M 37 Zweites Blatt
Sonntag den 12. Fevruar
189»
Gießener Anzeiger
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Dte Gießener
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Zum Weinsteuer-Oesetzentwnrf.
Es war vorauszusehen, daß der Entwurf eines Gesetzes, die Weinsteuer betreffend, vielfach und insbesondere in Rhein- heffen auf Widerspruch stoßen werde. Im Verlaufe der in der letzten Zeit gegen die Vorlage eingeleiteten Agitation sind ober auch mancherlei unrichtige Behauptungen über deren Inhalt aufgestellt worden, so daß es angebracht erscheint, der Entwurf seinem ganzen Wortlaute nach abzudrucken. Derselbe lautet:
I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen,
Art. 1. Der zum Verbrauch im Großherzogtum bestimmte Wein und Most aus Trauben unterliegt der Wein- steil<r nach Maßgabe dieses Gesetzes. Getränke, welche unter her Bezeichnung Wein (Kunstwein, Fayonwein rc.) in den handel gelangen, werden wie Wein behandelt, unbeschadet ber Bestimmung in Art. 15 und 17. Zur Herstellung von Min geherbstete Trauben, eingestampfte oder gemahlene Minirauben (rauher Most, Weinmatsche) werden dem Most gleichgestellt. Wenn in diesem Gesetz von Wein ohne nähere Zeichnung die Rede ist, so sind darunter alle vorstehend ausgeführten Objekte der Besteuerung zu verstehen.
Art. 2. Die Steuerpflicht tritt ein beim ersten Ueber- gali g vom Hersteller oder Händler an einen Wirt oder einen Verbraucher, während jeder Uebergang von einem Produ- zentten an einen Händler, von einem Händler an einen üitberen, von einem Wirt an einen anderen Wirt oder Ver- lmmcher, sowie von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher steuerfrei ist.
Art. 3. Don der Weinsteuer befreit sind: 1. Wein, welcher zum Verbrauch in der Hofhaltung der Mitglieder beS Großherzoglichen Hauses bestimmt ist; 2. Meß- und Kvmmunionwein; 3. Wein, der zur Herstellung von Essig oder Branntwein bestimmt ist, unter Kontrolle der Verwendung; 4. Weinproben, mit Ausnahme von Schaumweinproben, iafern sie unentgeltlich glasweise gereicht oder in Flaschen abgegeben werden, deren Rauminhalt 1/4 Liter nicht über» ’iigt; 5. Wein, welcher direkt aus dem Zollvereinsauslande, ans öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern nach voraus- gt'gangener Verzollung bezogen oder aus verzollten Trauben ijtivonncn wird; 6. Wein, welcher durch Ausländer oder An- Mrige anderer deutscher Staaten bezogen wird, denen auf ikimb von Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht.
Art. 4. Die Weinsteuer wird nach der Menge und lnn Preise des zu versteuernden Weines erhoben. Sie beträgt für Wein im Preise von nicht mehr als 100 Mk. per
Hektoliter und für den im Großherzogtum hergestellten Kunstwein mit Rücksicht auf die Bestimmung in Art. 15 dieses Gesetzes 5 Pf., für Wein mit höheren Preisen 10 Pf. für das Liter. Als steuerpflichtige Weinmengen gelten: bei Wein mit Trestern 75 Prozent, bei Wein mit Beeren 85 Prozent, bei Wein mit Hefe 95 Prozent der Gesamtmenge an Wein und Trestern bezw. Beeren oder Hefe. Die steuerpflichtige Menge kann auch aus dem Gewicht der zur Weinbereitung bestimmten Trauben festgestellt werden. Es ist dabei anzunehmen, daß aus 100 Kilogramm Trauben 75 Liter Wein (ohne weiteren Abzug für Trester oder Hefe) hergestellt werden. Bei Bezug des Weins in Flaschen mit einem Inhalt bis zu V» Liter, bezw. von mehr als 1/2 Liter bis zu 3/< Liter und von mehr als s/4 Liter bis zu 1 Liter wird die steuerpflichtige Menge je unter Zugrundlegung der obersten dieser Grenzen festgesetzt. Pfennige kommen bei den sich berechnenden Weinsteuerbeträgen nur insoweit in Betracht, als letztere durch die Zahl 5 ohne verbleibenden Rest teilbar sind.
Art. 5. Jeder Besitzübergang von Wein, mit Ausnahme der Versendung nach dem Ausland oder anderen deutschen Bundesstaaten, unbeschadet der in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und besonderen Vereinbarungen, ist einerseits vom Abgeber, anderseits vom Empfänger des Weins anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb 3 Tagen nach der Abgabe bezw. dem Empfang zu erfolgen. Bezüglich des über die Landesgrenze eingeführten, für das Inland bestimmten Weins hat der Einbringer (Transportart) an Stelle des Abgebers diese Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehörigem Wein geht, sofern Produzenten, Weinhändler oder Weinhandel treibende Wirte in Frage kommen, die Verpflichtung des Abgebers an denjenigen über, der die Veräußerung vorgenommen hat. Bei Bezügen von Wein in Mengen unter 20 Liter ist der Empfänger, bei steuerfreien Bezügen von Wein in Mengen unter 20 Liter auch der Abgeber von der Anmeldepflicht befreit. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf den über die Landesgrenze eingeführten Wein. Die Anmeldungen haben mittelst amtlichen Formulars nach Menge und Preis bei der Steuerstelle des Wohnorts des Anmeldepflichtigen zu erfolgen.
