189*
Sonntag den 17. Mai
Drittes Blatt
M. 115
Amts- und Anzeigeblatt für den Aiveis Gieren
chratisbeitage: Gießener Kamitienblätter
Schubkarre
nutzt werden.
§ 9.
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zu versenken.
§ 10.
um
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Iin»hm» von Anzeigen zu der Nachmittag» für de» W|'tiÄrn Tag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 Uhr.
Fr. Schas
Tiezstraß^
Die etwa sich vorfindenden Ueberrefte von Verstorbenen find sorgfältig zu sammeln und in daS neu geöffnete Grab
Deutscher Reichstag.
91. Sitzung. Freitag, den 15. Mai 1896.
Am BundesrathSttsche: Staatssecretär Graf Posadowski, Minister Frhr. v. Hammerstein. r v .
Auf der Tagesordnung steht die dritteBerathungdes Zucker- edt^ (frs. Vp.): Die große Masse des Volkes will oow diesem Gesetze nichts wissen, weil sie von demselben ichwer getroffen wird. Aus der Tasche der Steuerzahler bewilligen Sie den Zucker- industriellen diese Ausfuhrprämien. Nach der bayrischen Gemeind^ ordnung dürfen Jnteresienten an Abstimmungen, welch« sie persönlich berühren, nicht Thetl nehmen. ES wäre wünschenswerth, wenn auch hier dieses Verfahren geübt würde.
Abg. Schultz-Lupttz (Rp.) erwidert dem Vorredner, daß an dem Gedeihen der norddeutschen Zuckertndustrie auch Bayern ein Interesse habe. Wenn etz Allen wohlergehe, könne es nicht darauf ankommen, ob die Consumenten ein wenig mehr für ihren Zucker bezahlen. _ , , _
Aba. Pichler (Ctr.) erklärt Namens seiner Freunde auS Bayern: Wir erkennen durchaus die hohe Bedeutung der Zucker» Industrie an. Andererseits verschließen wir uns aber auch dem nicht, daß das Gesetz in dieser Gestalt einem anderen Theil der Bevölkerung große Opfer auserlegt und auch für die Industrie selbst Gefahren mit sich bringt, namentlich der Gefahr der Ueberproduction. AuS diesen Erwägungen heraus haben wir den Entschluß gefaßt, gegen das Gesetz in seiner vorltegendcn Fassung zu stimmen- (Bewegung.)
Abg. Sckippel (Soc.) spricht sich gleichfalls Namens seiner Fraktion entschieden gegen das Gesetz auS.
Abg. Barth (frs. Vg.) berührt eine schon vorgestern von dem Referenten Paasche zur Sprache gebrachte Petition des Conditoren- VerbandeS. In dieser Petition sei bei Angabe des Verbrauchs der Conditorm, Chocoladenfabrikanten und Bäcker an Zucker infolge eines Schreib- oder Druckfehlers statt Kilogramm Doppelcentner gesagt gewesen. Hätte der Referent die Petition aufmerksam gelesen — wie es seine Pflicht gewesen wäre — so hätte er merken müsien, daß es sich wirklich nur um ein Versehen gehandelt habe. Das vorliegende Gesetz erinnert an das Bild, ein Pferd darstellend, welches
Der Rath nickte, obwohl er natürlich nichts mehr wußt- „Nun höre weiter: Dieses Loos, wie ich heute Morgen
vierteljähriger >6en»emtHt5|irtUe 2 Mart 20 Pfg. mb Bringerlohn.
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§ 13.
Die allgemeine Aussicht über den Friedhof und den Befolg gegenwärtiger Vorschriften führt die Friedhofs-Commission, welche aus dem evangel. Pfarrer, dem Großherzogl. Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Gemeinderaths besteht, die von demselben hierzu bestimmt werden.
§ 14-
Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofs,Ordnung werden, vorbehältlich der Berufung an das Großherzogl. KreiSamt Gießen, welches endgültig entscheidet, durch die Friedhofs- Commission entschieden.
Gießen, den 12. Mai 1896.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
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„Kommt nur mit," sagte er und begab sich mit Frau und Tochter in den kleinen Salon mir der bordeauxrothen Plüschgarnitur und dem schwarzglänzenden Tischchen in der Mitte, darüber der blitzende Kronleuchter hing. DaS Schneetreiben draußen war stärker geworden, so daß dteS kleine, wohldurchwärmte Gemach einen doppelt behaglichen Eindruck machte.
Der Doctor wartete schon- er hatte den Cylinderhut neben einem Fauteuil aufgestellt.
„Ach, guten Morgen, mein lieber Rath. Entschuldigen Sie, meine Damen, eine ernste, hochwichtige Angelegenheit —"
„Meine Frau, meine Tochter."
