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Gießen, 18. November 1896.
Betr.: Die Reinhaltung der Ortsdurchfahrten.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden als Localpolizeibehörden und die
Großh. GeuSdarmerien des Kreises.
Wir sehen unS veranlaßt, daS nachstehend abgedruckte Localreglement vom 8. Januar 1884 wiederholt tu Er« innerung zu bringen, indem wir die Großh. Bürgermeistereien zugleich anweisen, die ihnen unterstellte« Poltzeibediensteten anzuhalten, Uebertretungen fraglicher Art stet- zur Anzeige zu bringen.
v. Gagern.
Loealreglement
für de» kreis Stehen, mH AuS»ahme der Stadt Siehe».
Auf Grund des § 366, poa. 9 und 10 des Reichs^ strafgesetzeS und der Artikel 114 und 120 des Polizetstraf Gesetze- wird hiermit nach Anhörung der Gemeindebehörden und nach erfolgter Zustimmung des KretSauSschnffeS mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. December 1883, unter Aushebung deS Localregle- meutS für den Kreis Gießen vom 8. October 1856, verordnet wie folgt:
§ 1.
Den Sigenthümera, Mietheru, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese au die OrtSstraße stoßen, den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen u. s. w. zu sorgen. Die genannten Personen find verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hof- räume, Plätze u. s. w. an Straßen und Gaffen fich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gaffe wöchentlich zweimal, nämlich Mittwochs und SamStags, Nachmittag-, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen «u dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen. Bei trockenem Wetter während des Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser be- -offen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.
§ 2.
Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß -lSbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras nach Aufforderung der Localpolizeibehörde auögerottet werden.
§ 3.
Alle Canäle, Abzugs- (Fluth-) Gräben und Löcher, alle Soffen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug des WafferS hindernden Dingen frei bleiben.
§ 4,
Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärcen,.Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpolizet- behörde eine kürzere Frist bestimmt werden to.rb, wenn daS Glatteis bei Nacht entsteht, bet Tagesanbruch deS darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längsten- eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.
§ 5.
Bet Schneeauhäufungen auf den Straßen u. s. w. müssen iie Fußpfade durch einen drei bis vier Faß breiten, rein- gekehrten Pfad für die Communicatton fretgehalteu werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.
Diese Verpflichtung soll jedoch erst nach Aufforderung ider Localpolizetbehörde eintreten.
§ 6.
Wenn Thauwetter eintrttt, find noch Aufforderung der Socalpoltzetbehörde ohne Verzug die Straßen, Gossen und Rinnen aufetsen und retnkehren zu lassen.
Nr. 275
Der
Lietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des
Montags.
Die Gießener A»a«ikien b kälter «erden dem Anzeiger wöchentlich brcimat deigclcgt.
Zweites Blatt. Samstag den 21. November 1890
Gießener Anzeiger
Kenerat-Anzeiger.
Vierteljähriger ^bannementüprcis: 2 Mark 20 Psg. nut Bringcrlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Psg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
-chnltlraße Ikr.7.
Kernsprecher 51.
Aints- rrnd Anzeigeblatt fiw den Ttveis Gieszen.
Annahme von Anz«g.n zu d°l N°chmiII°g, für be. T «°°°n--»-»uro°ux do- In- und »n-land.S °,hm.n
folgenden Tag erschemenden Nummer bis Borm. 10 Uhr. | ^1'UnpyvllUlJv» Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" -entgegen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
ZuKaichen, Oppershofen undWickftadt, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrocheo und dieserhalb Gehöftsperre verfügt worden.
Gießen, den 19. November 1896.
Großherzogltches KretSamt Gießen.
v. Gagern.
§ 7.
Schnee und EiS darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.
§ 8.
Die Reinigung chausfirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.
§ o-
Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den im § 366, pos. 9 und 10 deS ReichSflras- gesetzeS und Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetze- angedrohten Strafen.
Gießen, am 8. Januar 1884.
Großherzogltches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Deutscher Reichstag.
127. Pleuarfitzuug. Donnerstag, den 19. November 1896.
Vom Oberstaatsanwalt in BreSlau ist ein Gesuch eingegangen um Genehmigung zur Etnletlung eines ehrengerichtlichen Versah, enS gegen den At>g. Rechtsanwalt RadvanSkt (Str.) Das Gesuch^geht an die GeschäftSordnungscommtssion.