Art. 6. Zur Entrichtung der geschuldeten Steuer ist verpflichtet: 1. bei dem Bezug von Wein in Mengen von 20 Liter und darüber der Empfänger, unbeschadet der Bestimmung in Art. 17. Es ist jedoch zulässig, daß gemäß Vereinbarung zwischen dem Weinhändler und Empfänger die Entrichtung der Steuer durch den ersteren erfolgt, in welchem
Kein Wunder, daß so strahlende Sonnen wie unsere Klassiker ihren Planetenschwarm besaßen. Wer so mächtig in die Tiefen der Seelen greift, wie Schiller, der ruft nicht nur Verehrung und Bewunderung, sondern auch die Nachahmung wach: „Epigonen" nennen wir nach Jmmermanns Vorbild ein wenig geringschätzig die den besten unserer Dichter nachstrebenden, in ihrem Lichtkreis sich bewegenden Geister: mit Unrecht, soweit der Name Geringschätzung ausdrückt, denn die Hervorragenden unter ihnen — und das Epigonentum reicht genau genommen weit bis in unsere Zeit hinein — haben unsere Litteratur mit manchem gehaltvollen Werk bereichert und manche schönen und tiefen Ideen hineingepflanzt. Kotzebue und Jffland wandten sich mit der großen Menge ihrer dramatischen Produkte freilich nur an die große Masse der Mittelmäßigen, dagegen schlugen M a t h i s s o n und Johann Peter Hebel warme Gefühlstöne an; ersterer schlug die Laute der Natur, letzterer entlockte seiner Leier kräftige, volkstümliche Töne und verhalf zugleich dem Dialekt in feinen „Alemannischen Gedichten" zum poetischen Bürgerrecht. Hölderlin (geboren 1770, gestorben 1843) endete seinen hohen idealen Flug in geistiger Umnachtung. Ehr. Aug. Tiedge stand lange Zeit mit seiner ideenreichen, formschönen Unsterblichkeitsdichtung „Urania" auf der Höhe der Popularität, Jean Paul (1763—1825) war der gefeierte Liebling der deutschen Lesewelt mit seinen gemütvoll-humoristischen, aber auch wunderlich phantastischen Romanen, durch die sich heute nur noch besondere Litteraturfeinschmecker mit wirklichem Genüsse durcharbeiten. Joh. Gottfried Seume (gestorben 1810) ist eine der edelsten Erscheinungen in unserer Litteratur, ein echter Mensch, Mann und Deutscher, „nur für Freiheit, Wahrheit, Licht und Recht, sonst für nichts auf Erden zu gewinnen". Sein „Spaziergang nach Syrakus" ist heute noch von mehr als lediglich litterarischem Wert.
Von den Dramatikern sind zu nennen Collin („Regulus"), Klingemann, der zuerst, wenn auch unfreiwillig und lediglich auf Wunsch des Herzogs von Braunschweig, den „Faust" auf die Bühne brachte, Theodor Körner mit „Zriny" und „Rosamunde". Meisterhafte Übersetzungen der italienischen Klassiker lieferte Johann Dietrich Gries, Zschokke (gestorben 1848) schrieb außer den „Stunden der Andacht" höchst fesselnde Novellen, Haug witzige Epigramme, Pyrker epische Gedichte. Noch seien die Namen Louise Brachmann, Karoline v. Wolzogen (Schillers Schwägerin), Agnes Franz, Eberhard („Hannchen und die Küchlein"), Mahlmann und Karl Jul. Weber („Demokritos") ehrend hervorgehoben.
Im Klassizismus wurzelte zunächst die durch die Brüder A. Wilhelm und Friedrich Schlegel am Ende des 18.Jahrhnnderts ins Leben gerufene „romantische Schule", die aber in der Folge der durch die Klassiker vertretenen Verherrlichung der Antike den Krieg auf Tod und Leben erklärte, die Freiheit der individuellen Ansdrucksweise predigte und auf ihrer Suche nach Mustern für ihre Gattung im Ausland und im deutschen Mittelalter zwar der Lesewelt die Schätze des Volkslieds, sowie des Auslands erschloß und der deutschen Sprachforschung sowie dem nationalen Gedanken mächtige Anregungen gab, aber auch immer tiefer in die mittelalterliche Anschauungsweise hineingeriet, die alten Ritter und allen Schwulst der Ritterzeit zu neuem Leben erweckte und dem Pietismus zu seltsamen Triumphen verhalf. Die vornehmsten „Ritter" der älteren Romantik waren Ti eck und Novalis (Friedrich von Hardenberg), letzterer der „Erfinder" der für die Romantik typisch gewordenen „blauen Blume", die jüngere Romantik vertraten die Herausgeber der verdienstvollen Sammlung „Des Knaben Wnn- derhorn", Clemens Brentano und Achim von Armin. In der Gefolgschaft der Romantiker finden wir u. a. den
Falle der Anmeldung des Empfängers eine bezügliche Bemerkung beizuftigen ist; 2. bei dem Bezug von Wein L” Mengen unter 20 Liter der Abgeber, sofern der Wein nicht schon von diesem versteuert ist; 3. bei dem Bezug ans anderen deutschen Bundesstaaten, ohne Rücksicht auf die Menge, der Empfänger.
