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Samstag den 11. November
1S99
Nr. 266 Drittes Blatt
Kestner Anzeiger
Heneral-Nnzeiger
Bei Postbezug 2 Mark 50 Pf,, vierteljährlich.
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Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und AuSlandeM nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.
«nuahme ton Anzeigen zu der nachmittag- für den folgenden La, erscheinenden Nummer bi- vorm. 10 Uhr.
Erscheint tSgNch mit Ausnahme de- MontagS.
Die Gießener NamiliendlLlter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal ßeigelegt.
Amts- und Zlnzeigeblatt für den Tkreis Gieren.
den
und
des
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Zchukstraße Ar. 7.
§ 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach und Worms, sind von den Vorständen )er im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-) Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knapp- chaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund andesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, welche )ie im § 7öa des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.
§ 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.
Die Wahlperiode" beginnt je am 1. November
Krankenkasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehören' den Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem Abstimmungstermin zuzustellen.
§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Persone«, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Jnvalidenver- sicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes *) zum Amte eines Schöffen unfähig sind.
Mindestens je 2 der von den Kreisämtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der auf Grund des JnvalidenversicherungS- gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, — zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. — Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden.
§ 7. Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.
Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalte« haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmte« als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.
§ 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungsgründe — nur aus denselben Gründe« abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1. Ziffer 2—4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des JnvalidenversicherungsgesetzeS, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankeüversicherungs- gesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.
Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommiffär- diesem gegenüber binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.
Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt Derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat.
Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehut, worüber im Streitfälle das Großh. Landesversicherungsamt zu entscheiden hat, so hat der Wahlkommiffär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungsanstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann.
Gratisbeilagen: Gießener Familienbtätter, Der hessische Landwirt, Matter für hessische Volkskunde.__________________
*) Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
„1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher „Verurteilung verloren haben;
„2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines «er- „brechens oder eines Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung „der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung „öffentlicher Aemter zur Folge haben kann:
„3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ber- „fügung über ihr Vermögen beschränkt sind."
** ) „Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
........................
„2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
„3. wer mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat; etn »or „einem anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nutzt „gerechnet;
„4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert tst, »re „Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
„8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt, die „Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt „nur als eine; die Führung von 2 Gegenvormundschaften stetzt ''der Führung einer Vormundschaft gleich."
Adreffe für Depeschen: Anzeiger Hieße«.
Fernsprecher Nr. 51.
Wahljahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 3. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landesversicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahrten — geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken — die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen.
§ 4. Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Krankenkaffenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmann und Ersatzmann.
Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) ausgestellt (Muster siehe Anlage 1), welche derselbe zu seiner Legitimation im Abstimmungstermm vorzulegen hat.
Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind.
Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
und auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme entfallen. rr
Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im Ab- stimmungstermin eine von dem Kassenvorstand ausgestellte uni> von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bucher der Kaffe beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten vorzulegen.
lieber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kaffeneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Jnv.-V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an t™ Wahlen teilzunehmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.).
1 Stimme,
2 Stimmen,
3
entscheidet das Los.
§ 5. Bei der Abstimmung bemißt sich das Verhältnis der Stimmen der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der entsendenden Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag — der Bürgermeisterei — zu vertretenden Versicherten, so zwar, daß auf 1—50 Versicherte
„ 51—100 101-200
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen.
In der Zeit vom 14. November l. I. bis einschließlich 27. November l. I. liegen auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Daubringen die Arbeiten des II. Abschnittes vom I. Felde rubr. Feldbereinigung, nämlich:
2 Bonitierungskarten,
1 Besitzstandsverzeichnis,
1 Gütergeschoß,
das Protokollbuch, zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt:
Dienstag, 28. November 1899, vormittags 11—12 Uhr
im Gemeindehaus zu Daubringen, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Einwendungen sind schriftlich abzufassen, zu begründen und auf Papier in Aktengröße (mindestens y2 Bogen) einzureichen.
Friedberg, 8. November 1899.
Der Großh. BereinigungSkommiffär. Süffert, KreiSamtmann.
Gießen, 7. November 1899.
Betr.: Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899; hier: Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden.
Der vom Gr. Landesverficheruugsamt ernannte Wahlkommiffär
an die Vorstände der im Landkreise Gießen vorhandenen Betriebs-(Fabrik-) Kassen, Kuapp- schastSkasseu und eingeschriebenen Hilfskassen.
Auf Grund des § 63 des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 und des § 9, sowie der nachstehend abgedruckten §§ 1-8 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung über die Wahl von vier Vertretern der Arbeitgeber und von vier Ersatzmännern derselben, auf
Dienstag, den 28. November 1899, von vormittags 9—10 Uhr,
in dem Regierungsgebäude zu Gießen (Brandplatz Nr. 9) sowie von vier Vertretern der Versicherten und von vier Ersatzmännern derselben auf
Dienstag, den 28. November 1899, von vormittags 11—12 Uhr,
ebendaselbst, anberaumt.
Die Vorstände der nach § 1 der Wahlordnung wahlberechtigten Krankenkassen werden hiermit aufgefordert, alsbald nach Maßgabe des §4 der Wahlordnung die Wahl der erforderlichen Wahlmänner und Ersatzmänner vorzunehmen und für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) auszustellen, die von den zu entsendenden Wahlmännern bezw. Ersatzmännern m den Abstimmungstermin mitzubringen und zur Legittmatton vorzulegen sind. , , „
Ferner haben die Wahlmänner der Krankenkasien gemäß § 5 Abs. 2 der Wahlordnung im Abstimmungstermine eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bücher der Kaffe beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten (zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung!) vorzulegen.
Zugleich ergeht hiermit an die Kassenvorstände die Einladung, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden, mit dem Anfügen, daß
1. die Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kaffe zur Abstimmung zugelaffen werden können und
2. unterstellt werde, daß diejenigen Kassenvorstände, die zur Abstimmung Wahlmänner nicht entsenden, tuf ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten.
Frhr. Schenck.


