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Samstag den 26. August
Arnts- und AnzeiSeblutt för den ICreis Grenzen.
mit sich darüber zu Rate gegangen, ob der jeweilige Streit- I mäßige und Natürliche die ihm verliehene Rolle zu spielen fall den Appell von der Landesvertretung an das Land hat. Möchten wir bald Worte wie „Kraftprobe , „De- ratsam oder gar unvermeidlich erscheinen lasse oder nicht, mütigung der Krone", aber auch Worte wie „nacktes
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Ach.lßr.ße Nr. 7.
scharfe Waffe der Auflösung nur dann in Anwendung gebracht, wenn vitale Interessen in Staat und Reich es erforderten. Den Parlamentsauflösungen während der Bis- marckschen Aera lagen, mit Ausnahme der von 1878, stets Differenzen zwischen Parlament und Krone wegen der Ausgestaltung der Wehrkraft zu Grunde, also hochpolitische Fragen von größter Tragweite.
Wir behaupten, daß Fürst Bismarck wegen einer Frage, wie der des Kanalbaues, bestimmt nicht zur Auflösung geschritten wäre. Zum Belege dessen erinnern wir nur daran, daß er sich 1882 sogar bei der Verwerfung des Tabaksmonopols beruhigt hat, obwohl dem damaligen Entwürfe eine weit höhere Bedeutung innewohnte, als jetzt dem Mittellandkanal. Fürst Bismarck hatte das Tabaksmonopol als das patrimonium pauperis ins Auge gefaßt, um die Kosten der Altersversicherung zu decken; es handelte sich also um ein Projekt, das nicht nur an sich von weit größerer wirt- schastlicher Bedeutung war, als der Kanalbau, sondern auch von erheblich höherer politischer und idealer Wichtigkeit. Trotzdem der Fürst seine Autorität für das Projekt eingesetzt hatte, glaubte er doch Abstand nehmen zu müssen, den Reichstag aufzulösen, als dieser mit der ungeheuren Majorität von 276 gegen 43 Stimmen den Entwurf zu Falle brachte und damit die Ausführung des ganzen sozial-wirtschaftlichen Programms der Regierung für die nächste Zeit vereitelte.
Von irgend welchen Schritten gegen Beamte hört man vorläufig erfreulicherweise nichts und man muß nur hoffen, daß eine Abstimmung, die mit der Vertretung der allgemeinen Politik, wie sie bei Wahlen von Beamten gefordert zu werden pflegt, nichts zu thun hat, nicht jetzt den Betreffenden als Pflichtverletzung ausgelegt wird. Es dürfte überhaupt sich im weiteren Gang der Politik empfehlen, von allen gewaltsamen Maßregeln zur Durchdrückung des Kanals abzusehen und dafür das Gewicht der Notwendigkeit dieser Wasserstraße langsam wirken zu lassen, damit sich die Leidenschaften dämpfen, die falschen Darstellungen aufhören zu wirken, die Politik von diesem Werk der Volkswirtschaft ihre Finger zurückziehen muß und nur noch das Zweck-
der Kanal in den Vordergrund treten. In diesem Nebel von Leidenschaften sieht niemand mehr, was er für ein
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wen «u,eigen >u der nachmittags für bot erscheinenden Nummer M Bern. 16 Uhr.
