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Nr. 250 Zweites Blatt Dienstag den 24. Oktober
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Fernsprecher Nr. 51.
Graf Paul Hoeusbroech.
Graf Paul Hoeusbroech hat soeben eine Schrift »In eigener Sache und Anderes" erscheinen lassen (Berlin, H. Walter). Das „Andere" find Betrachtungen über Presse, Parteiwesen u. dgl. „In eigener Sache" erörtert der Verfasser nochmals den vielbesprochenen Prozeß, den ein Heiratsvermittler gegen ihn angestrengt hatte. Neu ist folgende, in früheren Veröffentlichungen nur angedeutete Mitteilung über den Ursprung der Beziehungen des Grafen Hoensbroech zu seinem späteren Prozeßgegner:
Ich habe wiederholt erklärt, daß ich mich mit meinem formalen Prozeßgegner nur deshalb eingelassen habe, weil ich auf Grund eines mir unter dem Beichtsiegel gemachten Geständnisses wußte, daß man mich in eine Heiratsvermittelungsgeschichte verwickeln wollte. Ich habe wiederholt erklärt, daß ich weder mittelbar noch unmittelbar jemals eine Heiratsanzeige erlassen oder veranlaßt habe. . . Ich erhielt in kurzen Zwischenräumen den für mich erstaunlichen Besuch einer Persönlichkeit, die in früherer Zeit oft bei mir gebeichtet und der ich große Dienste als Beichtvater geleistet hatte. Noch heute glaube ich, daß sie damals, als sie bei mir ihre Geständnisse machte, es ehrlich meinte. Es war wirkliche Reue, die ein fanatisches Weib zum Bekennen trieb. Aufgelöst in Thränen erinnerte sie mich an ihre früheren Beichten; sie beschwor mich, das, was sie mir sagen würde, unter allen Umständen und bis zu meinem Tode ebenso zu behandeln wie das, was sie mir früher in der Beichte gesagt hatte. Ich ahnte nicht, um was es sich handeln würde, und so gab ich ihr das Versprechen, auch ihr jetziges Bekenntnis wie als Beichte entgegenzunehmen; mein Mund würde durch die gleiche Verschwiegenheit wie einst durch das Beichtsiegel für immer verschlossen bleiben. Daß ich später schwer unter diesem Versprechen zu leiden haben würde, konnte ich damals nicht voraussetzen, und ich wiederhole, ich glaube nicht, daß diese Leiden damals von meiner Besucherin beabsichtigt waren. Hier setzt für mich das Schweigen ein. Genug, meine bisherige Vermutung wurde durch die erhaltenen Mitteilungen zur Gewißheit: der von langer Hand durchtrieben angelegte Plan, mich in einen Heiratsvermittelungsprozeß zu verwickeln, bestand. Zugleich wurde mir die Möglichkeit g boten, die Anerbieten an mich gelangen zu lassen, die auf ein Heiratsgesuch — das bekannte — einlaufen würden, von dessen Existenz und Wortlaut ich bis dahin keine Ahnung hatte. Sofort war mein Entschluß gefaßt: ich wollte zugreifen, ich wollte verwendbare Beweismittel in die Hände bekommen um jeden Preis. Diese mir gebotene Möglich fett, glaubte ich, der erhaltenen Mitteilungen wegen, benutzen zu sollen. Hierher gehört auch das folgende: Als im November v. I. die Preßfehde gegen mich im Gange war, erhielt ich einen Brief, worin mich ein mir Unbekannter in einer wichtigen Angelegenheit um eine Unterredung bat. Da ich sehr mißtrauisch geworden war, schwankte ich, ob darauf eingehen solle. Schließlich that ich es. ES erschien dann bei mir ein Mann, der die Unterredung mit der Erklärung begann: Er komme, getrieben durch ein menschliches Gefühl des Mitleids