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Kr. <47 Zweites Blatt.Sonntag den 26. Juni L8Ä8
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Gießener Anzeiger
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Amtliehev Theil.
Bekanntmachung,
betr.: Die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung.
Da die Bestimmungen über die Anzeigen von der ganzen »der theilwetsen Fertigstellung eine- Neubaues oder einer Bauveränderung häufig außer Acht gelaffen werden, bringen mir da- Nachstehende zur kkenntoiß der Betheiligten:
1. ZneckS Prüfung de- Bauwesen- ist schriftlich oder mündlich Anzeige hierher zu machen:
a bet Bauten au der Ttraste nach Aufstellung des Tchnurgerüstes und nach dem Versetzen der ersten Sockelschicht,
d. nach Vollendung des Rohbaues,
c. nach Fertigstellung des ganzen Banes.
Wer die unter a —c aufgeführren Anzeigen nicht oder z i spät erstattet, verfällt in die im Art. 80 der Allgemeinen Bauordnung angedrohte Strafe (Geldstrafe bi- zu 150 Mk. r>er Haft.)
2. Bon besonderer Wichtigkeit ist die Revifiou de- Rohbaues und darf vor deren Beendigung au dem Bau mit Bcrputzarbetteu u. dergl. nicht begonnen werden.
Daß die Revision stattgefundeu hat, wird von rau au dem betr, Bauherrn, bettu Baumeister oder Bau- bapbronfer durch eine schriftliche Bescheinigung der »aterzeichueteu Behörde magetoetu. Erst nach Zu- ’tzllung einer solchen veicheintgung und eventuell erst nach Beseitigung der bet der Reotstoa zu Tage getretenen Anstände ifft da- Weiterarbeiten zulässig.
3. Neu angelegte oder wesentlich veränderte Kamine dürfen nicht eher benutzt werden, alS dies voa der unterzeichne reu Behörde gestattet worden ist.
Gießen, den 23. Juni 1898
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
Gesetz,
die Besoldungen der Staatsbeamten betreffend.
Erust Ludwig,
von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Besoldungsverhältnisse der Beamten bestimmen sich nach dem gegenwärtigen Gesetz und nach der einen Bestandtheil dieses Gesetzes bildenden Besoldungsordnung.
Die Zahl der in letzterer aufgenommenen Stellen ist hiervon ausgenommen und wird für jede Finanzperiode im Hauptvoranschlage festgesetzt.
Art. 2. Den Beamten wird über die Verleihung der Besoldung und der Besoldungszulagen von Uns oder von einer hierzu von Uns ermächtigten Behörde eine Urkunde (Decrrt) ertheilt.
Art. 3. Die Aemter werden bei der Bemefiung der Besoldungen eingetheilt in solche:
a. mit festem Gehalt,
b. mit aufsteigendem Gehalt, c. mit Höchstgehalt.
II. «erntet mit festem Gehalt.
Art. 4. Ein Beamter, dem ein Amt mit festem Gehalt verliehen wird, erhält den vollen Gehalt bei der Verleihung des Amtes.
III. Aemter mit aufsteigeadem Gehalt.
Art. 5. Ein Beamter, desien erste Anstellung in einem Amt mit aussteigenvem Gehalt erfolgt, erhält, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 7 bis 10, den Gehalt der untersten Stufe.
Die Frist (Ausrückung-frist), nach deren Ablauf der Beamte in die höhere Stufe aufrückt, beträgt, insoweit in der Besoldungsordnung nichts anderes bestimmt ist, 3 Jahre und läuft von dem Beginne des Kalendermonats, in welchem der Gehalt verliehen worden ist.
Bei mangelhafter Dienstführung bleibt es Uns oder der von Uns hierzu ermächtigten Behörde Vorbehalten, die Zulagen ganz oder theilweife zu versagen oder in längeren Fristen oder nur in widerruflicher Weise eintreten zu lassen. In diesen Fällen wird das vorgesetzte Ministerium dem Beamten den Grund einer solchen Entschließung auf Antrag eröffnen. Der Rechtsweg ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 16 ausgeschloffen.
Art 6. Die Zeit, die ein Beamter in einem Amt mit aufsteigendem Gehalt zurückgelegt haben muß, um in die für dieses Amt festgesetzten höheren Gehaltsstufen aufrücken zu können (Besoldungsdienstalter), wird unbeschadet der Bestimmungen in Art. 7 bis 9, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beamte in diesem Amt zur Anstellung gelangt.
