Einzelbild herunterladen

Freitag den 5. TecemLer.

Gietzenev AnzerAev. Beilage zu Nr- 284. - isvo.

»fischr feinte ^%e8>

£v*b'Affine, ssy.

--Ns.

«-Buch-, Wiat

^tasweg 53 Lager

GesangbücWn,

für jedes Alter, bester Ausstattung,

Qgerahmten Photo- und Oelbildern.

le Folio und Royal

i franco. [10124

und die Wm heuren Sohnes,

t Dank lilir Kurz

[10120

itetbliebeneit: er.

Arber die Hrsfische Einkommensteuer und die Preußische Steuerreform

berichtet derDarmst. Tgl. Anz.":

In der vor Kurzem veröffentlichten Kundgebung des ^andesausschusses und der nationalliberalen Fraction Zweiter Kammer ist u. A. auch die Fortbildung des directen Steuer­wesens als eine wichtige Aufgabe des bevorstehenden Landtags i erklärt worden. Nachdem inzwischen die dem Preußischen | Landtage vorgelegten Steuergesetzentwürfe näher bekannt ge­worden sind, erscheint es von Interesse, zunächst die Besteuerung des Einkommens, wie sie sich nach Maßgabe des in Hessen gültigen Gesetzes und nach dem Preußischen Entwürfe gestaltet, einer Vergleichung zu unterziehen. Man wird dabei finden, daß von den in der erwähnten Kundgebung ausgestellten Zielen dasjenige der Entlastung der unteren Klassen in dem Preußischen Entwürfe sich bereits in nicht geringem Maße verwirklicht zeigt, wie ja auch seither schon die Klassensteuer in Preußen erst bei einem Einkommen von 900 Mk. erhoben wurde, während bei uns schon Einkommen von 500 Mk. auswärts einkommensteuerpflichtig sind- Dazu kommt, daß der Preußische Entwurf auch eine viel weitergehende Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit ermöglicht als das Hessische Gesetz, welches eine solche überhaupt nur bei Einkommen I unter 2600 Mk. und auch hier bloß insoweit gestattet, daß der Pflichtige lediglich in die zunächst niedrigere Klaffe ein­gereiht, falls er in die unterste Klaffe eivgeschätzt war, auch ganz sreigegeben werden kann. Der Preußische Entwurf ge­stattet bei einem Einkommen von höchstens 3000 Mk. eine Ermäßigung um 3, bei einem solchen von höchstens 6000 Mk. eine Ermäßigung um 2 Steuerstufen und bestimmt überdies, daß bei allen nicht über 3000 Mk. eingeschätzten Pflichtigen für jedes nicht selbständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren 50 Mk. an dem Einkommen in Abzug zu bringen sind. Als ein weiterer wesentlicher Vorzug des Preußischen Entwurfs ist sodann die jährliche Steuererklärung anzusehen, zu welcher die Pflichtigen mit mehr als 3000 Mk. Einkommen ohne Weiteres verbunden sind, während diejenigen mit geringeren Einkommen durch besondere Aufforderung dazu angehalten werden können. Bekanntlich hat die Zweite Kammer des Hessischen Landtags bei Berathung des 1884er Einkommen- ; fteuergesetzes die gleiche Declarationspflicht einsühren wollen, i indessen mußte sie bei dem Widerspruche der Großh. Regierung I und der Ersten Kammer, um das Zustandekommen des Gesetzes | zu ermöglichen, davon abstehen. Auch diese Forderung wird ; in der mehrerwähnten Kundgebung wieder aufgestellt und es 1 steht zu hoffen, daß der Preußische Vorgang ihre Verwirk­lichung nunmehr erleichtern wird.

Was die Progression betrifft, deren weitere Ausbildung nach oben die nationalliberale Kundgebung ebenfalls verlangt, so hat s. Zt. auch in diesem Punkte die hessische Zweite |

Kammer nachgeben müssen, denn die Erste Kammer hatte schon die Regierungsvorlage, nach welcher die Progression bei einem Einkommen von 30000 Mk. aufhören sollte, für zu weitgehend erklärt und ihre Zustimmung zu dem Gesetze davon abhängig gemacht, daß die Grenze aus 20 000 Mk. herunter­gerückt würde. Allerdings kann der preußische Entwurf hier nicht zur Unterstützung geltend gemacht werden, denn er­schließt die Progression schon bei einem Einkommen von 10500 Mk. ab. Ob in dieser Beziehung das Gesetz nicht doch in einer den Geboten der Gerechtigkeit mehr entsprechen­den Weise aus -en Berathungen hervorgehen wird, muß vor­läufig dahingestellt bleiben.