mit mir; er könne eine Mitteilung machen, die meine in der Oeffent- lichkeit gemachten Andeutungen über eine ultramontane Machenschaft gegen mich bestätigte. Ich unterbrach meinen Besucher hier und erklärte ihm, solche Mitteilungen könne ich nur vor Zeugen entgegennehmen; ich würde deshalb meine Frau herbeirufen. Uns Beiden erzählte er dann: er sei katholischer Geistlicher, er wisse, was ultramontane Ver- jolgungssucht bedeute. Vor Monaten sei in einem zufälligen Gespräch mit zwei hervorragenden ultramontanen Geistlichen die Rede auf mich gekommen und man habe ihm mitgeteilt, bei der zweiten Instanz meines Prozesses (die erste war trotz der Bemühungen von ultramontaner Seite ohne alles und jedes Aufsehen verlaufen) werde man es dem „Renegaten" gründlich eintränken; solche Leute müßten unmöglich gemacht werden. Die Sache mit einem Heiratsvermittelungs- prozeß sei schon lange gegen mich vorbereitet. Ich ersuchte unseren Besucher, mit seinem Namen für diese Thatsachen einzutreten oder mir die Erlaubnis zu geben, sie zu veröffentlichen und ihn als Gewährsmann zu nennen. Die Furcht stand ihm auf dem Gesicht geschrieben, als er uns erklärte: unter keinen Umständen könne er seinen Namen dazu hergeben; er sei dann ein verlorener Mann. Alle Aufforderungen, Mut zu zeigen, alle Vorhaltungen, daß ohve seine Gewährleistung die Mitteilungen für mich fast wertlos seien, da, wie die Preßstimmung gegen mich nun
einmal sei, diese Angaben mir nicht geglaubt würden, alles war nutzlos. Er schied von uns mit der Erklärung: in einer Aufwallung des Mitleids sei er zu mir gekommen, er stehe aber durchaus auf katholischem Standpunkt, und nie werde er etwas thun, was der Kirche schaden könne. Diese Erklärung hat er später noch dahin erweitert, daß er den Feldzug der ultramontanen Presse und ihre dabei hervortretende Scrupellosigkeit in Anwendung der Mittel, wer einem sehr christlichen Zwecke dienend, als durchaus lobenswert bezeichnete. Der Zweck des Feldzuges sei nämlich, mich mürbe zu machen, so daß ich Gnade und Barmherzigkeit rufend, wieder ins ultramontane Lager zurückkehrte. Das sei ein sehr „ethischer" (!) Zweck. Ich habe diesen vor meiner Frau und vor mir sich abspielenden Vorgang erzählt, teils weil er meine Aussage über das Bestehen einer Machenschaft gegen mich bestätigt, teils weil er deutlich die Schreckensherrschaft veranschaulicht, die der Ultramontanismus ausübt. Später machte ich noch einmal den Versuch, meinen Besucher vom November zur öffentlichen Stellungnahme zu bringen. Jetzt hatte aber die Furcht ganz von ihm Besitz ergriffen: von dem meisten, was er mir in Gegenwart meiner Frau gesagt hatte, wollte er nichts wissen, und es fehlte wenig, so hätte er es abgeleugnet, überhaupt bei mir gewesen zu sein. Nun, ich besitze glücklicher Weise den Brief mit seiner Unterschrift, worin er mich um eine Unterredung bittet. Aber er mag ruhig sein; ich werde mein ihm gegebenes Wort halten, ich werde ihn seinen Verfolgern nicht ausliefern. Wozu auch? Sie würden ihn zu Tode peinigen; damit wäre aber für die große antiultramontane Sache nichts gewonnen. Nur ein Opfer mehr auf der langen Liste der vom Ultramontanismus körperlich und geistig Gebrochenen.....
Disziplinarprozetz gegen den Landgerichts- Direktor a. D. Küchler.
Darmstadt, 20. Oktober 1899.
