Ausgabe 
29.10.1899 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Nr 255 Drittes Blatt. Sonntag dm^October

1S99

Gießener Anzeiger

Hmeral-Unzeiger

fi«arin: tue Anzeigen zu Hs nedpnirtagl für Hx NtyrtS« X«t erscheinenden -Nimmer bi» »»re. 10 Uhr.

3$t|-4A>Ft<b vierletjähcNH

2 Mark 20 Pt;

monatlich 75 mtt Bringen»»«

Lei Postbezug 2 Mark 50 P'Z virrlegährlrch

BEt Lnjk'qen.H'-rrn'MunKzsieUen bt* and nrdmen Anzeigen für den GNtzene, Anzeiger

«iONch

«H Nnsruchme brt

L« Wejener

teerten Mn Anzeige> »Hchenttrch dermal testzesogr

Aints- und ZlnzeiSevtntt für den KreU Giefzen.

- . .ass

IHeltbn, Expedition und Druckerei: Kch»kßr«he Ar. 7.

GrstisdMagrn: Oirßrrrrr Famitienblätter, Zer hessische Ksndwirt, Zlätter fftr hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: AnzriZrr Fernsprecher Nr. 51.

lesmw

Nit Mohllungsmirtk nach dem bürgerlichk« Gkschbvche.

(Nachdruck verboten.)

C. Der Mietvertrag.

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Wohnung oder vermieteter Räume Keller, Speicher, Böden, Scheuern u. a. während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Die notwendigen Bestandteile des Mietvertrags sind somit die Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über

a) die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung bezw. einzelner Räume;

b) die zu gewährende Gegenleistung (Mietpreis);

c) die Dauer der Miete (Mietzeit).

Dies ist das Wesentliche des Mietvertrags, diese Vereinbarung muß der Mietvertrag enthalten, gleich­viel ob er mündlich oder schriftlich abgeschlossen ist, wenn er überhaupt als ein Mietvertrag im Sinne des Gesetzes angesehen werden soll. Mehr braucht der Mietvertrag nicht zu enthalten, er kann und darf aber sehr wohl mehr enthalten. In dem Mietverträge können Mieter und Vermieter ihre Pflichten und Rechte ordnen, wie es ihnen beliebt oder wie es die besonderen Verhältnisse des Falls erfordern; es steht ihnen frei, in dem Mietverträge beliebige Vorschriften des Gesetzes von der Geltung auszuschließen oder andere Bestimmungen an deren Stelle zu setzen. Soweit indessen im Mietverträge keine be­sonderen Verabredungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen sind, kommen die gesetz­lichen Vorschriften zur Anwendung. Es ist eine Erfahrung, die man fast täglich machen kann, daß gerade bei Abschluß von Verträgen manchem lediglich dadurch ein Schaden und Nachteil entsteht, daß er aus Unkenntnis und Unerfahrenheit die nötige Vorsicht und Umsicht hat fehlen lassen. Wir können deshalb nur dringend raten, bei Abschluß von Mietverträgen sorgsam alles zu prüfen und nichts, möge es auch nebensächlich sein, unbestimmt zu lassen. Der Mietvertrag sei in allen Punkten bestimmt und klar. Zwei­deutige Ausdrücke müssen durchaus vermieden werden. Bei Abschluß eines Mietvertrages müssen Mieter und Vermieter stets an die Beendigung des Mietoerhältnisses denken, wobei es in vielen Fällen nicht in sehr freundschaftlicher Weise

zugeht, und deshalb klar und deutlich ihre Rechte und Pflichten im Mietverträge festlegen.

Der Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich abge­schlossen werden, wenn er nicht für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird. Wird er für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, so bedarf er der schriftlichen Form. Wird der Vertrag mündlich abgeschlossen, so suche man ihn möglichst in Gegenwart anderer Personen abzuschließen. Es wird dadurch erreicht, daß man darüber, daß, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der Vertrag zu stände gekommen ist, sich Zeugen schafft. Dies ist für einen etwaigen späteren Prozeß von Wichtigkeit. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so unterschreibe man ihn nicht eher, als bis man ihn vollständig durchgesesen und in allen seinen Punkten wohl überlegt und verstanden hat. Als abgeschlossen gilt der Mietvertrag, wenn er von beiden Teilen, von dem Mieter und dem Vermieter, eigenhändig unterschrieben ist.

Mietverträge, welche vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, werden nach dem bisherigen Gesetze beurteilt; die Vorschriften des bürgerlichen Gesetz­buchs finden jedoch auf dieselben Anwendung, wenn nicht nach dem 1. Januar 1900 die Kündigung zu dem ersten nach den bisherigen Gesetzen zulässigen Termine erfolgt. Vor dem 1. Januar 1900 geschloffene Mietverträge gelten also so lange, wie die betreffenden Verträge dies festsetzen, oder, in Ermangelung einer Vereinbarung über die Dauer des Mietverhältniffes, so lange, wie das alte Recht bestimmt, sie sind auch so lange nach dem alten Recht zu beurteilen. Wird aber das Mietverhältnis nach dem 1. Jannuar 1900 nicht für den ersten Termin gekündigt, für den eine Kündigung nach bem Vertrage in Verbindung mit dem bis­herigen Recht zulässig ist, so gelten für die Beteiligten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs. Hat zum Bei­spiel jemand vom 1. Oktober 1899 ab durch gütigen Ver­trag eine Wohnung auf 2 Jahre bis zum 1. Oktober 1901 gemietet, so untersteht das Mietverhältnis bis zum 1. Ok­tober 1901 dem bisherigen Rechte.