Etngegangen ist ferner: Novelle zum Unfallgesetz.
Das HauS fährt in der Besprechung der Interpellation Munckel, betreffend das Duellwesen und betreffend den Fall Brüsewitz fort.
Bayrischer Geh. Rath v. Heller bezeichnet eine Mtttheilung BebelS als vollständig aus der Luft gegriffen, wonach ein Staat«- anwalt als Vorsitzender eines Ehrengerichts in Würzburg einen Reserveoffizier zum Duell genöthigt haben solle.
Abg. Graf Bernstorff-Lauenburg (R. P) ist für die vom Reichskanzler bezüglich des Duells abgegebene Erklärung dankbar. Die evangelische Kirche stehe dem Duell, wie er Herrn Bachem bemerken müsse, ebenso seindlich gegenüber wie die katholische. Er glaube auch, daß es auch evangelische Offiziere gebe, die eventuell lieber auf des Königs Rock verzichten, als fich duelliren würden.
Abg. Rickert (frs. Vg.) hält dem Grafen Stolberg gegenüber die Beseitigung deS Duells für ebenso möglich wie nöthtg. Der ungünstige Eindruck, den die Aeußerungen des KriegsmintsterS beim Hören auf ihn gemacht, habe sich beim nachträglichen Lesen derselben etwas abgeschwächt. Die Erklärung des Reichskanzlers bedeute unverkennbar einen Fortschritt, insofern die Ehrengerichte auch nicht einmal die Zulassung deS Duells sollten aussprechen dürfen. Nicht erfreulich an der Erklärung ibeß Reichskanzlers sei, daß erst ab- gewartet werden soll, wie die neuen ehrengerichtlichen Vorschriften wirkens ehe an eine Aenderung der Strafrechtsbestimmungen über das Duell herangetreten wird. Hier könne jedes Abwarten nur die Erbitterung steigern. Es könne doch nicht so schwer sein, die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zu ändern. Redner wird das Präsidium ersuchen, den Antrag Munckel betr. Verschärfung der strafrechtlichen Folgen des Duells gleich nach der ersten Lesung des Etats aus die Tagesordnung zu stellen. ES müsse strafrechtlich festgelegt werden, daß das Duell keine ehrnvolle Handlung sei. Es dürfe nicht mehr, wie das schon einmal der „Sitte" halber geschehen, von den Gerichten womöglich nur auf einen Tag Festung erkannt werden. Hauptsache bleibe, daß Duell strafrechtlich auf das Niveau des Todtschlags zu bringen. Was chie Begnadigungen anlange, so unterlägen dieselben unzweifelhaft der Verantwortlichkeit des Ministers. Friedrich der Große habe angeregt, die barbarische Manie des Duells auf dem Wege eines internationalen Congresses beseitigen zu helfen. Heute bedürfe es dazu keines Congresses, heute seien dazu die Parlamente da.
Bayrischer Generalmajor Reichltn v. Meldegg constatirt einer Bemerkung des Vorredners gegenüber, daß die ehrengerichtlichen Bestimmungen in Bayern dieselben seien wie in Preußen.
Abg. o. Hodenberg (Welfe): Man solle wie in Oesterreich nur Duelle auf Säbel zulassen und außerdem, um politische Einflüsse in den Ehrengerichten auSzuschlteßen, dieselben anders als bisher zusammensktzen. Er verspreche sich jedenfalls von dem nicht viel, was der Reichskanzler angekündigt habe. Redner verbreitet sich dann über die Frechheit der Presse, die sogar mit ihren Beleidigungen einen Fürsten wie den von Reuß ä. L. nicht verschone. (Heiterkeit.) Der Erste, der das Beispiel mit schwer beleidigenden Angriffen auf seine Gegner gegeben und sich hinterher auf seine Immunität zurückgezogen habe, sei Bismarck gewesen. Ernstlich helfen werde gegen das Duell jedenfalls nur ein Machtwort des Kaisers.
