Ausgabe 
30.8.1893 Zweites Blatt
 
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1893

Mittwoch den 30. August

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Aintr- und Zlnzeigsblatt für den Ureis Giefzen

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Die »lktzmer ye*tru*ir»tlet naben btm Anzeiger i8*enthdi dreimal detgelegt.

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Ausnahmen von diesem Verbot der Sonntagsarbeit lönncn jedoch für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Beftiedigung täg­licher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Be« dilrinisse der Bevölkerung (§ 105e der Gewerbeordnung) ttfarderlich ist, zugelasfen werden.

Das Höchstmaß der freizugebenden Sonntagsarbeit und die Bedingungen für die zuzulasienden Ausnahmen wird Moßh. Ministerium einheitlich feststellen.

dieselben nicht geben wollte, versuchten sie, dieselben mit Ge­walt zu erzwingen und ihm also das Regiment aus den Händen zu reißen. Andere gehorsame Bürger aber ver-, wahrten die Schlüffel zum Besten des Bürgermeisters. Doch dabei ist es nicht geblieben. Drei Personen haben sich ver­nehmen lassen, es wäre kein Wunder, wenn man den Rath miteinander todtschlüge. Obwohl man hoffte, daß nach des genannten Fürsten Abzug der vorige Friedensstand zwischen Rath und Bürgerschaft hergestellt und letztere zu ihrem unter­tänigen schuldigen Gehorsam zurückgekehrt sei, so ist doch land- und beinahe reichskundig, wie die Bürger Wetzlars in ihrer Widerspenstigkeit und Rebellion und Aufstand gegen den Magistrat nickt allein halsstarrig beharrten, sondern es auch von Tag zu Tag je länger je ärger machten. Eid und Pflichten haben sie vergessen, die Stadt und Bürgerschaft rath- und hülflos gelassen, ja den Einfall und die daraus entstandenen Uebel verursachen helfen, auch in einer Schrift öffentlich vorgegeben und sich vernehmen lassen, sie seien gänzlich entschlossen, die beiden gedachten Rathspersonen ohne ordent­liches Recktserkenntniß von dem Rath auszuschließen und ihre Stellen mit anderen Personen zu besetzen, die anderen aber nie als Obrigkeit anzuerkennen.

Hans Adam Bierbrauer hat die ganze Schmredezunft und Jost Stauß den Johann Emmerich und verschiedene Andere öffentlich meineidig gescholten, weil sie mit im Aus­schuß gewesen, aber den bösen Absichten nicht beipflichten wollten, auch den von den Rebellen eingesetzten Ausschuß wieder abschafften. Außerdem haben sie am 16. und 17. April, wo Markt sein sollte, alle Pforten und Stadtthore geschloffen und dadurch die Einnahme gemeiner Stadt geschädigt, weil dadurch Niemand ein und aus konnte. Auch haben sie gesagt, daß es die Herren des Raths vexire, daß sie Herren ge­wesen und nunmehr Knechte sein müßten, wogegen die Bürger jetzt Herren seien. Jost Stauß ist auch dem Schöffen und Rathsverwandten, seinem Nachbar und Gesippten Ludewig Wisch mit zwei gespannten und geladenen Rohren ganz un­sinniger, toller Weise in seine gefreite Behausung gelaufen, hat ihm vas eine vor die Nase gehalten und zu schießen betheuert, was er gewiß auch ausgeführt hätte. Wisch aber entriß ihm das Rohr. Stauß schwor auch, der Teufel solle sein Leib und Seele holen, wenn nicht der Sradtschreib:r und zween des Raths seiner Hände sterben sollten und daß er stets ein geladenes Rohr unter dem Mantel trüge. Ueber- haupt hat sich der Stauß schon früher verschiedene Male als ein gewaltthätiger Mensch gezeigt.

(Fortsetzung folgt.)

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Bekanntmachung.

