von Kies wird auch für dies Jahr ertheilt. — Das Gesuch des Kaiserlichen Postamts Gießen um Erlaubniß zur Aufstellung von Telegraphenstangen am Riegelpfad behufs Anschlusses der im Schiffenberger Thale gelegenen Steinbach- schen Dampsziegelei an das Stadtfernsprechnetz wird befürwortet. — Wegen der mit Einführung des neuen Infanterie- Gewehrs gesteigerten Gefahr bei den Schießübungen hat das Kriegßministerium Bestimmungen über die auf den Schieß- ständen zu treffenden Vorsichtsmaßregeln erlassen. Das 116. Regiment beabsichtigt demnach, die einzelnen Schießstände durch Drahtzäune zu trennen, die Geschoßsänge durch Draht mit einander zu verbinden und an den Schneißen- übergängen Absperrungen mittelst Ketten herzustellen. Da nach Mittheilung des Regiments in dem Letteboden des Stadtwaldes, wo sich die Schießstände befinden, Pfosten zum Anbringen bezw. Stützen der Absperrketten und Drähte nicht den genügenden Halt finden, so sucht dasselbe um Erlaubniß nach, hierzu ihres Standortes wegen geeignete Bäume benutzen zu dürsen. Das Gesuch wird unter den von der Großh. Obersärsterei vorgeschlaqenen Bedingungen genehmigt.
Die Versetzung der städtischen Triebviertel mit Gewann- und Nummerst einen hat die Landwirth- schastliche Commission bereits am 9. October v. Js. in den Bereich ihrer Berathungen gezogen. Die Schwierigkeiten, welche sich seither bei Neuverpachtungen einer genauen Unterscheidung der einzelnen Triebviertel voneinander entgegengestellt, einer Unterscheidung, die eigentlich nur durch Ueberlieferung von Mund zu Mund oder durch die Angaben der Feldschützen ermöglicht wurde, haben nach eingehenden Berathungen die Commission nunmehr veranlaßt, unterm 15. d. Mts. die Genehmigung des Voranschlags über Bezeichnung der Gewanne und einzelnen Triebviertel mit Nummerstein zu beantragen. Eine weitere Aenderung soll ferner in der Verpachtung der Triebviertel vorgenommen werden. Seither wurden dieselben in der Regel aus sechs Jahr verpachtet, sobald sie entweder mit Ablauf der Pachtzeit oder durch sonstige Umstände, z. B. Ableben dec Pächter zc., leihsällig wurden. Da nun durch Abgang von Pächtern vor Ablauf der Pachtzeit eine gewisse Unregelmäßigkeit herbeigesührt wird, so sollen in Zukunft die in drei Gruppen getheilten städtischen Triebviertel zwar auch aus sechs Jahre verpachtet werden, jedoch derart, daß die in einem Gewann vereinigten Triebviertel zu gleicher Zeit zur Verpachtung kommen. Wird z. B. innerhalb eines Gewannes ein Triebviertel durch besondere Umstände nach vier Jahren leihsällig, so wird dasselbe nur auf die Daue.r von zwei Jahren neu verpachtet, also solange, bis auch die übrigen des gleichen Gewannes nach regelrechtem Ablauf der Pachtzeit leihsällig würden. Um bei Einhalt der sechsjährigen Pachtzeit zu vermeiden, daß z. B. in einem Jahre eine zu große Anzahl Triebviertel ausgeschrieben werden müssen, während in einem anderen Jahre die Nachfrage nach solchen nicht befriedigt werden könne, sollen alljährlich ein Sechstel aller Triebviertel,
bezw. Gewanne, zur Verpachtung kommen. Es wird im I Sinne der Commissionsanträge beschloffen und soll mit Wirkung vom nächsten Herbst ab die Kündigung der Pachtverträge über die zunächst in Betracht kommenden, von der Landwirthschastlichen Commission 'in einem besonderen Ver- zeichniß angegebenen Triebviertel erfolgen. — Zu 8 12 der Tagesordnung, betr. dieMaul- und Klauenseuche, bezw. Aushebung des Verbots wegen Abhaltung der Viehmärkte, hat Herr Stadtverordneter Scheel ein Schreiben folgenden Inhalts eingereicht:
„Die letzten Märkte, zu welchen die Händler ';hier und in der Umgegend bereits mit einer großen Anzahl Vieh eingetroffen waren, ist in letzter Stunde durch Großh. Kreisamt verboten worden, weil in einem hiesigen Gehöfte die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist. Abgesehen davon, daß ein so spätes Ausschreiben den Händlern und entfernt wohnenden Einkäufern große Unkosten verursacht hat, schadet überhaupt das Verbot der Viehmärkte der Stadt und vielen Einwohnern sehr, umsomehr als zu befürchten ist, daß durch das sich ost wiederholende Verbot die hiesigen Märkte zu Gunsten derjenigen der Nachbarorte Wetzlar, Herborn zc. zurückgehen werden. In Preußen werden in gleichen Fällen die Märkte doch abgehalten, nur die verseuchten Gehöfte gesperrt, die Marktplätze gründlich gereinigt und sonstige veterinärpolizeiliche Bestimmungen beobachtet. Es erscheint aus den kurz angeführten Gründen dringend geboten, daß die in dem Neseript Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1889 erlassenen Bestimmungen gemildert werden, weshalb ich beantrage: „Verehr!. Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen, bei hoher Behörde die Streichung der Ziffer 3 des oben erwähnten Rescripts zu erwirken."