War dagegen die Wohnung vom 1. Oktober 1899 ab auf unbestimmte Zeit gemietet, und im Mietverträge bestimmt, daß das Mietverhältnis nach vorheriger 3 monatlicher Auf­kündigung, immer jedoch nur zum 1. Januar oder 1. Juli, gelöst werden könne, so ist der 1. Juli 1900 der erste Termin, für welchen eine Kündigung nach dem Vertrage

zulässig ist. Kündigt drei Monate vorher, also spätestens am 1. April 1900, weder Mieter noch Vermieter, so dauert das Mietverhältnis über den 1. Juli 1900 hinaus fort, und Mieter wie Vermieter unterstehen dem neuen Recht, dem Mietrecht des bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die meisten Mietverträge werden in den neuen Rechts­zustand hinübergehen, ohne daß Vermieter und Mieter da­von viel merken werden.

Nachstehend geben wir ein Formular zu einem Miet­verträge, welcher ^enthält, was er enthalten muß, (Ge­brauchsüberlassung einer Wohnung, Mietpreis, Mietzeit).

Mietvertrag.

§ 1.

(Stand, Name und Wohnung des Vermieters) ver­mietet an (Stand, Name und Wohnung des Mieters) vom 1. April 1900 ab auf die Dauer von 3 Jahren, also bis zum 31. März 1903, (oder: vom 1. April 1900 ab auf unbestimmte Zeit) die folgenden Räume in seinem Hause, .....straße Haus Nr. . . .:

a) die sämtlichen Zimmer in der ersten Etage nebst Küche und Abort,

b) den darüber befindlichen Hausboden,

c) die südliche, verschließbare Abteilung des Haus­kellers,

d) die Mitbenutzung des Hosraumes und der im Nebenhause belegenen Waschküche für einen Jahresmietzins von.....Mk., geschrieben.....Mark.

§ 2.

Für die Zahlung des Mietzinses, die Kündigung des Mietverhältniffes, die Untervermietnng und für erforderlich werdende Reparaturen gelten die Vorschriften des bürger­lichen Gesetzbuches, nach welchen überhaupt die Pflichten und Rechte des unterzeichneten Vermieters und des unter­zeichneten Mieters sich bestimmen.

§ 3.

Die Unterzeichneten, Mieter und Vermieter, acceptieren gegenseitig diesen Mietvertrag und haben ihn zum Zeichen dessen eigenhändig unterschrieben.

(Ort) .... den (Datum) .... 1900.

(Eigenhändige Unterschriften.) .......als Vermieter. .......als Mieter.

Wie bereits im Eingänge dieser Darlegung erwähnt, kann und darf der Mietvertrag mehr enthalten als die bloßen Vereinbarungen über die Gebrauchsüberlaffung von

Feuilleton.

Berliner Brief.

(Plaudereien aus der Kaise^tadt.)

(Nachdruck verboten.) Der Vandalismus im Tiergarten. Andere Vandalen. Wolff, der Bank- und Worthalter. Der Beginn der Notensiindflut. Enttäuschte Künstler.

Rotleuchtende Plakate an den Litfaßsäulen. Die schlimmen Signale irgend einer neuen Bubenthat, nach deren Urhebern die Polizei fahndet! Herzklopfend tritt man heran an die Gruppe der lautlos das Plakat Studierenden. Wieder ein Mord? fragt man sich schaudernd. Gott sei Dank, nein! Um ein Menschenleben hat sich's diesmal nicht gehandelt, aber die Entrüstung über das Verbrechen ist nicht minder groß und tief, selbst in den Schichten der Bevölkerung, die ihr künstlerisches Interesse an Münchener Bilderbogen zu sättigen vermögen, und auf den Besitz einer traurigen GyPSbüste irgend eines populären Lieblings, sei es einer der deutschen Herrscher oder Dichter oder gar einer der Wortführer desvierten Standes" aus dem N'änfzigpfennig-Bazar, stolzer sind als die Dresdener auf ihre berühmte und vielumstrittene Madonna. Der einfache Mann aus dem Volke, nach dessen politischer Ueberzeugung einewirkliche" Siegesallee mit Lassalle anfangen müßte, ob neben Bebel unb Liebknecht auch Singer, Auer, Schippe! bis zur forschen Rosa Luxemburg nicht auslaffen bürste, ist über die schänblichen Verstümmelungen ber prächtigen Denkmäler nicht weniger empört, als ber vornehme Flaneur, der ben noch unbekannten Verbrecher mit Vorliebe in ben Sitzen berRoten" sucht. Aber es ist noch sehr die Frage, venn bie Nachforschungen wirklich zu ^ineni Resultate slühren, ob sich der rohe Patron nicht' als ein Mit< gl ieb irgenb eines anberen Standes entpuppt, ob nicht lieber einmal sinnlose Betrunkenheit irgend einen zer- Drungswütigen Jüngling, der sich erhaben über alle