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Jlt. 203 Zweites Blatt

Alle Snnnncen.Sureaur be« In- unb AuSlanbe« nehmen Anzeigen für benGießener Anzeiger" entgegen.

die Ausführung bes Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 die Abänderung der Gewerbeordnung, insbesondere die Zu­lassung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe für die in £ 105e des angeführten Gesetzes bezeichneten Gewerbe betr.

Der § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung lautet:

Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, AufbereitungS- Slnstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken unl> Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Kursen Arbeiter an Sonn- und.Festtagen nicht beschäftigt »erben. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min- dlstens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnacht»-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig LMnden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- un6 Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nacht­schicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden WerÜageS, spätestens um sechs Uhr Morgens d.S Sonn- oder Festtags beginnen, wenn für die auf den Bezinn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der

I. Bei der Erörterung bezw. Festsetzung maßgebende Grundsätze.

1. Das in S 105 b ausgesprochene Gebot der Sonntagsruhe gilt nicht für diejenigen Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbe­ordnung, fei es im Ganzen, sei es in den hier in betracht kommen­den Bestimmungen, überhaupt keine Anwendung findet. Durch das Verbot werden also namentlich nicht betroffen die landwirthfchaft- ltchen Betriebe, die Ausübung der schönen Künste und der Gewerbe­betrieb der Aerzte und Apotheker - vgl. 8 6 der Gewerbeordnung. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Gebot der Sonn­tagsruhe ausgenommen Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Muflk- aufführungen, theatralische Vorstellungen und andere Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe (8 105i a. a. O.).

2. Dagegen erstreckt sich das Gebot der Sonntagsruhe auf alle übrigen gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie im Betriebe von Fabriken, Werkstätten und so weiter vorkommen. Der Begrist der Werkstatte ist nach der Absicht des Gesetzes vom 1. Juni 1891 im weitesten Sinne zu verstehen, Er ist nicht auf die Gewerbe beschränkt, in denen gewerbliche Arbeiter die Herstellung von Erzeugniffen zum

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>3.

Es ist begreiflich, daß dieses Verhältniß der freien Reichs­stadt zu einem benachbarten Landesfürsten zeitweise unbequem war und wohl auch zu schweren Streitigkeiten zwischen Beiden führte, umsomehr, als bei Streitigkeiten innerhalb der Bürger­schaft der schwächere Theil bei dem Reichsvogt Hülfe suchte.

Ein Actenbündel im königlichen Archiv zu Wetzlar giebt ein beredtes Beispiel hierzu.

Als mit dem alten heiligen römischen Reich deutscher Nation auch dessen Reichskammergericht in die Luft geflogen war, blieben in dessen Räumen eine große Anzahl unerledigter Akten, die theils an die deutschen Einzelstaaten abgegeben wurden, theils, namentlich soweit sie Preußen angingen, weiter in Wetzlar aufbewahrt werden.

Ein Bündel führt die wenig versprechende Aufschrift: Statt Wetzflar contra Jost Staußen und Consorteu 1613."

In dieser Zeit war Landgraf Ludwig V. Erbvogt von Wetzlar. Er hatte die Hochschule Gießen gegründet und hielt sich oft und gern daselbst auf. Außerdem hatte Gießen als Festung eine beträchtliche Besatzung.

Als nun heftige Streitigkeiten zwischen Rath und Bürger­schaft der freien Stadt Wetzlar ausbrachen, war der Landgraf vollkommen in seinem Recht, die gestörte Ordnung wieder her- zustellcn. Am 1. Februar 1613 zog er mit seinen beiden Brü­dern Philipp und Friedrich und einem ansehnlichen Volk zu Roß und zu Fuß in die drei bis vierthalb tausend Mann von Gießen aus vor die Stadt Wetzlar, welche ihre Thore öffnete.