Nach der hier angesührten Ziffer 3 dürsen während einer Seuchengesahr Rindviehmärkte nicht abgehalten werden. Die Landwirthschaftliche Commission hat einstimmig die Annahme des von Herrn Scheel gestellten Antrages empsohlen.
Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, daß z. B. in Wetzlar ein Viehmarkt abgehalten wurde, während in einem dortigen Gehöfte (Gebr. Waldschmidt) die Maul- und Klauenseuche zum Ausbruch gekommen, es wurde nur Sperre des Gehöftes und der betr. Straße verfügt. Herr Oberbürgermeister Gnauth theilte mit, daß selbst Großh. Kreisamt um Milderung der dem Verbot von Viehmärkten hier zu Grunde liegenden Bestimmungen bei Großh. Ministerium vorstellig geworden sei. Die sich an der Debatte betheiligenden Herren Stadtverordneten sprachen sich im Sinne des Antrages auö und betonten die den Gießener Märkten drohende Schädigung. Der Antrag gelangte hieraus einstimmig zur Annahme.
Herrn Lehrer Feuerbach wird die ihm gesetzlich zustehende Wohnungsvergütung bewilligt.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
— Die Gotteslästerung oder die Beschimpfung einer Kirche, bezw. ihrer Einrichtungen (S 166 des St.-G.-B.) in einer nur von Vereinsmitgltedern besuchten und nur diesen zugänglichen Versammlung eines Vereins ist nach einem Urthetl des Reichsgerichts, 3. Strafsenats, vom 5. Januar 1891, deßhalb nicht ohne Weiteres als eine nichtöffentliche und straffreie zu erachten. Ist der Verein ein räumlich ausgedehnter, hat er zahlreiche Mitglieder mit so loser Organisation, daß ein innerlicher Zusammenschluß seiner Mitglieder unter einander durch die Zugehörigkeit zum Verein nickt begründet wird, so werden regelmäßig Aeußerungen in den Versammlungen eines solchen losen Vereins als öffentliche im Sinne des $ 166 deS St.-G.-B. zu erachten sein. , .
— Die eigenmächtige Theilung einer im Miteigenthum befindlichen Sache ist nach einem Urthetl des Reichsgerichts, 3. Strafsenats, vom 12. Januar 1891, gegen den bewußt rechtswidrig handelnden Mtteigenthümer, der sich im Besitze der Sache befindet, als Unterschlagung zu bestrafen, auch wenn die vorgenommene Theilung eine gerechte war.
Literatur und sinnst.
— Nr. 12, vi. Band der Naturwissenschaftlichen Wochenschrift, Redacteur Dr. H. Potonis, Verlag von Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung in Berlin» hat folgenden Inhalt: Dr. Ant. Collin: Ein seltener Fall von Doppelbildung beim Regenwurm. (Mit drei Abbildungen.) — Oscar Liebreich: Neber die therapeutische Wirkung der cantharidinsauren Salze. — Cygnus nigricollis am Rhein erlegt. — Ueber die Art und Weife, rote bei den Spirogyren oder Schraubenalgen die die Fortpflanzung bewirkende Conjugatton zu Stande kommt. — Ueber die Zukunft des Festlandes. — Die Photographie der Farben. — Fragen und Antworten: Welches sind die verbreitetsten naturwissenschaftlichen Lehrbücher an den preuß scheu höheren Lehranstalten (für Knaben) ? — Literatur. — Briefkasten.
verkehr, Land- nnd volksu>»rths<h<»it.
