Ausgabe 
16.1.1889 Erstes Blatt
 
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Mittwoch den 16 Januar

1889.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

13 Erstes Blatt.

virreairr Schulstraße 7.

_ ., . . .. Qr P , , Preis vierteljährlich 2Mark 20 Pf. mit Bringerlohrr

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz die Genehmigung zur Vornahme einer mit dem am 28. März d. I. stattfindenden Frühjahrsfaffelmarkte in Butzbach zu verbindenden Verloosung von Faffeln, Rindern, Schweinen und landwirthschast- lichen Geräthen unter der Bedingung ertheilt hat, daß nicht mehr als 10,000 Loose ä 1 auügegeben werden dürfen und (abzüglich eines Betrags von 300 JL für Prämiirung) mindestens 70 % des Bcuttoerlöfes aus dem Verkaufe der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden find.

Der Vertrieb der Loose im Großherzogthum ist gestattet worden.

Gießen, am 10. Januar 1889 Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

B e k a ii ntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Grobherzogliches Mnisterium des Innern und der Justiz genehmigt hat, daß mit dem diesjährigen Friedberger Frühjahrs- und Herbst-Pferdemarkt je eine Verloosung von Pferden und sonstigen Gegenständen verbunden wird. Bei dem Frühjahrs­markte dürfen höchstens 8000 Loose ä 1 50 ausgegeben und müssen 7320 JL zum Ankauf von Gewinngegenständen verwendet werden; bei dem

H er bst markte tarf die Zahl von 10000 Loosen (ä 1 50 H) nicht überschritten werden und find 9550 JL für den Ankauf von Gewinngegenständen zu

verausgaben.

Der Verkauf der Loose im Großherzogthum ist gestattet worden. ,

Gießen, am 10. Januar 1889. zGroßherzogliches Kreisamt Gießen. t

v. Gagern.

Bekanntmachung.

GroßherzoglicheS Ministerium des Innern und der Justiz hat der Feuerversicherungs'Gesellschaft Rheinland die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Hessen nach Maßgabe der in demselben bestehenden Vorschriften, insbesondere der in dem Gesetze vom 25. November 1871, die Versicherung von Mobilien in Feuerversicherungsanstalten betreffend, und in der zur Vollziehung desselben erlassenen Verordnung vom 11. December 1871 getroffenen Be­stimmungen auf Widerruf erlhellt, nachdem sich die Gesellschaft noch den nachstehenden Bedingungen unterworfen hat:

1) Von dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im Großherzogthum ist die Versicherung von Immobilien, insoweit dieselben nach den bestehenden Gesetzen in der Landes-Brand versicherungs-Anstalt versichert werden müssen, ausgeschlossen.

2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in allen aus das VersicherungSgeschäst bezüglichen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Großherzogthum als Klägerin und Beklagte vor den Grobherzoglichen Gerichten Recht zu nehmen und zwar sofern die Gesellschaft als Beklagte erscheint, je nach dem Verlangen des Versicherten entweder bei dem Gerichtsstand ihres Generalagenten für das Großherzogthum oder des Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat.

3) Die Gesellschaft hat die Namen der Personen, welche sie zur Besorgung von Geschäften im Großherzogthum beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, insbesondere auch das Erlöschen derselben, binnen 14 Tagen in derDarmstädter Zeitung" und einem geeigneten Localblatt bekannt zu machen.

Gießen, am 12. Januar 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-srerwMgen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Bekanntmachung.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werde» hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anftigen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1. Da» Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog­thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauern­den Aufenthaltsort hat.

2 Dis Berechtigung zum einjährig fteiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich MeÜrende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des An­rechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.

3. Dar Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

i. Geburtszeugniß;

b. ein Einwilligungs-Attest des Vater» oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit ».Fähigkeit, den Freiwilligen Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 u

während einer einjährigen acttven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welche» für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, sProgymnasien und höherm Bürger­schulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu fein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zu pos. d: daß die Schulzeugnis? e, mit Ausnahme der Reifezeug­nisse für die Universität und die derselben gleidbgeftellten Hochschule» und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschule» I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ord­nung (l.^heil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

94 der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr. Zeller.

Politische Ueberficht.

Gießen, 15. Januar.

Der Kaiser wird am heutigen Tage in Bückeburg, der Residenz des Fürsten von Schaumburg-Lippe, zur Theilnahme an den fürstlichen Hofjagben erwartet. Der Aufenthalt des Kaisers in Bückeburg soll sich bis zum Donnerstag erstrecken und sind von der Bürgerschaft bereits umfassende Vorbereitungen zum würdigen Empfange des hohen Gastes getroffen worden.

Die an sich schon wenig glaubwürdigen Gerüchte von dem angeblich bevor­stehenden Rückttitte des Prinzregent^n Alvrecht von Braunschweig und der Thronbesteigung des Herzogs von Cumberland in Braunschweig werden von unter­richteter Seite als völlig grundlose welfische Ausstreuungen bezeichnet.

Die Vorlage über Ostafrika ist dem BundeSrathe JSnbc voriger Woche zugegangen. Heber ihren Inhalt verlautet, daß dieselbe den vom Staatssecretär Grafen Herbert Bismarck in seiner Reichstagsrede vom 14. December v. I. gemachten Mit­theilungen entspreche und besonders bezwecke, die Marine durch eineLandblokade" zu