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Gerichtliche Entscheidungen.
— Kann im (rechtsrheinischen) Gebiete dcS Großherzogthums Hessen ein Minderjähriger selbständig ein Handelsgewerbe betreiben, insbesondere auch als Prokurist im Handelsregister eingetragen werden? — Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält keine Bestimmungen über die Zulassung Minderjähriger als selbständige Kaufleute und ebensowenig über deren Zulassung als Procuristen
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I. Kupferberq
„Nichts Unrechtes, Herr Doctor, nichts Unrechtes! Sie war unter meinen Augen herangewachsen, zur Jungfrau emporgeblüht. Ich hatte nie ein Wort zu ihr gesagt, nie, daß sie mein Ein und Alles war, mein Traum zur Nacht, mein. Gedanke zu Tage. Ich wußte, daß es eine thörichte Leidenschast war, denn sie war die Tochter eines Millionärs und ich — ein armer deutscher Schulmeister. Aber dennoch — ja, ich konnte es nicht lassen, ich liebte sie, Herr, liebte sie wie den Stern und Kern meines Lebens.
Eines Tages war sie eben hinausgegangen, um ein Buch^ zu holen. Da griff ich zufällig nach dem kleinen alten Gebetbuch, das unter ihren Schriften lag- ich blätterte darin und finde am Rande mit Bleistift geschrieben die Worte: „Der liebe gute alte Walter — Liebe — " Ich steckte das Büchlein hastig ein, als sie wieder eintrat, ich stahl es, wenn Sie wollen! Ich kam so befangen zurück, so verwirrt — die Stunde war auch bald zu Ende, ich ging.
Ein paar Wochen darauf — die Ferienzeit war vorübergegangen — kam ich in das Haus des kleinen Mädchens zurück. Da ich ja im Hause bekannt war, hatte mich zufällig Niemand gemeldet, ich ging leise in das Besuchszimmer, da stand sie Arm in Arm mit einem jungen hübschen Manne. Sie hatte das Haupt an seine Brust gelehnt und flüsterte zärtlich, o, so zärtlich: „Walter, mein lieber, guter Walter, meine Liebe, mein Alles!" Ich schlich still zurück. Die Liebenden hatten nichts vernommen, da aus den weichen Teppichen mein Schritt unhörbar blieb. Ich verließ das Haus — und dann kam der Wahnsinn über mich. Ich war nicht ihr Walter gewesen.
Sehen Sie, Herr Doctor, das ist die Geschichte des
* Darmstadt, 7. November. Daß die Pferd ezucht bei entsprechender Leitung noch rentiren kann, beweist ein dieser Tage stattgehabrer Berkaus. Herr Landstallmeister v. Willich kaufte nämlich im Auftrage eines Berliner Vereins von den Großh. Hofmeiereigütern ein 2^/zjähriges Fohlen zu dem enormen Preise von 2400 Mk. Es ist dies wohl der höchste Preis, der in Hessen überhaupt einem Züchter für ein selbstgezogenes Thier geworden ist. Zu diesem schönen Erfolg kann man der Leitung der Hofmeierei-Güter nur gratuliren.
* Groß-Umstadt, 9. November. In einer Rolle silberner 20 Pfg.-Stücke wurde kürzlich aus einem Bureau dahier ein ebenso seltener, als in seiner Art werthvoller Fund gemacht. Unter den Stücken fand sich nämlich ein solches, welches auf seiner Reversseite das ganze Vaterunser in erhabener lateinischer Schreibschrift enthielt. Die Arbeit ist in so verkleinertem Maßstab ausgeführt, daß sie nur mit bewaffnetem Auge lesbar ist.
* Berlin, 9. November. In den Volksküchen speisen wöchentlich ca. 40 000 Menschen, Beweis genug für die Güte der Speisen. Am 17. November wird die Abendspeisung in allen Volksküchen von 6—8 Uhr beginnen und trotz der theueren Nahrungsmittelpreise behält auch dieses Jahr der Verein die alten Portionspreise bei, nämlich 10 Pfg. für Bratkartoffeln und Wurst, 8 Pfg. für Kartoffeln und einen Hering, 5 Pfg. für 4/ö Liter Suppe oder einen Becher Thee resp. einen Becher Kaffee mit Milch und Zucker.