Nun aber klagte der Bürgermeister und Rath bei dem kaiserlichen Kammergericht gegen den Schultheiß Jost Stauß und zahlreiche namentlich aufgeführte Consorten wegen ge­fährlicher Conspirationes, verdächtiger Conventicula, Meuterei, Sedition Uffstand und Empörung der Unterthanen wider den ordentlichen Magistrat und Obrigkeit und deroselben Ver­achtung. Nun habe der Landgrafum etliche von ihm gesuchten neuerlichen Prätensionen willen die Stadt armata manu über­fallen und aufgefordert, wo doch der Rath dem heiligen Reich geschworen habe, keinem fremden Herrn, sondern nur dem Kaiser die Thore zu öffnen. Jost Dietrich aber und Jost Stauß als die Rädlinsführer haben trotz Abmachung die Bürger in ihrem Gehorsam und bürgerlichen Pflichten gegen den Rath irre gemacht und die Stadtpforten gegen des Raths Willen und Gebot, auch gemeiner Wohlfahrt zuwider geöffnet. Insbesondere haben Daniel Müller, Hans Adam Bierbrauer, und Bapttst Kirchner dem älteren Bürgermeister, Phllipp Kissel, einem 70jährigen und um gemeine Stadt wohlver­dienten Mann, mit vielem Gotteslästern, Fluchen und Schworen die Schlüssel zu den Stadtpforten abgeforderi, und als er

Verkauf vornehmen; er umfaßt vielmehr auch die Geschäsisräume der Barbiere und Frtfeure, ebenso die Badeanstalten, mögen sie Bader zu Heil- ober Erfrischungszwecken verabfolgen.

Das Gebot der Sonntagsruhe erstreckt.sich ferner nicht nur auf die Thättgkeit in den Werkstätten und so weiter selbst, sondern trifft auch diejenigen Arbeiten, welcheim Betriebe des Gewerbes außerhalb der Werkstätten verrichtet werden, äo dürfen zum -öeV spiel Barbiergebülfen während der nicht freigegebenen Zeit auch außerhalb der Geschäftsräume zur Bedienung der Kunden nicht ver­wendet werden.

3. Von der Erörterung sind auszuschließen:

a) die auf den Vertrieb der Maaren gerichteten als Ausfluß des Handelsgewerbes sich darstellenden Arbeiten, für welche die Bestimmungen über die Sonntagsruhe bereits in Kraft getreten sind;

b) diejenigen gewerblichen Thäligkeiten, auf welche nach 8 105 c die Vorschriften über Sonntagsruhe keine An­wendung finden, insbesondere die Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, sowie Arbeiten, ^welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder nes Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind und an Werkiagen nicht vorgenommen roerben können. Hier­her gehören unter Anderem das Begießen und die Rei­nigung der Straßen, sowie das Anzünden der Straßen» laternen, im Hufschmiedgewerbe das Beschlagen der Pferde unb das Scharfmachen und Einsetzen der Stollen in die Hufeifen bei Glatteis und wenn Eisen verloren gegangen sind, die Ausübung der Abdeckerei während der wärmeren Jahreszeit zur Verhütung von Fäulnißprozessen u. a. m.;

c) die Gewerbebetriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkrast bewegten Triebwerken arbeiten, da für sie besondere Erhebungen vorbehalten bleiben; . m .

d) die Gewerbebetriebe, für welche Ausnahmen auf Grund des 8 105d der Gewerbeordnung durch den Bundesrath in Aussicht genommen sind, auch wenn und soweit sie unter die Bestimmungen des 8 105 e fallen.

Von den unter die letztere Vorschrift fallenden Gewerbebetrieben, für welche der Erlaß von Ausnahmebestimmungen von dem Verbot der Sonntagsarbeit beantragt wurde, gehören hierher und smd dem­nach von den Erhebungen auszuschließen: Gasanstalten und Anstalten für elektrische Beleuchtung. ,

4. Nach der Absicht des Gesetzes soll durch die Ausnahmen auf Grund des 8 105 e Absatz 1 möglichst den örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. ES erscheint daher zulässig, diese Aus-

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tomischen Studien auszuftihren.