Eine Vergleichung der hessischen und preußischen Ein­kommensteuer kann die besondere Besteuerung des Capital- renteneinkommens, wie sie für Hessen im Jahre 1884 ein­geführt wurde, selbstverständlich nicht außer Betracht lassen. In Preußen besteht dieselbe nicht und auch die neuen Reform- Entwürfe sehen von einer besonderen steuerlichen Heranziehung der Capitalrente ab. Die Begründung dieses Verhaltens erscheint indessen wenig zutreffend. Wenn der preußische Finanzmimster dem Zweck der besonderen Capitalrenten- besteuerung durch bessere Einkommensteuerveranlagung infolge der Declarationspflicht und durch die Rückwirkung der Erb­schaftssteuererhebung zu genügen glaubt, so ist einmal zu beachten, daß ja diese beiden Maßregeln nicht nur die Ein­kommen aus mobilem Capital und dieses selbst, sondern alle Einkommensquellen und alle Arten von Vermögen unter­schiedslos treffen. Ferner aber ist nicht zu übersehen, daß die Erbschaftssteuer für weitaus die meisten Erbfälle, nämlich für die Uebergänge von einem Ehegatten auf den andern und von Ascendenten aus Descendenten eine so mäßige ist (ein halbes Procent), daß beispielsweise die hessische Capitalrenten- fteuer in ihrer gegenwärtigen Höhe von 1,36 pCt. der Rente, wenn man 4pCt. als durchschnittliches Capitalerträgniß an­nimmt, schon in etwa 91/2 Jahren jenem Satze gleichkommt, sodaß also in einem Menschenalter von 33 Jahren der hessische Pflichtige Zi/zwal den Steuerbetrag zahlt, welcher nach dem preußischen Erbschaftssteuerentwnrfe in den meisten Fällen beim Erbgang einmal entrichtet werden muß. Der Mangel einer besonderrn Heranziehung des Einkommens aus mobilem Capital gegenüber der für Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbe auch in Preußen bestehenden besonderen Besteuerung erscheint demnach als eine bedenkliche Lücke in der preußischen Steuerreform, n.rd die höheren Steuersätze in den mittleren und oberen Eiukommensstufen können schon deshalb nicht dagegen ins Feld geführt werden, weil sie ja ebenfalls für Einkommen aller Art und nicht bloß für solche aus Capital­rente gelten.

Dies vorausgeschickt, bringen wir im Nachfolgenden eine vergleichende Zusammenstellung, welche einer weiteren Er­läuterung kaum bedürfen wird. Wir bemerken lediglich, daß

als Einkommensstufen die Mittelsätze der hessischen Einkommens­klaffen gewählt sind, und daß die hessischen Steuersätze nach den dermalen gültigen Steuerausschlägen von 16resp. 17 Pfg. auf die Mark Einkommen- resp. Capitalrenten-Steuercapitalien

berechnet f

nd.