* Frankfurt a. M., 6. November. Einem Beschlüsse der letzten Hauptversammlung des Zweigverbandes V (Frankfurt a. M.) des Deutschen Schriststellerverbandes entsprechend, wird Samstag den 29. d. Mts. dahier eine gesellige Vereinigung der Verbandsmitglieder stattfinden. Es ist bereits ein Ausschuß ins Leben getreten, der sich bemühen wird, den Abend zu einem möglichst gemüthlichen und zugleich für die Zwecke des Vereins ersprießlichen zu gestalten. An der Vereinigung werden auch die Damen der Verbandsmitglieder theilnehmen.
* Eisenberg, 7. November. In der benachbarten Gemeinde K, war dieser Tage eine große Treibjagd angesagt.
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Eben war das erste Treiben beendet, !71 Hasen waren zur Strecke gebracht und unter den Schützen herrschte stolze Freude über das befriedigende Ergebniß, als plötzlich der — Gerichtsvollzieher aus der Bildfläche erschien und die ganze Jagdbeute im Auftrage eines Gläubigers des Jagdpächters pfändete. Unter solchen Umständen fand natürlich das Jagdvergnügen ein vorzeitiges Ende.
* Eine Unsitte, welche nur zu häufig beim fröhlichen Zusammensitzen am Wirthstifche geübt wird, ist das Werfen mit Schalen, Pfropfen, Brodkügelchen u. dgl. Dingen nach anderen Gästen. In einem dieser Tage in Worms vorgekommenen solchen Falle nahm dieser vermeintliche Scherz einen recht üblen, zur Warnung dienenden Ausgang. Ein Gast, welcher sich bei einem Italiener in der Wirthschast heiße Maronen gekauft, warf im Scherze eine solche dem Verkäufer nack, dieselbe flog über jenen weg und traf einen Handlungsreisenden so unglücklich ins Auge, daß letzterem sofort die Sehkraft schwand und alsbald ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden mußte. Der Verletzte war in Folge des Unfalls genöthigt, seine Geschäftsreise zu unterbrechen.
* Ein Sprachkenner. „Jo wissen's" — so läßt sich ein biederer Ungar über die Schwierigkeiten der deutschen Sprache aus — „das Lächerlichste in deutscher Sproche sind Geschlechtswörter, wos man sogt, die Artikel. Jedes Wort Hot anders Geschlechtswort und meistens umgekehrt ols wie wos richtig. Ols wie zum Beispiel: Dos Frauenzimmer! Dos ist jo unrichtig und sollte richtig sein: Die Frauenzimmer. Oller- dümmstes ober ist, doß gibt ebadta in deutscher Sproche Wörter was hoben gor drei Geschlechtswörter auf einmol, ols wie. mou zum Beispiel sogt: Doß di' der (das die der) Teiwel hol'! No wissen Sie, do hört sich ober Olles auf!"
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Nr. 586.
Scizze von Ernst Otto Hopp.
(Schluß.)/
Der Gesprächsstoff ging endlich aus und wir saßen schweigend da.
„Es wird Zeit, daß wir hintergehen," sagte ich.
Er nickte. „Noch ein kurzes Wort, Herr Doctor," entgegnete er. „Es geht etwas vor im Lager- ich habe gehört, daß wir morgen oder übermorgen angreisen werden. Und nicht Jeder kommt aus der Schlacht zurück. Meine Stunde hat geschlagen, ich weiß es, ich falle im nächsten Gefecht."
„Unsinn, Mann!" erwiderte ich. „Solchen Einbildungen muß Keiner sich hingeben."
„Nein," sagte er leise, „meine Ahnung wird mich nicht täuschen. Ich stehe allein in der Welt, ich habe weder Vater noch Mutter mehr, noch sonst Jemand, der sich um mich kümmert. Aber ich habe eine kleine Erinnerung bei mir, ein altes kleines Gebetbuch — wissen Sie, dasselbe, das mir einst aus der Tasche fiel, als ich im Betsaale der Anstalt zu Utika stand. Erinnern Sie sich noch — Sie riesen mich damals an —"
„Ja," sagte ich.
„Das kleine Buch," fuhr er fort, „ist mein einziger Schatz, die einzige Erinnerung an Leben und Liebe für mich. Ich war vor Jahren Lehrer in Newyork und gab Privatunterricht in einer reichen Familie. Da war ein kleines Mädchen —" er holte tief Athem.
