Ausgabe 
2.8.1896 Drittes Blatt
 
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Nr. 180 Drittes Blatt. Sonntag den 2. August

1S9Ö

Der Wiener Anzeiger erscheint täglich, -äÜ Ausnahme deS MontagS.

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L«t«ch«e C^U.

Bekanntmachung,

den Ausbruch der Rothlaufseuche betreffend.

Auf dem Gute Altenberg und in der Stadt Braun- ilS, Kreis Wetzlar, ist die Rothlaufseuche festgestellt vwben.

Gießen, den 31. Juli 1896.

Großherzogltches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

btt Veranstaltung von Verloosungen innerhalb deS Groß- herzogthumS betreffend.

Der OrtSvorstand zu Nidda beabsichtigt mit dem am i L August l I. stattfindenden Herbftmarkt eine Verloofung ownBtrh, landwirthschaftlichen Geräthschaften und GebrauchS- s'kgmftanden zu verbinden.

Groß. Ministerium des Innern und der Justiz hat die anchgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloofung «iMttr der Bedingung ertheilt, daß nicht wehr als 8000 Loose zur 50 Pfennig daS Stück auSgegebeu werden dürfen und mindestens 60 pCt. des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der 2«ose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden fi«d uud zugleich den Vertrieb der Loose in der Provinz Mnheffen gestattet.

Gießen, den 30. Juli 1896.

Großherzogltches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

1.

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3

4.

außerhalb des GroßherzogthumS wohnenden Steuer­werden die Formularten zu den Steuererklärungen betreffenden Steuercommiffariate zugesendet, an abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen

daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung Hirten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder direct bei dem betreffenden Steuercommiffariat abzu-

itrftra.

Den Pflichtigen bunt die wevhi die

tember d. I.;

zum Steuercommiffariat Nidda bis zum 1. Sep tember d. I

M i Abgabe der Giukommeufteuer-Erkläruugeu behufs tetr Veranlagung für das Steuerjahr 1897/98 betreffend.

Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommen- tlliitr betr., vom 25. Juni 1895 erfolgt die Heranziehung s ui dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder S-raerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 26890 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner (ZtbkommenSbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Saiten bei der hierzu berufenen Veranlagungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen §st daS von (3t* Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu vemenden und find dieselben, je nach der Wahl der Steuer- »Mchtigen offen oder verschloffen in den Gemeinden deS

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'^mises Gießen, soweit fie gehören:

zum Steuercommiffariat Gießen in den Land­gemeinden bis zum 1. September d. I., in der Stadt Gießen bis zum 1. Oktober d. I.; zum Steuercommiffariat Grüuberg in den Land­gemeinden bis zum 15. August d. I., in der Stadt Grüuberg bis zum 1. October d. I.; zum Steuercommiffariat Huugeu bis zum 1. Sep-

dir «et einzusenden find.

Bon der Verpflichtung zur Etnkommenfteuererklärung finli nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall! besondere Aufforderung der VeranlagungS-Commtsfion ergibt, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im un­mittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Ein- -. «mtnsteuer I. Abthetlung (Einkommen von 2600 Mk. und hte|c) gezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht geimchselt und keine EinkommenSverbefferung erfahren haben, seihe ihre Versetzung in eine höhere Klaffe bedingt.

Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuer. trClinrng abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormund­schaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter- 12. für die Aktiengesellschaften und Commanditgesell- schäften auf Actien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung deS für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars);

8. in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und

zwar hinsichtlich deS gesammten, ihm sowohl als seinen nicht selbstständig zur Einkommensteuer ge­zogenen Angehörigen zuftehenden Einkommens.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen auS Actien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur Hessischen Einkommensteuer gezogen find, wird bekannt gegeben, daß die EivkommenSbezüge aus Actien der nachverzeichneteu Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem fie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen find, sondern nur mit den nach den nachoerzetchneten Procentsätzen zu be­rechnenden Beträgen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in Ansatz zu kommen haben:

Procent

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft 0,4

Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt 23,1

Bonner Bergwerks- und Hüttenverein zu Oberkaffel 3,7

Chemische Werke zu Amöneburg 65,5

Fabrik feuer- und säurefester Produete zu Bad-Nauheim 33,3

Frankfurt-Offenbacher Trambahugesellschast 30,8

Gesellschaft für Handel und Schifffahrt H. A. Disch 74,8

Hessische LudwtgS-Eisenbahn-Gesellschaft 59,8

Jmmobiliengesellschast, Süddeutsche 82,4

Mannheimer Portlandcementsabrtk 62,3

Maschineubau-Actiengesellschaft Nürnberg 45,5

Bierbrauerei Schöfferhos-Dreikönigshof vormals

Konrad Rösch 77,8

Stettiner Chamottefabrik, vormals Dtedier zu Stettin 2,5

Süddeutsche Eisenbahngesellschaft 0,3

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim 10,0

Verein für chemische Industrie zu Mainz 31,6

Vereinigte Strohstofffabriken in Dresden 36,7

Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuercommiffariate über etwaige Zweifel bezüglich der abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft ertheilen werden.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mittheilungen richten wir an die hiernach zur Eiureichung von Einkommensteuer- erklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke (unseres Bezirks) hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürger­meistereien oder direct an uns gelangen zu lassen.