Zur inneren Lage
schreibt die „Tägl. Rundschau":
Da für die Kronratssitzung strengste Verschwiegenheit allen Ministern zur Pflicht gemacht ist, so weiß jetzt, 24 Stunden nach der Sitzung, noch niemand, was sich eigentlich bei diesen Verhandlungen zugetragen hat. Eine wahre Qual für den Neuigkeitshunger einer Großstadt. Dem ernsteren Bedürfnis nach Aufklärung würde allerdings ein deutlicher Wink über den voraussichtlichen Weg der Politik nach so heißen Tagen und angesichts des noch immer andauernden heftigen Zeitungskampfes sehr willkommen sein, da aber der Schluß des Landtags vielleicht schon am 26. August erfolgt, so wird man wahrscheinlich an diesem Tage ein Wort der Aufklärung erwarten dürfen. Einige Leute versichern, daß wir uns der Zuversicht hingeben dürfen, daß die Auflösung des Landtags in der Kronratssitzung nicht beschlossen worden sei, daß auch das Ministerium keine hervorragenden Veränderungen zu erwarten habe. Da die Minister zum Schweigen verpflichtet sind, so können diese Unterrichteten ihr Wissen nur aus dem Mienenspiel der betreffenden Minister geschöpft haben. Sollte dieses die Deutung zugelassen haben, daß die Auflösung nicht zu erwarten steht, so könnten alle, die über dem Kanal nicht die anderen vaterländischen Angelegenheiten vergessen haben, vor allem das leichte Zusammenrücken verschiedener Parteien für große vaterländische Aufgaben nicht erschwert sehen wollen, erleichtert aufatmen. Denn die Leidenschaften waren in den letzten Tagen in einer Weise gestiegen, daß ein Wahlfeldzug mit einer solchen Parole an den Kampf der gewappneten Männer der Medea erinnert haben würde. Da auch auf den Fürsten Bismarck Bezug genommen worden ist, so schreiben die „Hamburger Nachrichten", die aus ihrem alten Verhältnis zu dem Fürsten dazu einen Beruf entnehmen:
Fürst Bismarck selbst hat bekanntlich außer den wiederholten Auflösungen des preußischen Abgeordnetenhauses, während der Konfliktszeit auch den Reichstag mehrfach aufgelöst, so im Jahre 1878, nach dem Nobilingschen Attentate, zur Durchdringung des Sozialistengesetzes und 1887 wegen der Septennatsvorlage. Er war gewiß kein grundsätzlicher Gegner der Auflösung, eher das Gegenteil; aber er ist stets, ehe er die kaiserliche Auflösungsordre extrahierte, ernstlich
Wichtiges aus dem Iirmenrecht nach dem neuen Kandelsgefehöuche.
(Nachdruck verboten.)
Die Begriffsbestimmung der Firma ist unverändert aus dem alten Handelsgesetzbuche in das neue Handelsgesetzbuch übernommen.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Empfahl es sich bisher, bei Klagen den Inhaber der Firma zu nennen, weil vielfach Klagen gegen die Firma als unzulässig verworfen wurden, so ist dies vom 1. Januar 1900 ab, nachdem das neue Handelsgesetzbuch in Kraft getreten, nicht mehr nötig. Nach dem neuen Handelsgesetzbuche kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt w e.r d e n. Vertreten wird die Firma, mag sie Klägerin oder Verklagte sein, durch den Inhaber der Firma. Stirbt der Inhaber der Firma während des Prozesses, so tritt sein Rechtsnachfolger an seine Stelle. Veräußert er sein Geschäft mit der Firma, so hat die Veräußerung auf den Prozeß keinen Einfluß, der Prozeß wird von ihm oder gegen ihn weitergeführt, falls nicht der Gegner zustimmt, daß der neue Inhaber der Firma als Prozeßpartei an seine Stelle tritt.
Das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs gilt nur für die Vollkaufleute. Die Minderkaufleute — Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht — und die Handwerker haben eine Firma von der Art, wie das Handelsgesetzbuch sie vorsieht, überhaupt nicht. Sie betreiben ihr Geschäft unter ihrem bürgerlichen Namen, der nicht zum Handelsregister angemeldet wird. Betreiben sie ihr Geschäft unter einer von ihrem bürge^ lichen Namen abweichenden Benennung, so bedienen sie sich allenfalls einer firmenähnlichen Bezeichnung, nicht aber führen sie damit eine kaufmännische, eine Handelsfirma. Denn von der Führung einer Handelsfirma kann nur bet denjenigen Personen die Rede sein, die Vollkaufleute ent-
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Die Gießener
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weder in Wirklichkeit sind, oder durch ihre Eintragung in das Handelsregister als solche wenigstens erscheinen.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung, sowie Aenderungen der Firma oder ihrer Inhaber, und die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Hinsichtlich der Firmenführung bringt das neue Handelsgesetzbuch folgende wichtige Aenderungen.
' Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, (Einzel- kaufmann) hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Er darf also nicht mehr firmieren: H. Müller oder F. H. Schulze, sondern Heinrich Müller oder F. Hermann Schulze. Der Firma eines Einzelkaufmanns darf kein Zusatz beiqefüqt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, z. B. u. Cie., oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.
