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Beilage zu Jlr. 220 desgichmer Anzeiger"

Ehescheidungsgründe.

Weitaus das größte Interesse von allen Berathungsgegenständen des in Straß­burg i. E. abgehaltenen 20. deutschen Jurtstentages fand die Frage:Empfiehlt es sich, die Ehescheidungsgründe in der vom Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches beabsichtigten Weise zu beschränken?"

Mit dieser Frage beschäftigte sich die dritte Abtheilung in ihrer Versammlung am zweiten Tage, welche wegen des starken Besuches in der Aula der Universität ab­gehalten wurde.

Der Referent, Staatsrath v. Köstlin aus Stuttgart, gab, nachdem er den Vorsitz an den zweiten Präsidenten, Geh. Rath v. Wilmowski, abgetreten hatte, eine Uebersicht über die einschlägigen Gesetzgebungen der deutschen Staaten und das neue französische Gesetz (vom 27. Juli 1884); letzteres hatte seinen vollen Beifall darin, daß es weder Geisteskrankheit noch beiderseitige Einwilligung als Eheschetdungsgrund gelten läßt. Der Entwurf des neuen bürgerlichen Gesetzbuches treffe im Wesentlichen das Richtige er schließe die landesherrliche Entscheidung aus und schaffe ein vom religiösen Bekenntniß unabhängiges nationales Recht, das vollkommen richtig nicht die Willensfreiheit des Individuums, sondern den Charakter der Ehe als eine vom Willen des Individuums unabhängige sittliche Einrichtung obenan stelle. Demgemäß sei die Ehescheidung etwas Anormales, der sittlichen Ordnung Widersprechendes, dürfe mithin in keiner Weise begünstigt werden. Die Scheidung sei nur dann zulässig, wenn durch Verschulden eines der Gatten eine so tiefe Zerrüttung der Ehe eingetreten sei, daß ein Zusammenleben dem andern Gatten nicht mehr zugemuthet werden könne. Dieser Grundsatz sei das Product des protestantischen Geistes in seiner modernen Entwicklung. Referent erklärte sich dann gegen die Zulassung von Geisteskrankheit als Ehescheidungsgrund. Für diese Ansicht ctttrte er zwei ärztliche Autoritäten, deren Gründe folgende sind: die gleiche Wirkung müßte event. auch der Apoplexie und anderen körperlichen Leiden zuerkannt werden; Unheilbarkeit der Geisteskrankheit sei nicht völlig sicher zu constatiren und eine Aussonderung der Fälle praktisch unmöglich; ein dritter Grund sei das Vorbild Frank­reichs. Von den beiden Gutachten steht der eine, Professor Mayer, rechts, der andere Dr. Jakobi, links von dem Entwürfe. Der Referent bekämpfte den zweiten Gutachter unö dessen Voraussetzung, daß das Wohl der Gesellschaft der Zweck der Eheordnung und das gesellschaftlich Zweckmäßige die Norm dieser Ordnung sei. Der Korreferent, Minifterialrath Förisch aus Straßburg, begann mit der Erklärung, daß er dem Gegen­stände befangen gegenüberstehe und nur unter einer Art von Zwang das Referat über­nommen habe. Jndeß, trotz des katholischen Dogmas sei die Zuläfsigkeit der Ehe- trennung nun einmal geschichtliches Recht; reale Verhältnisse hätten seine Anerkennung herbeigesührt. Auch der Correferent vertheidigte den Grundsatz, daß die Ehe nur im Falle eines Verschuldens zu trennen sei, tadelte, daß der Entwurf die Empfindlichkeit steigere, nahm ihn aber in Schutz gegen den Vorwurf, daß er das Wohl des Individuums Über das Wohl des Institutes setzte. Freilich müsse er zugeben, daß das Verschuldungs- yrmcip eine Ausnahme zu erleiden habe, nämlich für unheilbare Geisteskrankheit. Aerzte und Psychiatriker haben ihm erklärt, daß die Unmöglichkeit der Wiederverheirathung, im Falle unheilbarer Geisteskrankheit des Gatten, von den Betroffenen als große Härte empfunden wird und daß der Wunsch nach dem Tode des geisteskranken Gatten etwas ganz gewöhnliches sei und oft in drastischer Form, je nach dem Bildungsgrade, zum Ausdrucke komme. Die Erörterung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Geistes­krankheit einen Eheschetdungsgrund abgeben soll, war mehr fachärztlich. Schließlich trat Redner nochmals für die Grundsätze des Entwurfes ein und bat die Gegner, sich mit dem Erreichbaren (von ihrem Standpunkte aus) zu begnügen, damit das Gesetzbuch zu Stande komme. Zu Stande kommen müsse es, einerlei, ob eS gefalle ober nicht. In der Debatte nahm als erster Redner Professor O. Mayer-Straßburg das Wort. Er machte dem Gutachten Jacobi's den Vorwurf, daß er von einem Parteistandpunkte ausgehe. Eine strengere Eheordnung sei erforderlich im Interesse des Staates. Die Ehe habe diesem Bürger zu liefern und nur der verheirathcte Mann sei ein rechter Staatsbürger. (Große Heiterkeit.) Eine strengere Ordnung sei erforderlich angesichts des unheilvollen Einflusses, den das preußische Landrecht ausübe. Es dürfe nicht bei der Eheschließung eine offene Thür gezeigt werden mit der ermuthigenden Bemerkung- «Es ist nicht gefährlich, dort gehl's wieder hinaus." In der fridericianischen Zeit habe man die Leute von Staatswegen glücklich machen wollen und sie daher in jeder Weise bevormundet. Heute seien diese Zeiten vorbei. Redner kam nunmehr auf den inneren Feind, Socialdemokratie ued Anarchismus, zu sprechen, gegen welchen alle Schutzkräfte zusammengefaßt werden müßten. Der Entwurf gehe in der Zulassung der Ehescheidung zu weit. Er fasse den Begriff des Verschuldens sehr ausgedehnt, undZerrüttung" sei ein vager Ausdruck. EineZerrüttung" der Ehe werde gerade durch diese Gesetz­gebung herbeigesührt. Dem Richter dürfe die Scheidung nicht derart leicht gemacht werden. Redner hofft für seinen entsprechenden Antrag die Mehrheit, und daß man dieser Abstimmung ein Gewicht beilegen werde. (Beifall.) Dr. Jacobi erwiderte:

habe ihn in unerklärlicher Weise mißverstanden, habe dann aber gerade felbft das Staatsinteresse hier für entscheidend erklärt. Er wolle dem keine andere Lyeorie gegenuberstellen, sondern erinnere nur daran: Wenn der Staat durch die Ebe Burger, Menschen erziehen soll, sei dann diese Erziehung noch möglich und das Erziehungsmittel immer noch geeignet? Sei denn das Bestehen der Ehen in dem Hu- " diese Ehen tatsächlich haben, gerade dem Staatsinteresse entsprechend? Die obligatorische Eheschließung heische als Aequivalent seitens des Staates, daß er bort die Trennung zulasse, wo die Bedingungen nicht vorhanden sind, deren Vorhanden- sein er bei der Eheschließung annahm, ohne dieses Vorhandensein zu controlfren. Man habe sich auf Frankreich berufen. Aber dort konnte 1884 nicht bestritten werden, daß der Zustand unerträglich geworden war. Wenn die Zahl der Ehescheidungen nach dem Entwurf abnehmen wurde, so hätten wir kein Recht, uns darauf etwas zu Gute zu c!el Ar ein Ruhm als eine Schande der Deutschen, wenn bei ihnen das Bedurfniß der Ehescheidung am stärksten sei. Es beweise das eine innerliche Auffassung der Ehe, ein tieferes Bedürfniß; wo man mehr außer dem Hause, mehr auf der Straße wohne gebe es dieses Bedürfniß nicht. Redner berührte dann noch Einzel- punktt. Mit dem erwiesenen Ehebrüche sei die Ueberschreitung des Verbotes ver- dachtigen Ilmganges als Eheschetdungsgrund auf gleiche Stufe zu stellen; der an- standtgere Gatte dürfe gegenüber demjenigen, der sich eines Spiones bediene, nicht benachtheiligt werden. Schließlich bezeichnete Redner es als im Widersprach mit dm Grundsätzen der Socialgesetzgebung stehend, wenn sie die unglücklich Verheirathetm, i das schlimmste sei, auf den Himmel verweise, und ihnen sage: Auf