Die Verhandlung wird um 31/2 Uhr wieder ausgenommen. Zeuge Staatsanwaltsgehilfe Mann deponiert, daß, als er Ende 1882 beim Untersuchungsrichter beschäftigt wurde, ein Kollege ihm mitgeteilt habe, es bestehe die Uebung, bei Dienstreisen zweite Klaffe zu berechnen, auch wenn die dritte benutzt worden sei. Der damalige erste Staatsanwalt Zimmermann in Gießen habe gesagt, er mache es ebenso. Als Küchler Untersuchungsrichter wurde, sei ihm gegenüber derselbe Gebrauch geübt worden. Küchler habe natürlich davon gewußt Ende 1887 sei diesem Gebrauch ein Ende gemacht worden durch eine Verfügung des Oberstaatsanwaltes Jockel. Es wird aus Diätenverzeichnissen festgestellt, daß für Küchler stets die zweite Klasse verrechnet wurde. Auf Vorhalten des Generalstaatsanwaltes giebt Küchler zu, gewußt zu haben, daß nur Karten dritter Klaffe gelöst wurden. Zeuge Mann meint zu wissen, daß allerdings nur in ganz vereinzelten Fällen andere Untersuchungsrichter dasselbe thaten.
Den Amtsrichter Dr. Marx versuchte Küchler im Jahre 1895 durch Abgabe einer Garantieerklärung zur Ueberschreibung eines ideellen Grundstücksanteils auf den Titel „Ersetzung" zu veranlassen. Zeuge hatte ober starke Bedenken und wies Küchler ab. In derselben Angelegenheit kam Küchler noch häufiger mit Zumutungen zu dem Zeugen, wurde aber stets abgewiesen und bezeichnete schließlich das Verhalten des Zeugen unmutig als unkollegialisch, da dieser der Ansicht gewesen war, ; daß das Anerbieten einer Haftungsgarantie durch Küchler die Mängel der Küchler'schen Anträge nicht zu verdecken vermöge. Die Verteidigung läßt aus den Anträgen feststellen, daß Küchler in dieser Angelegenheit stets vorgeschlagen habe, vorher die in Frage kommenden Erben zu hören. Auf Frage des Generalstaatsanwalts erklärt Zeuge Dr. Marx, er habe das Ansinnen Küchlers wegen der Ueberschreibung deshalb abgelehnt, weil die Ersetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Küchler erklärt diese Auffassung für eine rechtsirtümliche.
Zeuge Kanzleigehilfe Geilfuß hat Küchler auf dessen Wunsch Privatschreibereien besorgt. Das Papier dazu hat Zeuge gestellt; Küchler hat den Zeugen ausdrücklich beauftragt, den Hektographen des Landgerichts zu benutzen. Zeuge hat das gethan, bis es ihm vom Gerichtsschreiber untersagt wurde. Die Auslage von Papier in der Höhe von 4 bis 5 Mk. hat Zeuge von Küchler nicht zurückerhalten. Sonst hat er einmal 5 Mk. erhalten, weitere Vergütungen für seine Arbeiten aber nicht bekommen. Fordern wollte der Zeuge nichts, weil er sich vor Herrn Küchler genierte.
Zeuge Gerichtsschreiber Wallbrach hat für Küchler gleichfalls Schreiherarbeiten gemacht. Direkte Entschädigung hat er dafür nicht erhalten, doch sind ihm einmal für Arbeiten, die er einem anderen lieferte, wahrscheinlich durch Küchler Mk. 4 oder 5 zugekommen. Genaueres weiß Zeuge nicht mehr darüber.
Zeuge Bürgermeister Sensfelder ist der Vorsitzende des Ortsgerichts Büttelborn. Er hat in dem Verhalten der Ortsgerichtsmänner gegenüber Küchlers Wünschen nichts Ungehöriges gefunden. Küchler stehe in Büttelborn im besten Rufe, sei überall geachtet und habe seinen juristischen Rat den Leuten stets unentgeltlich erteilt In der Beitreibung seiner Außenstände sei Küchler sehr nachsichtig gewesen. Wenn die Orts- gerichtsmänner durch ein Anerbieten Küchlers, für alle Schäden aufzukommen, argwöhnisch gemacht worden wären, so hätten sie nach Ansicht des Zeugen sicherlich nicht unterschrieben. Thatsächlich hat aber Küchler die Haftung übernommen und die Strafe bezahlt. Die Ortsgerichtsmänner haben protokollarisch erklärt, daß Küchler einmal ihnen gegenüber sich für die entstehenden Schäden haftbar gemacht habe, anderseits hätten sie es für unanständig und unwürdig gehalten, einer so hohen und geachteten Gerichtsperson Widerstand zu leisten.
