Ausgabe 
7.11.1899 Erstes Blatt
 
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Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Be« reinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf. zur Wahrung- ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt.^

Friedberg, den 25. Oktober 1899.

- Der Kommissär zur^Leitung der Abstimmung: __________Süffert, Großh. KreiSamtmann.__________

* Vom Kriegsschauplatz.

Die Einschließung der Engländer in Ladysmith ist ohne Zweifel eine vollzogene Thatsache. Zwar will das Londoner Kriegsamt noch immer nichts von dem für die Buren stegreichen Gefecht bei Colenso wissen; daraus folgt aber keineswegs, daß ein solches nicht stattgefunden hat. Die.völlige Isolierung Ladysmiths seit Donnerstagnach­mittag hat der Gouverneur von Natal ja selbst zugegeben, und ganz ohne Widerstand werden die Engländer diese fich doch wohl nicht haben vollziehen lassen. Eine Meldung desReut. Bur.", wonach das Kriegsamt mitgeteilt haben sollte, daß Äie Verbindung mit Ladysmith wieder hergeftellt sei, ist sofort mit dem Bemerken dementiert worden, eS handle sich um das wieder hergestellte Delagoa-Kabel, die Verbindung mit Ladysmith sei noch immer unterbrochen. Ein in Amsterdam umlaufendes Gerücht, dessen dieFrkf. Ztg." nebenbei Erwähnung thut, hat vermutlich den Anlaß gegeben, daß in Berlin am Freitag in den späten Nach- mittagsstnnden Extrablätter ausgegeben wurden, wonach Ladysmith bereits kapituliert habe, eine Meldung aus Afrika darüber liegt aber nirgends vor. Indes fürchten viele Londoner Blätter wohl mit Recht, daß das Kriegs­amt die ihm von Ladysmith zugegangenen Drah­tungen nicht alle veröffentliche. Aus dem Umstand, daß das letzte Telegramm von der Verwundung des Schiffs­leutnants Egeitons nicht von White selber, sondern von seinem Generalstabschef Hunter unterzeichnet ist, wird sehr richtig gefolgert, daß die Depeschen auS anderen Quellen, nach denen die Streitmacht Whites besiegt und White selbst verwundet sei, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen sein können.

Jedenfalls ist Ladysmith trotz aller englischen Be­schwichtigungsversuche zerniert und General White sitzt in der Mausefalle. Naturgemäß müssen die Buren jetzt alle« Nachdruck auf die Einnahme von Pietermaritzburg und Durban legen, um namentlich von der die letztere Stadt auf der Landseite umkreisenden Hügelkette aus jede Truppen­landung und ebendamit jeden Entsatz von Ladysmith ver­hindern zu können.

Die Tapferkeit der Bure» müssen auch die Engländer anerkennen. Aus London wird demBerl. Tgbl." berichtet:Ich beobachtete", so schreibt ein englischer Korrespondent,in der Schlacht bei Lady­smith eine prächtig postierte Burenbatterie auf der Spitze eines Bergrückens. Unsere Leute zielten bis auf eine Aard richtig und sandten Granate auf Granate in die Batterie, die Bedienungsmannschaften hinmähend. Der Feind hielt jedoch das Feuer aufrecht, und frische Mannschaft lief aus der Deckung herbei, und nahm den Platz ihrer toten oder verwundeten Kameraden ein. Ein halbes Dutzend Bure« stand ruhig und ohne Deckung auf dem Scheitel des Hügels und beobachtete das Feuern unserer Batterie. Sie zogen sich auch nicht zurück, als die Granaten rings um sie kre­pierten. Die Stellung der Burengeschütze war übrigens durch den Feffelballon rekognosciert. Die Buren machten verschiedene vergebliche Versuche, auf den Ballon zu schießen.

Die Lhdditgrauate.

General Joubert hat sich über die Anwendung der Lydditgranaten seitens der Engländer beschwert. Der Sprengstoff Lyddit, mit dem die Engländer ihre Granaten gefüllt haben, wird zu Lydd in Kent (England) hergestellt und hat davon seinen Namen. Der Stoff ist identisch mit dem 1885 vom französischen Chemiker Turvin erfundenen, zu den Pikratpulvern gehörigen Sprengstoff. Er besteht aus reiner Pikrinsäure in Körner­form, deren einzelne Körner mit einer dünnen Schicht von Nitrocellulose umhüllt sind. Diese Umhüllung erfolgt in der Weise, daß die Nitrocellulose in Aether gelöst wird, und daß die Pikrinkörner in diese Lösung getaucht werden. Nach dem Verdunsten des Aethers bleibt die Nitrocellulose als feiner Ueberzug der Körner zurück. Lyddit oder Tur- pins Sprengstoff ist auch die Grundlage des Melinits, das aus Pikrinkörpern oder geschmolzener Pikrinsäure mit einem Zusatz von 3 bis 5 Prozent Collodiumgallerte besieht. Die Pikratpulver mit der Pikrinsäure als Grundstoff haben eine

Dienstag den 7 November

1S99

Erstes Matt.

