Ausgabe 
5.12.1899 Erstes Blatt
 
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Dienstag den 5 December

Erstes Blatt.

Gießener Anzeiger

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Heneral-Anzeiger

Aints- und Anzeigeblutt füv den Axels Gietzen.

v. Bechtold.

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Die Urkundspersonen Hirschhorn, Leun.

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Der Protokollführer Schiffnie.

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Der Vorsitzende

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, DlStter für hesslche Volkskunde.

Auf das durch den Großh. Kreisamtmann Freiherr Schenck zu Schweinsberg erstattete Referat beschloß der Kreistag, der Heranziehung des Mühlenbesitzers Theodor- Stein zu Grünberg als Sachverständigen bei der Flur­schadensabschätzung als Stellvertreter des nicht erschienenen Sachverständigen Gutsbesitzers Schlenke vom Hardthof, mangels eines zur Verfügung stehenden anderen Stellver­treters, die nachträgliche Genehmigung zu erteilen.

Hierauf teilte der Vorsitzende mit, daß die Zu­stimmung des Kreistages zu einer Aenderung des Absatzes 2 des § 8 des Kreisstatuts, die Besoldungen der Be­amten des Kreises Gießen betreffend, erforderlich geworden sei. Da der Gegenstand nicht auf die Tages­ordnung habe gesetzt werden können, so frage er an, ob die Versammlung in die Beratung und Beschlußfassung dieser eilenden Angelegenheit eintreten wolle.

Nachdem diese Frage einstimmig bejaht war, beschloß der Kreistag auf das durch den Großh. Kreisbau-Jnspektor Stahl erstattete Referat, die Fassung des Absatzes 2 des § 8 des Kreisstatuts, betreffend die Besoldungen der Be­amten des Kreises Gießen, in der vom Kreisausschuß in seiner Sitzung vom 21. November d. I. festgesetzten Weise zu genehmigen.

Hierauf wurde der Kreistag durch den Vorsitzenden

die Kreistagsabgeordneten: Gemeinderat Demper-Großen Buscck, Fabrikant Emmelius-Gießen, Bürgermeister Geißler Lollar, Kommerzienrat Georgi-Gießen, Oberbürgermeister Gnauth-Gießen, Bürgermeister Heller-Lich, Justizrat Hirschhorn-Gießen, Bürgermeister Leun-Großen Linden, Gemeinde-Einnehmer Maid-Watzenborn, Eduard Röhrle-Gießen, Bürgermeister Roth-Muschenheim, Stadtverordneter Scheel-Gießen,

ein und legt die Verzeichnisse der Kommission vor, die die Mittelwerte für die einzelnen Kulturarten und Klassen festsetzt. Auf Antrag des Steuerkommissürs kann eine Nach- Prüfung der Festsetzungen durch eine weitere Kommission stattfinden. Die Festsetzung der Mittelwerte der Privat­waldungen 1. Kl. erfolgt auf Grund von Deklarationen, der 2. Kl. durch die Forstbehörden. Bei Gebäuden stellt der Steuerkommissär in einem Verzeichnis alle Gebäude nebst Brandversicherungswert und soweit möglich, Miets­erträgnisse und Mietwert, welche mit ihrer Hilfe zu er­mitteln sind, zusammen. Der Steuerkommissär fertigt weiter mit Hilfe der Amtsgerichte besondere Auszüge mit den Eewerbspreisen aus einem entsprechenden Zeitraum. Besonders wird Baugelände behandelt; als solches gilt das als Bauplatz katastrierte oder in den Ortsbauplan einbezogene Gelände und solches, in dessen gegenwärtigen Wert bereits der Umstand zum Ausdruck kommt, daß sie in näherer oder fernerer Zeit Gegenstand der Bebauung werden, die Gegen­stand der Spekulation sind. Was danach als Baugelände anzusehen ist, entscheidet die örtliche Kommission. Auch hier hat der Steuerkommissär unter Mitwirkung der Amts­gerichte Verzeichnisse mit den Erwerbspreisen aus den letzten Jahren über die unter normalen Verhältnissen erfolgten Veräußerungen aufzustellen.

Wir bemerken noch, daß der Vermögenssteuerpflicht nur physische Personen, nicht aber juristische Personen, Ge­meinden rc. mit ihrem Vermögen unterliegen.

v. Bechtold.

lUreffe für Drpkschkn: >hjetjet Fernsprecher Nr. 51.

Handschlags verpflichtet.

Hierauf wurde in die Tagesordnung eingetreten.

