Ausgabe 
1.12.1899 Drittes Blatt
 
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Nr. 283 Drittes Blatt. Freitag den 1. December LAÄÄ

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Adreffr für Depeschen: Anzeiger chietze., Fernsprecher Nr. 51.

Das «eue hessische Gesinde-Recht.*^

Bon Ernst Hoffmann in Darmstadt.

Wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse konnten nicht alle Fragen deS CivilrechteS in dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuche geordnet werden, sondern einzelne Gegenstände mußten der Regelung durch die Landesgesetz­gebung überlassen bleiben.

In erster Linie gehört hierzu das Gesinde-Recht. So wird auch die hessische Gesinde-Ordnung von 1877 durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht aufgehoben; doch hat sie infolge der durch das neue Gesetzbuch herbeigeführten Um­wälzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ebenfalls bedeutende Aenderungen erfahren müssen; Aende- rungen, die in dem hessischen Ausführungs-Gesetze vom 17. Juli 1899 enthalten sind und mit dem 1. Januar nächsten Jahres ins Leben treten.

Während über das Bürgerliche Gesetzbuch in der letzten Zeit schon viel geschrieben und veröffentlicht worden ist, herrscht über das neue hessische Dienstboten-Recht in unserer Bevölkerung noch große Unklarheit und Unkenntnis. Und doch ist das neue Gesinde-Recht von hoher Wichtigkeit, da es für fast jede Familie in Betracht kommt, sei es nun, daß sie sich Dienstboten hält, oder daß eines ihrer Glieder sich selbst in dienender Stellung befindet. Wir wollen daher im folgenden die Hauptpunkte darlegen.

Tritt ein Dienstbote bei einer Herrschaft ein, so wird über die Dauer des Dienstverhältnisses oft nichts vereinbart. In diesem Fall ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis bis zum Ende des gesetzlichen Dienstjahres, d. h. bis zum ersten Werktage nach Neujahr dauern soll. Ist jedoch der Lohn nach Monaten bemessen, so gilt der Vertrag als auf die Dauer eines Monats geschlossen. Ist also z. B. ausgemacht, daß der Dienstbote Anna jähr­lich 120 Mk. oder daß sie vierteljährlich 30 Mk. Lohn be­kommen soll, so muß Anna für die Regel mindestens bis zum ersten Werktag nach Neujahr im Dienst bleiben. Ist dagegen mit Anna ein monatlicher Lohn von 10 Mk. aus­gemacht, so dauert das Dienstverhältnis nur mindestens einen Monat lang.

Durch statutarische Anordnung von feiten der Stadtverordneten - Versammlung oder des Gemeinderats kann jedoch für eine oder mehrere Gemeinden in Hessen bestimmt werden, daß der Dienstvertrag im Zweifel auf die Dauer eines Vierteljahres abgeschlossen gelten soll, einerlei ob der Lohn monatlich, vierteljährlich oder

*) Unbefugter Nachdruck verboten.

jährlich bemessen und bezahlt wird. Dies ist z. B. für Darmstadt von Wichtigkeit; auch wenn, wie es in der Residenz oft geschieht, ein Jahreslohn bedungen ist, so gilt hier der Dienstvertrag doch nur auf ein Vierteljahr ab­geschlossen. Seither wurde der Dienst in diesen Fällen an Weihnachten, Ostern, Johanni und Michaeli gewechselt, so daß die einzelnen Quartale nicht gleich lang waren und der Lohn daher oft nicht im richtigen Verhältnis zur Dienst­zeit stand. Vom 1. Januar 1900 an werden die Kalender- Vierteljahre maßgebend sein, also der erste Werktag nach dem 31. März, nach dem 30. Juni, nach dem 30. September und nach Sylvester Zieh­tage sein.

