Nr. 280 Viertes Blatt.
Sonntag den 28. November
1897
Der
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Gießener Anzeiger
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Amtliche» Theil.
Bekanntmachung,
die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen betreffend.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig-fteiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrecht« spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schluffe des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß dar Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.
Z) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburtszeugniß;
d) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen attiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen;
v) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnafien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Director der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit ooer ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszuftellen ist;
d) das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt fein muß.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach Neuster 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 27 von 1894 — ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen.
Großh. Prüflings - Commission
für Einjährig-Freiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Dr. Kayser.
Gefunden : 1 Portemonaie mit Inhalt, 1 Spazierstock, 1 Mütze, 1 Ring, 1 Paar weiße Damenhandschuhe, 1 einzelner Handschuh, 1 Täschchen, 1 Taschenmesser, 1 Rehfell, 1 Schürze und 1 Pferdeteppich.
Zugeflogen: 1 Hahn.
Gießen, den 27. November 1897.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
lieber Irrsinn in Gefängnissen
Veröffentlicht der Pariser „Progros Msdical" einen Artikel ior Dr. Lemesle, Advokat an dem Gerichtshöfe in Paris, der gegenwärtig, wo die Behandlung der Gefangenen
durch die von der Regierung erlassene Verordnung wieder in Erörterung gestellt wurde, von besonderem Interesse ist. Dr. Lemesle ist der Ueberzeugung, daß man in naher Zukunft die Bezeichnung „irrsinnige Verbrecher" nicht mehr gebrauchen wird, weil man Verbrechen und Irrsinn schon heute als gleichbedeutend ansehen muß. Die Forderung, daß die Verbrecher mehr in ein Irrenhaus als in ein Gefängniß gehören, ist ja nicht mehr neu und unter Anderem schon von Bellamy ausgesprochen worden. Lemesle glaubt nun, daß die Anerkennung dieser Thatsache gegenwärtig auch bereits ,,bts in das Vorzimmer der gesetzgebenden Köperschaften" gedrungen ist. Die statistische Zusammenstellung, die nun folgt, ist von sehr bedeutendem Gewichte. Lemesle fängt natürlich bei Frankreich an und verweist unter Anderem auf die Untersuchungen von Monod, welche die Häufigkeit des Irrsinns in den französischen Gefängnissen aufgedeckt haben. In England gibt die Statist.k eine Ziffer von 6,4 pCt. Wahnsinnigen unter den Gefangenen, für Italien nimmt Rossi ein Minimum von 5,2 pCt. für dieses Verhältniß an, während Professor Marco gegenüber dem französischen Verfasser selbst die Ueberzeugung aussprach, daß die Zahl der Verrückten in den italienischen Gefängnissen 32 pCt. (!) betrüge. In Deutschland beziffert Professor Mendel diese Zahl auf 12,9 pCt., und der bekannte Gefängnißdirector Kröhne fand im Moabiter Gefängniß 10 pCt. Geisteskranke. Der hervorragende Nervenarzt Dr. Nücke in Leipzig sagt aus, daß nach seiner Ueberzeugung unter den Geisteskranken, die ihm aus den Gefängnissen überwiesen werden, etwa Ve ist, deren Verrücktheit schon vor der Verurtheilung bestand. Eine von Langreuter schon im Jahre 1884 für Preußen aufgestellte Statistik behauptet sogar, daß von 1200 irrsinnigen Verbrechern in den Gefängnissen der dritte Theil offen- bar schon vor der Begehung des Verbrechens krank war, Professor Mendel glaubte dieses Verhältniß aber