1. Ausführung des JnvaliditütsversicherungsgesetzeS vom 1. Juli 1899; hier Ernennung von Wahlmännern und Ersatzmännern zur Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden betr.

Großh. Kreisamtmann Freiherr Schenck zu Schweins­berg erstattete das Referat und teilt mit, daß der KreiSaus- schuß in seiner letzten Sitzung den Beschluß gefaßt habe, dem Kreistage vorzuschlagen:

1. aus den Versicherten

a. als Wahlmann

tzen Kreisbaumwart Friedrich Heberer zu Heuchelheim, b. als Ersatzmann

Zimmermann Otto Nuhn zu Treis a. d. Lumda, 2. aus den Arbeitgebern derselben a. als Wahlmann

Großh. Bürgermeister Geißler zu Lollar, b. als Ersatzmann

Großh. Bürgermeister Heller zu Lich < zu ernennen. , r. _ ...

Herr Kommerzienrat Georgi schlug hierauf vor, diesem Anträge zu entsprechen und die Wahl per Akklamation vor­zunehmen. Ein Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben xnb hiernach die Wahl her Genannten als Wahlmänner und Ersatzmänner vollzogen. .

2. Flurschadenabschätzung; insbesondere nachträgliche Genehmigung zur Zuziehung eines stellvertretenden sach­verständigen in 1899 betr.

öifrtfljätjrltiCr 2 Mark 20 Ps» nwninlid) 7£> mit Bringerloh*.

Bei Postdczu, 2 Mark 50 vierteljährlich.

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ÄrteStien, Spedition und Druckerei:

Kch,lßr«te Ar. 7.

Ingenieur Schiele-Gießen,

Bürgermeister Sommerlad-Wieseck,

Apotheker Welcker-Allendorf a. Lda., Bürgermeister Zimmer-Grünberg.

Der Protokollführer: Großh. Bureau-Vorsteher Schiffnie.

Der Vorsitzende eröffnete den Kreistag, begrüßte die erschienenen Abgeordneten, stellte die Beschlußfähigkeit des Kreistages fest und teilte mit, daß die Abgeordneten Bürger­meister Buttron-Hungen, Kommerzienrat Gail-Gießen, Rechts­anwalt Dr. Gutfleisch-Gießen, Bürgermeister Horst-Nieder- Bessingen, Gutspachter von Oven-Hungen, Kommerzienrat Heyligenstädt Gießen, Landgerichtsrat Dr. Schäfer-Gießen, und Gutsbesitzer Schlenke-Hardthof ihr Ausbleiben bei dem heutigen Kreistag entschuldigt hätten.

Die Abgeordneten Justizrat Hirschhorn-Gießen und Bürgermeister Leun-Großen-Linden wurden zu Urkunds­personen ernannt und Bureau-Vorsteher Schiffnie als Protokollführer bestellt und durch den Vorsitzenden mittelst

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Gegenwärtig:

1. Der Vorsitzende, Großh. Provinzialdirektor v. Bechtold;

2. Großh. Kreisamtmann Frhr. Schenck zu Schweinsberg; Großh. Kreisbau-Jnspektor Stahl;

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Gießen, 1. Dezember 1899.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Ver­mögenssteuer vom 12. August 1899.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Das Gesetz vom 22. August 1899, die Vermögens­steuer betreffend, ist zwar mit seiner Verkündigung in kraft getreten, die Erhebung der Steuer bleibt aber bis zu einem durch landesherrliche Verordnung zu bestimmenden Tage ausgesetzt. Zur erstmaligen Veranlagung der Steuer hat ein vorbereitendes Verfahren behufs Gewinnung von Hilfs­mitteln für die Schätzung des gemeinen Wertes der Grund­stücke und Gebäude vorauszugehen, welches geregelt wird durch die Großh. Verordnung vom 4. November und die Anweisung dazu vom 10. November 1899. Die Leitung des Verfahrens steht den Großh. Steuerkommisfariaten zu, welche iv größerem Umfange auf Ihre Mit- Wirkung angewiesen sind. Wir geben Ihnen von deu Hauptpunkten mit dem Auftrage Kennt- uis, diesen Behörden die erforderte Unterstützung in sorgfältiger Weise zu gewähren.