Die am 1. Januar 1900 bereits bestehenden, m das Handelsregister eingetragenen Firmen werden von dieser Vorschrift nicht betroffen und brauchen deshalb nicht geändert *u ^Die^Vorschrist gilt nur für die erste Bildung einer Firma. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuches im Handelsregister eingetragenen Firmenl dürfen also weitergeführt werden, so weit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften; ausgenommen diejenigen Aktiengesellschaften, deren Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist, und aus der nicht zu erkennen ist, daß eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
die Inhaberin ist. Es ist deshalb für jeden Kaufmann, der seine den Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuches nicht entsprechende Firma erhalten will, und dessen Firma im Handelsregister noch nicht eingetragen ist, von unbedingter Wich tigkeit, daß er seineFirma vor dem 1. Januar 1900 in das Handelsregister ein tragen läßt. Wer bisher auf seinem Ladenschild, auf seinen Briefbogen, auf seinen Rechnungen rc. den neuen Vorschriften nicht entsprechende, abgekürzte Vornamen stehen hatte, muß ziemlich kostspielige Aenderungen vornehmen, wenn er sich nicht durch eine rechtzeitige Eintragung in das Firmenregister das Recht auf Weiterführung der alten Firma gesichert hat.
Diejenigen Kaufleute, welche ein bereits bestehendes Geschäft mit Firma erwerben, sei es durch Kauf oder Erbgang, sei es auf Grund eines Nießbrauchs, emes Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisfes, dürfen für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn, wie es schon nach dem alten Handelsgesetzbuche Vorschrift war, der bisherige Geschäftsinhaber oder deffen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
Von großer Bedeutung ist die Bestimmung, nach welcher der Kaufmann, der ein von ihm erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäftes, sei es aus Verträgen, unerlaubten Handlungen oder sonstigen Gründen entstandene« Verbindlichkeiten haftet, und auch die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten dem Schuldner gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. _
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines
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Die deutschen Konsuln.
Im ganzen Reiche ist die Kunde, daß die Regierung eine Reorganisation des Konsulardienstes beabsichtige, sympatisch begrüßt worden, denn selbst diejenigen, welche aus einer solchen keinen Vorteil ziehen können, empfinden Befriedigung über eine Maßregel, die darauf gerichtet ist, das Ansehen und die Prosperität Deutschlands zu mehren. So lange unser Vaterland keine Kolonien und vor allem keinen großen Ausfuhrhandel besaß, brachte das bisherige System keine sonderlichen Unzuträglichkeiten mit sich, obgleich es auch hin und wieder zu Klagen Veranlassung gab. Einen je bedeutenderen Platz sich aber Deutschland auf dem Weltmärkte eroberte, desto mehr zeigte es sich jedoch, daß Reformen dringend geboten seien. Was den Konsuln häufig bisher gar sehr mangelt, das sind praktische Kenntnisse der Industrien, der Geschäftsusancen rc.; da sie diese weder in ihrem Lehrgänge noch während der Ausübung ihres Berufes erwerben konnten. Ersterer ist der eines Juristen oder Diplomaten; nach abgelegtem Assessorexamen kommt der Betreffende ins Auswärtige Amt und bildet sich so nach und nach zu einem tüchtigen Beamten aus, dem aber das Bureaukratische zu sehr anhastet. Insofern für die Vertretung der deutschen Interessen im Auslande gut vorbereitet, als die Konsularbeamten eine gründliche Kenntnis von fremden Sprachen, der internationalen Gesetze, Handelsverträge rc. besitzen, auch bei irgendwelchen Verwicklungen sich oft als ganz tüchtige Diplomaten erweisen, waren und sind sie eben vor allem Beamte.
Gar häufig wurde darüber Klage geführt, daß sie Industrielle, die sich an sie wandten, mit einer gewissen Nichtachtung behandelten. In den letzten Jahrzehnten ist dies ja schon in vieler Beziehung besser geworden, aber es herrscht doch immer noch ein gewiffer Zopf, und die Notwendigkeit einer gründlichen Reform tritt immer klarer zu


