Ausgabe 
12.10.1899 Drittes Blatt
 
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Donnerstag den 12. Octover

1899

Meßmer Anzeiger

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Rtbaftien, Expedition und Druckerei:

Ach.tßraße Ar. 7.

Alk iDaljoungsmirtf «ach dem bürgerliche« Gesehbvche.

B. Pflichten des Mieters, Rechte des Vermieters.

(Nachdruck derboten.)

Der Mieter darf ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung ganz oder teilweise einem Dritten (Untermieter, Aftermieter) nicht vermieten oder zum Gebrauche überlassen. Sogenannte U n t e r v e r m i e t u n g o d erA f t e r v e r m i e t u n g ist also ohne Genehmigung des Vermieters gesetzlich ver­boten. Für den Fall, daß der Mieter ohne Genehmigung und gegen den Willen des Vermieters Räume seiner Woh­nung einem Untermieter überläßt, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mieträume vor, und der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigungslos auflösen und gegen den Unter­mieter die Räumungsklage anstrengen. Verweigert der Ver­mieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt, die Erlaubnis zur Untervermietung zu versagen, z. B. wenn der Untermieter ein unehrbares oder dem Hause schädliches Gewerbe betreibt. Ueberläßt der Mieter die Wohnung oder einen Teil derselben einem Untermieter, so muß er ein demselben bei dem Gebrauche zur Last fallen­des Verschulden vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat.

Macht der Mieter von der Wohnung einen v ertrag S- widrigenGebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so hat der Vermieter das Recht auf Unterlassung zu klagen. Auch kann der Ver­mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miet­verhältnis kündigen, wenn der Mieter oder der Untermieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertrags­widrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere, wie schon erwähnt, einem Untermieter den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt oder die Wohnung durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt er-

Macht der Vermieter von dem ihm wegen vertrags­widriger Benutzung der Wohnung oder wegen Nichtzahlung des Mietzinses zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch, so

heblich gefährdet.

Der Mieter muß dem Vermieter im Laufe der Miete sich zeigende Mängel der gemieteten Räume z. B. Risse in den Wänden oder in den Decken eines Zimmers, Auftreten von Schwamm, u. a., unverzüglich anzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht auch, wenn Vorkeh­rungen zum Schutze der gemieteten Räume gegen eine nicht

Ndreffe für Dtprschm: Anzeiger chießtv Fernsprecher Nr. 51.

regnet!

Das Stubenmädchen kündet uns mit den"Mienen Bedauerns, und auch bie Wirtin wiederholt es, als

nur eine Heldin vorhanden; ein Ronneburger Ritter war in der am Fuße des Hahnenkammes liegenden Randenburg von seinen Feinden belagert worden, der Frau des Ritters gewährte man freien Abzug, mit der Vergünstigung, mit­zunehmen, was sie tragen könne. Sie packte ihren Eheherrn auf und trug ihn nach der jenseitigen Anhöhe. An der Stelle, wo heute die Burg steht, bat der Ritter seine Frau, ihn abzusetzen, sie schleppte ihn jedoch weiter, indem sie auf die Feinde deutete, und auSrief:Allzunah!" In späterer Zeit, als die Kriegsfehde ruhte, baute der Ritter die Burg, und nannte sie nach der Antwort seiner Frau:Allzunah", woraus dann der Name Alzenau entstanden sein mag. Das Schloß ist teilweise wohlerhalten, und befindet sich in dem­selben das Amtsgericht, auch die ehemalige Burgkapelle ist noch vorhanden, harrt jedoch ihrer Wiederherstellung.

Da sonst nichts unsere Aufmerksamkeit fesselt, so wan­dern wir die Landstraße hinauf in den lieblichen Kahlgrund. Wir gelangen zunächst nach Kälberau, einem kleinen Oertchen, und ziehen dann der Kahl entlang zwischen Wiesen und obstbaumbedeckten Abhängen nach Michelbach, bekannt durch seinen Weinberg, der einen vorzüglichen Riesling liefert. Hier ist es die idyllisch gelegene Herrnmühle, welche einen Hauptanziehungspunkt für die Besucher des unteren Frei- gerichts bildet, und auch wir gehen nicht vorüber, ohne ein Stündchen an diesem schönen Plätzchen verweilt zu haben. Das regnerische Wetter der letzten Wochen hat bereits dte Sommerfrischler, die alljährlich auf der Herrnmühle Auf­enthalt nehmen, heimwärts getrieben; in stiller Abgeschieden­heit liegt nun die in sommerlichen Tagen so belebte Mühle, und nur selten wird im Spätherbst oder Winter ein Aus­flügler hierher verschlagen werden.