Etwa noch nicht gewahrte Kulturveränderungen sind von Ihnen, event. mit den Feldgeschworenen festzustellen, in Kulturveränderungsverzeichniffe einzutragen und diese an die betreffenden Steuerkommiffariate mitzuteilen. Die Fest­stellung der Grundstückswerte erfolgt getrennt für 1) land- wirtschaftlich benutzte Grundstücke; 2) Waldungen; 3) Ge­bäude; 4) Baugelände; 5) sonstiges Grundvermögen (Berg­werkseigentum, Jmmobiliarrechte rc.) Wegen der land­wirtschaftlich benutzten Grundstücke wird für jede Gemarkung eine örtliche Kommission gebildet, welche für jede Kulturart und Bonitätsklasse einen Mittelwert für die Flächeneinheit (1 Dm) festzustellen hat, der als durchschnitt­licher gemeiner Wert für die in die betreffende Klasse ein­gereihten Grundstücke gilt. Der Großh. Steuerkommissär oder ein Spezialkommiffar ist Vorsitzender der Kommission, als Mitglieder, vier an der Zahl, gehören ihr an der Großh. Bürgermeister, der Ortsgerichtsvorsteher, wenn er nicht dieselbe Person ist, und zwei, bezw. drei weitere Mit­glieder, welche auf Vorschlag des Steuerkommissariats vom Kreisausschuß, bezw. für Gießen von der Stadtverordneten­versammlung gewählt werden. Der Steuerkommiffär hat vor Zusammentritt dieser Kommission das Material zu sammeln, insbesondere die Erwerbspreise von Grundstücken mindestens aus den letzten 5 Jahren in genügender Zahl für jede Kulturart und Klaffe zu ermitteln. Dabei ist wesentlich, daß nur Verkäufe, die als normal und typisch gelten können, berücksichtigt werden. Der Steuerkommiffär stellt darnach an Händen des Mutationsverzeichnisses für jede Gemarkung ein Verzeichnis auf, in welches die Grund­stücke eingetragen werden. Das zuständige Amtsgericht trägt darin die Erwerbspreise nach d n Erwerbsurkunden ein. Der Steuerkommiffär zieht event. weitere Auskünfte

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Bekanntmachung.

Gemäß Art. 39 der Kreisordnung wird nachstehend das Protokoll über die am 23. November d. I. stattgehabte außerordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 2. Dezember 1899.

Der Vorsitzende des Kreistages des Kreises Gießen, v. Bechtold.

Protokoll

der

Siebenuuddreißigsteu (außerordentliche») Sitzung deS Kreistages des Kreifes Gießev.

Geschehen Gießen, 23. November 1899.

Gießen, den 2. Dezember. Betreffend: Den Verkauf von Neujahrsglückwunschkarten an den letzten Sonntagen vor Neujahr.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Der deutsche Papiermacherverein hat um dahingehende Verfügung gebeten, daß an den auf den 31. Dezember 1899 und 30. Dezember 1900 fallenden Sonntagen den Papier- Händlern der Verkauf von Neujahrs-Glückwunschkarten während 10 Stunden gestattet werde. Da wo die örtlichen Verhältnisse eine Verlängerung der allgemein zugelassenen Geschäftsstunden für die in Betracht kommenden Verkaufs­stellen wünschenswert erscheinen lassen, sind wir ermächtigt, auf Grund der Bestimmung in § 105 b., Absatz 2. der Gewerbeordnung, an den beiden obengenannten Tagen einen erweiterten Geschäftsverkehr für besagte Handelsartikel bis spätestens 7 Uhr abends zuzulassen.

Diejenigen von Ihnen, welche von dieser Ermächtigung für ihr Gemeinden Gebrauch gemacht zu sehen wünschen, wollen motivierte bezügliche Anträge uusehlbar binnen 8 Tagen uns vorlegen. Spätere Anmeldungen können nicht auf Berücksichtigung rechnen.

v. Bechtold.

Gießen, den 1. Dezember 1899.

Betr.: Erhebungen über die im Großherzogtum domizilierten Blinden im schulpflichtigen Alter.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Lokalschulvorstände des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 25. Januar d. I., Gießener Anzeiger Nr. 24, sehen wir bis Ende d. M. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob in Ihren Gemeinden blinde und halbblinde Kinder im schul­pflichtigen Alter vorhanden sind.

v. Bechtold.

Gießen, den 1. Dezember 1899. Betreffend: Zurückstellung unabkömmlicher Beamten, hier von Lehrern und Schulverwaltern int Falle einer Mobilmachung.

Die

Großh. Kreis-Schulcommission Gießen

au die Schulvorstände des Kreises.

Sie wollen die Lehrer oder Schulverwalter einklassiger Schulen, welche militärpflichtig sind, daraus aufmerksam machen, daß Gesuche um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung innerhalb 8 Tagen bei uns einzureichen sind. Später einlaujenbe Gesuche können nicht berücksichtigt werben.

In ben Gesuchen ist anzugeben:

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Nr. 286

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