Art. 7. Die Steuerzahlung kann erfolgen durch Aufkleben und Entwertung von Stempelmarken in benr erforderlichen Betrage auf der Anmeldung (Art. 5), ferner in bar bei der zuständigen Steuerstelle oder durch Vermittelung der Post innerhalb der für die Anmeldung gewährten Frist.
Art. 8. Die Weinhändler haben den Wein, welchen sie aus ihren nicht selbsterzeugten Vorräten zum Verbrauche in ihrem Hause entnehmen, vor der Entnahme in einem Buche nach Menge und Preis anzuschreiben und am Schlüsse jedes Vierteljahres zur Versteuerung anzumelden. Nach Uebereinkunft mit dem zuständigen Hauptsteueramt kann die Versteuerung auch im Wege der Abfindung erfolgen. Den * Weinhändlern ist aus ihren Antrag für den steuerpflichtigen Verkauf in Mengen unter 20 Liter eine vierteljährliche Abrechnung und Steuerzahlung auf Grund eines von ihnen zu führenden Buchs zu gewähren. Ein Weinhändler, welcher sein Geschäft aufgiebt, hat von feinen unversteuerten Wein- Vorräten, soweit sie nicht eigenes Erzeugnis sind, die Steuer zu entrichten. Die Versteuerung unterbleibt, sofern das Geschäft in andere Hände übergeht und der Nachfolger den vorhandenen Vorrat übernimmt. Die oben erwähnten Bücher sind auf amtlich geliefertem Formular zu führen, den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und binnen acht Tagen nach Ablauf eines jeden Vierteljahres an die Steuerbehörde abzuliefern. •
Art. 9. Wirte, welche zugleich Weinhandel betreiben, haben nur den in ihrer Wirtschaft und den in ihrer eigenen Haushaltung verbrauchten Wein zu versteuern. Die Art. 5 und 39 finden auf deren Wirtschaftsverbrauch keine Anwendung. Dagegen haben sie den zum Verbrauch in ihrer Wirtschaft und in ihrer Haushaltung bestimmten Wein nach Menge und Preis gemäß der Vorschrift des Art. 8 in ein Buch einzutragen und am Schluffe eines jeden Vierteljahrs zur Besteuerung anzumelden. Uebrigens können dieselben hierfür auch einer Abschätzung durch eine Ortskommission unterworfen werden, oder es kann nach Uebereinkunft mit dem zuständigen Hauptsteueramt die Besteuerung im Wege ber Abfindung erfolgen. Der von Weinhandel treibenden Wirten in Mengen unter 20 Liter an Verbraucher oder- andere Wirte abgegebene Wein ist in gleicher Weise wie seitens der Weinhändler in ein besonderes Buch ein$utragcn
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Adresse für Depeschen: Anzeiger Hletzeu.
Fernsprecher Nr. 51.
Das 19. Jahrhundert.
Unter Mitwirkung hervorragender Fachgelehrter herausgegeben von Friedrich Thieme.
(Nachdruck oder Auszug
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ebruar 1898
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Die deutsche Litteratur.
Das beginnende 19. Jahrhundert begrüßte unsere litteratur in einer Blütezeit ihrer Entwickelung, wie sie W vorher nicht erlebt hatte und wie sie bisher nicht M>der erreicht werden konnte. Die Giganten der deutschen fvesie, Goethe und Schiller, ragten mit ihren reichsten Lchöpfungen m das neue Jahrhundert hinein: 1804 erschien .16 ilhelm Tell", 1808 der in sich abgeschlossene erste Teil ! ks „Faust". Schiller hatte mit dem „Tell" der deutschen Nhne das erste wirklich volkstümliche Drama gegeben, er W diejenige Stufe seiner künstlerischen Entwicklung er» ncht, auf welcher die Pforte des Tempels einer nationalen dramatischen Litteratur erreicht und erschlossen war. In sciilim Geiste trug der unermüdliche Dichter eine Fülle Mitterer herrlicher Schätze: das Fragment des „Demetrius" Vgl uns, was wir durch seinen Tod verloren haben. So mßjte der Edle scheiden, ehe noch das rechte Fundament yle$t war, zum unendlichen Schaden unseres nationalen Heilers. Von den übrigen Größen der Litteratur lebten Slo'pftocf und Wieland in das neue Jahrhundert hinein, ® darin zu sterben; Herder bescherte uns am Anfänge 'Säkulums noch eine der lieblichsten Blüten seines Genies, tdill „Cid", um bald darauf ebenfalls die Auaen für immer 3ii ^schließen.
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