Wir verlosten die Herrnmühle und lenken unsere Schrtte am Goldbörnchen vorbei über die preußisch bayerische Grenze nach dem auf bewaldeter Anhöhe malerisch gelegenen Jäger­haus Hüttengesäß; nur ein Steinhaufen erinnert daran, daß hier einst eine Raubritierburg stand. Von dieser Höhe aus

voraus entrichteten Mietzins mit Zinsen vom Tage des Empfanges an zurückzuerstatten.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Mieter die Wohnung dem Vermieter zurückgeben. Für alle Be­schädigungen der Wohnung, welche weder durch Zufall noch durch vertragsmäßigen Gebrauch bei Beobachtung der ge­hörigen Sorgfalt verursacht sind, muß er dem Vermieter gegenüber aufkommen. Der Mieter muß renovieren lassen alles, was durch thatsächliche Fahrlässigkeit oder durch ungeeignete Behandlung ruiniert oder verdorben ist. Werden Kohlen auf dem Kochheerd geklopft und besten Platten zerschlagen, Löcher in die Dielen gebrannt, Wände und Tapeten durch ein Probieren mit Nägeleinschlagen zer­klopft, Fensterscheiben zerschlagen, und was dergleichen mehr ist, so hat Mieter für den so angerichteten Schaden un­weigerlich aufzukommen.

Giebt der Mieter die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ver­mieter einen höheren Schaden nachwnst, z. B., daß er die Wohnung an einen anderen für einen höheren Mietzins vermietet hat.

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver­änderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Wohnung verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem er die Wohnung zurückerhält.

(Fortsetzung folgt.)_______________________

Rt. 240 Drittes Blatt.

bietet sich dem Auge ein wunderschöner Blick aus das obere Freigericht und den herrlichen Teufelsgrund mit dem Sölpert und dem 371 Meter hohen Schanzenkopf, die zu besteigen wir uns versagen müssen, da uns heute noch eine lange Wanderung nach dem Hochspessart bevorfteht.

Wir wenden uns deshalb wieder nach dem Kahlthale, und gelangen nach Niedersteinbach, woselbst wir die Eisen­bahn benutzen, um baldmöglichst Schöllkrippen zu erreichen. Eine Reisegesellschaft, die sich trotz des anfangs regnerischen Wetters auf den Weg machte, befindet sich im Zuge, und zwar in Begleitung einer Musikkapelle; zur Freude aller Passagiere geht die Fahrt unter lustigen Weisen durch den schönen Kahlgrund. Ein heiteres Intermezzo, welches dte bayerische Gemütlichkeit von der rechten Seite zeigt, ver­setzte uns in die animiertest eStimmung: Vor Abfahrt des Zuges auf der Station Blankenbach erschien der Schaffner, und bat den Musikdirigenten,im Namen der Expeditorin", (eine Dame versieht dort den Schalterdienst) vor der Ab­fahrtnoch einen aufzuspielen". Diesem Wunsche wurde bereitwilligst entsprochen, und als die Musik geendigt, setzte sich der Zug in Bewegung, begleitet von dem dankbaren Lächeln der Expeditorin.

In Schöllkrippen angelangt, rasteten wir zunächst im Gasthausezur Post", halten dann Umschau nach den um­liegenden Orten und Höhen, und begeben uns, den Rest des Tages auszunutzen, an einer Reihe von Mühlen über Laudenbach nach Groß-Kahl und Edelbach, um von dort aus bis zumKahlborn" vorzudringen. An der Landstraße uach Wiesen befindet sich hier am Waldessaume, von Fichten umbuscht, die Kahlquelle, ein idyllisches Plätzchen zum Aus­ruhen nach langer Wanderschaft. Für uns ist jedoch der Tag noch nicht zu Ende; denn wir wandern, während bie Strahlen der untergehenden Sonne die bereits herbstlich gefärbten Wälder vergolden, an dem murmelnden Kahlbach entlang nach Schöllkrippen zurück, wo wir unser müdes Haupt zur Ruhe niederlegen.

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Unioersitäts Nachrichten.

Stuttgart. Zum Nachfolger des verstorben Tübinger Univerfi- tätskanzlers Weißäcker wurde Geheimrat Profeffor von Mandry ausersehen.

Wien. Der Professor des österreichischen Civilprozeßr echtes an der hiesigen Universität, Hofrat Anton Meng er, ist in den Ruhestand getreten.