Abg. Lenzmann (freis. Vp.) weist auf die auf höheren Befehl erfolgte Confiscation eines illustrtrten Blattes, das sich mit dem Fall Brüsewitz beschäftigt halte, hin, ferner darauf, daß eine Slu- dentenversammlung in Charlotknburg sich gegen Abschaffung des Duells erklärt habe, weil der Kaiser es billige und selber g« paukt habe. (Heiterkeit.) So etwas geschehe in einem Augenblick, wo der Kaiser und die ersten Räthe seiner Krone auf Mittel gegen das Duellunwesen sinnen! Das Begnadigungsrecht bezw. seine Ausübung durchkreuze schlechthin die Wirkung deS Gesetzes und der Reichstag sei daher wohl berechtigt, daran Kritik zu üben. Den Räthen der Krone könne er (Redner) nur empfehlen, eine Cabtmtsordre zu ver- anlaffen, welche den Offizieren sagr: Das Duell ist gesetzwidrig; wer fich duelltrt, wird bestraft und wer das Gesetz respecttrt, erfährt dadurch keine Schmälerung seiner Ehre. Der Kriegsmtnister habe wohl, als er fich dem hypothetischen Ordnungsruf aussetzte, bei sich
: gedacht: Tu hast es ja nur mit Ctoil zu thun. Die soldatische Auffassung vom Cioil kennt man ja. Hat doch ein Soldat auf die Frage: Wer ist der innere Feind? geantwortet: Das Ctotll (Heiterkeit.) Und ein Offizier nannte seinen Hund Civiltst. Es gebe keine besondere Olfizierseyre, eö gebe nut eine Ehre! Der Osfiztcrsland stehe nicht unter, aber auch nicht über irgend einem anderen Stande. Er sei dock nur zum Schutze der And ren, der productiven Stände da. (Sehr richtig.) Der Oberlehrer oder Kaufmann, der seine „Reserveolfiz'ers>Eigenschaft" über den Oberlehrer bezw. Kaufmann stelle, degradtre damit seinen ganzen Stand. Neulich war sogar in einer Verlobungsanzeige nur angegeben: Lieutenant der Reserve. Ich fragte mich: Womit will der Mann feine Frau ernähren? (Große Hitteikelt.) Daß der Fall Brüsewitz eng zusammenhänge mit dem falschen Ehrgefühl, beweise der unwidersprochen gebliebene Ausrus des Brüsewitz vor der That: Ich b'N sitzt ein verlorener Mann, meine Carrtere ist zerstört! Wie tonnte man Brüsewitz noch zwei Tage Dienst thun und frei umhergehen lassen, sodaß er sich mit Zeugen, so mit dem Referendar Jung Stilling, besprechen konnte! Ein Civiltst wäre sofort verbaitet worden und hätte mit keinem Anderen mehr sprechen dürfen! Wie konnte der Minister die Nothwehr überhaupt nur erwähnen, gtebt es denn für die Ehre eine Nothwehr? Da ist doch die Satistaction da! Auch handelt eö sich bter um vorsätzliche, überlegte Tödtung, also um Mord. Der Minister hat mildernde Umstände gesunden in d«n Personen des Brüsewitz und des Stepmann. In Wirklichkeit hätte er die mildernden Umstände suchen sollen in den Institutionen, welche solche Individuen erziehen. (Sehr rtchtta!) Ein conservatives Blatt schildert den Brüsewitz als Libertin. Redner erwähnt noch weitere ungünstige Daten aus Biüsewttzs Vergangenheit. Wäre aber Brüsewitz wirklich der Muster'nabe, als den der Kriegsmtnister ihn geschildert, dann um so schlimmer, denn dann wirft das auf die Institutionen ein desto schlechteres Licht. Ueber Stepmann, den der Minister in ein so ungünstiges Licht gestellt hat, lauten meine genauen Informationen ganz anders. ES ist nicht richtig, daß er wegen Gewaltthätigkett gegen Arbeiter von der Patronenfabrtk entlassen worden ist. Alle seine Zeugnisse find gut. Der Minister wird vielleicht sagen: Das sind ja Zeugnisse von Civilisten! (Heiterkeit.) Aber auch sein militärisches Zeugntß lautet vorzüglich. DaS Alles hier festzufiellen, sind wir der Ehre des Getödteten schuldig! (Lebhaftes Bravo!) Der Geist des Ermordeten wird die verbündete« Regierungen zu einer Reform des MtlitärstrafprocesseS zwingen. Wenn wir jemals eine Revolution bekommen, was ich nicht wünsche, dann tragen die Verantwortung Die, welche dem Volke dringende Forderungen versagen. (Lebhaftes Bravo!)