irdisches Gluck habt ihr nun einmal zu verzichten. Das sei unsittlich und unsocial. Der folgende Redner, Rechtsanwalt Dr. Zirndorfer, erwähnte den Schaden unglück- licher Ehen für das Volksleben, das Concubinat als Folge des Verbots der Wteder- verheirathung, und beantragte, die schwere Körperverletzung den (absoluten) Ehe- scheidungsgründen hinzuzufüpen. Für den Standpunkt des bürgerlichen Gesetzbuchs trat daraus Professor Zorn (Königsberg) ein; derselbe wendete sich lebhaft gegen Jacobi und leugnete den Zusammenhang der obligatorischen Cioilehe mit der Ehescheidung, wmn er auch auf den Beweiswegen der vorgerückten Zeit" verzichten müsse Er beantragte zu beschließen: Rur Verschuldung schafft einen Ehetrennungsgrund; den gall der Geisteskrankheit gebe er eventuell preis; bann sei aber bie Ausnahme vom ^eincip ausdrücklich zu bezeichnen, damit dem Gesetze nicht Widerspruch vorgeworfen werden könne. Jusiizrath Wilke (Berlin) erklärte: Ich will dieWohlthat" der Ehe- scheidung den ärmeren Klassen entziehen, denn diese Entziehung ist die wahre Wohl- a L D" Ehescheidung raubt den ärmeren Klassen den Respekt vor der Ehe. Beweis ist, daß die meisten Ehescheidungsklagen von jung Verheiratheten angestrengt werden wenigstens im Arbeiterstande. Mögen auch einzelne unglückliche Ehen aufrecht gehalten werden, andere werden durch die Erschwerung der Ehescheidung glücklich. Professor Gierke bekämpfte den Standpunkt Zorn's und Wilke's. Zorn sei mit seinem Princip doch wieder in die Brüche gekommen, da er Geisteskrankheit als Eheschetdungsgrund zugelas en habe, was an sich gewiß richtig sei. Er beantrage, dem Zorn'fchen Anträge einnicht" vorzusetzen. Amtsrichter Hünlen erwähnt einen Fall, in welchem Jemand zuerst als unheilbar geisteskrank, dann aber als gesund bezeichnet wurde, als Argument gegen die Zulassung von Geisteskrankheit als Eheschetdungsgrund. Die Abstimmung ergab Annahme der Gierke-Märkel'schen Anträge: 1) Nicht blos Verschuldung schafft einen Eheschetdungsgrund. 2) Unheilbarer Wahnsinn ist ein Eheschetdungsgrund, gegen erhebliche Minderheiten. Die Anträge Zorn und Zirndorfer fallen, auch der Antrag des Referenten:Bei der im Entwurf vorgesehenen Regelung der Eheschetdungs- 0aür e zu erinnern" ist erledigt. Dagegen fand der Mayer',che Antrag:

Alle relativen Ehescheidungsgründe sind im Gesetze genau und bestimmt zu bezeichnen" Annahme. 1

Vermischtes.

" Hünfeld, 18. September. Der Aufbau unserer nun bald vor Jahresfrist in Trümmern gesunkenen Stadt ist soweit gediehen, daß man zum größten Theil vor Beginn des Winters die neuen Wohnungen beziehen kann. Selbstverständlich ist für einen regelrechten und möglichst massiven Aufbau gesorgt worden und lassen die neuen Gebäude fast nicht mehr erkennen, wo bie Stätte der alten war. Das neue Rathhaus kommt in die Mitte der Stadt, das Postgebäude in der Nähe des Bahnhofs zu stehen. v 1

, Der Einbrecher Klotzbach hatte alsbald nach seiner Einlieferung in Eisenach

eine Vernehmung beim Staatsanwalt Trautwetter zu bestehen, in welcher er klagte daß es ihm schlecht ergangen und er jetzt mit seiner Verhaftung zufrieden fei- er be­hauptet, in Gerstungen sich feiner Festnahme nicht widersetzt zu haben. Wahrscheinlich wird die Aburtheilung vor dem Landgericht zu erfolgen haben, da kaum »Fälle vor­liegen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.

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