„Große Ehre! — Na, wie gehtS? Hast Du gut geschlafen? Etwas schwere Sitzung- aber in Anbetracht des guten Zweckes —“
Mutter und Tochter blickten erstaunt auf. Der Rech- uungSrath kramte in seinem Gedächtnißkasten nach - indeffeu, er wußte nicht, wie er zu dieser Dntzbrüderschast gekommen war. Er stotterte nur mit etwas verlegenem Lächeln:
„Ja, liebes Doctorcheu! Eß war übrigen- mein Sonnabend und da erlauben „meine Frauen" schon, daß ein alter Soldatengaul ein wenig über die Stränge schlägt."
„Na, na! Doch ich komme noch in einer feierlich ernsten Angelegenheit. Gestatten die Damen?"
Und er setzte sich. Mutter und Tochter wollten fich zurückziehen- aber der Doctor bat fie, zu bleiben, und fie blieben.
„Weißt Du, lieber, alter Kronensohn" — die ehrbare, auf Form und Anstand so unendlich viel gebende Frau Mal- wina Schulz wäre vor Schreck beinahe über die Rücklehne des niedrigen rothen SammtsesselS gefallen, während Fräulein Anna empört dachte, er hat wohl seinen Rausch noch nicht ausgeschlafen, — „weißt Du, alter, lieber Kronensohn," sagte Doctor Wtldermann In absichtlich gehobener jovialer SemÜthlichkeit — „Du hast mir gestern ein LotterielooS verkauft — ein ganzes LotterielooS!"
Metall oder Stein verziert werden. Diese Verzierungen dürfen jedoch nicht über den vorgeschriebenen Raum deS Grabes htnauSragen.
tz 6.
DaS AuSschmücken der Gräber, sowie die Instand- Haltung der Grabdenkmäler geschieht durch die Angehörigen der Verstorbenen, welche in diesen Gräbern ruhen. ES muß der Weihe und dem Ernste des Friedhofs entsprechend geschehen. § 7.
Der Weg zwischen den einzelnen Grabstätten darf weder durch die Einfriedigung, noch durch die Denkmäler, noch auch durch Bäume, Sträucher und Blumen u. s. w. beeiuträch- Hat werden.
§ 8.
Die Gräber dürfen erst nach Ablauf von dreißig Jahren seit der letzten Beerdigung wieder zu einer Beerdigung be-
Gießen, den 15. Mai 1896. Die Ablieferung der Vacanzüberschüffe erledigter Schulstellen an den ProvinzialschulsondS.
M Großherzogliche Kreisamt Gießen
tu bie Großh. Bürgermeistereien de- Kreises.
Ätr erinnern diejenigen von Ihnen, welche mit der Einladung der Nachweisung über Vacanzüberschüffe oder mit b tzv Ni-richten, daß solche nicht einzureichen sind, noch im 0 Monde sich befinden, an die alsbaldige Erledigung irufttH Verfügung vom 13. April 1896, Anzeiger Nr. 89. v. Gagern.
„Um acht Uhr?"
„Nein, gnädiges Fräulein, um zehn Uhr fiebenundsünfztg Minuten und zwei Secunden, aus der Zeitung sehe, ist schon gestern Abend gezogen und hat riesig gewonnen. Du verstaubter Actenmensch, Du hast selbstverständlich längst ver- geffen, daß Du Inhaber dieses Looses bist, daS Dir vielleicht auch in vorgerückter Stunde einer aufgehalst hat. Ich habe gestern von Dir dieses LooS für drei Mark gekauft, daS heißt, ich ließ fie mir vom Kellner geben, da ich Dir gegenüber die Ehre meiner Börse, eine sonst seltene, augenblickliche „Verstimmung", nicht preiSgeben wollte."
„So schlau hätte ich auch sein können," murmelte seufzend der alte Schulz, „aber meine Würde hätte darunter gelitten. Na und dann?" fragte er laut.
„Na und dann? Freundchen, Dein Gehirn schlummert noch, hast Du nicht gehört, mein LooS hat riesig gewonnen, eS ist mit dem zweiten Hauptgewinn herauSgekommen."
„Und weiter?" seufzte fast tonlos der Rath, und vor seinen Augen, drüben auf der dunkelrothen, goldurchglänzten Tapetenwand, sah er in höhnischer Lustigkeit eine dicke Drei und vier mächtige runde Nullen auf- und niederschweben, einen diabolischen Berliner Schunkelwalzer vollführen.
„Na, dieser zweite Hauptgewinn mit seinen dreißigtauseud Mark — gar nicht so viel Geld: jährlich zu drei Procent neunhundert Mark — gehörte eigentlich Dir schon'. Ich wollte nur drei Mark, Du gabst mir dreißtgtausend Mark tu einem Papier, dessen Werth Dir im Augenblick nicht bewußt war."
„Im Augenblicke nicht bewußt war!" seufzte leise Frau Schulz und sah ihren Gatten an, der in dem weichen Fauteuil wie eine große exotische, welk werdende Blume ganz in fich zu versinken drohte.
„Und ich bin Dir also noch," fuhr der Doctor in in«
Alle Innoncen-Bureaur br» In- und Hu»(anbc» nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Kriedhofs-Ordnung
für die Gemeinde Göbelnrod.
