Nr. 301. Erstes Blatt. Freitag den 22. December 1893
Der OEche—r Jtaieifl« «PheiM tiglich, «tt LuZnahme bei ■tontagi.
Gießener >e*trt<*iriftex errirn bem Anzeiger »Schenttxch dreimal 'i iC'leyi.
Gießener Anzeiger
Keneral-Htnzeiger.
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2ltnts- und Anzeigeblntt für den Kreis Gieren.
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Hratisöeikage: Hießmer Kamitienökatter.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs* gefetzblatt Seite 287 ff.) wird der von dem Reichsversicherungsamt mit Wirkung vom 1. Januar 1894 festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenoffenschaft zu Berlin und der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berufsgenoffenschaft zu Frankfurt a. M. nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 25. November 1893.
Das Reichsverficheruugsamt.
(gez.) Dr. Bödiker.
Prämientarif
für die Versicherungsanstalt der Tiesbau-Berussgenossenschast.
Gültig für das Jahr 1894 und folgende.
Lausende Nr.
Betriebsarten.
Lohnprocente, welche als Prämie zu entrichten sind.
Procent.
Betrag der für jede angesangme halbe Mark deS in Bettacht kommenden Lohnes zu ent- rtchtenden Prämie Pfennig.
1
Erste Gruppe.
Bau und Unterhaltung von Straßen und Wegen.
Reinigung und Unterhaltung von Straßen und Wegen, einschließlich einfacher Uferunterhaltung, ohne Gewinnung und Herstellung der Materialien, in länd- lichen Gemeinden, Landstädten und größeren Communalverbänden......
1,0
0.5
2
Wie vor, mit Gewinnung im Bruch und Herstellung von Kleinschlag............
2,0
1,0
3
Wie laufende Nr. 1 mit Kiesgewinnung ....
2,2
1,1
4
Reinigung und Unterhaltung von Straßen in Städten ohne Gewinnung und Herstellung der Materialien .
2,0
1,0
5
Neubauten von Wegen und Chausseen, ohne Anwendung von Schienengeleisen, einschließlich der Herstellung kleinerer Bauwerke und Durchlässe......
2,0
1,0
6
Wie vor, mit Anwendung von Schienengeleisen und einschließlich der Herstellung aller Bauwerke, aber ohne maschinelle Einrichtungen.......
2,6
3,2
1,3
7
Wie vor, mit Locomotiv- und Maschinenbetrieb . .
1,6
8
Zweite Gruppe.
Sonstige Bauarbeiteu.
Erd« und Planirungsarbeiten, Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit Wurf und mit nur theilweiser Verwendung von Karren, sowett diese Arbeiten nicht über 1,5 m Tiefe hinausgehen und sonstige erschwerende Umstände (Absteifungen, Rüstungen rc.) nicht hinzutreten .......
1,0
0,5
9
Wie vor, jedoch mit regelmäßiger Benutzung von Förder- geräthen (Karren rc.), aber ohne Schienengeleise
2,0
1,0
10
Erdarbeiten mit Absteifungen oder bei mehr als 1,5 m Tiefe...............
2,8
1,4
11
Erdarbeiten mit theilweiser Anwendung von Schienengeleisen, ohne gleichzeitige maschinelle Einrichtungen im Betriebe, größere Einebnungen, Deichverstärkungen und Deichwiederhersiellungen........
2,2
1,1
12
Erdarbeiten wie vor, mit nicht erheblichem Locomotiv- betrieb ...............
2,6
1,3
13
Gas- und Wasserleitungsarbeiten.......
1,8
0,9
14
Canalisationsaröeiten, Reinigung und Unterhaltung von städtischen Canälen...........
2,8
1,4
15
Uferschutzbauten............
2,4
1,2
16
Betrieb von Pumpwerken für Ent- und Bewässerungen
2,0
1,0
17
Stollen- und Schachtbau..........
4,4
2,2
18
Maurer- und Zimmerarbeiten zur Herstellung von Brücken, Durchlässen, Stütz- und Kaimauern, sowie ähnlichen Bauwerken für Tiefbauten.....
2,2
1,1
1,0
19
Maurerarbeiten für Hochbauten.......
2,0
20
Zimmerarbeiten für Hochbauten.......