Jahres st euer hiervo

n

Ein

nach dem Hessische« Gesetz

nach dem

Preußischen

wenn das Einkommen nicht aus (Kapitalrente stammt

wenn es aus Capital- Rente stammt, außerdem

Entwuri,

kommen

alsdann Gesammt- steuer- betrag

einerlei aus welchen

Quellen das Einkommen stammt

JL

JL

JHk

v4L

550

x 4,80

7.48

12,28

675

7,20

9,18

16,38

825

9,60

11,22

20,82

1000

10,80

13,60

24,40

6,00

1200

16.0(N

16.32

32,32

9,00

1400

20,00

19,04

39,04

16,00

1600

24,00

21,76

45,76

21,00

1850

28,00

25.16

53,16

31,00

2150

33,60

29,24

62,84

36,00

2450

39,20

33,32

72,52

45,00

2700

44 80

36,72

81,52

45,00

3050

50.40

41,48

91,88

54,00

3400

57,60

46,24

103,84

78,00

3800

65,60

51,68

117,28

92,00

4250

74,40

57,80

132,20

120,00

4750

84,80

64,60

149,40

135,00

5250

95.20

71,40

166,60

150,00

5750

106,40

78,20

184.60

165,00

6250

117,60

85,00

202,60

180,00

6750

128,80

91,80

220,60

195,00

7250

140,00

98,60

238,60

210,00

7750

151,20

105,40

256,60

226,00

8250

163,20

112,20

275,40

242,00

8750

174,40

119,00

293 40

258,00

9250

186,40

125 80

312,20

276.00

9750

199,20

132,60

331,80

300,00

10500

212,80

142,80

355,60

300,00

11500

237,60

156,40

394,00

330,00

12500

264 00

170,00

434,00

360,00

13500

290,40

183,60

474,00

390,00

14500

317,60

197,20

514,80

420,00

15500

345,60

21080

556,40

450,00

16500

374,40

224,40

598,80

480,00

17500

403,20

238,00

641,20

510,00

18500

433,60

251,60

685,20

540,00

19500

464,00

265,20

729,20

570,00

20500

512 00

278,80

790,80

600,00

21500

566,60

292,40

859,00

630 00

30500

768,00

414,80

1182,80

900,00 -

50500

1280,00

686,80

1966 80

1500,00

100500

2560,00

1366,80

3926,80

3000,00

300500

7680,00

4086,80

11766,80

9000,00

Aeohte Nürnberger Lebkuchen

Nrwwer

H

zu Fabrikpreisen bei

1890,

December

ber3

n

$1

h

-

a

I

10058

Emst Bloedner.j

SS

-r

**

Pult- und Bettvorlagen, Angorafellen etc. etc.

Wheilung, daß Schwägerin und

Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag- Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Lramstag Dienstag Mittwoch Dienstag Mittwoch

kaust man in der Drogenhandluieg

von Otto Schaaf, Seltersweg 39.

Das Geschäft ist bis zu den Feiertagen auch Sonntag Nach­mittags offen. [10024

3ur

Confeet- Bäckerei

90-30 9340

79 80

MtsB-

-r 1890-

Ausverkauf von Polsterrnobew.

Wegen Bauveränderung meines Lagers gebe ich 16 eomplete Polstergarnituren, sowie 30 St. Sopha und Divan in modernster und solider Ausführung in Seide-, Frise-, Plüsch- und Gobelin­stoffen, sowie mehrere Speise- und Schlafzimmerrinrichtungen in Eichen und Nußbaum zu Fabrikation-Preisen ab. [7640 Möbelfabrik von Csrl Srückrath, Asterweg 47.

10032] Ein gebrauchter, sehr guter Schlitten und ein gebrauchtes Halb- tzt rbeck bei

A. Kilbirrger, SelterSweg 19.

iebenen:

ich ßtbtt.

10138

,ren Leid« M1

Bekanntmachung.

Bei der unterzeichneten Kasse sind zum Erheben der Zinsen für 189« von ein­gelegten Capitalien folgende Zahltage fest­gesetzt worden:

Wik

Ortest

oui

Für Weihnachten

empfehle mein reichaffortirtes Lager in

Teppichen und Vorhängen, Tischdecken und Reisedecken Wollenen Bettdecken,

Goldene und silberne Taschenuhren.

Stilgerechte Stand- u.

Wanduhren.

10112

Wilh. Wirsig

10 Seltersweg Handschuhsabrilr Seltersweg 10 empfiehlt:

echt ziegenlederne Wlace-, Wild-, Dänisch Doxein-, Seiden-, Trieot- und Krimmer- Handschuhe mit Lederbesatz, mit und ohne Futter, alle Arten Ballhandschuhe.

Alle Neuheiten in Shlipsen, Cravatten, Hemden, Kragen, Man­schetten, Hosenträger, Normal - Wäsche, Kragen- und Manfchettenkuöpfe. 9957

den 6.

9.

10.

: &

; £

: 20

23.

24.

30.

31.

Kreuz, GcKe der Akärrsburg.

Gold-, Silber­ig und versilberte Maaren.

129^

41?^- 902.5t) -

160.40

1403»

53

136,O|

. tpan-

Die Einleger werden ersucht, insoweit sie die Zinsen für 1890 baar in Empfang nehme« wollen, an einem, der vorgenannten Zahltage mit den Ein­lagebüchern bei der unterzeichneten Kaffe m erscheinen.

Zinsen, welche bis r« Ende 1890 nicht erhoben worden sind, werden den «apttalien in den Büchern rn-

i geschrieben nnd vom 1. Januar 1891 . an verrinsi.

1 Es brauchen hiernach alle diejenigen Einleger, welche die Zinsen nicht baar erheben wollen, an den vorgenannten Zahl­tagen Nicht zu erscheinen, die Wahrung der zugeschriebenen Zinsenbeträge in den Einlagebüchern kann vielmehr ganz ge­legentlich im Laufe des Jahres 1891 ' erfolgen

Gießen, am 22. November 1890.

Der Rechner der Spar- u. Leihkasse Gießen

10055

Gebrüder Adnmiy

14 Mäusburg 14.

Zur

Kuchen-

Bäckerei

feit Jahren anerkannt feinste

Doering.

Knaben- und Mädchen-

Schul-Tornister

von vM 150 an,

Lederranzen von 3L 3. an per Stück, größte Auswahl zu billig­sten Preisen. [99U5 A. Obinger, L. SennerS Nachflgr., Seltersweg 19

9526

Sf X XXy xX