Ausgabe 
8.3.1895 Zweites Blatt
 
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Nr. 57

Der Hießener ^üqetger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener Aamikieuvraller werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Zweites Blatt. Freitag den 8. März

1893

Gießener Anzeig er

Kmerat-Anzeiger.

vierteljähriger Aöonnementspreis t 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, ErprditioE und Druckerei:

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Fernsprecher 51.

Amts- und Anzeigeblutt für den Tkreis Gietzen.

Hratisöeitage: Hießener Aamikienbkätter.

Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Norm. 10 Uhr.

Amtliche* Theil.

Bekanntmachung.

B et r.: Verordnung, betreffend das völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891, sowie Bekannntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

Nachstehend bringen wir die Kaiserliche Verordnung vom 4. Februar 1895, betreffend daS völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbe­ordnungsnovelle vom 1. Juni 1891, sowie die Bekanntmachung des BundeSrathS vom 5. Februar 1895, betreffend Aus­nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe­betriebe, sammt den auf die einzelnen im diesseitigen Kreise vertretenen Betriebs Gattungen bezüglichen Bestimmungen, noch besonders zur öffentlichen Kenntniß.

Stehen, den 1. März 1895.

GroßherzogltcheS Kreisamt Gtehen. v. Gagern.

Verordnung, betreffend das völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bcstmmungen der Gewerbeordnungs­novelle vom 1. Juni 1891. Vom 4. Februar 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach S 1056 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werben.

Eileu-Hochofeuverke.

Bergbau-, Hütten- «i

Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher Heizer, (Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatarbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Producte von den Hochöfen.

ib Salinerrweseu.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbettsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jedm vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter minde­stens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit er­reichen.

flalf« oeb vip»- trenn erden.

Industrie der Stet

Bet Schachtöfen ohne beson­dere Feuerung das Beschicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Schachtöfen mit Rost­feuerung das Beschicken der Oefen und das Ziehen des Arbeitserzeugniffes bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinander fol­genden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Ardeitserzeugniffe und das Ein­setzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.!

ne und Erden.

Den Arbeitern find mindestens Ruhezeiten \ gemäß $. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmig- ) ung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 1 §. 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge- | währen.

Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausfchluß der Zett von 6 Uhr Morgens btS 6 Uhr Abends.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: , _

für das Wethnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der bdben Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jedm zweiten Sonntag 36 Stunden.

Getvimwag vs« a) Ammoniak.

Chemische 5

Der' Betrieb der konttnutr- lichen Ammontak-Destilltrappa- rate.

Für die übrigen Destillir- apparate der Betrieb während der Zett vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener De­stillationen erforderlichen Ar­beiten während der übrigen Monate.

ndrrftrie.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat müldestens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jedm drittm Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an dm übrtgm Sonntagen die Arbeitsschichtm nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden oiertm Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulaffm; dieselbe muß jedoch für dm Arbeiter minde­stens die Gesammtdauer seiner auf die zwischm- ltegmden Sonntage fallendm Arbdtszcit er- reichm.

Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hülfsverrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw.) sind mindesten- Ruhezeiten gemäh § 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß § 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.

n.

Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne oder für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage vor­geschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen ohne Unter­brechung und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der Zeit von 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages bi» 6 Uhr Morgens des nachfolgenden Werktages gewährt werden.

III.

In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Arbeiter an Sonn- oder Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auS- zuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Be­stimmungen zu I und II und aus der nachfolgenden Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen Vorschriften enthält.

IV.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Berlin, den 5. Februar 1895.

Der. Stellvertreter deS Reichskanzlers.

von Boetticher.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach 8 1056 zugelassenm Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werdm.

Der Betrieb der nicht conti- nutrlichen Apparate der Kohlen- destillationsanstaltm.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die dm- selben zu gewährende Ruhe muß mindesten» das Maß der den abgelösten Arbeitern ge­währten Ruhe erreichen

b) Ammoaiaksalzen.