— Bestellgebühr. Es fcheint im Publikum nur wenig bekannt zu sein, daß es bei Postsendungen aller Art zulässig ist, auch die Bestellgebühr einfach durch Aufkleben von Briefmarken vorauszubezahlen. Namentlich im amtlichen und gefchäftlichen Verkehr ist dieser Weg dem jetzt meist gebräuchlichen Verfahren vorzufiehen. wonach man das Bestellgeld dem übersendeten Betrag beifügt. Denn im geschäftlichen Verkehr bei Kassenoerwaltungen zc. dienen meist die Postanweisungsabschnitte als Belege, und da ist es dock bequemer, den reinen fälligen Betrag ohne Zusatz der Bestellgebühr auf dem Abschnitt zu finden. Bei Vorausbezahlung des Bestellgeldes thut man aber gut, nicht den Vermerk „Frei ins Haus" oder „Bestellgeld bezahlt" fallen zu lassen.
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und Eichennutzscheit am ersten Tage zuerst zur Versteigerung kommt
Die Zusammenkunft ist an beiden Tagen zur angegebenen Stunde in dem genannten District.
Wieseck, am 18. März 1891.
Großh. Bürgermeisterei Wieseck.
Sommerl ad. 2593
Wilhelm Attig*
Seltersweg 9.
Wegen Geschäfts
Verlegung
in das von mir erkaufte Haus „Mäusburg wird mein großes Waareulager
Bekanntmachung,
die Abänderung der 88 5 und 6 der „Bedingungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen", nämlich den Mindestbettag des jährlichen Wasterverbrauchs, sowie die Wassermessermiethe betreffend.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß infolge Beschluffes der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Decbr. v. I. und 5. Febr. d. I. vom 1. April laufenden Jahre- an der Mindestbetrag deS jährlichen Wasserverbrauch- herabgesetzt wird wie folgt: für ein Gebäude, von einer Familie bewohnt, statt seither 20 jetzt 13 «X
„ „ „ „ zwei Familien „ „ „ 30 „ „ 23 „
„ „ „ „ drei u. mehr Familien „ „ „ 40 „ „ 33 „
Familien, welche kein Waffer beziehen, werden — wie seither — nicht gerechnet.
Der Waffermeffer, nach dessen Angabe die Berechnung des Wasserverbrauchs stattfindet, wird dem Abnehmer vom Wasserwerk unentgeltlich geliehen. — Für sog. Controlle-Wassermeffer ist jedoch, je nach deren Größe, nach wie vor Miethe zu zahlen. — Hauptwassermesser von 50 mm und mehr Durchflußweite sind von den Abnehmern aus eigene Kosten anzuschaffen und zu unterhalten.
Da durch diese Erleichterungen eine namhaftere Betheiligung an dem Bezug des Wassers aus der städtischen Wasserleitung zu erwarten steht, wir aber in diesem Jahre auch mit größeren Arbeiten an der Rohrnetzerweiterung u s. w. beschäftigt sind, so empfiehlt es sich, die Anmeldungen zum Anschluß an die städtische Wasserleitung baldigst bei uns erfolgen zu lassen, um eine möglichst zweckentsprechende Arbeitsvertheilung, bezw. baldige Ausführung der Hauswasser-Zuleitungen unsererseits bewerkstelligen zu können.
Gießen, den 14. März 1891.
Städtisches Gas- und Mmmk Gießen.
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Eichen 186,2 76
Bemerkt wird, daß das Stammholz
Scheith. Knüppelh. Stockh Neish.
Rmtr. Wellen.
Holzversteigerung ♦
in dem X
Walde der Gemeinde Wieseck. T
Qitttötaa den 2» tt. Mitt- X woch den 23. März 1891, edesmal von Vormittags 9 Uhr an, ▼ oll in dem Wiesecker Gemeindewald, ♦ District Badenburger Wäldchen, das ▲ nachverzeichnete Holz versteigert werden: ▲
A. Bau-, Werk- und Nutzholz:
73 Eichenstämme bis zu 69 Genti* ▲ meter Durchmesser mit 63,83 J
Bessinger Gemeindewald abgehaltene ________
JJ)*’*“"9 ifi 9C= Täglich Eingang von Neuheiten.
Ober-Bessingen, 20. März 1891. Gr. Bürgermeisterei Ober-Bessingen.
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