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11.1.1898 Zweites Blatt
 
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8 Zweites Blatt. Dienstag den 11. Januar 1S98

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Bekanntmachung.

Im Interesse der Landwirthe und Mtlchhändler tm Kreise Gießen, welche Milch nach Frankfurt etnführen, bringen wir die nachstehende, am 1. Februar in Kraft tretende Polizei- Verordnung zur öffentlichen Keuntniß.

Gießen, den 7. Januar 1898.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Milch, tnsbeionüere mit Kuhmilch.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSlhetlen vom 50. September 1867 und der §§ 142, 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung dem 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Magistrats der Stadt Frank- furt a. M. und des KretS-AurschuffeS des Landkreises Fravk- lurt a. M. für den Stadt- und für den Landkreis nach­stehende Polizei-Berorduung erlaffm.

§ 1. In dem Stadt- und Landkreise Frankfurt a. M. wird die Kuhmilch nur in zwei Beschaffenheiten zugelaffeu, und zwar:

a) a'.S unveränderte ganze Milch Vollmilch

b) mit der einzigen Veränderung durch Abrahmeu als abgerahmte Milch.

Mischungen von Vollmilch mit abgerahmter Milch find verboten.

§ 2. Vom Handelsverkehr ist im gesundhettS-polizei- lichen Interesse diejenige ganze oder abgerahmte Milch aus- beschlösse, welche abstammt

1. von kranken, insbesondere von euterkrankeu Thieren, sowie von solchen, welche husten und abmagern, oder welche mit krankqaftrn Ausflüssen, vornehmlich in Folge zurückgebliebener Nachgeburt behaftet find,

2. von Thieren, welche mit einer Seuche behaftet find, eS sei denn, daß der Verkauf solcher Milch durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ander­weitig geregelt ist,

3. von Kühen innerhalb der ersten sechs Tagen nach dem Kalben.

Vom Handelsverkehr ist ferner ausgeschlossen: jede bittere, schleimige, abnorm gefärbte, oder sonst ekelerregende, ver- Lorbeue Milch, sowie Milch, welche fremdartige Stoffe, Küh-

haare, Stallschmutz und dergleichen, oder sogen. Conserviruugs- mittel irgend welcher Art enrhält.

§ 3. Voraussetzungen für die Zuläsfigkeit (Marktfähig­keit) der Vollmilch im Handelsverkehr ist, daß dieselbe bei einer Temperatur von 15 Grad Celfiu» ein specifischeS Ge­wicht von 1,028 bis 1,034, sowie einen Mindest Fettgehalt von 3 % hat.

Die für den Verkauf bestimmte abgerahmte Milch ist als solche in der Weise zu bezeichnen, daß dieselbe in Ge­fäßen anfbewahrt bezw. -feilgeboten wird, welche an ihrem oberen Theile mit einem feftgelötheten, riogS umlaufenden gelben Mesflagretftn mindesten« 5 Centimeter breit versehen find, auf dem wir deutlichen Buchstaben die Be­zeichnung :

»Abgerahmte Milch" steht.

Unter Milch ohne nähere Bezeichnung, auch unter den Namen HauShaltuogSmilch, frische Milch und dergleichen wird immer nur Vollmilch verstanden.

Die M'lchverkäufer find verpflichtet, die Milch vor jeder Entnahme gehörig umzuschüttelo. Die Einrede, daß der Fettgehalt durch daS Ausmessen vermiadert sei, schützt nicht vor Bestrafung.

§ 4. Der Händler hat fich von der Güte der ange­kauften Milch zu überzeugen.

§ 5. Mit dem Melken, TranSportiren, Verkaufen der Milch oder sonst welcher Behandlung derselben, sowie mit dem Reinig!« der Geschirre und der Aufbewahrungsräume (Ver­kaufsräume) dürfen Personen nicht betraut werden, welche mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankhriten behaftet find, ferner auch solche nicht, welche mit derartigen Kranken in Berührung kommen.

§ 6. Transport und Aufbewahrung, bezw. Verarbeitung der Milch muß in einer solchen Weise geschehen, daß dadurch deren Genießbarkeit und Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Die MilchverkaufS» und VerarbettungSräume müssen stets aufs Sorgfältigste rein gehalten und ausgiebig gut gelüftet werden. Wohn- und Schlafräume dürfen hierzu niemals dienen.