Beim Abschluß des Mietvertrages wird von der Herr­schaft dem Dienstboten oft ein kleiner Geldbetrag im voraus bezahlt, der Mietpfennig, die Draufgabe. Dieser Miet­pfennig ist im Gegensatz zu der von dem Bürger­lichen Gesetzbuch aufgestellten Regel in Hessen wie seit­her, so auch in Zukunft auf den Lohn nicht anzu­rechnen.

Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Herr- schäften für dieselbe Zeit vermietet, so muß er bei der­jenigen Herrschaft eintreten, der er sich zuerst vermietet hat, und der anderen Herrschaft für den Schaden aufkommen. Nicht nur die Dienstherrschaft, die wissentlich einen schon vermieteten Dienstboten in ihren Dienst nahm, trifft in Zukunft Schadenersatzpflicht und Strafe, sondern auch jeden Dritten, der einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich den Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten. Neben Geld­strafe von 10 bis 50 Mark kann künftighin auch Haftstrase verhängt werden.

Soll das Dienstverhältnis gelöst werden, so muß bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten vier Wochen und bei den monatweise gedungenen Dienstboten 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt werden.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jedoch die Herrschaft den Dienstboten sofort ohne Auf­kündigung entlassen. Dies kann z. B. geschehen, wenn der Dienftbote sich eines Diebstahls, einer Ver­untreuung oder eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, wenn er seinem Dienst nachzukommen beharrlich verweigert, wenn er trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht oder die ihm anvertrauten Tiere miß­handelt, wenn er ohne Erlaubnis der Dienstherrschaft sich über Nacht aus der Wohnung entfernt, wenn er sich grobe Ehrverletzungen gegen die Dienstherrschaft oder ihre

Familienglieder zuschulden kommen läßt, kurz bei allen Handlungen, durch die das Vertrauen der Herrschaft er­schüttert werden muß oder die mit einer geregelten Haus­ordnung unvereinbar sind. Aus ähnlichen besonderen Gründen steht auch den Dienstboten ein fristloses Kündigungs- recht zu.

Heer und Marine.

Panzcrzüge. Hinsichtlich der fast täglich jetzt genannten Panzer­eisenbahnzüge wird jetzt gemeldet, daß auch für die deutsche Militär- verwaltung ein solcher Zug aus Grusonschen leichten Panzerplatten her­gestellt ist und auf der Militärbahn Berlin-Cunersdorf probiert wird. Soldaten der Eisenbahnbrigade dienen als Besatzung des Zuges. Der Wagen, in dem sich die mit Gewehren bewaffneten Mannschaften befinden, sieht aus wie eine alte Festungsmauer mit Schießscharten. Der Wagen ist nach oben offen. Ein Maschinengewehr steht auf einem drehbaren Gestell und kann nach drei Seiten hin feuern Es ist mit seiner Bedienung vor der Lokomotive in einem besonderen gepanzerten Wagen untergebracht. Nach der Rückkehr des Kaisers aus England wird der Monarch den Panzerzug einer eingehenden Besichtigung unterziehen._______________________________________________________________

Kunst und Wissenschaft.

Adolf L'Arronge hat ein vieraktiges Stück vollendet, das ernste Seiten unseres sozialen und wirtschaftlichen Lebens behandelt, ohne doch den heiteren Grundton des Lustspiels zu verlassen. Das Stück soll bald auf einer Berliner Bühne gegeben werden.

Die Tonkünstlerversammluug und das damit in Verbindung stehende Musikfest des Allg. Deutschen Musikvereins findet im nächsten Jahre in Bremen statt.____________________________________________

Meratur.