gar bis auf */t erhöhen zu müssen. Wenn man aus diesen von bedeutenden Nervenärzten aufgestellten Zahlen nur den Durchschnitt für wahrscheinlich annimmt, so muß die Frage, in wie vielen Fällen die Gerichtshöfe einen kranken Menschen verurtheilen, der für seine Handlungsweise nicht veantwortlich gemacht werden kann, als eine schwer ernste erscheinen. Nun wird vielfach gesagt: das liegt nicht an den Gerichtshöfen. Die Gerichte verurtheilen die Verbrecher in geistesgesundem und verantwortlichem Zustande; wenn es so viele Verrückte in den Gefängnissen giebt, so liegt das an der Strafvollstreckung. Das heißt ja nun, die Verantwortung von Einem auf den Andern schieben, und unsere Gefängnißverwaltungen werden einen solchen Vorwurf wahrscheinlich mit großer Entschiedenheit und in den meisten Fällen hoffentlich auch mit Berechtigung von sich weisen. Man könnte drei Ursachen annehmen, die bei Verbrechen im Gefängnisse selbst den Jrsinn Hervorrufen könnten: mangelhafte Gesundheitspflege, ungenügende Nahrung und der Zustand der Einfperrung selbst. Was den ersten Punkt anbetrifft, so wird selbst ein verbitterter Ankläger unserer heutigen Gesellschaftsordnung zugeben, daß die Hygiene in den Gefängnissen auf einem hohen Standpunkte steht, und wird vielmehr seine Anklage dagegen richten, daß für vie^e in Freiheit lebende Leute in dieser Hinsicht weniger gesorgt ist, als für die Gefangenen. Dasselbe gilt von der Ernährungsweise der Gefangenen, die bekanntlich manch einen Arbeitslosen geradezu zu einem Vergehen gegen das Strafgesetz veranlaßt, um sich diese Art der Verpflegung zu verschaffen. Wie steht es nun mit der Frage, ob die Einsperrung an sich den Wahnsinn Hervorrufen kann, und dies ist wohl der Untersuchung werth, man muß aber dabei zwischen Gelegenheitsverbrechern und Gewohnheits- Verbrechern unterscheiden und außerdem die Wirkung der Einzelhaft und der gemeinschaftlichen Haft auseinanderhalten. Der Gelegenheitsverbrecher empfindet die Kränkungen seiner Einsperrung lebhafter, er wird in Angst, Scham und Gewissensbissen erhalten, und wenn er bereits eine Anlage zur Nervenerkrankung besitzt, so wird die Einsperrung den Wahnsinn vielleicht zum Ausbruche bringen. Das ist nicht zu bestreitcn, jedoch ist es auch hier noch fraglich, ob nicht eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung die Neigung des Ver- lirtheilten zu einer derartigen Erkrankung im Voraus festgestellt und ihn vor den weiteren Folgen bewahrt haben könnte. Was nun die Gewohnheitsverbrecher betrifft, so sind sie gegen die moralische Wirkung der bloßen Einsperrung bereits abgestumpft, und bei ihnen darf man die Entstehung des Wahnsinns aus dieser Ursache nicht annehmen. Dr. Nücke behauptet seinerseits, daß im Allgemeinen Diejenigen, die nicht dazu prädisponirt sind, in der Gefangenschaft nicht irrsinnig werden, daß dagegen bei PrädiSponirten die kleinsten Ursachen! in den bestgehaltenen Gefängnissen genügen, um die Geisteskrankheit zu entwickeln. Dr. Visin, der die '
Wirkung der Zellenhaft in belgischen Gefängnissen studirt hat, kam zu dem Ergebnisse, daß alle untersuchten Verbrecher, die durch den Aufenthalt im Gefängnisse verrückt geworden sein sollten, schon vor ihrem Eintritt in dasselbe an geistigen Störungen in gewissem Grade gelitten hatten. Lemesle faßt sein Urtheil dahin zusammen, daß man die Gefängnißverwal- tung im Großen und Ganzen von der Verschuldung an der Häufigkeit des Irrsinns unter den Gefangenen freisprechen muß, daß dagegen eine Anklage die Gerichtsverhältnisse trifft, nach welchen in vielen Fällen Leute zu entehrenden Strafen verdammt werden, die in Folge geistiger Störungen für ihre Handlungsweise nicht verantwortlich gemacht werden könnten und vielmehr unter die heilende Hand des Arztes, als unter die harte Hand des Gefangenenaufsehers gehörten.
Deutsches Boid?.
