Ausgabe 
15.10.1899 Drittes Blatt
 
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Nr. 243 Drittes Blatt.Sonntag de« 15. October

1899

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Gießener Anzeiger

yeinflspreto virucljLhvlich 2 Mar! 20 Pf,, monatlich 75 PfA, mit vrinzertoh*.

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General-Anzeiger

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Aintr« uub Anzeigeblatt für den Kreis Giefzen.

MedgkNon, Expedition und Druckerei:

Fchnkfiratze Mr. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde.

Adreffe für Depeschen: Auzeiger Fernsprecher Nr. 51.

die WohüUkgsmikte «ach dem bürgerlichen Sesetzbvche.

B. Pflichten des Mieters, Rechte des Vermieters.

(Nachdruck verboten.) (Schluß.)

Der Vermieter einer Wohnung hat für seine For- ierungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Zu den eingebrachten Sachen gehören nur körperliche Gegenstände, also keine LebensversicherungSpolizen, Schuldurkunden u. a. Das Pfandrecht umfaßt nur die Sachen des Mieters, nicht die seiner Frau, seiner Kinder, seines Besuchs oder seiner Unter­mieter, und steht dem Vermieter nur für fällige Mietzinse zu. ES erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unter­worfenen Sachen.

Der Pfändung nicht unterworfene Sachen sind:

1. Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengerät, insbesondere die Heiz- und Koch­öfen, soweit die Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes un­entbehrlich sind;

2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen NahrungS-, Feuer- ungS- und Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräte aus zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräten oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Be­schaffung erforderlichen Geldbeträge, wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;

4. bei Personen, welche Landwirtschaft betreiben, das

zum Wirtschaftsbetriebe erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger, sowie die landwirtschaftlichen Erzeug- niffe, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Er­zeugnisse voraussichtlich gewonnen werden:

5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche aus Hausarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur per­sönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbs­geschäft für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fort­führen, die zur persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände;

7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;

8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Be­amten, Geistlichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbeträg, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienfteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt;

9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners oder seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

11. die in Gebrauch genommenen HauShaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese

Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners und feiner Familie bestimmt sind;

13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Be­stattung bestimmten Gegenstände.

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Ent­fernung der Sachen aus der Wohnung, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters, z. B. Verkauf von Waren aus de« Warenlager, oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen ent­sprechend, z. B. Mitnahme von Sachen auf die Reise, er­folgt, oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfand­recht unterliegendem Sachen, so weit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Pfand­besitz nehmen. Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in die Wohnung und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Ueber- lassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrecht» des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung, geltend gemacht werden. Jtz.

Feuilleton.

* Dieunterirdische Welt" auf der Pariser Ausstellung. Am Fuße des Eiffelturmes, wo ein Palast für den Berg­bau und die Metallurgie errichtet worden ist, werden die Besucher der Pariser Weltausstellung einen Einblick in die wunderbaren Schöpfungen der modernen Bergbautechnik thun können. Noch interessanter wird jedoch eine andere Ausstellung werden, die ein wirkliches Bergwerk darstellen will, wo alles, was die Erde in ihrem Innern an kostbaren Mineralien bietet, in seinem natürlichen Vorkommen und in seiner Gewinnung vorgeführt wird. In den Katakomben, die sich unterhalb des Trocadero Gartens und seiner Um­gebung hinziehen, sollen zwei Sonderausstellungen geschaffen werden, von denen die eine alsunterirdischeBergwerks­ausstellung", die andere alsunterirdische Welt" bezeichnet wird. Das PariserEcho de Mines" veröffentlicht nach Angaben des die Arbeit leitenden Ingenieurs einige in- tereffante Einzelheiten. Der Zugang zur Bergwerks­ausstellung wird in der Rue de Magdebourg liegen, wo ein Schacht von 5 Meter Durchmesser zu den unterirdischen Strecken führen wird, von wo man auch in die Transvaal- Bergausstellung wird gelangen können. In dieser künst­lichen Grube werden die Besucher ein möglichst natur­getreues Bild eines Bergwerkes finden. Die An­lage wird großartig sein, denn die unterirdischen Strecken sollen im ganzen 700 Meter lang sein. Dort kann man sehen, wie die Kohle das Gold, Silber, Blei, Kupfer und Eisen, das Steinsalz, der Diamant und andere nutzbare Mineralien in der Natur vorkommen, und wie sie gewonnen werden. Geht man dann nach der Transvaal- Ausstellung hinüber, so wird man dort ein wirkliches Gold­riff sehen, das von Kaffern-Bergleuten bearbeitet wird. Von da aus kann man dann durch einen Stollen an das Tageslicht gelangen, wo die weitere Verarbeitung der Gold­erze in Augenschein zu nehmen ist. Noch merkwürdiger wird sich dieunterirdische Welt" ausnehmen, die sich ge­nau unter dem Trocadero-Palast befinden und durch zwei langsam in die Tiefe sich neigende Strecken zugänglich sein wird. In dem Trocadero-Hügel, der größtenteils aus Kalk besteht, wurde ftüher wirklicher Bergbau betrieben, so daß man die bereits vorhandenen Hohlräume nur weiter aus- jubauen braucht. Die hier beabsichtigten Ausstellungen werden

