Ausgabe 
29.1.1897 Zweites Blatt
 
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1801

Freitag den 29. Januar

Zweites Blatt

Air. 24

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Aintr- und Anzeigeblatt für den Äreis Gissten

P chratisöeikage: Gießener Aamitienölätter.

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II. Grüuberg

Dienstag den S. Februar, Nachmittags 1 Uhr. a„8elget/' veröfferE und aus Ihrem Bu«°u -'"Zusehen ist. Cbm. I Die Großh. Bürgermeistereien Grünberg, Holzheim,

35 a In Grünberg 8 Ober-Besfing-n, Sich und Hungen, in deren Orten T»m ne

b Grünberg-Röthge» 80 anberaumt sind, wollen zur Abhaltung d»I-ld-n °in g--ign

c In Rdthge« 8 geheizter Local im Rath., Gemeinde, oder SchulhauS betet

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Nteder-Besfingen—Münster

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Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de« folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dorm. 10 Mr.

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Reiskirchen—Lindenstruth

In Lindenstruth Ltndenstruth—Grünberg Grünberg—Mücke Lehnhetm—Atzenhain

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bekannt geben,

Großen-Linden—Lang-GönS In Lang-Göns Lang-Göns—Kirch-GönS Sich—Eberstadt In Eberstadt Eberstadt—Oberhörgern In Oberhörgern Oberhörgern—Butzbach

IV. Ober-Besfingen:

Münster—Wetterfeld Grünberg—Beltershain Beltershain—Geilshausen In Geilshausen Geilshausen-Kesselbach In Keffelbach Keffelbach—Londorf In Londorf Londorf—Nordeck In Reiskirchen

Gießen—Nodheim In Klein-Linden Klein-Linden—Dudenhofen Gteßen-Klein-Ltndeu Klein-Linden—Großen-Linden In Großen Linden Großen-Linden—Lang-GönS Gießen—Steinbach In Steinbach Steinbach—Ltch Rödgen—Großeo-Buseck Gießen—Reiskirchen In Reiskirchen Gießen—Lollar In Lollar Lollar—Kirchberg Kirchberg—Sichertshausen

Langsdorf—Hungen In Hangen Hungen—Inheiden Inheiden—Utphe In Utphe Utphe—Berstadt Nonnenroth—Hungen

In Lich

Ltch—Langsdorf In Langsdorf Langsdorf—Hungen In Hungen Hungen—Inheiden Inheiden—Utphe In Utphe

Utphe—Berstadt Ltch—Eberstadt In Eberstadt Grünberg—Röthges In RöthgeS Röthges—Nonnenroth Nonnenroth—Hungen Ltch—Nteder-Besfingen In Nteder-Besfingen Nteder-Besfingen—Münster Münster—Wetterfeld

V. Sich:

Steinbach—Lich

In Ltch

Ltch—Langsdorf

In Langsdorf

Ltch—Eberstadt

In Eberstadt

Eberftadt—Ober.Hörgern

In Ober-Hörgern Ober.Hörgern—Butzbach Ltch—Nteder-Besfingen

Vierteljähriger Mounementspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringcrlohu.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Expedition und Druckerei:

-chutstraße Ar.7.

Fernsprecher 51.

de« 4. Februar, Dormittags 10 Uhr.

Cbm.

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Gießen, den 23. Januar 1897. Betreffend: Die Unterhaltung der Kreisstraßen. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen die Orotzh. Bürgermetstereie« M «reifes. Die Lieferung der zerkleinerte« Unterhal. tuugssteine für die am 1. April l. I. in die Unterhaltung des Kreises übergehende« Staats- strasteu beziehungsweise das Brechen, Anfahren und Zerschlagen der Uuterhaltuugsfteine soll für d i e u ä ch ft e n v i e r I a h r e in den nachstehenden Terminen für die einzelnen Lleferftrecken looswetse auf dem Wege mündlichen Abstretchs versteigert werden.

I. Gießen (KreisamtSgebäude)

Montag den 1. Februar, Vormittags 11 Uhr: Cbm.

Der

Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS

Montags.

Die Gießener Ilamiti-nötälter werden dem Anzeiger wSchentlick, dreimal beigelegt.

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Der Vorstasd , gtiiwt, v/rMHmrM

Gießener Anzeiger

Keneral-Mzeiger.

Nähere Auskunft über die Lieserungsbedingmigen -c. ertheilen der Kretsingenieur und die Beztrttbauaufseher.

v. Gag ern.

fluchtltuien an die Gemeinde abzutreten ist und schätzt den Werth defielbeu ab.

§ 4.

Wenn eine gütliche Einigung über die nach § 3 statt- findenden Festsetzungen mit dem Etgenrhümer nicht S» erzielen ist, so kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Ent­eignung von Grundeigenthum zur Anwendung.

§ 5.

Die Art und Weise der in § 1 unter a, b und c auf­geführten Herstellungen wird von dem OrtSvorstand bestimmt.

§ 6.

Nach Ausführung der Herstellungen werden die Kosten nach Maßgabe deS § 1 auf die Ersatzpflichtigen auSgeschlageu und die letzteren aufgefordert, ihre Antheile binnen zwei Monaten an die Gemeiudekafie zu entrichten.

§ 7.

Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeetnkünfte vorgeschriebenen Weg.

§ 8.

Sur Sicherung der in § 1 bezeichneten Verpflichtungen kann von dem Grundeigenrhümer die Hinterlegung einer Caution, deren Höhe der OrtSvorstand zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Genehmigung zur Gebäude- | Errichtung ertheilt wird.

I Die Caution ist bei dem Großh. Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Aufbewahrung und dem- nächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat-

Heuchelheim, den 23. Januar 1896.

Großherzogliche Bürgermeisterei Heuchelheim.

1013 gez- Kreiling.__

de« 4. Februar, Nachmittags 3 Uhr:

Cbm.

III. Holzheim:

Mittwoch de« ».Februar, Nachmittags »V,Uhr.

Cbm.

Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nchmar Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.

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Ortsbaustatut

für die Gemeinde Heuchelheim.

Aus Grund des Art. 2 der allgemeinen Bauordnung „m 30. April 1881 und der §§ 3 bis 9 der Ausführung«- Verordnung vom 1. Februar 1882 wird durch Beschluß deS «emeinderaths vom 17. October 1896 nach Anhörung deS I «LuSschn/e- und mit Genehmigung Gr°^Mmist-r nmS des Innern vom 20. Januar 1897 zu Nr. M. d. I. 1234 | nachstehendes Ortsbaustatut errichtet:

§ 1

Bei Anlegung einer neuen, bei der Verlängerung einer | $(6on bestehenden, sowie bet dem Anbau an schon vorhandenen, Äund Straßenthetlen ist von den beiderseits an die Straße angrenzenden Grundbesitzern je ein

MwK« Straße mittelst Chausfirnng der Fahrbahn-

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* wandere Drittheil trügt die « Kli9hr 6 ®ie8 unter und b bemerkte Kostenpflicht der entleaer trltt^eln, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken .H ^her ältere @ebäube an die neue Baufluchtlinie zu ”e“c m.n ober ihren AuSgang nach der neuen Straße erhalten'■ Meieniße unL c fofort nach Eröffnung der Straße, .hne Röcksicht daraus, °b die Grundstücke bebaut »erben oder nicht.

Behuf- Berechnung der den angrenzenden Etgenthümern . g 1 obliegenden Kostenanthetle find die Kosten der gelammten S.raßenanlage, einschließlich der aus dieStraß^ ? fallenden, zusammen zu rechnen und den Pflichtige«

»7ch B-Äniß b« Länge ihre'r die Straße berührenden Grenze zur Last zu setzen. § $

Der Ort-b-rstand bestimmt in jedem einzelnen Fall, inmieweit da« Gelände nach Maßgabe der festgesetzten »a.

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Mattet.

JMatib.

Sie wollen in ortsüblicher Weise

die obigen Arbeiten in den Tagen vom 1. bis 5. gewuo l. Js. zur Vergebung kommen und daß das Derzetchntß der Termine und Lteferstrecken in Nr. 22 des »Gießener

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VI. Huugeu:

Freitag de« 5. Februar, Nachmittags 3 Uhr: ” Cbm.

Gießen, 26. Januar 1897.

Betr.. Den Verband von Erwerbs- und Wtrthschafts- I Genosienschaften der Provinz Oberheffen.

Bekanntmachung.

Hn die Borftäude der Erwerbs- und WirthschaftS-Geuoffen- fchaften des Kreises Gießen, welche Coufumvereiue find.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß nach der I Novelle zum Genossenschaftsgesetz (vergl. Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 29, spectell § 30a sub Art 1):

Der Vorstand von Consumvereinen, welche einen offenen I Laden haben, Auweifuug darüber zu erlaßen hat, auf welche Weise sich die BereinSmitglieder oder deren Vertreter Zen Waarenverkäusern gegenüber zu legitimiren haben.

Abfchrift der Auweifuug ist, soweit es noch nicht geschehen, unverzüglich an unS einzusenden. I

Ferner verweisen wir Sie auf die Bestimmung deS I Art. 3 deS Gesetzes vom 6. August 1896, betr. die Ab- I Laderung der Gewerbeordnung (vergl. Reichsgesetzblatt 189b, Nr. 27), wonach die Bestimmungen des § 33 der Gewerbe­ordnung (über Coueeffiou zum Betrieb von Gast- wirthfchaft, Schaukwirthfchaft oder Kle.uhaudel mit Branutweiu oder Spiritus) auch auf Vereine Anwendung finden, welche den gemeinsamen Einkauf von Lebens- und WirthschaftSbedürfniffen im Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, und zwar auch daun, weuu der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder befchrankt ist.

ES müssen also sowohl die neu zu gründenden, als aury Äie bereits bestehenden Coufumvereiue zum Be- trieb von Gaftwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus innerhalb ihres Mitglieder- "kreiies eine befoudere Coneeffiou haben.

Zuwiderhandlungen unterliegen gemäß § 14/ Z. i oer Gewerbeordnung der Bestrafung, Diejenigen Cousumveretne, welche einen derartigen Betrieb fernerhin führen wollen, haben sich mit ihrem Gesuche au die betreffende Bürger­meisterei zu wenden.

Gießen, den 26. Januar 1897.

GroßherzLölicheS Kretsamt Gießen.

v. Gagern.