Altenburg. Im benachbarten Rasephas beging heute der Ulfilasforscher Geh. Kirchenrat Pfarrer Dr. Julius Löbe sein 60jähriges Jubiläum als Seelsorger der Gemeinde. Trotz seiner 94 Jahre übt der Jubilar sein Amt noch unermüdlich aus und ist auch noch immer wissenschaftlich thätig. Seine hervorragendste Leistung ist die kritische Gesamtausgabe des Ulfilas, zu der er sich mit seinem Freunde HanS von der Gabelentz verbunden hatte.

Lemberg. Der Privatdozent Dr. Eduard Porebowicz wurde zum außerordentlichen Professor der romanischen Philologie an der hiesigen Universität ernannt.

(Siehe auch zweites Blatt.)

Die Glocken der Pfarrkirche zu Alzenau weckten uns am frühen Morgen aus sanftem Schlummer. Der Herbst­wind umbraust das Haus, und während wir unter Dehnen und Recken uns noch einige Minuten der Ruhe hingeben, um den Plan der heutigen Wanderung nochmals durch­zugehen, macht sich an den Fensterscheiben ein verdächtiges Geräusch vernehmbar, welches leise niederströmendem Regen ähnelt, und dieser Umstand treibt uns rasch aus dem Bette, nach dem Wetter auSzuschaueu. Wahrhaftig! C~

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Rente,«.

Die Gießener :H*wWe*HiUer teerbtn dem Anzeiger wöchentlich viermal beigeiegt.

unten in der Gaststube angelangt sind: Es regnet!

Am meisten bedauern wir diesen Umschlag der Witte­rung; denn wir sind nun vor die Frage gestellt, ob wir schnellstens mit der Eisenbahn in die Heimat zurückkehren oder im Zeichen des Regenschirms unsere Wanderung fort­setzen wollen. Als wir geraume Zeit diese Frage ventiliert und mit Eifer den Kurs der Wetterfahne und den Zug der Wolken beobachtet haben, da bricht sich lächelnd die Sonne Bahn aus dem grauen Gewölk, und rasch sind wir ent­schlossen, wir wandern weiter.

Außer der Burgruine und einer Cellulosefabrik bietet Alzenau nichts bemerkenswertes, und wir steigen, ehe wir dem Städtchen Valet sagen, den Burgberg hinan, um von hier aus noch einmal in das Kahl- und Mainthal zu schauen. Bei dieser Gelegenheit erinnern wir uns der Sage über die Entstehung der Burg Alzenau, welche anscheinend der Weinsberger Weibertreue nachgebildet ist. Hier ist jedoch

FeuMetMl.

Keröstsireifzüge durch WnterftanKen.

Von Carl Geißler.

(Nachdruck verboten.) II.

starker Thüren und sicherer Schlösser gegen eine den Ort I unsicher machende Einbrecherbande. Unterläßt der Mieter I die Anzeige, so ist er zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Mieter hat den Mietzins, wenn die Wohnung auf ein Jahr oder auf längere Zeit gemietet ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahres am ersten Werktage des folgenden Monats (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) zu entrichten. Ist der Mietzins nach kürzeren Zeitabschnitten (monatlich, wöchentlich oder nach Tagen) bemessen, so ist er nach dem -Ablaufe der einzelnen Zeit­abschnitte zu entrichten.

Von der Entrichtung des Mietzinses wird der Mieter nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund Erkrankung, Tod, gefängliche Ein­ziehung u. a. an der Ausübung des ihm zustehenden Rechts, die Wohnung zu gebrauchen, gehindert wird. Das­selbe gilt, wenn der Mieter die gemietete Wohnung nicht benutzt, ohne daran gehindert zu sein. Wer eine Wohnung gemietet hat, muß den Mietzins bezahlen, einerlei ob er sie benutzt oder nicht, ob er sie benutzen kann oder nicht. Der Vermieter muß sich jedoch den Wert der etwa ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die er, so lange der Mieter die Wohnung nicht gebraucht, aus einer ander­weitigen Verwertung der Wohnung erlangt, auf den Miet­preis anrechnen lasten.

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungs- ftist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Ent­richtung des Mietzinses oder eines Teiles des Miet­zinse« im Verzug ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Vermieter befriedigt, bevor sie erfolgt. Die Kündigung ist unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und un­verzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Unter Aufrechnung ist zu verstehen, daß der Mieter eine den Betrag des fälligen Mietzinses erreichende begründete Gegenforderung, der Einreden nicht entgegenstehen, an den Vermieter hat und dem Vermieter erklärt, daß er mit dieser Gegenforderung aufrechne.

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