GpemannS goldenes Buch der Musik. Eine HauSkunde für jedermann. Herausgegeben unter Mitwirkung von Dr. Karl Grunvky, Otto Hollenberg, Prof. Dr. Karl Reinecke, Dr. Hugo Riemann, Dr. Leo­pold Schmidt, Prof. Dr. Bernh Scholz, Dr. Rudolf Schwartz, Ernst Wolff u. a. Berlin und Stuttgart, Verlag von W. Spemann. Preis geb. 5 Mk. Das in eigenartigem, sehr geschmackvollen Gewände er­scheinende, dickleibige Werk ist ein Universalhandbuch der Musik für den musikliebenden Laien. Unterstützt von ausgezeichneten Fachmännern, war der Herausgeber mit Erfolg bestrebt, ansprechende Darstellungsweise mit größter Gründlichkeit und thunlichster Knappheit zu verbinden. Der Inhalt zerfällt in foigende Hauptabschnitte: Das Mustktalent und seine Ausblldung, Epochen und Heroen der Musikgeschichte, Künstlerlexckon, Klang-, Harmonie- und Formlehre, Instrumenten- und Orchesterkunde, Führer durch Konzertsaal und Oper mit eingehenden Analysen der Werke, ein biographisches L'xikon der lebenden Tonkünstler mit ca. 300 vor­trefflichen Porträts, musikalische Aphorismen rc. In der Gliederung und Behandlung dieses fast überreichen Stoffs macht sich eine außer­ordentlich geschickte Hand bemerkbar, auch die Ausstattung des Buches mit seinen vielen Porträts, Illustrationen und Notenbeispielen muß als ein buchtechnisches Kunststück bezeichnet werden, für das der Preis von 5 Mk. wirklich billig ist. Demgoldenen Buch der Musik" sollte in jedem musikliebenden Hause ein Plätzchen auf dem Pianino angewiesen werden.

Feuilleton.

* Eine Erinnerung an Robert Blum. 50 Jahre sind es her, seit der Deputierte beim Frankfurter Parlament, Robert Blum, von Frankfurt aus in Begleitung seines Freundes Adolph von Trützschler zu Zwingenberg im GasthofZum Löwen" eintraf. Beide Parlamentarier hielten sich ausweislich des dort geführten Fremdenbuches einige Tage auf und unternahmen kleinere Ausflüge in die Bergstraße. Wie bekannt, wurden beide bald nach ihrem Aufenthalte in Zwingenberg verhaftet und zum Tode ver­urteilt. Blum endete sein Leben in der Brigittenau bei Wien, während Trützschler in Mannheim erschosien wurde. In den Tagen des Kampfes bei Wien befehligte er eine Barrikade und stand oft im heftigsten Feuer. Nach der Erstürmung Wiens zog er sich in seinen Gasthof zurück und ward hier am 4. November 1848 mit seinen Genossen verhaftet. Obwohl er sich auf seine Unverletzlichkeit als Abgeordneter berief, stellte man ihn doch am 8. November vor das Kriegsgericht, welches ihn, weil er die Waffen gegen die kaiserlichen Truppen geführt, zum Tode verurteilte, welches Urteil am 9. November in der Brigittenau bei Wien vollzogen wurde.

* Lebendig begraben. Aus Ebnath (Oberpfalz) wird die unglaubliche, aber doch buchstäblich wahre Thatsache be­richtet, daß dort das Kind des Musikers Schenkt am ver­gangenen Freitag lebendig begraben worden ist. Einem Zufall verdankt das neunjährige Mädchen seine Rettung. Weil der Totengräber eben nothwendigeres zu ihun hatte, verschob er nach der Trauerfeierlichkeit die Zuschüttung des Grabes. Als er dann seines Amtes wallen wollte, welch' Entsetzen! Der Sarg war offen, der Sargdeckel war zur Seite geschoben, und das Kind lag anscheinend in Grabes­

ruhe, aber doch in so auffallender Veränderung, daß selbst der sonst so abgehärtete Mann tötlich erschrack. Natürlich holte er sofort die Eltern. Wie ein Lauffauer verbreitete sich die schauerliche Kunde im Dorf, und wer Zeit hatte, lief zum Friedhof. Dort hatte man bereits den Sarg ge­hoben, worauf die Mutter ihren totgeglaubten Liebling nach Hause trug. Die Wiederbelebungsversuche hatten insofern Erfolg, als das Mädchen am Samstag die Augen öffnete; aus einer in eine Fußsohle eingeschnittenen Wunde floß Blut, und die Händchen, die man brannte, zeigten Brandblasen. Also das Kind lebt, und war nahe daran, auf eine schreckliche Weise sein junges Leben einzubüßen. Nunmehr begab sich eine Gerichtskommission nach Ebnath, um nähere Erhebungen über die Totenschau rc. anzustellen.