Nr. 262

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Aints- und Anzeigeblntt fiiv den Ttveis Gieszen

Aauahmr von Anzeigen zu der nachmittag« fir den r»lgenden Tag erscheinenden Nummer bi« vorm. 10 Uhr.

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Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der ßesiische Landwirt, Mütter für hessische Uolkskunde.

Bekanntmachung,

betr.: Maul- und Klauenseuche.

In den beiden Gehöften der Gemarkung Raberts­hausen II ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gemarkungssperre ist angeordnet worden. Danach unter­liegt der Verkehr mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen folgenden Beschränkungen: Das Durchtreiben der­selben von außerhalb durch Ort und Gemarkung ist ver­boten Die Einfuhr von solchem Vieh über die Gemarkungs­grenze in dem gesperrten Ort ist nur zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestattet oder für den Fall, daß es in der Gemarkung verbleibt. Die Ausfuhr ist ebenfalls nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung mit schriftlicher Erlaubnis der Bürger­meisterei Rabertshausen II auf Grund einer Aeußerung des Großh. Kreisveterinärarztes zulässig. Wer ein Stück Vieh an einen auswärtigen Metzger oder ein Schlachthaus liefern will, muß also zunächst die Untersuchung durch den Großh. Kreis­veterinärarzt veranlassen, und wenn danach der Ausfuhr kein Hindernis im Wege steht, einen Erlaubnisschein der Großh. Bürgermeisterei lösen. Bei dem Transport muß er diesen Schein, der eine dreitägige Gültigkeit hat, mit sich führen und die vorgeschriebenen Transportbedingungen genau beobachten, auch der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) des Empfangsorts Nachricht geben.

Auf Antrag der Bürgermeisterei wird von uns im Bedürfnisfalle angeordnet, daß der Großh. Kreisveterinär- rrzt sich wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen an einem bestimmten Lag wöchentlich, der ortsüblich bekannt zu machen ist, dienstlich einfindet.

Die Sperrmaßregeln bezüglich verseuchter Gehöfte oder Weiden bleiben daneben bestehen. Im übrigen können Klauentiere aus nicht verseuchten Gehöften innerhalb der gesperrten Gemarkung zur Feldarbeit benutzt oder auf die Weide getrieben werden, nicht aber über die Gemarkungs­grenze hinaus. L, .

Ebenso können der Ansteckung verdächtige Tiere zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung benutzt werden; das sind solche Tiere, bei denen wegen des Zusammenstehens mit kranken Tieren im selben Gehöft oder Stall oder wegen Berührung mit krankem Vieh in irgend einer Weise die Ver­mutung besteht, daß sie angesteckt worden sind.

Wer Grundstücke oder Anlagen in einer anderen Ge­markung besitzt, muß dieselben entweder durch Pferdegespanne oder aber durch Rindviehgespanne aus dieser anderen Ge­markung besorgen.

Jede Weggabe von Milch aus der gesperrten Gemarkung darf nur nach vorheriger Abkochung erfolgen; ausgenommen, wenn die Abgabe an eine Molkerei erfolgt, welcher das Verbot der Abgabe ungekochter Milch zugegangen ist.

Ausfuhr von Dünger, Rauhfutter und Stroh aus den Seucheställen des Sperrgebiets ist verboten.

Gießen, den 3. November 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gieße«.

v. Bechtold.

Gießen, den 4. November 1899.

Betr.: Den Rundgang der Feldgeschworenen.

Das Grotzherzogliche Kretsamt Gießen

RN tzte Grosth. Bürgermeistereien des Kreise-.

Wir erinnern Sie, soweit Sie noch rückständig sind, an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. v. Mts. 'Gießener Anzeiger Nr. 235.)

v. Bechtold.

Adresse für Depeschcn: Anzeiger Kietz«.

Fernsprecher Nr. 51.

Kezugsprei« vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg monatlich 75 Pfg. mit Bringerloh«.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pf,, vierteljährlich.

Bekanntmachung,

betr.: Die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Sich größeren ölmfang angenommen hat, ordnen wir hiermit die Sperre

Bekanntmachung.