§ 7. Die zur Aufbewahrung, zum Transport, zum Verkauf und zum AuSmeffen der Milch bestimmten Gefäße dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

In Gefäßen von Zink, Kupfer oder Messing, in Thon­gefäßen mit schadhafter oder schlechter Glasur oder in guß­eisernen Gefäßen mir bleihaltiger Emaille darf die Milch nicht ausbewahrt oder fetlgeboten bezw. auSgemessen werden. Alle

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derartigen Geräthschafteu müssen so beschaffen sein, daß sie weder an die Milch irgend welche Beftandtdeile abgeben, noch die Beschaffenheit der Milch in irgend einer Weise verändern können.

§ 8. Als Kur« und Kindermilch darf nur eine solche Milch bezeichnet werden, welche den hygienischen Ansprüchen genügt, die für Production, Aufbewahrung und Transport einer Kur- und Kindermtlch maßgebend sind.

Der Verkauf von Kur- und Kindermilch oder auch sterili- firter Milch muß polizeilich angemeldet und begründet sein.

§ 9. Andere Sorten als wie die Kuhmilch (Ziegen-, Schaf- und Eselsmilch) find als solche zu bezeichnen und nach analoaen Grundsätzen zu behandeln und zu beurtheileu.

§ 10. Sogen. Gespül und Küch-nabfälle, sowie andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf dem Müchwagen nur in einem von den Milchgrfäßen vollkommen abgeschlossenen Theile des Wagens und nur in verschloffeuen Gefäßen mit dichtschlteßenden Deckeln mitgeführt werden.

§ 11. Die zum Verkauf eingeführte oder sonst fetlge- halteue Milch unterliegt jederzeit der Untersuchung der von Seiten des Polizei-PräfidiumS beauftragten Organe. Dieselben find berechtigt, aus jedem Gefäße Proben bi« zu einem L ter behufs der Untersuchung zu entnehmen, wofür auf besonderes Verlangen Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten ist. Der Verkäufer ist befugt, von den revidiren- den Beamten eine versiegelte Gegenprobe zu verlangen, sowie fich eine Bescheinigung über die Entnahme der Mtlch und die Zeit, zu welcher diese Entuahme erfolgt ist, auSftellen zu lassen.

§ 12. Die Milchverkänfer find verpflichtet, ein Exemplar dieser Polizei-Verordnung in ihren Verkaufsräumen fichibar aufzuhängen.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung unterliegen einer Bestrafung von 5 bis 30 Mark, falls nicht die in dem RetchSgesetze vom 14. Mai 1879, bezw. im Strafgesetzbuche vorgesehenen höheren Strafen einzutreten haben.

§ 14. Diese Polizei - Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1898 In Kraft.

Frankfurt a. M., den 24. December 1897.

Der Polizei-Präsident. I V.: v. WehrS.

Bekanntmachung,

betreffend das Ersatz-Geschäft für 1898.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr- Ordnung werden alle .im Jahre 1878 geborenen Militär-

FerriUeton.

Vom Trödelmarkt.

Von Luise Glaß.

(Fortsetzung.)

Ange hemmte unwillkürlich den Schritt.

»Da hinein?a

Er aber drängte vorwärts.

»Kommen Sie nur, dort in der Mitte ist unser Mann.-

fand fich denn auch eine Raritätensammlung, die Slnge versöhnte. Wunderlich eingelegte Tischchen, groteske Söttergestalien, feine RoccocopÜppchen, Uhren, die Treppchen erstiegen, und Mandolinen, die zitternde, an spanische Mond­nächte mahnende Klänge in die WeihnachtSluft schickten. ÜtwaS reparaturbedürftig das meiste, aber noch tactfest genug, um zur Freude des Liebhabers wieder aufgefrischt 8» werden.

»Betrachten Sie vor allem dies kleine Lesepult, vor i)m sah ich die Bergnelke zum ersten Male, daS müssen Sie laufen."

DaS Lesepult war von Sandelholz mit phantastischen Herlmuttereinlagen geschmückt und tadellos gehalten.

Der Händler kam heran.

»Ein Prachtstück, nicht billig, handelt schon wer darum?"

»Wa» kostet es denn?" fragte Ange mit einer Nach- ttsfigkeit, die dem Ve, "Luser sagte: Dein Preis kümmert »ich nicht.

