Nr. 202 Zweites Blatt. Donnerstag den 30. August 08.
Weßmer Anzeiger
Amts- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen.
Wur-a«- Schulstraße 7. Erschein, .»glich mit Ausnahm- des M-ntagS. Q
Amtlicher Hheil.
Gießen, den 27. August 1888. Betreffend: Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
att die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des KretseS.
Nach Art. 24 der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 7. Juli 1888, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend „Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen", sind alle in landwirthschaftlichen und in forstwirthschaftlichen Betrieben gegen Lohn oder Gehalt beschäftigte
a) Betriebsbeamten, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6% JL für den Arbeitstag (2000 bei 300 Arbeitstagen im Jahr) nicht übersteigt,
b) Dienstboten,
c) Arbeiter, letztere jedoch nur dann, wenn nicht ihre Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder im Voraus auf weniger als eine Woche beschränkt ist (also nicht Arbeiter, welche auf kürzere Zeit, als eine Woche, beschäftigt werden),
gegen Krankheit zu versichern.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Naturalbezüge, wie freie Kost und Wohnung, Kartoffelland rc.
Nach pos. c fallen nur an vereinzelten Tagen beschäftigte Taglöhner nicht unter das Gesetz. Arbeiter dagegen, welche für eine unbestimmte Zeit (z. B. für die Dauer der Ernte beschäftigte Schnitter) angenommen worden sind, unterliegen der Versicherungspflicht.
Zweckmäßig ist es, wenn die nicht versicherungspflichtigen Arbeiter freiwillig der Gemeindekrankenversicherungskaffe beitreten und die Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherungskasse selbst entrichten. Für die Tage, an welchen dieselben für dritte Personen, Gemeinden rc. beschäftigt sind, haben die Arbeitgeber ein Drittel der von den Arbeitern zur Krankenkasse gezahlten Beiträge denselben zu ersetzen oder die ganzen Beiträge zur Krankenkasse zu entrichten und zwei Drittel der Beiträge an dem Lohne der Arbeiter abzuziehen. — Im Interesse der Gemeinden empfehlen wir Ihnen nur solchen Taglöhnern einige wenige Tage dauernde gemeinheitliche Arbeiten zu übertragen, welche der G emeindekrankenversicherungskafse als Mitglieder beigetreten sind.
Als laniwirthschaftlicher Betrieb gilt auch der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von Haus- und Ziergärten. Sämmtliche hiernach versicherungspflichtige Personen sind bei der Gemeindekranken-Versichemngskasse oder Ortskrankenkasse gegen Krankheit zu versichern, wenn sie nicht bereits einer eingeschriebenen oder auf Grund der gesetzlichen Vorschriften errichteten Hülfskaffe angehören. Nach § 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 „Die Krankenversicherung der Arbeiter betr." haben die Arbeitgeber jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der Gemeinde-Krankenversicherungskasse rc. anzumelden. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind nach § 50 des Gesetzes verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeindekranken-Versicherungskasse oder Orts-Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Anmeldung oder Abmeldung versicherungspflichtiger Personen nicht nachkommen, werden nach § 81 des alleg. Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Die Krankenversicherungspflicht der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter hat mit dem 7. August l. I. begonnen.
Wir beauftragen Sie daher, diejenigen Arbeitgeber, welche ihre versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter noch nicht zur Gemeinde- Krankenversicherungs- oder Orts-Krankenkasse angemeldet haben, zur alsbaldigen Anmeldung derselben mit Wirkung vom 7. August l. I. an aufzufordern und für den Fall der Weigerung Polizeianzeige gegen die Arbeitgeber auf Grund des § 81 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 einzusenden.
Als Meldestelle erscheint die Großßerzogliche Bürgermeisterei. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1) den Vor- und Zunamen, 2) das Alter, 3) die Beschäftigung, 4) den Wohnort des Anzumeldenden, 5) den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung.
Die Abmeldung muß außer den Personalangaben noch den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung enthalten.
Nach § 51 des Gesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherungs- oder Orts-Krankenkasse im Voraus wöchentlich einzuzahlen. Die Beiträge sind von den Arbeitgebern solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung des Arbeiters erfolgt ist. Die Beiträge sind für den betreffenden Zeittheil zurückzuecstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet. Für diejenigen Arbeiter, welche im Laufe einer Woche in die Krankenversicherung eintreten, ist der auf diese Woche entfallende tageweise zu berechnende Beitrag mit dem ersten vollen Wochenbeitrag zu entrichten.
Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Woche aus, für welche der Beitrag bereits bezahlt ist, so ist derselbe für die Tage nach dem Ausscheiden zurückzuvergüten.
Die Arbeitgeber haben nach § 52 des Gesetzes ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten, dagegen sind dieselben nach § 53 des Gesetzes berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach § 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.
Die Arbeiter haben daher zwei Drittel der Beiträge zur Gemeindekrankenversicherungskasse dem Arbeitgeber zu ersetzen.
Nach § 10 des Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 hat während der ersten 13 Wochen nach dem Unfälle eines Arbeiters die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, dem Arbeiter die Kosten des Heilverfahrens in dem im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Umfange zu leisten.
Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, auf freiwillige Versicherung der Arbeiter, welche nur einige wenige Tage (keine Woche lang), beschäftigt sind, hinzuwirken.
Als Beschästigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs gelegen ist.
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschastsgebäude bestimmt sind, gilt nach § 44 des Ges. vom 5. Mai 1886 als einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschastsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschastsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die beseitigten Gemeinden und Unternehmer können sich jedoch auch über einen anderen Betriebssitz einigen.
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die beteiligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
lieber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.
Versicherungspflichtige Personen, welche erweislich mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben, sind nach § 136 des Ges. vom 5. Mai 1886 auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist. Heber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung (die Gemeindevertretung) oder der Vorstand der Ortskrankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde (das Kreisamt) zur Entscheidung abzugeben.
Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit erwarten wir von Ihnen, daß Sie im Interesse der Gemeinde und Arbeiter auf Versicherung sämmtlicher versicherungspflichtiger Personen mit aller Strenge hinwirken, die Arbeitgeber zur Anmeldung alsbald auffordern und im Falle der Weigerung binnen 14 Tagen gegen dieselben Polizeianzeigen einsenden.
I. V.: Jost, Regierungsrath.