Kunststümpereien" fühlt, und nur in ber Bethätigung seiner eblen Muskelkräfte bie höchste Lebensäußcrung erblickt, angestachelt hat, etwas anzurichten, wovon ganz Berlin sprechen wirb! Der Ruhm bes Herostratos, ber vor mehr als zweitausenb Jahren den Tempel ber Artemis in Ephesus anzündete, um sich auf bie Nachwelt zu bringen, hat für sogenannte verkannte Größen unb entgleiste Hohlköpfe gleich­falls eine gefährliche Anziehungskraft ausgeübt: warum also soll es just einer aus ben unteren Schichten sein? Die Siegesalle mit ben wunberbaren Sommerkontrasten, bie ber strahlende Marmor auf dem grünen Hintergrund des Laubes hervorruft, erfreute sich gerade bei den unteren Hundert­tausenden einer wachsenden Beliebtheit, die durch die Frei­gabe der schönen Marmorbänke an jedem Denkmal immer allseitiger wurde. Hoffentlich löst sich das Rätsel derart, daß der abscheuliche Vorgang keine bauernde Verstimmung im Herzen des kunstsinnigen und opferfreudigen Monarchen zurückläßt! ...

Ein Vandalismus aus denbefferen" Kreisen wird aus einem jener Lokale erzählt, in denen sich unseregoldene Jugend" mit der geschminkten Sünde ihre kostspieligen Rendez­vous giebt. In einerfeudalen" Corona soll nach der sicherlich nicht ersten Flasche Sekt das allerdings lockende Problem aufgetaucht sein, den gleißenden Krystall-Kron- leuchter durch einen geschickten Wurf mit dem Stuhle in die Saaltiefe zu schmettern.Wer wagt es, Rittersmann oder Knapp'?" Aber nicht vereinzelt bleiben die Werber um den köstlichen Preis, der in hundert Flaschen perlenden Franzenweins besteht. Ein Trompetensignal! Der Saal wird geräumt, und der tolle Sport beginnt! Hei wie die Stühle lustig durch die schwüle Parfümerie Atmosphäre sausen! Immer noch einer und wieder einer, bis endlich ein moderner Tell seinen Apfelschuß thut und der teure Leuchter klir­rend und krachend in die Tiefe donnert! Die Gesichter glühen, die Augen strahlen, Dirnen klatschen Beifall, der Wirt erhält etliche braune Lappen als Ausgleich, die eifrigen Kellner gute Trinkgelder, und nichts ist

gewesen! Sind das die Erholungen von der anstrengenden Arbeit des Spiels? höre ich manchen Leser bitter fragen. Nun, vielleicht läßt sich Herr Wolff, der Wort- und Bank­halter, der sich nun selbst gestellt hat, weil er überzeugt ist, daß ihm nichts Unangenehmes mehr widerfahren kann und Besitzregelungen den Aufenthalt des tapferen Millionärs hier notwendig machten, vielleicht läßt sich Herr Wolff herbei, ein bischen aus der Hochschule zu plaudern, in der er sich zu dem tadellosen Gentleman herangcbildet hat, als den ihn die Zeugen im Spielerprozeß durch die Bank geschildert haben! Man darf wohl annehmen, daß manch einem der Horizont wieder recht verdüstert ist, seit der alte Sünder freiwill'g Einzug in Moabit gehalten; denn wenn dieser Turm stürzen sollte, würde es wohl hier und da Steine in die Fenster regnen!

Dafür hängt unseren Musikenthusiasten aber der Himmel voller Geigen! Welche Reihe von hervorragenden Konzerte«, Dirigenten, Virtuosen ist für diesen Winter angekündigt! Eine ganze Sündflut von Noten wird es, die so nach und nach in Töne umgesetzt werden sollen, und man ist ehrlich verwundert, wo Berlin trotz seiner gigantischen Bevölke- rungsziffer alle die Hörer für soviel Musik hernehmen soll. Doppelt schwer wird es dem unbekannten und unerfahrene« Künstler, dessen Können gewöhnlich auch noch nicht auf der Höhe der Meisterschaft ist, sich hier ein Publikum zu ge­winnen. Aber sie kommen wie die Motten nach dem Lichte, opfern ihre sauber erworbenen Thaler, an denen der Schweiß mancher qualvollen Privatstunde klebt, für den unheimliche» Saal, die teuern Annoncen, den Billethändler und bew lieben Unternehmer, ber auch nicht für umsonst arbeite» kann, laufen auf bie Rebaktioncn unb zu ben großen und kleinen Kritikern, spielen enblich vor gähnenb leeren Stuhl­reihen nervös unb entmutigt ihr Programm herunter, und kehren mit ein paar lauen Rezensionen und einem unglaublich leeren Portemonnaie in ihrNest" zurück, wo sie's nicht 'mal erzählen dürfen, wie traurig ihrsiegreiches Debüt" in der Hauptstadt war!... Arme Künstler!... A. R.