Freitag den 5. TecemLer.
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Arber die Hrsfische Einkommensteuer und die Preußische Steuerreform
berichtet der „Darmst. Tgl. Anz.":
In der vor Kurzem veröffentlichten Kundgebung des ^andesausschusses und der nationalliberalen Fraction Zweiter Kammer ist u. A. auch die Fortbildung des directen Steuerwesens als eine wichtige Aufgabe des bevorstehenden Landtags i erklärt worden. Nachdem inzwischen die dem Preußischen | Landtage vorgelegten Steuergesetzentwürfe näher bekannt geworden sind, erscheint es von Interesse, zunächst die Besteuerung des Einkommens, wie sie sich nach Maßgabe des in Hessen gültigen Gesetzes und nach dem Preußischen Entwürfe gestaltet, einer Vergleichung zu unterziehen. Man wird dabei finden, daß von den in der erwähnten Kundgebung ausgestellten Zielen dasjenige der Entlastung der unteren Klassen in dem Preußischen Entwürfe sich bereits in nicht geringem Maße verwirklicht zeigt, wie ja auch seither schon die Klassensteuer in Preußen erst bei einem Einkommen von 900 Mk. erhoben wurde, während bei uns schon Einkommen von 500 Mk. auswärts einkommensteuerpflichtig sind- Dazu kommt, daß der Preußische Entwurf auch eine viel weitergehende Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit ermöglicht als das Hessische Gesetz, welches eine solche überhaupt nur bei Einkommen I unter 2600 Mk. und auch hier bloß insoweit gestattet, daß der Pflichtige lediglich in die zunächst niedrigere Klaffe eingereiht, falls er in die unterste Klaffe eivgeschätzt war, auch ganz sreigegeben werden kann. Der Preußische Entwurf gestattet bei einem Einkommen von höchstens 3000 Mk. eine Ermäßigung um 3, bei einem solchen von höchstens 6000 Mk. eine Ermäßigung um 2 Steuerstufen und bestimmt überdies, daß bei allen nicht über 3000 Mk. eingeschätzten Pflichtigen für jedes nicht selbständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren 50 Mk. an dem Einkommen in Abzug zu bringen sind. Als ein weiterer wesentlicher Vorzug des Preußischen Entwurfs ist sodann die jährliche Steuererklärung anzusehen, zu welcher die Pflichtigen mit mehr als 3000 Mk. Einkommen ohne Weiteres verbunden sind, während diejenigen mit geringeren Einkommen durch besondere Aufforderung dazu angehalten werden können. Bekanntlich hat die Zweite Kammer des Hessischen Landtags bei Berathung des 1884er Einkommen- ; fteuergesetzes die gleiche Declarationspflicht einsühren wollen, i indessen mußte sie bei dem Widerspruche der Großh. Regierung I und der Ersten Kammer, um das Zustandekommen des Gesetzes | zu ermöglichen, davon abstehen. Auch diese Forderung wird ; in der mehrerwähnten Kundgebung wieder aufgestellt und es 1 steht zu hoffen, daß der Preußische Vorgang ihre Verwirklichung nunmehr erleichtern wird.
Was die Progression betrifft, deren weitere Ausbildung nach oben die nationalliberale Kundgebung ebenfalls verlangt, so hat s. Zt. auch in diesem Punkte die hessische Zweite |
Kammer nachgeben müssen, denn die Erste Kammer hatte schon die Regierungsvorlage, nach welcher die Progression bei einem Einkommen von 30000 Mk. aufhören sollte, für zu weitgehend erklärt und ihre Zustimmung zu dem Gesetze davon abhängig gemacht, daß die Grenze aus 20 000 Mk. heruntergerückt würde. Allerdings kann der preußische Entwurf hier nicht zur Unterstützung geltend gemacht werden, denn erschließt die Progression schon bei einem Einkommen von 10500 Mk. ab. Ob in dieser Beziehung das Gesetz nicht doch in einer den Geboten der Gerechtigkeit mehr entsprechenden Weise aus -en Berathungen hervorgehen wird, muß vorläufig dahingestellt bleiben.
Eine Vergleichung der hessischen und preußischen Einkommensteuer kann die besondere Besteuerung des Capital- renteneinkommens, wie sie für Hessen im Jahre 1884 eingeführt wurde, selbstverständlich nicht außer Betracht lassen. In Preußen besteht dieselbe nicht und auch die neuen Reform- Entwürfe sehen von einer besonderen steuerlichen Heranziehung der Capitalrente ab. Die Begründung dieses Verhaltens erscheint indessen wenig zutreffend. Wenn der preußische Finanzmimster dem Zweck der besonderen Capitalrenten- besteuerung durch bessere Einkommensteuerveranlagung infolge der Declarationspflicht und durch die Rückwirkung der Erbschaftssteuererhebung zu genügen glaubt, so ist einmal zu beachten, daß ja diese beiden Maßregeln nicht nur die Einkommen aus mobilem Capital und dieses selbst, sondern alle Einkommensquellen und alle Arten von Vermögen unterschiedslos treffen. Ferner aber ist nicht zu übersehen, daß die Erbschaftssteuer für weitaus die meisten Erbfälle, nämlich für die Uebergänge von einem Ehegatten auf den andern und von Ascendenten aus Descendenten eine so mäßige ist (ein halbes Procent), daß beispielsweise die hessische Capitalrenten- fteuer in ihrer gegenwärtigen Höhe von 1,36 pCt. der Rente, wenn man 4pCt. als durchschnittliches Capitalerträgniß annimmt, schon in etwa 91/2 Jahren jenem Satze gleichkommt, sodaß also in einem Menschenalter von 33 Jahren der hessische Pflichtige Zi/zwal den Steuerbetrag zahlt, welcher nach dem preußischen Erbschaftssteuerentwnrfe in den meisten Fällen beim Erbgang einmal entrichtet werden muß. Der Mangel einer besonderrn Heranziehung des Einkommens aus mobilem Capital gegenüber der für Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbe auch in Preußen bestehenden besonderen Besteuerung erscheint demnach als eine bedenkliche Lücke in der preußischen Steuerreform, n.rd die höheren Steuersätze in den mittleren und oberen Eiukommensstufen können schon deshalb nicht dagegen ins Feld geführt werden, weil sie ja ebenfalls für Einkommen aller Art und nicht bloß für solche aus Capitalrente gelten.
Dies vorausgeschickt, bringen wir im Nachfolgenden eine vergleichende Zusammenstellung, welche einer weiteren Erläuterung kaum bedürfen wird. Wir bemerken lediglich, daß
als Einkommensstufen die Mittelsätze der hessischen Einkommensklaffen gewählt sind, und daß die hessischen Steuersätze nach den dermalen gültigen Steuerausschlägen von 16resp. 17 Pfg. auf die Mark Einkommen- resp. Capitalrenten-Steuercapitalien
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Die Einleger werden ersucht, insoweit sie die Zinsen für 1890 baar in Empfang nehme« wollen, an einem, der vorgenannten Zahltage mit den Einlagebüchern bei der unterzeichneten Kaffe m erscheinen.
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