Nach Anhörung und mit Zustimmung deS Gemeinde- : iiM sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums deS £J|oitrii und der Justiz vom 5. Mat 1896 zu Nr. M.-J. 11419 uM hierdurch für den Friedhof zu Göbelnrod die nachstehende ^WHvfS-Ordnung erlaffen:
§ 1
Tier Friedhof gehört der Ctvilgemeinde Göbelnrod, auf ihre Kosten denselben hat erweitern laffen.
§ 2.
T>er Friedhof wird durch einen Kreuzweg in Quadrate e ckztlbeilt. Die Gräber für Erwachsene werden von denen da« Kinder getrennt angelegt und schon im Voraus für eine vßchvmte Anzahl abgemessen und durch Nummern abgegrenzt.
§ 3.
Neben einer jeden einzelnen Grabstätte muß auf jeder ein Raum von 0,30 Mtr. liegen bleiben- ebenso umz anuf der oberen und unteren Seite der Grabstätte ein von 0,40—0,50 Mtr. liegen bleiben, damit man zu püta dmzelnen Grabstätte gelangen kann, ohne die anderen (? Biiter zu betreten.
§ 4.
®im jedes Grab für einen Erwachsenen muß 2 Meter Uni;, 00,80 Mtr. breit und 1,50 Mtr. tief sein- für ein RHib biS zu 12 Jahren 1,30 Mtr. lang und 0,60 Mtr. breit. § 5.
Me Gräber können innerhalb des überlassenen Grab- muutii eingefriedigt und mit Grabdenkmälern auS Holz,
Der
||«i mtx Anzeiger -'leint täglich, c tlllSnahme br» Montag».
D* Gießener
A«Iki«nStä1ler ed’i brm Anzeiger MjrckNch dreimal i» eigelegt.
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Ueber fämmtltche Gräber ist ein Verzeichniß nach fortlaufenden Nummern für jede Grabreihe in besonderer Ab- theilung zu führen, woraus der Name, daS Alter und der Stand des Verstorbenen ersichtlich ist.
§ U.
Die spezielle Aufsicht über den Friedhof und die Hand- habung der FriedhofSordnung wird durch den bestellten Todtengräber, der zugleich FriedhofSauffeher ist, geübt. Ver- fehlungen desselben gegen die bestehenden Vorschriften werden dtSciplinarisch geahndet.
§ 12.
Wer den Friedhof betritt, hat alles zu vermeiden, und zu unterlaffen, was dieser heiligen Stätte unwürdig ist. Kinder dürfen nur unter Begleitung und Beaufsichtigung von Er- wachsenen auf den Friedhof zugelassen werden.
Alle Thiere ohne Ausnahme wüsten von dem Friedhof fern gehalten werden. Jeder Besucher deS Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen der Friedhofs- Commission und des bestellten FriedhofS-Aufsehers, welcher zur Ueberwachung der FriedhofS-Ordnung verpflichtet ist, Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen unterliegen einer Strafe bis zu drei Mark. Der FriedhofSauffeher hat sofort alle Ueber- tretungen der FriedhofSordnung der Großh. Bürgermeisterei zur Anzeige zu bringen.
Din für NWm
«!
Feuilleton.
D er Hsuptgewinn.
Humoreske von Oscar Linke.
(Schluß.)
vrDtc Tante ist doch schon todt?"
.Rein, sie wurde gestern fünf Jahre alt."
Mber Papa!"
/Na, so hört doch weiter- die Mutter seiner Mutter —"
„Also seine Großmutter . . ."
,3a, — war noch jung, als fie fich zum zweiten Male v»»ü!iathete, und vor fünf Jahren daS große Eretgniß etu- tnsc diffen Folgen wir gestern feierten."
.Papa, Dein Doctor Horst Wtldermann scheint ein wirk- linhibc deutender Mann zu fein — und über weiter nichts hM slihr geplaudert?"
rUnb fo viel Stunden lang?" warf die Mutter da- attHiem, sauft und vorwurfsvoll.
Qer alte Herr fühlte sich fchou wieder unsicher, besiegt vvmion doppelten Angriff, wie er sonst scherzend zu sagen pfsileit.. Da klingelte eS.
ilmua wollte aufspringen und hivauseilen. Ein strenger BilL d er Mutter — und wie in den Boden gewurzelt blieb fr irrten. „Wozu hat man denn eine Köchin?"
Schon kam die Gusti und meldete den Doctor ... den Äloctai hatte sie vergeffen.
.Seine Karte?" fragte Frau Schulz.
.Wie fleht er aus?" fragte Fräulein Anna.
.Mfein! In Cyliuder und weißen Handschuhen! FWrbuken, er ts et," flüsterte Guste, „der jesteru uf de D!«se: in OrfeustenS *) Armen gelejeu .
viirr Rath commandirte: „Marsch raus! Eintreten la^ch!"'
') Morpheus.


