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Nr. 202.

Samstag bett 31. August

1889.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Vrrrrairr Schul ft raße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontaaS. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Vf. mit Brinaerlohn

- . ,, _ .____________Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 M

Betreffend: Die Wahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die 50 Höchstbesteuerten. Gießen, am 24. August 1889.

Das Großherzoglicho Kreisamt Gießen

KN die G*ohhtrzslrchen Büvgermerft-e-ren des Kreises.

. (rAW^x beauftragen Sie, uns binnen 14 Tagen ein Verzeichniß derjenigen Höchstbesteuerten nach dem unten stehenden Formulare vorzuleaen welche nack den Communalsteuerkapltallen des vongen Rechnungsjahres (1888/89) ein Communalsteuerkapital von 2500 und mehr haben ' $ $

c8 Eder Ermittlung der Hochstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von inner* hie§ befindlichen Gewerbsanlagen, oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veranlagte Gewerbsteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer und die ber den Communalumlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer ungerechnet. a napilmremenfreuer unö

Si^b^br^hlungen der Ehefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger, beziehungsweise in väterlicher Gewalt besind- Ä^ber^er-en mtt denjenigen des Vaters zusammen gerechnet. Im übrigen sind aber auch grauen, ( KrtlX Ä^orbnuna)

in das Verzeichnis auszunehmen, da deren Stimmrecht durch Vertreter ausgeübt werden kann U- 11 oer xreisorvnung)

1617 b "* '* >° »*« s, b«. 1. s,®,

d,... b.e ÄÄÄ!**'«-> r«b, -- w fiA nnn Höchstbesteuerten solche befinden, die noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises besteuert sind, so wollen Sie

S SBeriiä£G-memden oder Gemarkungen den Betrag dieser weiteren Communalsteuerkapitaiien mitthellen lassen und solcher SnS .! Namhaftmachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Dieienigen Großh. Bürgermeistereien, in deren Gemarkunaen siL keine

2600* -b k, im U.W 1888/8? ÄÄ'

3tn Einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 14-18 der Kreirordnung und Art. 4 der Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Regier -Blatt S 95) v. Gagern.

Verzeichniß der Hochstbesteuerten der Gemeinde :

Ord.-Nr.

Des Höchstbesteuerten Vor- und Zuname mit etwaiger Beinummer.

Sein Wohnort.

___ Seine Communalsteueckapitalien

Bemerkungen.

am Wohnort.

in den weiteren Gemarkungen:

im Ganzen.

§ b. Der Saatmarkt wird nur mit Proben beschickt. Er ist jedoch sehr erwünscht, daß den Saatproben auch einzelne Exemplare von Pflanzen derselben Sorte beigefügt werden. Dieselben müssen längstens zwei Tage vor Lnbes Marktes bei der von der Markt-Commission su bezeichnenden Stelle *imuU|cn.

^»sendende Sortenmuster darf bei Kartoffeln nicht unter 5 Kilo- "w or ^treidearten, Hülsenfrüchten, Mais rc. nicht unter 2 Kilogramm unD bet Kleesamen und sonstigen Sämereien nicht unter % Kilogramm betragen.

~rnn,Me^b ."bedruckte Saatmarktordnung wird unter dem Anfügen zur öffentlichen K-nntniß gebracht, daß der erste Saatmarkt am 9. September l 1

ÄTÄfcTOteS.ÄSiÄ''* Gießen, am 27. August 1889.

Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.

Jost, Regierungsrach.

' ? k x S 7. Jede Probe muß spätestens 8 Tage vor Beginn des Marktes i durch em besonderes Formular angemeldet sein, das folgende Angaben zu j enthalten hat: 0 3

i a) Name und Wohnort des Ausstellers;

d) genaue Bezeichnung der ausgestellten Saatwaare;

c) Garantie für Reinheit und Sorten-Echtheit;

d) wer die Saatwaare gebaut hat und wo sie gewachsen ist-

e) Menge, welche verkäuflich ist, in Kilogramm, Preis für 100 Kilo- gramm und Lieferzeit.

! Der Preis kann bis spätestens 4 Tage vor Eröffnung des Marktes, später aber und während des Marktes nicht mehr verändert werden.

! Nur vollkommen reine Maare wird zum Markte zuqelaffen.

8 8. Der Aussteller verpflichtet sich, das der Saatmarkt-Commission j Zum Verkaufe angemeldete Quantum unter allen Umständen zu liefern i ^nn die Anmeldung nicht vor Eröffnung des Saatmarktes zurückgezogen wurdet ! d« Ferner verpflichtet er sich, die auf Grund des Saatmarktes einqeganaenen j Lieferungen zur angemeldeten Zeit auszuführen.

Wenn nicht anderweite Abmachungen bestehen, ist die verkaufte Maare von dem Verkäufer bis zur nächsten Bahnstation zu verbringen und dort aus- zugeben; von da trägt der Käufer die Kosten bis zum Empfange. Von der Absendung der Maare ist der Käufer zu gleicher Zeit zu verständigen.

; Sind besondere directe Vereinbarungen nicht getroffen, so steht es dem ! Käufer frei, die nöthigen Säcke zum Bezüge der gekauften Maare selbst zu stellen; andernfalls hat der Verkäufer die Säcke in tadelloser Qualität zu lie- ; fern, jedoch zugleich das Recht, dieselben zum Selbstkostenpreise zu berechnen f wenn sie nicht vom Käufer binnen 14 Tagen frei zurückgesandt werden. ' i . , Dre Erhebung des Kaufpreises erfolgt, wenn eine andere Ver- Ehrung zwischen Verkäufer und Käufer nicht stattgefunden hat, durch Nach-

Frankfurter Gautmurkt-Orduuug

8 1. Der Frankfurter landwirthschastliche Verein und der Club für Landwirthe zu Frankfurt a. M. veranstalten alljährlich einen Frühjahrs­und einen Herbst-Saatmarkt durch Ausstellung von Saatproben. Ort und Zeit werden von der Marktcommission bestimmt.

§ 2. Zweck des Marktes ist:

a) Bekanntgabe und Vermittelung guter Bezugs- und Absatzquellen von Saat-Früchten;

d) Vergleichung der Erzeugnisse der einzelnen Producenten zum Zwecke der Belehrung und Aneiferung.

8 3. Die Leitung des Saatmarktes erfolgt durch eine Markt- ommission, bestehend aus drei Mitgliedern, welche abwechselnd von dem tandwrrthschaftlicyen Verein und dem Club für Landwirthe auf die Dauer von 3 fahren gewählt werden. Alljährlich scheidet das im Dienste älteste Mitglied oen beiden ersten Jahren wird das ausscheidende Commissionsmitglied durch das Loos bestimmt.

mr r 84. Gegenstände des Saatmarktes sind: Minter-und Sommer- Men, Winter- und Sommer-Roggen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Hanf- und Lem-Samen, Rübsen, Kleesamen, Mais, Sorghum, Grassamen, sonstige Sämereien und Kartoffeln. ' 1 1 9

A . § 5- Als Aussteller wird jeder zugelassen, der sich der Saatmarkt­ordnung unterwirft.