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Nr. 250 Zweites Blatt. Freitag dm 23. Oktober
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Der Kietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener Aamitienbkäiter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
Gießener Anzeig er
Kenerat-Anzeiger.
Vierteljähriger Akonncmcntspreis: 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
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] chrätisßeifage: Hießener Kamitienötätter.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr.
Alle Annonccn-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" -entgegen.
Amtlicher- Theil.
Bekauvtmachlma.
Auf Grund des Gesetzes vom 8. August l. I, die Ab« änderung des Gesetzes vom 15. October 1890 über die Errichtung einer Landescreditkasie betr., und nachdem von Großherzoglichem Ministerium des Innern mit ständischer Zustimmung eine Herabsetzung deS Zinsfußes für die aus dieser Kaffe fortan zu gewährenden Darlehen von 4 auf 31/, Procent ftattgefunden hat, machen wir hiermit bekannt:
1. Die Großherzogliche LandeScredttkaffe gibt Darlehen
a. zur Ausführung von Wiesenculturen, Bachregulir» ungen, Entwässerung von Grundstücken (Gesetz vom 30. Juli 1887), Zusammenlegungen von Grundstücken und Anlage von Feldwegen (Gesetz vom 28. September 1887); an Communalverbände und Gemeinden zur Bestreitung der Grunderwerbskosten und Geldbeiträge zum Bau von Nebenbahnen, und der GrundcrwerbS- und Baukosten von neuen Kreis- straßen; sowie an Gemeinden zur Bestreitung der Kosten der Ncuanlage von Wasserleitungen;
b. (nach der in jedem Fall .von Großh. Ministerium deS Innern zu treffenden Entscheidung) an Gemeinden, andere Corporationen, Consortien und Privaten zu Verwendungen zum Schutz gegen Ueber- schwemmungen und zur Dratnirung oder anderweiten Entwässerung von größeren Flächen;
c. au Landwirthe für landwirthschaftliche Zweite, insbesondere zur Abzahlung von Schulden.
2. Die Landescreditkasie gibt ihre Darlehen gegen mindestens doppelte Sicherheit ans erste Hypotheke.
Sie kann Darlehen ohne hypothekarische Sicherheit geben an Gemeinden, andere Communalverbände .und öffentliche LandeScultur- und Waffergenoflenschaften innerhalb deS GroßherzogthumS.
3. Die Darlehen müffen verzinst und durch stückweise Rückzahlung getilgt werden.
Der Zinsfuß ist für die fortan zu gewährenden Darlehen 31/, Proceut; die htnzutretende jährliche Tilgung darf nicht weniger als 8/< Proceut der ursprünglichen Darlehenssumme betragen. ES sind also jährlich zusammen mindestens 41/* Procent ZinS und Tilgung zu bezahlen. Bei solcher Leistung wird die Schuld im 51. Jahre getilgt. Die
Jahresleistung (Annuität) wird in zwei Zielen: 1. April und 1. Oktober gezahlt und am Schluß des betr. Rechnungsjahres (Ende März) in einer einzigen Summe gutgeschrieben.
Die Zahlungen sind in baarem Gelbe an die DistrictS- einnehmeret des Wohnorts des Schuldners zu leisten.
4. Die Darlehen sind, falls der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt, seitens der Kaffe unkündbar; dagegen können die Anleiher außerordentliche Capitalrückzahlnugen, entweder der ganzen Rest- schuld oder Teilzahlungen in runden Beträgen, jederzeit nach dreimonatlicher Kündigung, auf den 1. April oder 1. October vornehmen.
5. Verwaltungsgebühr ist nicht zu entrichten, ebensowenig bet den DarlehenSgefuchen Stempel anzuwenden. Dagegen trägt der Anleiher die Kosten seiner Schuld- und Pfandverschreibung.
6. Gesuche find durch Vermittelung der Großh. Bürgermeistereien, welche sich wegen Uebersendung der gedruckten „Bedingungen" sowie von „AnmeldungSformu- laren" an uns wenden wollen, oder direct an uns zu richten.
Zu AuSkunftsertheilung und Mittheilung unserer „Allgemeinen Bedingungen bei Darlehen an Landwirthe" find wir gerne kostenfrei bereit.
Darmstadt, den 6. October 1896.
Großherzogliche VerwaltungScommisfion der Landescreditkasie. Buchner.
Allgemeine Bedingungen
der Großh. LandeScredttkaffe bet Darlehen an Landwirthe. Die LandeScredttkaffe gibt Laudwirthen Darlehen unter folgenden Bedingungen:
1. Das Geld muß zur Verwendung für laudwirth- fchaftliche Zwecke bestimmt sein, also für Verbesserung und Erweiterung deS landwirthschaftlichen Betriebs, insbesondere durch Grunderwerb, Bauten, Anschaffung von Inventar und Vieh, aber auch behufs Abtragung von Schulden, insbesondere von Hypothek- und Kauf- schilltngsschulden, ErbherauSzahlungen u. dergl.