hauptsächlich archäologischer Natur sein. So wird man unter anderem ein Bergwerk aus der Zeit der alten Phönizier und dann ein mittelalterliches Bergwerk mit den Maschinen und Werkzeugen der damaligen Zeit vorführen. Ein besonderer Saal wird in das Grab Agamemnons zu Mykenä ver­wandelt werden, wie es dereinst von Schliemann aufge­funden wurde. Man wird hier die alten Könige in Gold­masken und von Kopf bis zu den Füßen in Gold eingehüllt finden, wie sie in dem Grabe beigesetzt wurden. Außerdem soll durch Dioramen eine Vorstellung von dem Aussehen der Erdoberfläche zur Zeit der verschiedenen geologischen Epochen gegeben werden, besonders der Steinkohlenzeit, des Jura und des Tertiär mit der damaligen Pflanzen- und Tierwelt. Endlich werden Nachahmungen der berühmtesten Höhlen, sowohl aus Europa als aus anderen Erdteilen, in möglichst naturgetreuer Ausführung zu sehen sein, dar­unter solche von der Blauen Grotte bei Neapel, von den berühmten südfranzösischen Höhlen, von denen in den Mar­morbergen von Annam, wo sich unterirdische Pagoden be­finden, dann die Eremitengrotte am Toten Meer u. s. w. Die Eröffnung dieserClous" wird bestimmt für das nächste Frühjahr erwartet.

* Der eifrigste Spieler von Europa. In dem großen Spielerprozeß, der gegenwärtig das Kriminalgericht in Moabit beschäftigt und die Usancen imKlub der Harm­losen" beleuchtet, erwiderte einer der Angeklagten auf die Bemerkung des Präsidenten, daß einmal der Bankhalter die Hälfte des Ertrages der Klubleitung überwiesen habe, was höchst auffallend sei:Niemand der Beteiligten, selbst nicht Herr v. Gally, der eifrigste Spieler von Europa, hat das auffallend gefunden." Herr v. Gally verdient in der That diese Bezeichnung. Vor einigen Jahren nannte man ihn auch, tote dasWiener Extrabl." erzählt, denKönig der Spieler". Es war ihm nämlich gelungen was keiner noch vor ihm erreicht hatte, die Bank von Monte Carlo zu sprengen. Er gewann damals an einem Abende über 600000 Franks und am zweiten 800000 Franks. Da beim zweitenmale momentan die ganze Summe im Spiel­saale nicht vorhanden war, mußte erst Geld herbeigeschafft werden, was übrigens selbstverständlich keinerlei Schwierig­keiten bereitete. Abergesprengt" hatte Gally dennoch die Bank, und deshalb erhielt er den Titel eines SptelköntgS. Sein Glück währte nicht lange. Er verlor bald wieder die

ganze Summe, und im Laufe der folgenden zwei Jahre auch zwei große Erbschaften. Louis v. Gally ist ein un­garischer Gutsbesitzer, den die Spielwut von der heimatlichen Scholle fortgetrieben hat.

* Wie man ein Kartenblatt von der Rückseite erkennt. Die Direktion der Stralsunder Spielkartenfabriken wendet sich gegen ein angeblich vom Berliner Polizeikom- missar v. Manteuffel erstattetes Gutachten, wonach die Stralsunder Spielkarten gewisse, immer wiederkehrende Fabrikationsmerkmale besäßen, nach denen die Spielkarten von der Rückseite von einem sorgfältigen Beobachter erkannt werden können. Die Sache verhält sich folgendermaßen: Zum Schutz der Karten vor leicht sichtbaren, zufälligen Schmutzflecken oder absichtlicher Anbringung von kleinen Merkmalen durch die Spieler wird die Rückseite nicht weiß gelassen, sondern mit einem fortlaufenden Muster bedruckt, das bei billigeren, viel gebrauchten Sorten aus kleinen Punkten und Schlangenlinien besteht. Beim Zerschneiden der Kartenbogen entsteht nun an jeder der vier Ecken des einzelnen Kartenblattes ein verschiedenes Bild des durch den rechtwinkeligen Schnitt getrennten Musters. Wer ein gutes Gedächtnis und viel Uebung besitzt, kann aus diesem verschiedenartigen Bild, das die abgeschnittenen Ecken zeigen, sich merken, welche Vorderseite dem betreffenden Blatt ent­spricht. Bei jedem Spiele aber ist das Verfahren neu zu erlernen, denn keines gleicht genau dem anderen. Sämtliche Spielkartenfabriken stellen übrigens auch Karten mit abge­paßter Rückseite her. Bei diesen Karten hat jedes Karten- blatt ein genau abgegrenztes Rückenmuster, das von einem Original-Clichö herstammt und dadurch die absolute Gleich­heit der Rückseiten aller Blätter eines Spieles bedingt.

Humoristisches.

* Mißverständnis. Frau vom Hause:Was sagen Sie zu diesem Regen?" Herr:Ich glaube, er wird anhalten." Tochter (dazukommend):Anhalten? Wer denn, Mama? Um mich?"

* Aus der Kinderstube.Kinder, warum schreit ihr so?" Ja, Mutter, mir ist am Rücken so luftig, Du mußt mich zudecken". Mutter:Ra, und Du, Nlli, warum weinst du denn?" UBu Du hast ja Truden nicht gehört und da hab' ich ihr geholfen brüllen".

Ahn! A.: Wie, Sie lassen sich nicht von ihrem Manne be­handeln? Doktorsgattin:Rein, der kennt mich zu gutl"

* Ein ländliches Piano. Mrs. Haysus: Wann hast Du denn dies neue Stück gelernt * Tochter: Es ist kein neues Stück bei Klavier ist gestimmt worden.Münch. Jugend".