Zu den feindlichen Berührungspunkten für beide Städte gab am häufigsten das eigenthümliche Verhältniß Veranlassung, in welchem die Landgrafen von Hessen zur freien Reichsstadt Wetzlar standen. Es war nämlich vom heiligen römischen Neid) dem Landgrafen die Erbvogtei übertragen. Anfangs tcsußen die Grasen von Nassau dieses Amt, aber schon 1378 unb 1393 wurde Hermann der Gelehrte, Landgraf zu Hessen zwischen Rath und Bürgerschaft zu Wetzlar gestellt, von da an war den hessischen Landgrafen die Amtmannschaft md der Schutz Wetzlars mit dem Schloß Calschmidt (nicht 2Ltf in den Acten Calsmunt) zu rechtem Lehn übergeben. In (inem besonderen Huldigungsinstrument gelobten Rath und . Bürgerschaft von Wetzlar bei jedem Regierungsantritt eines -desfischen Landgrafen, demselben gewärtig zu sein und sich cllcnthalben gehorsam zu zeigen, sodaß S. F. G. ein Ge- I rügen daran habe. Bürgermeister, Schöffen, Rath, sammt eilen Bürgern und Einwohnern versprachen, S. F. G. freu Inb hold zu sein und dasjenige zu leisten, was recht, billig unb gewohnheitsgcmäß den Angehörigen solchen Pfandes und Schirms und der Reichsvogtei gebührt und obliegt, treulich md ohne alle Gefährde. So huldigte auch 1536 die Stadt Löetzlar dem Landgrafen Philpp dem Großmüthigen, Ho nach dessen Tod (1567) dem Landgrafen Georg I. im 1 $aJ)r 1568, so auch 1605, wo die freie Reichsstadt den

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Die Landgrafen von Hessen als Reichsvögle von Wetzlar.

' Die beiden nahe bei einander liegenden Städte Wetzlar unb Gießen hatten auch in früheren Jahrhunderten viele Berührungspunkte, die wie immer und überall, theils zu freundschaftlichem Verkehr, theils zu feindlichem Gegenüber Veranlassung gaben. Bekannt ist, daß die junge Hochschule |ur ihre Medicin Studirenden gerne die Hülfe der benach­barten freien Reichsstadt in Anspruch nahm, um Leichen fürs Studium der Anatomie zu bekommen. Als aber der ver- fchiedenen Landesgrenzen wegen, die dem Verkehr der beiden tztädte sehr hinderlich waren, es wurde von jeder Leiche, bie von Wetzlar nach Gießen gebracht wurde, bei jedem Grenz- übrrgang Zoll erhoben, so zogen die Professoren der Ana­tomie vor, mit ihren Studenten nach Wetzlar zu kommen, um da an der Leiche eines Gehängten oder einer alten Frau,

Grchener Anzeigers

Keneral-Anzeiger.

Da es wünschenswerth erscheint, daß den betheiligten Kreisen, namentlich ben Arbeitgebern unb Arbeitern berjenigen Gewerbe, für welche bie Zulassung von Ausnahmen in Frage kommt, in ausgiebiger Weife Gelegenheit gegeben wirb, sich zur Sache zu äußern, bringen wir nachstehenb bie Grunbsätze. welche bei ber Erörterung ber Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunben unb unter welchen Bebingungen Aus- nahmen von ben Vorschriften über bie Sonntagsruhe nach § 1056 Abs. 1 ber Gewerbeorbnung zuzulaffen fein werben, in Betracht kommen, sowie eine Uebersicht über bie von bem Gebot ber Sonntagsruhe für erforberlich erachteten Aus- nahmen mit bem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daft wir diesbezügliche schriftlich dargelegt werdende Wünsche der Interessenten innerhalb 14 Tagen entgegennehmen, geeigneten Falls auch bereit sind, mündlich mit denselben hierüber zu verhandeln.

Gießen, ben 20. August 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Melior.