Das Besoldungsdienüalter hat auf die Bestimmung dein anderen Beziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
Art. 7. War ein Beamter vor seiner ersten Anstellung in einem Amt mit aufsteigendem Gehalt auf Anordnung oder mit Genehmigung eines Unserer Ministerien ober der sonst zuständigen Behörde gegen Remuneration ober Tagegelber bei einer Behörde dienstlich verwendet, so kann ihm die Zeit der Verwendung, bei gewiffenhafter Dienstführung während derselben, auf sein Besoldungsdienstalter als Besoldung-« vordienstzeit angerechnet werden.
Voraussetzungen der Anrechnung sind, daß der Beamte bereits drei Jahre vor der Verwendung die Fähigkeit zur Anstellung erlangt hatte und daß die Verwendung nach vollendetem 29. Lebensjahr stattgefunden hat.
Die einem Beamten hiernach in Anrechnung zu bringende Besoldungsvordienstzeit kann nicht mehr als sechs Jahre betragen.
Art. 8. Einem Beamten kann bei seiner ersten Anstellung auch die Zeit als Besoldungsvordienstzeit ganz oder theilweise angercchnet werden, während welcher er:
a. im Dienste des Reiches oder eines anderen Staates, im Communal-, Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst angestellt ober verwendet, ober
b. als Rechtsanwalt, Notar ober Hypothekenbewahrer thätig war.
Das Gleiche gilt für bie Zeit, währenb welcher ein
Feuilleton.
Aschaffenburger Aestlage.
Von Carl Geißler.
Seit Monaten rüstete Aschaffenburg, nächst Würzburg, hüt größte und freundlichste Stadt Unterfrankens, zu einer se Itenen Festlichkeit: die Feier des 450 jährigen Bestehens des kggl. priv. Schützengesellschaft. Allseitig wurde dieser Veranstaltung reges Interesse entgegengebracht und nicht zuletzt w'rr es die Aschaffenburger Bürgerschaft, deren freudige Angabe an die Sache der mit ihr auf'- Innigste verbundenen Schützengilde zum Zustandekommen des Festes so außerordentlich beigetragen hat. Nun ist der erste Festtag angebrochen urd Tausende strömen der lieblichen Maufftadt zu, die sich hatte auf's Herrlichste geschmückt hat um Alle freundlich zu empfangen, die da kommen von den Höhen und aus den Tälern des Spessarts, aus dem Bachgau, aus Dörfern und Slädten mainauf, mainabwärts! Die Eisenbahnzüge bringen schon am frühen Morgen ganze Schaaren Schaulustiger und z.isttheilnehmer. dem begreiflicher Weise concentrirt sich das ganze Interesse am heutigen Festtag lediglich auf den hi.iorischen Festzug, der in hier noch nie gesehenem Glanze •in Stück Aschaffenburger Geschichte entrollen wird. Da der Lidrang zu der heutigen Festlichkeit namentlich seitens der Lcmdbevölkerung ein außerordentlicher zu werden versprach, io« hat das Bezirksamt ui weiser Fürsorge becretirt, daß in iQen Lanbgemeinben wenigstens zwanzig Männer zum Schutze M heimischen Herbes zu Hause bleiben müffen. Die große Kimschenmenge, bie bie Straßen füllt, beweist es, baß dieses k-sördliche Gebot nicht überflüssig war, beim aus manchen D -rtchen beö Spessarts ist Alles erschienen, was Augen zum 5-hen unb Ohren zum Hören hat, um bie Herrlichkeit an- jutaunen, bie sich heute in „Ascheberk" entfaltet. Die fest- : petzte Stunbe beS Abgangs des Festzugs ist bereits erheblich , llxirfchritten, welcher Umstanb den Späterkommenden zu ' Stetten kommt, die nun noch Gelegenheit haben, den Festzug )on Anfang bis zu Ende zu schauen. Endlich verkündet ein j
