Ausgabe 
3.4.1890 Zweites Blatt
 
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Rr. 79.

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Oietzeuer JUijeigtt erscheint täglich, eit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener

P«»rtte«VtL1ier »erden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt.

Zweites Blatt. Donnerstag den 3. April ____________

Zießener Anzeiger

General-Anzeiger.

1890

Vierteljähriger -VonnemeatspreiAr 2 Mark 20 Pfg. mtt Bringerlohn.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Lxpeditiaer und Druckerei:

-chelstraße Ar.7.

Aernfprecher 51.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren.

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Amtliche TheU.

Gießen, 31. März 1890.

25 etr.: Die Ausführung der Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS.

Zufolge Ersuchens der Versicherungsanstalt der Tiefbau- Berufsgenostenschast geben wir Ihnen auf, binnen zehn Tagen bic Nachweisungen über sämmtliche verstcherungspflichtigen Tiefbauarbeiten, welche die Gemeinde als Unternehmerin auf eigene Rechnung seit dem 1. Januar 1888 hat ausführen lassen, in doppelter Ausfertigung auf vorschriftsmäßigem Formulare bei uns einzureichen. Eventuell ist innerhalb gleicher Frist zu berichten, daß und wann Anmeldungen be­reits früher erfolgt sind, bezw. daß seit genanntem Zeit­punkte von der Gemeinde versicherungspflichtige Tiefbau- arbeiten nicht aus geführt worden sind.

Es kommen hierbei hauptsächlich Weg-, Bach-, Drainage-, Kamalbauarbeiten rc. in Betracht. Versicherungspflichtig bei bett" Tiefbau-Berufsgenossenschast sind insbesondere alle Ar­beiten, welche die bauliche Anlegung und Unterhaltung der Wege bezwecken, einschließlich der dabei geleisteten Hand- und Epranndienste u. a. (Frohnden).

Die Gemeinde ist auch dann als Unternehmerin anzu- : scheu, wenn sie die Arbeiten durch Submission in Accord vergibt. In letzterem Falle sind die Accordanten selbst und atite von diesen bei der übernommenen Arbeit beschäftigten Personen versicherungspflichtig.

Diejenigen Tiefbauarbciten, welche zum regelmäßigen land- und forstwirthschaftlichen Betriebe der Gemeinde selbst gehören, sind bei der Tiefbau-Berufsgenofsenschaft nicht zu versichern; wohl aber besteht dann eine Anmeldepflicht, wenn bir Arbeiten nicht zum regelmäßigen Betriebe gehören, son- berm mir ausnahmsweise zur Ausführung gelangen, oder nicht, bezw. nicht allein im eigenen Betriebe vorgenommen : meeben.

v. Gagern.

Deutsches Reich.

J[ Darmstadt, 1. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog begaben sich gestern Mittag in Begleitung Mer Königlichen Hoheil der Prinzessin Heinrich von Preußen und Ihrer Großherzoglichen Hoheit der Prinzessin All ix nach Frankfurt a. M., um Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten Landgräsin von Hessen ihren Besuch

abzuslatten. Die Herrschaften kehrten Abends hierher zurück. Seine Königliche Hoheit der E r b g r o ß h c r z o g, Höchst- welcher in diesen Tagen den Confirmationsfeierlichkeiten im Familienkreise des Herzogs von Edinburg zu Coburg bei­gewohnt hatte, wird morgen von dort zurückerwartet. Das neue Darmstädter Adreßbuch ist bereits zur Aus­gabe gelangt. Exemplare davon sind in diesen Tagen den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses durch den Vorstand des Großh. Polizeiamts letzteres ist der Herausgeber, Herr Hofmann vom Hauptmeldebureau der Redacteur des verdienstlichen Buches überreicht worden. Der diesjährige Jahrgang ist mit dem Bildniß der Prinzessin Heinrich von Preußen, geborene Prinzessin Irene von Hessen, geziert.

Die Beschlüsse der internationalen Arbeiterschutz. Conseren?

sind in Antworten auf die Fragen gekleidet, welche in dem von deutscher Sette der Conferenz vorgelegten Programme, aufgestellt waren. Fragen und Antworten lauten:

1. Regelung der Arbeit in Bergwerken.

1. Frage: Ist die Beschäftigung unter Tage zu verbieten: a) für Kinder unter einem bestimmten Lebensalter? b) für weibliche Personen?