Die erledigte Stelle eines Kretsstrafienwarts mit dem Sitz in Rüddingshausen oder einem der nächst­gelegenen Orte ist bis zum 1. Dezember l. I. zu besetzen.

Bewerber wollen ihre Meldungen unter Beifügung von Zeugnissen über ihre bisherige Beschäftigung und unter An­gabe des Alters bei dem Kreisstraßenmeister Förster in Allendorf a. d. Lda. bis spätestens 15. November l. Js. einreichen.

Gießen, den 31. Oktober 1899.

Der Kreis-Ausschuß des Kreises Gieße«.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Bettenhausen, Kreis Gießen.

Nachdem auf Grund des Art. 3 Ziffer 3 des Feld­bereinigungsgesetzes der Antrag auf Feldbereinigung der Gemarkung Bettenhausen gestellt worden ist und nachdem dieser Antrag von der Großherzoglichen Oberen landwirt­schaftlichen Behörde für zulässig erachtet und der Unter­zeichnete zum Kommissär zur Leitung der Abstimmung er­nannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten An­trag auf:

Donnerstag, den 23. November 1899 Vormittags 1011 Uhr in das Gemeindehaus zu Bettenhausen

bestimmt.

Diejenigen beteiligten Grundbesitzer, welche in der an­beraumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für daS Verfahren stimmend angesehen.

4 *

Bekanntmachung.

Wegen des Herrschens der Maul- und Klauenseuche in Inheiden, Trais-Horloff, Utphe, Langsdorf, Lich, Raberts­hausen und der starken Verseuchung der weiteren Nachbar­schaft muß der auf den 11. ds. Mts. angesetzte Viehmarkt nochmals verboten werden.

Gießen, den 4. November 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Erscheint täglich mit Ausnahme de« Montag«.

Die Gießener Mamilieuölülter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigelegt.

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des Orts Lich und dessen Feldgemarkung an. Danach unterliegt der Verkehr mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen folgenden Beschränkungen: Das Durch­treiben derselben von außerhalb durch Ort und Gemarkung ist verboten. Die Einfuhr von solchem Vieh über die Ge­markungsgrenze in dem gesperrten Ort ist nur zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestattet oder für den Fall, daß es in der Gemarkung verbleibt. Die Ausfuhr ist ebenfalls nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung mit schriftlicher Erlaubnis der Bürgermeisterei Lich auf Grund einer Aeußerung des Großh. Kreisveterinärarztes zulässig. Wer ein Stück Vieh an einen auswärtigen Metzger oder ein Schlachthaus liefern will, muß also zunächst die Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt veranlassen, und wenn danach der Ausfuhr kein Hindernis im Wege steht, einen Erlaubnis­schein der Großh. Bürgermeisterei lösen. Bei dem Trans« Port muß er diesen Schein, der eine dreitägige Gültigkeit hat, mit sich führen und die vorgeschriebenen Transport­bedingungen genau beobachten, und der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) des Empfangsorts Nachricht geben.

Auf Antrag der Bürgermeisterei wird von uns im Bedürfnisfalle angeordnet, daß der Großh. Kreisveterinär­arzt sich wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen an einem bestimmten Tage wöchentlich, der ortsüblich bekannt zu machen ist, dienstlich einfindet.

Die Sperrmaßregeln bezüglich verseuchter Gehöfte oder Weiden bleiben daneben bestehen. Im übrigen können Klauentiere aus nicht verseuchten Gehöften innerhalb der gesperrten Gemarkung zur Feldarbeit benutzt oder auf die Weide getrieben werden, nicht aber über die Gemarkungs­grenze hinaus.

Ebenso können der Ansteckung verdächtige Tiere zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung benutzt werden; das sind solche Tiere, bei denen wegen des Zusammenstehens mit kranken Tieren im selben Gehöft oder Stall oder wegen Berührung mit krankem Vieh in irgend einer Weise die Ver­mutung besteht, daß sie angesteckt worden sind.

Wer Grundstücke oder Anlagen in einer anderen Ge­markung besitzt, muß dieselben entweder durch Pferdegespanne oder aber durch Rindviehgespanne aus dieser anderen Ge­markung besorgen.

Jede Weggabe von Milch aus der gesperrten Gemarkung darf nur nach vorheriger Abkochung erfolgen; ausgenommen, wenn die Abgabe an eine Molkerei erfolgt, welcher das Verbot der Abgabe ungekochter Milch zugegangen ist.

Ausfuhr von Dünger, Rauhfutter und Stroh aus den Seucheställen des Sperrgebietes ist verboten.

Gießen, den 3. November 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.____________________

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