Zeuge Rechtsanwalt Grünewald ist langjähriger Bekannter
Küchler's und kennt ihn nur als achtbaren und ehrenwerten Charakter. Für seine Person war Küchler stets sehr anspruchslos und jederzeit gegen andere gefällig und hilfsbereit. Ob er in mancher Beziehung nicht doch zu weit gegangen sei, will Zeuge dahingestellt sein lassen.
In einer zur Verlesung gelangenden protokollarischen Aussage bekundet Geh. Regierungsrat Muhl, die juristische Hilfsbereitschaft Küchlers sei eine so weitgehende gewesen, daß der Volksmund ihn den „Büttelborner Advokaten" nannte. Er habe den Eindruck, als ob Küchler nicht immer die seiner Stellung gebührenden Rücksichten genommen hätte. Andererseits aber habe er gehört, daß Küchler ihm übertragene Vormundschaften uneigennützig und mit vieler Pflichttreue wahrgenommen habe, wie er denn Überhaupt für seinen Rat niemals Vergütung beansprucht habe. Ebenfalls verlesen wird die Aussage des Landgerichtsrat Best, der bekundet, daß man sich in den Jahren 1894 und 95 in Gießen Über Küchler recht geringschätzend ausgesprochen habe
Rach Verlesung einer unwesentlichen protokollarischen Aussage des Rechtsanwals von Brentano wird die Beweisaufnahme geschlossen.
Darmstadt, 21. Oktober 1899.
Die Sitzung wird um 91/2 Uhr eröffnet. Generalstaatsanwalt Schlippe: Das Resultat der vorliegenden Untersuchung bestätige tm wesentlichen die Ergebnisse der ersten DtSzipltnaruntersuchung gegen Küchler. Küchler sei sehr hilfsbereit und gefällig gegen alle möglichen Leute gewesen, habe aber bet feiner Hilfeleistung die G enzen nicht respektiert, die ihm sein Amt zteh.n mußte. Er habe den Leuten in geradezu zudringlicher Weise seinen Rat aufgedrängt. Die Zeugen Dr. Meise! und Muhl, die in Großgerau amtierten, seien unangenehm berührt gewesen durch diese Hilfsbethättgung und selbst der Entlastungszeuge Gersfelder babe Küchler als eine Art Rechtskonsulent bezeichnet. Die Motive Küchler's seien Sucht nach Vtelbeschästigung und Popularität. Sein Benehmen sei taktlos und unwürdig gewesen und hätte wob! den Verdacht erregen können, daß es sich um beabsichtigte Beeinflussungen handle. Ein wesentlicher Unterschied bestehe in den Ergebnissen des ersten und des jetzigen Disziplinarverfahrens. Aus dem ersten sei Küchler hervorgegangen mit einer Verurteilung wegen Verfehlungen des Richters gegen datz richterliche Amt. Wenn auch nur eine der Handlungen, die den Gegenstand der gegenwärtigen Verhandlungen bildeten, als erwiesen angenommen w»rde, würde er sich auch strafrechtlich verantwortlich gemacht haben. Die Verjährung komme für die Dtszipltnaroerhandlung, auch wenn es sich um Vergehen autz dem Ansang der richterlichen Thätigkeit Küchlers handle, n cht in Bettacht. Die Zweite Kammer der Landstände habe sich dahin ausgesprochen. Was die einzelnen Anklagtpunkte betreffe, so halte er das Zeugnis des Landgerichts! ats Dr. Meise! in dem ersten Punkte für völlig überführend, Dr. Meisel habe gerne der Handlungsweise KüchlerS eine mildere Deutung geben wollen, wenn es nur hätte geschehen können. Nicht Gehässigkeit, sondern die ihm at fge- zwungene Zeugnis pflicht habe ihn zum Sprechen veranlaßt. Es sei durch daS Zeugnis Meisel's nachgewiesen, daß Küchler in einem richterlichen Bescheide eines Kollegen eine Aenderung vorgenommen habe, zu der er nicht befugt war, und zwar in einem Schriftstück, das bereits die Unterschrift des Amtsrichters Seiffert und Rechtskraft hatte. Diese Handlung aber beweise das unwürdige