Darmstadt, 26. November. Jyre Königlichen Hoheitca der Großherzog und die Großherzogin werden Sich am Montag, 29. November, nach Mainz begeben, um der Einladung de« Offiziercorp« des 3. Großh. Infanterie- Regiments (Leib'Regiments) Nr. 117 zu einem Ballfeft zu folgen, vorher wird das OfstziercorpS des Letb-Regtment« an der Großherzoglichen Tafel im Palais theilnehmen.
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Gießen, den 27. November 1897.
•* Schuldienst - Nachrichten. Am 27. October wurde dem Schullehrer Adam Mader zu TberSberg eine Lehrerstelle an der Bemetndeschule zu Bauschheim, KretS Groß- Gerau, — an demselben Tage wurde dem SchulamtSaSpi- ranten Heinrich Weisel aus Mufchenheim eine Lehrerstelle an der Gemeindefchule zu Garbenteich, KretS Gießen, — — am 30. Oktober wurde dem SchulamtSaSpiranten Earl Jacob Ritter au« Wahlheim eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Eppelsheim, Kreis WormS, — an demselben Tage wurde dem Schullehrer Philipp Graf zu Reisen eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Biebesheim, Kreis Groß-Gerau, — an demselben Tage wurde dem SchulamtSaSpiranten Heinrich Metzger auS Langen eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu EgelSbach, KretS Offenbach, über- tragen- — an demselben Tage wurde der von dem Kreis- rath zu Offenbach, sowie dem katholischen Pfarrer und dem OrtSvorftand zu Groß-Steinheim aus die 1. Lehrerstelle an der katholischen Schule zu Groß-Steinhetm, KretS Offenbach, präsentirte Schullehrer Franz Paultn zu Lorsch für diese Stelle bestätigt- — am 10 November wurde dem Schullehrer Theodor Jung zu Stabilen eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Hungen, Kr. Gießen, — am 13. November wurde dem Schulverwalter Eduard Volkheimer zu Hain- ftadt die 2. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Zrllhausen, Kreis Offenbach, — an demselben Tage wurde dem Schullehrer Heinrich Schildwächter zu Bern-feld die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Hopfgarten, KretS Alsfeld, — an demselben Tage wurde dem Schullehrer Heinrich Gompf zu Hopfgarten die Lehrerstelle an der Gemeinde- schule zu BernSseld, KretS Alsfeld, — an demselben Tage wurde dem SchulamtSaSpiranten Peter Jacob au« Fürth eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Bternhetm, KretS Heppenheim, — am 17. November wurde dem Schullehrer Carl Rößler zu Rothenberg eine Lehrerstelle an der Ge- metndeschule zu Mölsheim, Kreis Worms, übertragen.
•• Schutz den vauhaudwerker». Schon seit Jahren ist von Veiten der Bauhandwerker und in den Volksvertretungen der Wunsch kundgegeben worden, das Bauhandwerk gegen die Nachtheilr zu schützen, welche ihm aus dem vielfachen Ausfälle feiner Forderungen bei Bauten erwachsen. Namentlich in den größeren Städten hat sich ein solcher Uedelstand bemerkbar gemacht. Seitens der preußischen Regierung wurde der Frage stets eine große Aufmerksamkeit entgegengebracht. Man hat die zur Abhilfe in den Parlamenten und in der Presse gemachten Vorschläge eingehenden Prüfungen unterzogen und wenn e« früher nicht gelungen war, zu einer gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiete zu gelangen, io dürfte daran hauptsächlich der Umstand die Schuld ge- tragen haben, daß der Bauthättgkeit und damit der Beschäftigung der Bauhandwerker selbst durch eine etwaige gleichzeitige Beeinträchtigung der Betheiligung des Kapitals an Bauunternehmungen nicht Schaden zugefügt werden sollte. In neuerer Zeit hat man indessen Pläne in Erwägung nehmen können, bei welchen diese Gefahr ausgeschlossen erscheint. Dem vernehmen der ,Berl. Pol. Nachr.- nach dürfte et» Gesetzentwurf zum Schutze der Bauhandwerker fertiggestellt sein. Derselbe dürste in nächster Zeit veröffentlicht werden, damit den Interessenten, sowie allen den Kreisen, welche sich