Antwort: Es ist wünschenswerth, a) daß die untere Grenze des Alters, in welchem die Kinder zu den unterirdischen Bcrawerks- arbeiten rugelassen werden dürfen, nach Maßgabe der durch die Er­fahrung festgestellten Möglichkeit allmählich auf das Ende des 14. Lebensjahres verschoben wird; jedoch würde für die südlichen Länder diese Grenze auf 12 Jahre festzusetzen sein; b) daß die Arbeit unter der Erde den Personen weiblichen Geschlechts verboten werde.

2. Frage: Ist für Bergwerke, in denen die Arbeit mit be­sonderen Gefahren für die Gesundheit verbunden ist, eine Beschränkung der Schichtdauer vorzusehen?

Antwort: Es ist wünschenswerth, daß in den Fällen, wo die Bergwerkstechnik nicht ausretchen würde, um alle Gefahren für die Gesundheit, welche sich aus den natürlichen oder zufälligen ^Be­dingungen der Ausbeutung gewisser Bergwerke oder gewisser Schächte ergeben, zu beseitigen, die Arbeitsdauer eingeschränkt werde; die Sorge für die Durchführung dieses Berathungsergebnisses auf gesetzgeberischem oder Verwaltungswege oder durch Ueberetnkunft zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder anderswie bleibt jedem Lande nach den Grundsätzen und der Praxis jedes Volkes überlassen.

3. Frage: Ist es im allgemeinen Interesse möglich, um die Regelmäßigkeit der Kohlenförderung zu sichern, die Arbeit in den Kohlengruben einer internationalen Regelung zu unterstellen?

Antwort: Es ist wünschenswerth, a. baß die Sicherheit des Arbeiters und Unschädlichkeit der Arbeiten für die Gesundheit durch alle Mittel gewährleistet werde, über welche die Wissenschaft verfügt und daß dieselben unter Staatsaufsicht gestellt werben; b. daß die mit der Leitung des Unternehmens betrauten Ingenieure ausschließlich Leute seien, deren Erfahrung und technische Befähigung gebührend geprobt sind; c. daß die Beziehungen zwischen den Bergarbeitern und i den Betrtebstngenieuren möglichst unmittelbare feien, so daß sie den Eharacter des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung

, tragen; d. daß die in Uebereinstimmung mit den Sitten jedes Landes organistrtm Vorbeugungs- und Hilfseinrichtungen, welche bestimmt sind, den Bergarbeiter und seine Familie gegen die Folgen der Krankheit, der Unfälle, der vorzeitigen Invalidität, des Alters und des Todes zu schützen und welche geeignet sind, das LooS des Berg­arbeiters zu bessern, sowie ihn an seinen Beruf zu fesseln, immer weiter entwickelt werden; e. daß man sich, um die Eontinuilät der Kohlenproduction zu verbürgen, bemühe, die Arbeitseinstellungen zu verhüten. Die Erfahrung beweist, daß das beste Präventivmtttel (gegen Strtkes) darin besteht, daß die Bergwerksunternehmer und die Arbeiter sich freiwillig verpflichten, in allen Fällen, wo ihre Differenzen nicht durch unmittelbares Uebereinkommen geschlichtet werden können, die Entscheidung eines Schiedsgerichts anzurufen.

r. Regelung der Sonntagsarbeit.

1. Frage: Ist die Arbeit an Sonntagen der Regel nach, und Nothfälle vorbehalten, zu verbieten?

Antwort: Es ist wünschenswerth, daß unbeschadet der in jedem Lande erforderlichen Ausnahmen und des nothwendigen Auf­schubs 1) ein Ruhetag in jeder Woche den geschützten Personen (Kindern, jugendlichen Arbeitern, Frauen) gewählt werde; 2) ein Ruhetag allen industtiellen Arbeitern zukomme; 3) daß der Ruhetag für die geschützten Arbeiter auf den Sonntag verlegt werde und 4) der Ruhetag für alle industriellen Arbeiter ebenfalls auf den Sonntag falle.