* Eine Liebestragödie, die großes Aufsehen erregt, hat sich dieser Tage in Pontecchio bei Rovigo, Italien, ab­gespielt. Der Gutsbesitzer und Millionär Alessandro Cassazza, ein verheirateter Mann von 55 Jahren, hatte seit längerer Zeit ein Liebesverhältnis mit der 18 jährigen Bäuerin Adal- gisa Fantinato, deren Vater schon seit 25 Jahren auf dem Gute arbeitete. Vor drei Monaten hatte die Fantinato einen Knaben zur Welt gebracht; trotzdem fand sich ein junger Bauer, der sie heiraten und das Kind als sein eigenes anerkennen wollte, wenn sie sich vollständig von Casazza lossagen würde. Das Mädchen war dazu bereit, aber der verliebte Gutsherr wollte nichts davon hören. Er lockte die Geliebte ins Herrenhaus und sperrte sie, nach einer stürmischen Auseinandersetzung ein. Die Fantinato sprang aufs Fensterbrett und rief um Hilfe. Ihr Vater, der im Hofe arbeitete, eilte hinzu und befreite die Tochter. Als sie sich auf der letzten Treppenstufe des Herrenhauses befand, feuerte der Gutsherr plötzlich hinterrücks und von der obersten Stufe aus zwei Schüsse auf sie ab, die ihr den Tod brachten. Der Vater des Mädchens ergriff eine

Heugabel, stürmte die Treppe hinauf und wollte den Mörder seiner Tochter erstechen. Aber dieser hatte sich inzwischen stark verschanzt. Als man endlich durch ein Fenster in sein Zimmer eindrang, fand man ihn tot vor; er hatte sich eine Flintenkugel in den Mund gejagt. Casazza war einer der reichsten Grundbesitzer Italiens.

Humoristisches.

* Rur immer schneidig! Oberlehrer 9)., Leutnant der Re­serve, führt im Mar öocr seine Leute zum Angriff. Mit geschwungenem Säbel stürzt er voran und überhö't dabei in Hiner Begeisterung das Signal:DaS Ganze Halt!" Plötzlich ertönt hinter ihm aus den Reihen der Mannschaft vernehmlich der Ruf:Laßt doch den dummen Kerl alleene looftnl" Entrüstet wendet er sich h rum, droht mit dem F nger und sagt:DaS mächt ich nich noch ä zweites Mal hären!"

* Das stimmt! A.: Frauen find selten aufmerksame Zu­hörer. B.: Auüer man macht ihnen einen HeiratSantrag.

* Ein BolkSfrennd. Gast (zu einem Budicker, der Sago­körner, Graupen und Druckerschwärze durcheinander, Übri):WaS machen S>e denn d-?" Budicker: .Kaviar fürs Vol.k!"

* Ans dem europäischen Handelsregister. Firma: John Bull, offene Handelegesellichaft. In Transvaal-Natal einige Niederlagen. Piokuraträger: White u. Co.

Die Maulesel.

(Englische Ballade.)

Zwei Maulesel standen vor Ladysmith, Die Situation war ungewiß.

Es kam die Sach' ihnen dunkel vor. Es schüttelte jeder das lange Ohr. Der Eine schlug vor:Wir bleiben in Ruh" Und schauen dem Kriegsgetümmel zu, Ein braver Esel verläßt nicht den Platz Und hütet die Treue als höchsten Schatz.

Der andere aber von kecker Natur:

Sprach:Nein, ich laufe hinüber zum Bur: Zu bleiben und teilen der Engländer Pein, Da müßt ich ein richtiger Esel sein!"