2,4
1,2
21
Abbruchsarbeiten (ausschließlich derjenigen bei Hochbauten) ..............
3,0
1,5
22
Wie vor, bei Hochbauten.........
Brunnenbau..............
7
3,5
23
3
1,5
24
Pflasterarbeiten.............
1,2
0,6
25
Dritte Gruppe. Nebeubetriebe.
Steinschlag für sich allein.........
5,0
2,5
26
Kies- und Sandgewinnung.........
3,0
1,5
27
Steinbruchsarbeiten ohne Sprengung......
4,0
2,0
28
Steinbruchsarbeiten mit Sprengung......
5,0
2,5
Sonstige Bestimmungen und Erläuterungen.
1) Für Arbeiten, welche vorstehend nicht aufgeführt sind, wird der Prämiensatz nach Maßgabe des für die Genossenschaft geltenden Tarifs vom Vorstande festgesetzt.
2) Wenn dieselben Arbeiter mit mehreren Arten von Arbeiten beschäftigt werden (z. B. mit Straßenreinigung und Steinschlagen), so sind in der monatlichen Nachweisung für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen (vergleiche Anleitung des Reichsversicherungsamts, betreffend die Nachweisungen von Regiebauarbeiten, vom 12. December 1887). Erfolgt eine solche Trennung nicht, so wird bei der Berechnung der Prämie die höchste in Betracht kommende Gefahrenklasse zur Anwendung gebracht.
Festgesetzt gemäß § 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287).
' Berlin, den 25. November 1893.
Das Reichsverstcherungsamt.
(gez.) Dr. Bödiker.
Prämientarif
für die Berstcherungsanstalt der Hesseu-Rassauischeu Baugewerks- Berufsgenofsenf chaft.
Gültig für das Jahr 1894.
Gefahrenklassen.
Lohnprocente, welche als Prämie zu entrichten find.
Procent.
Betrag der für jede angefangene halbe Mark deS in Betracht kommenden
Lohnes zu entrichtenden Prämie.
Pfennig.
Gefahrenklasse A.
Ofensetzer, Stubenbohner, Tapezierer, Glaser.
1
7.
Gefahrenklasse B.
Baulackirer, Bauanstreicher, Weißbinder, Verputzer, Baumaler, Gypser, Tüncher, Kunst- und Decorationsmaler, Stukkateure, Bühnenbauarbeiter.
2
1
Gefahrenklasse C.
Asphaltirer, Steinsetzer, Einrichter von Gas- und Wasseranlagen, Steinmetzen und Steinhauer, Bauschreiner und Bau« schlosser; Ziegelei- und Kalkbrennerei-Arbeiten (Handbetrieb).
3
l'/r
Gesahreuklasse D.
Schiffbauer, Maurer, Klempner, Schornsteinfeger; Fuhrwerksund Transport - Arbeiten.
4
2
Gesahreuklasse E.
Zimmerer; Bauunternehmungs- und Bauunterhaltungs-(Bau- leitungs-)Arbeiten, Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern.
5
2'/-
Gesahreuklasse F.
Mühlenbauer, Brunnenmacher, Schornsteinbauer; Erd- und Grund-Arbeiten.
6
3
Gesahreuklasse G.
Kies-, Lehm-, Mergel-, Sand- und Thongräberei.
6V2
3V<
Gesahreuklasse H.
Dachdecker, Steinbrecher, Steinsprenger und Abbruchsarbeiter.
7
37-
Sonstige Bestimmungen.
Hinsichtlich der in dem vorstehenden Prämientarif nicht besonders aufgeführten Kategorien von Arbeiten (Nebenarbeiten) ist zunächst festzustellen, ob die betreffende Categorie in dem berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarif klassificirt worden ist. Trifft dies zu, so ist für die bezügliche Arbeit die der betreffenden Gefahrenklasse entsprechende Prämie zu entrichten. Für alle übrigen im Gefahren- und Prämientarif nicht klassificirten Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vorstehenden Klasse D. mit 2 Pfennig für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes maßgebend.
Festgesetzt gemäß § 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287).
Berlin, den 25. November 1893.
Das Reichsversicherungsamt.
(gez.) Dr. Bödiker.
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