flotter Schützenmarsch der Jägerkapelle, daß der Zug sich in Bewegung gesetzt hat, und nun werden die nothwendigsten Requ fiten eines Schützenfestzuges, d e Zeiger in ihren burlesken Gewändern sichtbar. Ihnen folgen auswärtige Schützenvereine von Damm, Darmstadt, Burgsinn, Frankfurt, Frohnhofen, Hanau und Groß-Gerau mit ihren Fahrun, die theilweise recht sehr vom Zahn der Zeit benagt find,- dem Wagen des Ehrenpräsidiums voraus schreiten Fahnendeputation der sämmtlichen Aschaffenburger Vereine unb hieran schließt sich nun die historische Gruppe, welche die feierliche Einholung des Grafen und Fürsten Hermann VIII. zu Henneberg und dessen Braut Elisabeth von Brandenburg nebst Gefolge gelegentlich ihrer Hochzeit zu Aschaffenburg im Jahre 1491 durch den Rath, die Schützen und Zünfte der Stadt Aschaffenburg barstellt. Fanfarenbläser, Herolb, Stanbartenträger unb Brandenburgische Lanzenreiter eröffnen ben Zug, Musik unb Armbrustschützen folgen ihnen. Nun kommen bie Fest- wagen ber Zünfte, bie Bäckerinnung, bie Fischer, bie Schiffer, bie Glaser, bie Küfer, bie Metzger, hinter bereu Wagen ein prächtiger Ochse geführt wirb, ber im Laufe ber Festwoche ganz am Spieß gebraten werden soll; bie Schreiner, Schneider unb Schuster, bie mit Riesenemblemen auf bie Thätigkeit ihrer Mitglieder Hinweisen; ein Festwagen übt befonbere Anziehungskraft aus, auf welchem bie lieblichen Kinber Floras in geschmackvoller Weise gruppirt sind. Ein Herold, Stadtknechte und Stadtpfeifer künden das Erscheinen des hohen Rathes der Stadt Aschaffenburg an. Voran der Bürgermeister und die Bürgermeisterin — in ersterem erkennen wir den als Dichter und Schriftsteller nicht unbekannten Justizrath W. Müller-Amorbach — die in würdevoller Haltung den lieblichen Rathstöchlern unb ben Sladträthen vorangehen. Blumenstreuende Mädchen unb Brautjungfern, Brandenburger unb Henneberger Bedienstete zu Pferd geben dem hohen Brautpaar, das unter herrlichem Baldachin dahinreitet, das Geleite; ihnen schließen sich dreizehn Paare aus edlem Geschlecht an, welche zum Gefolge der hohen Herrschaften gehören. Eine Gruppe Feuerrohrschützen, Reisige und Lands- knechte bilden den Schluß dieser Abheilung; während aus- wärtige Schützenvereine von Lohr, Mainz, Offenbach, Schwein
furt, Stadtprozelten und Volkach, sowie die Aschaffenburger Schützen das Ende des Zuges bilden.
Der von dem Archttecten Sutter in Mainz entworfene Festzug gab ein getreues Spiegelbild jener Zeit, in welcher die Vermählung eines Sprossen des in Aschaffenburg seßhaft gewesenen Henneberger Geschlechts mit einer Tochter des edlen Brandenburger Hauses stattfand. Die von L. Kaiser in Mainz gelieferten Costüme waren mit geschichtlicher Treue hergestellt und befriedigten in allen Beziehungen; davon abgesehen, daß einige Herren des hoch edlen Gefolges des Hennebergers, die in geharnischten Gewändern ihre Rosse tummelten und gar trutzig unter dem schweren Helm hervorschauten, den sehr modernen Zwicker auf der Nase trugen!
Im Großen und Ganzen jedoch kann die Aschaffenburger Bürgerschaft stolz sein auf diesen in allen Theilen schön ausgcführten Festzug, der die Arbeit vieler Monate und ein schweres Stück Geld gekostet hat.
Nach Auflösung des Festzuges begann eine wahre Völker« Wanderung nach dem hinter ber Fasanerie am Schützenhaus gelegenen Festplatze. Hier herrschte fortwährenb ein beängstigendes Gedränge, denn Jedermann wollte zuerst den etwas schmalen Eingang überschreiten, um mögliche bald im Schalten der herrlichen Bäume, mit denen der Festplatz bepflanzt ist, sich ganz den Festfreuden hinzugeben. Auf dem Festplatze ist es die geschmackvolle, mit Fahnen, Wappen und Emblemen reich gezierte Festhalle, welche besondere Aufmerksamkeit erregt, ober auch der Gabentempel, in welchem die gestifteten Gaben untergebracht sind, ist fortwährend umstanden und finden die prachtvollen, meist sehr werthvollen Kunst- gegenstände, darunter auch die Gabe des Prinzregenten und die der Prinzen des Königlichen Hauses, allseitige Bewunderung. Der bessere Theil der Zugiheilnehmer hat sich inzwischen in der Festhalle zur Mittagstafel versammelt und bieten die pittoresken Trachten der mittelalterlichen Edlen ein recht anziehendes Bild. Um vier Uhr beginnt das Preisschieben, das nun an allen Tagen der folgenden Woche bis zum folgenden Sonntag fortgesetzt wird, womit das Fest bann seinen Abschluß erreicht.
Aus dem Festplatz wogt es hin und her, aber trotzdem