2. Frage: Welche Ausnahmen sind im Falle des Erlasses eines solchen Verbotes zu gestatten?

Antwort: Ausnahmen sind zulässig: a. mit Rücksicht auf Betriebe, welche aus technischen Gründen die Eontinuität der Pro­duction verlangen oder welche dem Publikum nothwendtge Erzeugnisse liefern, deren Herstellung täglich ftattfinden muß; b. mit Rücksicht auf Betriebe, die ihrer Natur nach nur zu bestimmten Jahreszeiten functioniren können oder die von der unregelmäßigen Wirkung der Naturkräfte abhängig sind; ;c. auch im Falle dieser Ausnahmen soll jeder Arbeiter jeden zweiten Sonntag frei haben.

3. Frage: Sind diese Ausnahmen durch internationales Ab­kommen, durch Gesetz oder tm Verwaltungswege zu bestimmen?

Antwort: Zu dem Zwecke der Festsetzung der Ausnahmen nach gleichartigen Gesichtspunkten ist es wünschenswerth, daß ihre feste Regelung durch ein Uebereinkommen zwischen den verschiedenen Re­gierungen hergestelll wird.

3. Regelung der Kinderarbeit.

1. Frage: Sollen Kinder bis zu einem gewissen Lebensalter von der industriellen Arbeit ausgeschlossen werden?

Antwort: Es ist wünschenswerth, daß die Kinder beider Geschlechter, welche ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, von der Arbeit in den industriellen Bettieben ausgeschlossen j werden.

2. Frage: Wie ist das Lebensalter, bis zu welchem dieAus- ' schließung stattfinden soll, zu bestimmen? Gleich für alle Jndustrie- beztrke oder verschieden?

Antwort: Es ist wünschenswerth, daß diese Altersgrenze auf 12 Jahre festgesetzt werde, mit Ausnahme der südlichen Länder, für welche dieselbe auf 10 Jahre fallen würde, daß diese Altersgrenzen für alle industtiellen Betriebe dieselben seien und daß in dieser Be­ziehung kein Unterschied zulässig sei.

3. Frage: Welche Beschränkungen der Arbeitszeit und der Beschäftigungsart sind für die zur industtiellen Arbeit zugelassenen Kinder vorzusehen?

Antwort: Es ist wünschenswerth, daß die Kinder vorher dm Vorschriften über den Elementarunterricht genügt haben; daß

Feuilleton.

jinr Mer des lOOjährigm Bestehens des 1 Hess. Dragoner - Regiments Nr. 23 (Garde Dragoner) ZU Darmstadt

nn. Das 1. Großh. Hess. Dragoner-Regiment Garde - Dragoner - Regiment) Nr. 23 blickt ebenfalls am 8. April dss. Js. aus sein lOOjähriges Bestehen zurück und ivird diesen 'Gedenktag am 10. April festlich begehen.

Der äußere Rahmen der Geschichte dieses Regiments - was Ort und Zeit betrifft fällt naturgemäß vielfach mit derjenigen des Großherzoglichen Artillerie-Corps zu- 'limmen; gehörten doch beide Truppengattungen demselben größeren Verbände an.

Am 6. April 1790 erschien das Decret des Landgrafen ISudwig X., des nachmaligen Großherzogs Ludwig 1., zur Lr°nchtung eines Reiter - Regiments unter dem 'kamen ,Cheveauxlegers". Die erste Garnison des aus 3 Eseadrons joNmirten Regiments war Bickenbach, von wo es im folgenden Mathre, 1791, nach Kranichstein verlegt wurde.

Fast bei sämmtlichen Feldzügen, an denen die übrigen heMschen Truppen von 1792 bis 1815 Theil genommen, id ar en auch unsere Cheveauxlegers in der ihrer Bestimmung mvsprechenden Weise betheiligt. Schon 1792, während des Uerldzuges am Main und Rhein, sehen wir sie kräftig ein- grscifen und namentlich bei und in Sachsenhausen eine große Ämzahl Franzosen zu Gefangenen machen. Während der Belagerung von Mainz 1793 (Än sie in Cantonnements beii Mosbach. In der Niederländern Campagne 1793 95 finden wir sie in angesttengtestem Dienste bei Recognos- cirmngspatrouillen und im Ordonnanzdienst, wegen ihres

energischen und gewandten Auftretens in den Parolebefehlen des Dork'schen Corps öfters belobt.