Die bei den Bürgermeistereien etnlaufenden Steuer­erklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betreffenden VeranlagungScommissiouen abgegeben werden.

Das Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 6. Juli 1896.

Für die Großherzoglichen Steuercommiffariate: Bähr. Kritzler. Snell. Schmitt.

vekauatmachmtg, die Abgabe der Capitalrentensteuererklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1897/98 betr.

Nach Artikel 14 des Gesetzes, die Capitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug ge­eigneten Lasten bet der hierzu berufenen Veranlagungs- commtssion schriftlich abzugebev hat. Zu diesen Erklärungen ist daS von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und find dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen oder verschloffen in den Ge­meinden des Kreises Gießen, soweit fie gehören:

1. zum Steuercommiffariat Gießen in den Land­gemeinden bis zum 1. September d. Js., in der Stadt Gießen bis zum 1. October d. Js.;

2. zum Steuercommiffariat Grüuberg in den Land­gemeinden bis zum 15. August d. Js., in der Stadt Grüuberg bis zum 1. October d. Js.;

3. zum Steuercommiffariat Huugeu bis zum 1. Sep­tember d. Js.;

4. zum Steuercommiffariat Nidda bis zum 1. Sep­tember d. Js.,

ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direct bei dem betreffenden Steuercommiffariat abzu- liefern.

Von der Verpflichtung zur Steuererklärung find nach

Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall be­sondere Aufforderung der Veranlagungscommisfion ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Capitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnfitz nicht ge­wechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende EinkommenSverbefferung auS Capitalzinsen erlangt haben.

Inhaltlich deS Art. 16 des genannten Gesetzes habe» die Capitalrentensteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormund­schaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschafte«, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter-

3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten ZiusenbezugS, welcher, sei eS auS eigenem Vermögen oder auS dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Capital- revtensteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steuer­ansatz zu kommen hat.

Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Capitalrenten­steuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar biS zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürger­meistereien oder direct an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschloffen, uneröffnet, an die Vorsitzende« der betreffenden BeranlagungScommisfionen übersendet werden.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche auf Grund der Vorschriften des Artikel 14 des seitherigen Capitalrenten- steuergesetzes vom 8. Juli 1884 bereits im laufenden Steuer­jahre eine Capitalrentensteuererklärung für die Steuer­veranlagung für das Steuerjahr 1896/97 abgegeben haben, sind von der Abgabe einer neuen Erklärung auf Grund deS neuen Gesetzes entbunden, insofern nicht die Abgabe einer solchen Erklärung durch Veränderung der capitalrentensteuer- pflichtigen Bezüge bedingt werden sollte.

Das Formular zu den Capitalrentensteuererklärungen, welchem ein Auszug auS dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 6. Juli 1896.

Für die Großherzoglichen Steuercommiffariate:

Bähr. Kritzler. Snell. Schmitt.

Gesunden: 1 Herren-Taschenuhr, 1 Manschettenknopf, 1 Spazierstock , 1 Damen - Gürtel, 2 Paar Handschuhe, 1 Notizbuch, 4 Taschentücher, 1 Serviette, Briefmarken, 1 Meffer, 1 Studentenmütze, 1 Halskette mit Denkmünze, 1 Hundehalsband und 1 Hundemaulkorb.

Gießen, am 1. August 1896.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V.: Roth.

M. W. Ans der mittleren Wetterau. 31. Juli. DaS Erntewetter ist durch zwei Tage mit schweren Regen- güffen unterbrochen worden. Die Leute machten schon be­denkliche Gesichter, aber heute ist die Witterung bereits wieder bester und die Erntearbeiten können fortgesetzt werden. Der durchweichende Regen, welcher uns seit Monaten mangelte, ist von unbezahlbarem Werthe, denn Wiesen und Kleeäcker fingen an braun zu werden und alle Wurzelgewächse und die Kartoffeln können sich erst jetzt vollständig entwickeln. Mit Grummet und zweitem Kleeschnitt sah e« seither sehr bedenklich auS. DaS Gemüse wird von den Erdflöhen in übler Weise durchlöchert. Gurken können uud wollen nicht recht vorwärts. WaS die Ernte betrifft, so scheint Weizen am besten auszufallen. Gerste und Roggen laffen zu wünschen übrig- Hafer wird jetzt erst vollends reif, waS er ins Gebund giebt, läßt sich noch nicht beurtheilen. Eine befriedigende Mittelernte dürfte als Regel angenommen werden. Kernobst giebt es einen Drittelertrag, Steinobst ist durch­schnittlich wenig vorhanden.

-h- Melbach i. b. W., 31. Juli. Ein hiesiger Land- wirth war gestern im Begriff, einen in der Scheune hängenden Dreschflegel herunterzunehmen, als die an demselben Nagel befindliche Sense herabfiel und dem Betreffenden unmittelbar über der Handwurzel an der Innenseite des Armes eine nicht unbedeutende Wunde beibrachte, wobei mehrere Adern verletzt wurden.