u. dgl. Der Grund besteht darin, daß die einzelnen Particular- gesetze in dieser Frage zu sehr von einander abweichen. War doch üur Zeit der Entstehung des deutschen Handelsgesetzbuches sogar noch der Eintritt der Großjährigkeit im Deutschen Reiche verschieden! Maßgebend sind also für jeden einzelnen Staat die Particulargesetze. lieber die Frage, ob ein Minderjähriger als Procurist zuzulassen und im Firmenregister einzutragen sei, enthält das Hessische Einführungs- gesetz feine Bestimmung. Gemeinrechtlich stehl nun der Besugniß der Minderjährigen, Handel zu treiben, nichts entgegen, sobald der Curator zustimmt. Letzterer kann seine Zustimmung ausdrücklich ober stillschweigend ertheilen und braucht in die einzelnen Handelsgeschäfte nicht besonders einzuwilligen, sobald er in den Betrieb des Handels überhaupt eingewilligt hat. Ist der Minderjährige Haussohn, so genügt die ausdrückliche oder stillschweigende Gutheißung des Gewerbebetriebes durch den Vater (ogl. Endemann, Handelsrecht, § 34, S. 161). Nach einer Entscheidung des Preußischen Ober; iribunals (vgl. Makower, Eommentar z. H.-G.-B. zu Art. 4, Anm. 5b, 5. Aufl.) ist ein Minderjähriger, welcher mit Genehmigung seines Vormundes, wenngleich ohne Autorisation des Vormundschaftsgerichts, Handel treibt, für die in demselben geschlossenen Geschäfte verhaftet. Es kommt also für den Handelsbetrieb Minderjähriger nur darauf an, ob dieselben hierfür die ausdrückliche ober ftill- schweigenbe Genehmigung des Vaters oder Vormundes erhalten haben. Daß unter dieser Voraussetzung auch im (rechtsrheinischen) Gebiete des Großherzogthums Hessen Minderjährige selbständig Handelsgeschäfte betreiben können und daraus verhaftet werden, ist aus Artikel 22 des Hessischen Gesetzes vom 1. August 1862, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend, zu folgern. Kann ein Minderjähriger aber unter jener Voraussetzung sogar selbständig ein Handelsgeschäft betreiben, so ist nicht abzusehen, warum er nicht unter gleicher Voraussetzung Procurist sein könnte, wobei er ja nicht einmal sich, sondern den Geschäftsherrn verpflichtet. Auch Puchelt (Eommentar zum H.-G.-B. zu Art. 41, Note 4) spricht sich dahin aus: „Mit dem Worte „Wer" ist die Wahl des Procuristen ganz freigegeben, es kann selbst ein Minderjähriger sein, sofern er überhaupt handlungsfähig ist." Daß diese Eigenschaft einem zwanzigjährigen Minderjährigen — um einen solchen handelt es sich im Fragefalle — an sich nicht abgesprochen werden kann, bedarf feiner .weiteren Ausführung. (Entscheidung deS Grotzh. Landgerichts der Provinz Oberhesien, Ciotl- fammer II, T. 145/90, vom 10. Octodec 1890).
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alten Gebetbüchleins von Nr. 586. Und nun, wenn ich falle, und Sie sollten in meine Nähe kommen, — nehmen Sie die kleine Reliquie zu sich — und gedenken Sie einmal meiner." Er schwieg.
Ich drückte stumm seine Hand. Dann gingen wir ins Lager zurück.
Die Schlacht bei Fredricksburg wurde in der Thar schon am nächsten Tage geschlagen; sie war eine der nutzlosesten und blutigsten in dem greuelreichen Kriege zwischen dem amerikanischen Norden und Süden. Umsonst stürmten unsere braven Burschen die steilen Höhen hinauf — sie wurden wieder hinabgeworfen. Der Kartätschenhagel riß ganze Reihen, zu Boden — wir wurden schmählich geschlagen, da keine Reserven vorhanden waren und der eigensinnige Frontangriff natürlich keine Resultate erzielen konnte.
Es war tief in der Nacht. Ich war erschöpft und hatte mich kaum aus fünf Minuten hinlegen können. Hunderte blieben unverbunden. Todtmüde schloß ich eben die Augen. Da rief mein Bursche: „Herr Doctor, eben bringen sie noch Einen, der in den letzten Zügen liegt."
Ich sprang aus. Die Krankenträger hatten die Bahre dicht vor die Laterne gesetzt. Ich warf einen Blick aus den Armen, der eben noch röchelte und dann verschied. Dieser eine Blick hatte genügt — es war Nr. 586. Er hatte Recht gehabt, Walter Forth hatte sein Ende gefunden. Das kleine Gebetbüchlein schnitt ich aus der Brusttasche der zerfetzten, blutigen und durchlöcherten Uniform und nahm es an mich. Es liegt auf meinem Arbeitstische und erinnert mich oft an Nr. 586. Der arme unrechte Walter!
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