oder gegen welche wegen Eidesverweigerung die Haft angeordnet ist. Nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Zeit wird der Eintrag irn Verzeichnis gelöscht. ES ist jedem die Einsicht des Verzeichnisses gestattet, und ist dadurch der Gläubiger in die,Lage versetzt, sich nutzlose Kosten der Ladung zum Offenbarungseide oder der Verhaftung bezw. Vorführung des Schuldners zu ersparen.
Die im Mahnverfahren dem Schuldner in dem Zahlungsbefehle gefetzte Frist zur Befriedigung des Gläubigers oder Erhebung Widerspruchs ist von vierzehn Tagen auf acht Kochöft"n, soweit dieft Gegenstände für den Schuldner, seine I Tage herabgesetzt.________________________________E-
Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind. Neu auf- I . . .. ”
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