2. Der Anleiher muß hypothekarische Sicherheit bieten und zwar mindestens doppelte. Hofraithen werden nicht zur Hälfte, sondern nur geringer beltehen; mit wie viel? bleibt der Entscheidung jedes einzelnen Falles anheimgestellt. Grundlage ist zunächst die Schätzung des OctSgerichtS (Starkenburg und Oberheffen) oder des
Bürgermeisters (Rheinhessen). Diese haben den der- maligen Verkaufswerth anzugeben. Der Ansatz der Hofraithen im Brandkataster kommt nur nebenher in Betracht, insofern er unter Umständen ermöglicht, die Schätzung des Verkaufswerths zu controliren.
Die VerwaltungScommisfion behält sich überhaupt für jeden Fall auf Grund der ihr sonst zu Gebote stehenden Mittel vor, diese Ansätze selbstständig zu prüfen und die betr. Anträge unter Umständen abzulehnen. ES empfiehlt sich deshalb, da, wo der Anleiher noch mehr Liegenschaften besitzt, von vornherein nicht zu wenig Unterpfänder anzubteten.
3. Die Hypotheke muß eine erste sein. Wenn also auf den angebotenen Unterpfändern noch ältere Hypotheken, Kaufschillinge oder Erbgelder hasten, so sind diese (etwa aus dem neuen Anleheu) abzutragen, oder die Gläubiger müffen gegenüber der LandeScreditkaffe zurücktreten. Gleichen Verzichts gegenüber der Kaffe bedarf eS bezüglich etwaiger Auszugs-, Etnfitz- und dergl. Rechte.
4. Die Schuld- und Pfandverschreibungen sind nach von uns aufgestelltem Formular in Starkenburg und Oberheffen von den Amtsgerichten, in Rheinhessen von den Notaren ordnungsmäßig zu errichten. Die Kosten trägt der Anleiher.
5. Der Ziussuß ist für die fortan zu gewährenden Darlehen 3*/z Procent. Die hinzutretende jährliche Tilgung darf nicht weniger als 9/4 Proceut der ursprünglichen Darlehenssumme betragen. ES sind also jährlich zusammen mindestens 4*4 Procent ZinS und Tilgung zu bezahlen. Die durch die allmältge Herabminderung des Schuldcapitals ersparten Zinsen haben gleichfalls zur Tilgung zu dienen. Die Jahresleistung wird in zwei Zielen: 1. April und 1. October gezahlt und am Schluß des betr. Rechnungsjahres (Ende März) in einer einzigen Summe gutgeschrieben.
Die Zahlungen sind (in baarem Gelde) an die Districtseinnehmerei des Wohnorts des Schuldners zu leisten.
6. Vom Tage der Hingabe des Darlehens bis zu dem darauf folgenden 31. März find nur die Zinsen, vom 1. April an ist sodann die BerziusuugS- und Tilgungsrente zu zahlen.
7. Die vereinbarte Rente ist stets von dem ursprünglichen Darlehen, bis zu dessen völliger Heimzahlung, zu entrichten. ES ist daher auch nach außerordentlichen Theil- rückzahlungen auf Darlehen die ursprünglich festgesetzte
Feuilleton.
Rothschilds Loge.
Humoresle von Alberic Second.
(Fortsetzung.)
II.
Arnold Raymond wollte sein freies Entree in der Oper benutzen; in Wahrheit aber mißbrauchte er eS. Ob ein berühmter erster Tenor saug oder das Theater Künstlern vierten Ranges überlassen war, das kümmerte ihn wenig. Mit gleicher Pünktlichkeit sah er sich die graziösen Pirouetten der ersten Tänzerin und die zweifelhaften Luftsprünge der letzten Corhphäen an.
Er hatte sich die linke Seite vom Orchester gewählt und hier war sein beständiger Platz. Unter den Logen, die fich hier befanden, war eine, die fich von den anderen wesentlich unterschied. ES war weniger eine Loge als ein Fauteuil, groß, bequem und elegant. Diese Loge gehörte dem Baron James Rothschild, und da der bekannte Bankier nicht ganz dieselben Gründe hatte, wie unser Künstler, beständig die Oper zu besuchen, so folgt daraus, daß der Fauteuil häufig unbesetzt war. Dann 'gehörte er dem ersten besten, der sich darauf setzte, und unter diesen Umständen hatte Niemand mehr Anrecht darauf, als Arnold Raymond, der mit den Lampenanzündern kam und mit den Coutroleuren sortging.