Der Betrieb der Sättigungs-, der Concentrations- und Kry- stalltsattonseinrichtungen sowie die Heizung der Trockenräume.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

ober für jeben brttten Sonntag 36 Stunben ober, sofern an ben übrigen Sonntagen die

Arbettsschichten nicht länger als 12 Stunben bauern, für jeben oiertm Sonntag 36 Stunben.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich bcr Dauer ber Ruhezeit zuzulasim; bieselbe muß jeboch für jeben Arbeiter minbestm» bie Gesammtbauer seiner auf bte zwifchenliegm- ben Sonntage fallmbm Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannfchaftm bürfen je 12 Stunben nach unb vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwenbet werben. Die bm- selbm zu gewährenbe Ruhe muß minbestrnS bas Maß ber ben abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe errdchen. _______

Herstellung von Blei- weiß, Kremserweiß, Meuuige und biet» fairen Salzen.

Der Betrieb der Oxydations- und der Trockenkammern mit Ausnahme des EnUeerens und Beschickens.

Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme deS Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken; welche das Blei- weiß (Kremserweiß) auS Lös­ungen sällm.

Der Betrieb der Mmnige- öfen und der Schmelz- oder Röstöfm zur Darstellung blei- saurer Salze.

Die vorstehendm Ausnahmen finden auf das Wethnachts-, Oster» und Pfingstfest leine Anwendung.

\ Die bm Arbeitern zu gewährenbe Ruhe hat mtnbestmS zu bauern:

I entweber für jeben zweiten Sonntag

1 24 Stunben

1 ober für jeben brttten Sonntag 36 Stunbm

ober, sofern an ben übrigen Sonntagen bte Arbettsschichten nicht länger als 12

\ Stunbm bauern, für jeben oiertm

> Sonntag 36 Stunben.

/ Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich ber Dauer ber Ruhezeit zuzulassen;

\ bieselbe muß jeboch für jeben Arbeiter tninbc* 1 stens bte Gesammtbauer feiner auf bte zwtfchm- \ ltegmbm Sonntage fallendm Arbdtszeit er- "^blöfungSmannschaflenbürfmje 12 Stunbm / nach unb vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werdm. Die den­selben zu gewährende Ruhe muß mindestm» das Maß der den abgelösten Arbeitern ge­währten Ruhe errdchm.___

Brauer eie«.

Nahruugs- und

Der Betrieb deS Matsch- und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzmgungs- maschinm nicht verwenden und innerhalb dnes Jahres nicht länger als 10 Monate im Be­triebe find, während der Zdt vom 1. November bis zum 30. Aprll. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachtsfest und Osterfest keine Anwmdung.

Neunßmittel.

Die dm Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:

entweder für jeden zwettm Sonntag 24 Stundm

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stundm ober, sofern an ben übrigen Sonntagen bie Arbeitsschichtm nicht länger als 12 Stunben bauern, für jebm oiertm Sonntag 36 Stunben.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich ber Dauer ber Ruhezeit zuzulaffm; biefelbe muß jeboch für jebm Arbeiter mtnbestmS bte Gesammtbauer seiner auf bie zwtfchen- liegmben Sonntage fallmbm ArbeitSzdt er­rdchm.

1891 (Reichs-Gesetzbl. S. '261) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrathS, was folgt:

Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 f, 105 h und 105 i deS Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe­ordnung, vom 1. Juni 1891 (ReichS-Gesetzbl. S. 261) treten, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen, vom 28. März 1892 (Reichs- Gesetzbl. S. 339) in Geltung find, mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Februar 1895.

(L. 8.) Wilhelm.

von Boetticher.

Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 5. Februar 1895.

Auf Grund des § 105d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimm­ungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonutags- arbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen:

I.

Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest- tagen wird unbeschadet der Bestimmungen des § 105c der Gewerbeordnung für die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst an­gegeben Bedingungen gestattet.