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Bekanntmachung
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in Gieße«.
Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten.
Der Vorstand.
Rudolf Mofse, Köln.
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Anfang 8 Uhr.
Ende 107s Ubr.
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ÖV* Fabrikant» Karl Gentner in Göppingen.
N-rtr. Kr. $br.
Sicödction: ®. Burkhardt. — Druck und Aerlag der Brühl'scheu UniverfitätS-Buch- und Steindruckerei (Pietsch Erben ui Gießnr.
(Offene Stellen
Nerschiedenes
Vereine
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Ein Kind ist in gute Pflege zu geben. Näheres bei der Oberschwester der Medizin. Klinik zu erfragen.
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364] Regenschirm vergangenen Sonntag verloren oder stehen gelaßen. Abzugeben Wallthorstraße 45.
Indem ich bemüht sein werde, den Ansprüchen des verehrlichen Publikums in jeder Beziehung gerecht zu werden, bitte ich um geneigten Zuspruch und freundliche Unterstützung meines Unternehmens.
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Die Anträge auf Bewilligung von Invaliden- und Altersrente müssen häufig deshalb zurückgewiesen werden, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von Beitragswochen — die Wartezahl — nicht nachgewiesen werden kann.
Besonders tritt dieser Mangel bet Anträgen solcher Arbeiter hervor, welche im Winter selten oder überhaupt nicht gegen Lohn beschäftigt sind (wie im Baugewerbe, in der Landwirtschaft), für welche dann also Beiträge von einem Arbeitgeber nicht entrichtet werden.
Nach dem Gesetz ist es aber möglich, auch während solcher Arbeit- Unterbrechungen für die Vermehrung der Beitragsmark'n, also auch für die allmähliche Erfüllung der Wartezeit und für die Erhöhung der Rente zu sorgen.
Es gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Versicherte können beim Aufhören der Lohnarbeit die Versicherung freiwillig fortsetzen, indem sie für die Woche der arbeitslosen Zeit eine Doppelmarke in die Quittungskarte einkleben.
2. Die Doppelmarken sind bei allen Postanstalten zu haben- bae Stück kostet 28 Pfennig.
3. Es ist nicht erforderlich, daß die Doppelmarke in derjenigen Woche, für welche sie gelten soll, verwendet wird. Vielmehr kann dies auch für eine Mehrzahl von Wochen nachträglich geschehen, z. B. nachdem der Versicherte bei Wiederbeginn der Lohnarbeit in Besitz der nötigen Geldmittel gelangt ist. Die Doppelmarken müssen jedoch eingeklebt sein bevor wegen wiederbegonnener Lohnarbeit der Arbeitgeber von neuem Beiträge entrichtet.
4. Mit dem Einkleben der Doppelmarken darf überdies schon deshalb nicht lange gezögert werden, wert nach eingetretener Erwerbsunfähig feit die spätere Beibringung von Doppelmarken nicht als giitig anzusehen ist, so daß dann bei ungenügender Markenzahl Invalidenrente nicht be- willigt werden kann. Bei Berechnung der Wartezeit für die Altersrente können die Doppelmarken, welche nach Zurücklegung des 70. Lebensjahres verwendet sind, nur in B.tracht kommen für die nach dem 71. Geburtstage folgende Zeit, nicht als Beiträge für einen früheren Zeitraum gelten
5. Die Doppelmarken müssen Der Versicherungsanstalt angehören, in deren Bezirk b<r Versicherte sich aufhält, und müssen von der örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstelle amtlich entwertet werden.
6. Versicherte, welche ein ständiges Arbeitso.rhältnis zu einem be stimmten Arbeitgeber aus irgend welchen Gründen derart unterbrechen, daß sie aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheiden, später aber zur Arbeit bei dem gleichen Arbeitgeber zurückkehren, bedürfen der Doppel marken überhaupt nicht Für sie genügt es, daß sie oder der Arbeitgeber die bisherigen Beiträge fortentrittcn, vorausgesetzt, daß die Arbeitsunterbrechung während eines K lenderjahres nicht länger als vier Monate dauert. Bet mehr als vierwonatdcher Dauer der Arbeitsunterbrechung dürfen für die überschießende Zeit auch ständige Arbeiter nur Doppel marken verwenden.
7. Für die Zetten mit Erwerbsfähigkeit verbundener Krankheit oder militärischer Dienstleistung (nach näherer Bestimmung des § 17 des Jnvaliditäts- und Altersverstcherungsgeetzes) ist freiwillige Fortsetzung der Versicherung nicht angebracht, weil diese Zeiten als Beitragszeiten in Anrechnung kommen.
Die Betheiligten werden zu ihrem Nutzen auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht.
Gießen, den 12. Dezember 1898.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
gez.: v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betreffend: Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung wird hiermit gemeine« Kenntniß gebracht.
Gießen, den 2. Januar 1899.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. V.: Wolff.
Existenz.
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Giessener Stadttheater.
Freitag Den 6. Januar 1899t Zum ersten Male:
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Fidele Touristen brechen sich Bahn Durch fußhohen Schnee zum Berge hinan. Doch als sie am Gipfel sind angelangt Der Eine und Andere hinket und wankt Und jammert: „Was thun mir die Füße so weh? Ich hab' sie erfroren im Eis und im Schnee." Nur einer lächelt, ihm war nichts paffiert. Er hatte wohlweislich die Stiefel geschmiert mit Gentners Schuhfett in roten Dosen.
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ein Wein-Restaurant eröffnen werde
Infolge langjährigen Aufenthaltes am Rhein und an der Mosel habe ich mir bedeutende Kenntnisse in der Weinbranche erworben und stehe ich in direkter Verbindung mit den renommiertesten Weinfirmen daselbst, so dass ich für die SV* Güte uud Reinheit ♦d# meiner sämtlichen Weine volle Garantie übernehmen kann.
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aufmerksam zu machen.
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Sonntag, 8. Januar, zur Feier des Stiftungsfestes:
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weg 36) offen.
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Wieseck.
Allen denjenigen, welche unS bei dem Suchen nach unserem lieben Kinde so bereitwillig behülflich gewesen sind, sowie dem Finder Herrn K. Deibel, sagen wirhiermit unseren aufrichtigsten, innigsten Dank. Mit Freuden können wir bemerken, daß es den Bemühungen des hiesigen Arztes, Herrn Dr. Schaaf, gelungen ist, die liebe Kleine wieder soweit derzustellen, daß sie jetzt schon auf einige Stunden das Bett verlaffen kann. Indem wir Herrn Dr. Schaaf für seine Mühe noch aufs Wärmste danken,
zeichnet mit aller Hochachtung
844_______Familie Müller.
330] Von angesehener Haftpflicht- und Unfall-Versicherungsgesellschaft General-Agent f Herzogtum^ Hessen gefucpt. Fachleute, welche Erfolge nachweisen können, wollen Off. unter H. M. 8)815 an G. L. Daube & Co., Arankf. a. M., einr.
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