Eines Abends, als er aus dem Theater kam, glitt er auf dem Bürgersteige der Rue Rossini auS und fiel der Länge nach auf das Pflaster. Zu Hause bemerkte er mit tiefem Schmerze, daß dieser unglückselige Fall seiner hellbraunen Hose und dem schwarzen Gehrock den Todesstoß versetzt hatte.
Am nächsten Morgen ertönte an Arnolds Thür zu srüher Stunde ein heftiges Klingeln. Er öffnete und war entsetzt, als er in dem frühzeitigen Besucher den Schöpfer des Rockes und der Hose erkannte.
Traurig huschte er wieder in sein Bett und streckte fich seufzend tu demselben aus. Man hätte ihn für einen Märtyrer halten können, der fich auf den Tod vorbereitet.
Indessen sagte der Schneider, der noch immer seinen Hut in der Hand hielt, nach kurzer Pause:
„Mein Gott! Sie sehen mich untröstlich, daß ich Sie in Ihrem Schlummer gestört habe; doch ist eS auch ein wenig Ihre Schuld . . . Man sieht Sie ja gar nicht mehr. Wollen Sie mir etwa Ihre Kundschaft entziehen?"
Arnold horchte erstaunt auf und der Schneider fuhr mit doppelter Liebenswürdigkeit fort:
„Gestern Abend sah ich Sie in der Oper und wundert« mich, wie wenig Sorgfalt Sie auf Ihre Toilette verwenden. Ich habe hier eine Mufterkarte witgebracht; treffen Sie Ihre Wahl; in acht Tagen sollen Sie wie ein König der Mode gekleidet sein.
Während Arnold nicht wußte, ob er wache oder träume, bestellte er sechs Hosen, drei Röcke, zwei JaquetS, einige Paletots und mehrere Westen.
Der Schneider sagte zum Abschied:
„Sie besuchen häufig die Oper?"
„Ich versäume nicht eine Vorstellung."
„Und Sie fitzen häufig in der Loge, in der ich Sie gestern sah?"
„Immer!"
Der Schneider fragte nicht weiter und acht Tage später paradtrte unser Künstler mit einem prächtigen neuen Anzug in der Oper.
Am nächsten Freitag nahm ihn sein HauSwirth, der ihn im Foyer traf, freundschaftlich unter den Arm und rief, als sein Miether sich zu entschuldigen suchte, daß er ihm die rückständige Mtethe noch nicht bezahlt habe:
„Kein Wort davon, wenn Sie mich nicht böse machen wollen. Mein HauS steht Ihnen offen und ebenso mein Herz. Und wenn Sie augenblicklich in Verlegenheit sein sollten, so machen Sie keine Umstände . . meine Börse steht Ihnen ebenfalls zu Diensten. Mein Gotik Sie geben mir
eben alles zusammen wieder . . . Wenn Jemand so schöne Beziehungen hat, wie Sie, braucht man wegen seines Geldes keine Angst zu haben."
Sprache, drückte ihm einen Fünfhundertsrankenschein in die Hand und verschwand.
III.
Einige Wochen später schrieb Arnold an seinen Freund Philipp folgende Epistel:
„Mein theurer PyladeS I Die Briefe folgen fich, aber fie gleichen fich nicht. Kürzlich noch floß mein Herz von Verzweiflung, heute fließt eS von Freude über. Philipp, ich bin verheiratet, verheiratet mit Fräulein Francine Joubert!
Ich habe Dir erzählt, in welch brutaler Weife ihr Vater mich verabschiedete. Gott sei Dank war seine Ungnade nicht von langer Dauer und kurz nachher kehrte ich mit allen Ehren auf meinen alten Platz zurück."
Einer TageS nahm mich Herr Joubert bet Seite und sagte:
„Spielen Sie mit mir keine Comödie; Sie möchten noch immer mein Schwiegersohn werden —"
„Mein Herr . . .“ stotterte ich erröthend.
„Ich habe «ich nach Ihnen erkundigt ... Sie haben schöne Verbindungen und werden schon Ihr Glück machen. Na, schlagen Sie ein! In einem Monat gehören Sie zur Familie."
An dem Tage, da wir den HeirathScontract unterzeichneten, trat Herr Joubert auf mich zu und sagte mit mühsam verhaltener Bitterkeit:
„DaS ist nicht hübsch, nein, daS ist gar nicht hübsch von ihm . . . Ich dachte, der Herr Baron JameS Rothschild würde uns die Ehre erweisen zu kommen . . Na, er ist ja so beschäftigt! . . . Hoffentlich werden wir ihn bei der Trauung sehen."
(Schluß folgt.)