Verhalten Küchler's, den dermaligen Amtsanwalt Eller im Anfang der 90er Jahre zu einer ungesetzlichen Handlung insofern zu verleiten, als er ihn zu einer Aenderung der Strafe in einem bereits zugestellten Strafbefehl zu veranlassen suchte. Auch hier habe Küchler eine derartige N-chtberückstchtigung der richterlichen Pflichten bewiesen, daß eine Disziplinarstrafe geboten erscheine. Bezüglich der Gießener Vorgänge have Küchler zugeben müssen, baß er auf Dienstreisen die dritte Klasse benutzt, die zweite aber in dem Tagegeldverzeichnis liquidiert habe. Es sei nachgewiesen, daß Küchler von diesen falschen Eintragungen Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn eine derartige Berechnung damals üblich gewesen sei, fo beweise das nur, daß auch andere Beamte sich derselben Ungehörigkeit wie Küchler schuldig gemacht hätten. Entlasten könne das Küchler aber keineswegs. Er protestiert entschieden gegen den Ve'such, den verstorbenen Ersten Staatsanwalt Zimmermann der Billigung und Begehung ähnlicher Handlungen zu bezichtigen. Küchler habe durch sein Verhalten auch in Hinsicht der falschen Berechnungen die Würde des richterlichen Standes aufs tiefste herab- gezogen. Was die Benutzung von Schreibgehilfen des Landgericht? Gießen zu Privatdiensten angehe, so halte er bezüglich des Schreib- gehilsen Wallbrach die Anklage nicht aufrecht. Allerdings halte er er es für ganz unzulässig, daß sich ein Richter von seinem Schreiber Gefälligkeiten erweisen laste. Dagegen sei durch daS Zeugnis des Schreibgehtlfen Getifuß nachgewiesen, daß dttser auf Küchlers Anordnung zu besten Privatzwecken den Hektographen des Landgerichts benutzte, und daß er private Schreibdtenste leistete, für die er Vergütung von Küchler nicht und nicht einmal die Auslagen in Papier ersetzt erhielt. Lediglich für die Anfertigung von Plänen habe der Ztuge einmal von Küchler 6Mk. erhalten. Küchlers anderslautende Auszeichnungen seien nicht entlastend. Auch nach dieser Richtung sei die Anklage erwiesen. Küchler habe das ihm unterstellte Schreibpersonal in einer Weise benutzt, wie e8 die Würde des Richters nicht zulasten sollte. Bezüglich der Büttelborner Vorgänge sei durch eidliches Zeugnis erwiesen, daß Küchler die Ortsgerichtsmänner zu einem durchaus ungesetzlichen Verfahren zu seinen Gunsten veranlaßt habe. Küchler habe seine richterliche Autorität zu einer ganz ungesetzlichen Beeinflussung gebraucht. Er mußte wissen, daß er die Ortsgerichtsmänner verleitete, ohne Berücksichtigung der Bücher und Akten seine ungesetzlichen Forderungen zu erfüllen Die Handlung fällt, auch wenn die Orlsgerichthmänner formell dafür haftbar seien, dem Angeklagten voll zur Last, und beweise abermals sein unwürdiges Verhalten. Küchler muhte als Rechtskundiger wissen, daß nach S 31 der OrtSgerichtSinstruktion die Ortsgerichtsmänner Fragebeantwortungen, wie Küchler sie ihnen aboerlangte, nur leisten durften nach persönlicher Einsicht bet Bücher und nach einer gemeinsamen Beratung Beides sei nicht geschehen, und könnte nicht dadurch ersetzt wurden, daß Küchler selbst aus einer einige Zeit vorher gegen seinen Schuldner aufgestellten Fragebeantwortung Auszüge machte und diese den OltsgerichtsmSnnern vorlegt-. Küchler sei verantwortlich für die ganze ungesetzliche Handlung, und er habe seine Haftbarkeit selbst auch dadurch eingestanden, daß er die Strafgelder bezahlte, die wegen der angezogeneu Handlung den Ortsgerichtsmännern aufgelegt wurden.