Ehe er fich aber für eine der Situation angemessene Summe entschieden hatte, rief Simmern lebhaft: »Die Bergnelke!" und ein Schatten ging über AngeS Gesicht. Er stzrach wirklich etwas zu viel von dieser wilden Blume- in ihrer Gegenwart müßte er billig alle« andere vergessen. Gespannt folgte fie seinem Blick- durch daS Menschengetriebe k-m ein junges Mädchen gerade auf fie zu, eS trug einen

altmodischen Mantel und ein verblichen-S Hütchen, aber die Wangen blühten in Jugendsrische, und Ange dachte: fie ist schöner al« ich,! Simmern ist blind. Da fie fich aber gleich darauf sagte: Liebe macht blind, so wurde fie wieder heiter. Die Bergnelke blieb fröhlichen Gesichts vor dem Lesepult stehen. »Nun hab tch'S beisammen, hier ist daS Geld."

Der Händler aber zuckte die Achseln: daS geht nun doch nicht so, er wisse erst jetzt, waS eS Werth sei, und habe auch einen anderen Käufer.

DaS rosige Geficht erblaßte.

»Für mein Pult?"

Der Händler wurde unwirsch, und Simmern mischte fich rin :

Liegt Ihnen so viel an dem Pult? Hier ist eine Dame, die eS Weihnachten verschenken möchte."

Die Bergnelke wandte sich um, nickte Timern freundlich zu und blickte dann starr auf seine Begleiterin. Ange beob­achtete mit steigender Ungeduld die kleine Scene.

Kennen Tie denn Ihre Bergnelke?" fragte sie mit einem leisen Spottklang in der Stimme, den er vernahm und nicht wieder los wurde.

»Gewiß," antwortete er ernsthaft, »Fräulein Born ist die Nachbarin meines braven Schusters und hat ihm schon manche Botschaft gütig übermittelt."

Fräulein Born? Die schöne Ange sah bafl blonde Mädchen, das ihr ähnlich sein sollte, starr an. Fräulein Born? So hatte auch fie einst geheißen, so hieß ihre Schwester, die vor zehn Jahren noch ein Kind gewesen war.

Fräulein Born aber streckte der schönen Ange ein schmale«, hartes Händchen entgegen und sagte:

»Kennst Du mich denn nicht, Angelika, ich bin doch Berthel- ich habe Dich gleich erkannt, Du stehst noch genau so aus wie damals, als Du zu Onkel Excellenz gingest."

Ange wurde roth und blaß und wieder roth.

»Wie kommst Du denn hierher?" war da« Einzige, was ihr einfirl.

»Wir wohnen jetzt hier," lautete die zaghafte Antwort.

»Hier? Wo Onkel das Versprechen hat!"

»Wir werden es ihm künftig ebenso halten, wie in den drei Jahren seither,- sagte die Schwester lebhaft, »ich ver­diene hier viel leichter- ich habe jetzt schon so viel Geld erübrigt, um Mütterchen das Lesepult Weihnachten zu schenken nicht wahr, Du läßt eS wir."

»Ich begreife nicht, waS Du mit diesem LuxuSding willst, wenn Ihr doch sparen müßt," sagte Ange gereizt. Ihre leidenschaftliche Mißstimmung mußte fich irgendwie äußern.

»WaS ich damit will? mit BaterS Lesepult? Nichts hat Mutter so bitter ungern verkauft."

Vaterö Lesepult Scham, da« nicht erkannt zn haben, Gram darüber, daß Simmern die- Alles hörte, Zorn gegen die Schwester und gegen sich selber, Zorn gegen die Armuth zu Hause, die sie fortgetrieben hatte in den goldenen Käfig des Oheims, in den fich ihre Mutter nie geflüchtet hätte, weil der vornehme Bruder ihrem Manne nicht helfen wollte, als er krank und elend, mit ein paar Brocken jenes Reich- thums vielleicht zu retten gewesen wäre.

Ange hatte dies Alles nicht gehindert, sie warb um den alten Sonderling mit List und Koketterie, bis fie ihn hatte, und nun hatte er fie, denn ohne Gold konnte sie nicht mehr leben.

»Thue ganz nach Belieben," sagte fie gleichgiltig, »mich friert, ich will nach Hause, bringen Sie mich zu einer Droschke. Herr von Simmern."

»Betroffen sah Berthel der Schwester nach, die fich nur mit einem kleinen Kopfnicken von ihr verabschiedete, Thränen stiegen ihr in die Augen, aber sie drängte fie hastig zurück, daS Lesepult war ja nun frei.

(Schluß folgt.)