Kriegsminister o. Goßler: Ich habe nur nach den mir gemachten Mittheilungen urthcilen können. Ich habe auch nicht den Stepmann einen Radaubruder genannt, dies Wort nehme ich nicht in den Mund. Was die Militärstrafproceßordnung anlangt, so brinae ich denselben Entwurf ein, den ich von meinem Vorgänger überkommen habe. In den Zeitungen ist in derThat gehetzt worden, so daß ich klagen muß wegen Beleidigungen des Oifiziercorps. Ich habe nicht verletzen wollen, aber Sie müssen doch rechnen mit einer steigenden Erbitterung in der Armee. Den Osfiziercn ist jede Ueber- hebung untersagt. Man soll doch auch den Reserveosfisiersstand nicht lächerlich machen, es sind das tüchtige Männer, die wir in der Armee nicht missen können. Ein so trauriges Drama wie den Fall Brüsewitz sollte man nicht zum Gegenstand des Handels machen, wie das durch Verkauf von BrüsewitzS'.öcken u. f. w. geschehe.
Justizmintstet Schönstedt bestreitet, daß das „Abwarten" mit Aenderungen des Strafrechts eine wirkliche Verschleppung bedeute. Jedenfalls bezweifle er, daß der angekündigte Antrag Munke! eine geeignete Grundlage sei. In feinem Ressorte sei bereits ein Entwurf ausgearbeitet, er selber aber betrachte denselben nur als einen eventuellen, da wohl schon das geplante Vorgehen bezüglich der militärischen Ehrengerichte von Wirkung sein werde. Was Brüsewitz anlange, so wundere er sich, wie ein Rechtsanwalt in solcher Weise über eine Sache aburiheilen könne, die noch nicht abgeschlossen sei. Lenzmann kenne übrigens auch die Rechtsprechung nicht. Denn vor Gericht fei es schon als berechtigte Nothwehr anerkannt worden, wie ein von der Kanzel herab Angegriffener sofort sich mit dem Ausruf wehrte: „Das ist eine Lüge!" Eine Jahrhunderte alte Sitte kiffe sich schwer auf einmal abschaffen, aber die Regierungen würden fich die möglichste Mühe geben, auf Verringerung der Duelle hin- zuwirken.
Abg. Graf Mirbach (conf.) freut fich, daß der Minister dem vorgreifenden Urtheil Lenzmanns entgeaengetreten fei, und wendet sich gegen die hetzerische A't, wie die Presse, beispielsweise ein, Rickert nahestehendes Blatt, den Fall Brüsewitz ausgebeutet habe. Das Duell wolle auch er möglichst reprimiren, aber es lasse sich nichr unter allen Umständen beseitigen. Es gäbe Fälk, wo es absolut unmöglich sei, die Gebote der Religion zu befolgen. (Heiterkeit links.) Als Correlat für schwere Bestrafung des Duells sei schwere Bestrafung auch aller Beleidigungen unerläßlich. Er selbst wolle lieber Vermögensverlust und Zuchthaus erleiden, als gegebenenfalls auf den Versuch der Selbsthilfe verzichten. Die Tbat des Brüsewitz sei noch lange nicht so verwerflich, als die damit getriebene Agitation.
Abg. Lenzmann bestreitet, den Reserveosfizierstand lächerlich gemacht zu haben. Ueber den Fall Brüsewitz habe er auf Grund thatsächlichen Materials geurtheilt.
Minister v. Goßler constatirt, daß die Urtheile der Kriegsgerichte jedenfalls ebenso gerecht feien, wie die der ordentlichen Gerichte.
Abg. Conrad (südd. Vp.): So lange nicht der oberste Kriegsherr das Duell nachdrücklich verbiete, würden alle Worte urb alle Paragraphen vergeblich sein. Der Fall Brüsewitz fei eine Stichprobe auf die socialen Gefahren, die uns bedrohen.
Abg. Schultze-Königsberg (Soc.): Wenn sich einmal ein Arbeiter vergangen habe, habe man das stets der ganzen Arbeiterwelt zur Last gelegt, während man hier fordere, der Fall Brüsewitz solle nicht veiallgemeinerr werden. Redner beschwert fich schließlich noch über militärische Boykotttrung bürgerlicher Verrine, Entziehung von Mililärmufik rc.
Hiermit schließt die Besprechung.
Morgen 1 Uhr: Justiznovelle. Schluß 5Vg Uhr.