Besonders zeichneten sie sich in der Schlacht bei Cour­tray aus. Als Beweis, wie sie ihre Waffen zu kräftigen Hieben zu führen verstanden, wird das Beispiel des Cheveauxlegers Volhard angeführt, der einem französischen Chasseur mit einem Hieb das Haupt vom Rumpfe trennte. In der Schlacht bei Toureoing eroberten die Cheveauxlegers eine im Feuer stehende Batterie von 7 Geschützen nebst zu­gehörigen Munitionswagen und machten viele Franzosen zu Gefangenen. Ein prächtiges Stückchen wird unterm 12. August 1794 von einer Reeognoscirungspatrouille unserer Helden in der Nähe des Lagers bei Dongen erzählt. Die Patrouille gerieth bei Minderhout in einen feindlichen Hinterhalt - der größere Theil schlug sich durch, ein kleinerer Theil aber mußte, um zu entkommen, einen Morast passiren, in dem acht Pferde stecken blieben und gefangen wurden. Den Reitern gelang es bis auf einen, sich zu retten. Diesen fragten am anderen Tage französische Offiziere:Wie macht Ihr es nur, um Eure Pferde so herumzuwerfen?"Ja, erklären kann ich das nicht, aber zeigen könnte ich es Euch wohl, wenn Ihr mich einen Augenblick auf mein Pferd lassen wolltet", antwortete der hessische Reiter, dem plötzlich ein glücklicher Gedanke gekommen war. Die Offiziere, nichts Arges ahnend, willigten ein, sich das Schauspiel zu ver­schaffen. Unser Cheveauxleger sein Name ist leider nicht aufbewahrt besteigt fein Pferd. Nun fängt er an, Volten zu reiten, die unmerklich immer größer werden auf einmal gibt er dem Pferde die Sporen, bald ist er den erstaunten Feinden aus den Augen und sein treues Pferd bringt ihn zu den Seinen zurück.

Die Jahre von 1796 bis 1806 waren auch für die Cheveauxlegers Friedenszeiten. , Im letzteren Jahre erhielt

das Regiment den NamenGarde-Cheveauxlegers-Regiment". 18061807 stand eine Escadron des Regiments im Felde in Westpreußen (Grcmdenz, Thorn) unter Marschall Lefebvre, und zwar stets in der Avantgarde. Von dort marschirten die Truppen mit dem übrigen Theile der hessischen Brigade nach Stralsund und setzten später nach Rügen über.

1809 finden wir unser Regiment unter Marschall Massena (Cavallerie-Division Marulaz) in Oesterreich, bethei­ligt bei den Schlachten von Aspern re. Durch die vielen Kämpfe und den durch die Strapazen erlittenen Abgang schmolz das auch hier fast stets in der Avantgarde stehende Regiment auf eine schwache Schwadron zusammen. Am 21. Januar 1810 zog der Rest mit den übrigen Truppen feierlich in Darmstadt ein, wo das Regiment bald wieder auf 3 Schwadronen zu je 150 Pferden gebracht wurde.

Beim Abmarsch unseres Regiments 1812 nach Rußland unter Prinz Emil war dasselbe 12 Offiziere und 428 Mann stark. Von Stettin ab traf es im ganzen Verlaus dieses Feldzuges mit den anderen hessischen Truppentheilen nicht wieder zusammen. Vom Juli bis Ende September, als es in Smolensk ankam, war stets biouvakirt .worden, auch später, als die Kälte schon 20 Grad erreicht hatte.

An den Kämpfen bei der Beresina, wo es galt, den Uebergang der fliehenden Armee über die Brücke gegen die nachrückenden Russen zu decken, nahm das Regiment ruhm­vollen Antheil. Neben den grausigen Seenen der Ver­zweiflung tarnen hier auch schöne Züge edlen Muthes und wahrer Kameradschaftlichkeit vor. So trug ein Corporal Husnagel, dem 2 Pserde unter dem Leibe erschossen waren, den verwundeten Cheveauxleger Link, der ihn um Hilse an­ries, aus dem Rücken durch das Gedränge über die Brücke, wo er ihn an einen Wagen abgab. Oberst v. Dalwigk, der