Nr. 226 Zweites Blatt. Donnerstag den 27. September 18W.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Gießener Anzeiger,
Amts- unö Anzeigeblall für öen Ureis Zießen.
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Marschall Bazaine -fr.
Der französische Marschall Baza ine ist am 24. September in Madrid gestorben. Der Tod wird Bazaine leicht geworden sein und darf in der That für eine Erlösung aus einem Zustande gelten, der mit jedem Jahre unerträglicher werden mutzte. In Armuth und Jammer, in Verkennung und Mißachtung seiner Stammesgenossen und seiner ehemaligen Kameraden seine Tage fristen, das war kein Leben, das war eine langjährige Kreuzigung und Verblutung, das war der letzte Act einer Tragödie, die am 6. October 1873, wo das Kriegsgericht in Trianon eröffnet wurde, bis zum 24. September 1888, also fünfzehn Jahre dauerte. Die gallische Rachsucht und Eitelkeit war gegen Bazaine so unerbittlich, daß der harte Spruch des Kriegsgerichts, der auf Tod und dann infolge eines Gnadengesuches der Mitglieder des Kriegsgerichts auf 20 Jahre Haft und Degradirung lautete, nicht verdächtig erschien, als der Haupturheber der Anschuldigungen, General v. Andlan, sich als einen Schuft und der Vorsitzende, Herzog von Aumale, als ein politischer Gegner Bazaines erwiesen hatten. Prinz Friedrich Karl hatte Bazaine ein so aufrichtiges wie ehrenvolles Zeugniß seiner Haltung in Metz ertheilt: das war ein Grund mehr, den Offizier zu verfolgen, der Metz übergeben haben sollte „zu einer für Frankreich sehr ungünstigen, für Deutschland sehr vortheilhaften Zeil". DaS war genug, ihn als Verräther zu behandeln, und dann: der Groll über das Unglücksjahr von 1870 mußte ein Opfer haben, einen Sündendock, der, wie im gelobten Lande einst, in die Wüste hinausgejagt wurde. Bazaine kam am 26. December 1873 in Fort Samte Marguerite gegenüber Cannes als Gefangener an und zeigte bei seiner Flucht, datz er der Mann von riesiger Körperkraft, schlauen Berechnungen und Benutzung der zur Hand stehenden Einzelheiten war. Er ging in die Verbannung mit allen ihren Schmerzen und Bedrängnissen; sein Ruhm war befleckt, sein Vermögen schmolz dahin und die Aussicht auf Umgestaltung seiner Lage schwand mit jeder jährlichen Wiederkehr des Verdammungstages vom 10. December 1873. Bazaine hatte von allen Militärs des zweiten Kaiserreichs die glänzendste Laufbahn. Geboren am 13. Februar 1811 in Versailles, Sohn eines französischen Offiziers, in die Fremdenlegion 1831 mit der Trommel eingetreten und bis 1835 zum Premier- Lieutenant emporgesttegen, ging er, gleich Göben, nach Spanien, um in dem Carliftenkriege zu kämpfen. Im Jahre 1849 kehrte er als Hauptmann in die französische Armee zurück und bewährte sich in Algerien wieder so sehr, daß er 1850 Oberst eines Regiments der Fremdenlegion wurde. Auf der Krim führte er als Brigadegeneral beide Fremdenlegions-Regimenter und zeichnete sich vor Sebaftopol so aus, daß er zum Divisionsgeneral befördert wurde. Im italienischen Feldzuge glänzte er bei Solfertno; im Feldzuge nach Mexico erhielt er nach Foreys Abzug den Oberbefehl. Schon 1864 zum Marschall erhoben, stand er nach seiner Heimkehr in Nancy und erhielt bet Ausbruch des Krieges 1870 die Führung des 3. Armeecorps und in den ersten Augusttagen den Oberbefehl über die bei Metz concentrtrte Armee. Gezwungen, sich mit seinen Truppen in Metz einzuschließen, capitultrte er am 28. October 1870 mit 170000 Mann und wurde, wie der Kaiser Napoleon, in Kassel tnternirt. Nach Frankreich zurückgekehrt, wurde ihm am 6. October 1873 der Proceß gemacht. Man warf ihm vor, er habe einseitig Politik getrieben und seine Pflicht gegen das Vaterland hinter der gegen den Kaiser zurückgesetzt; und man machte ihm einen politischen Proceß in aller Form. „Ein Verräther ist gestorben!" werden seine eiteln unerbittlichen Landsleute ausrufen, die an seine Schuld glauben wie an den Satz, daß Frankreich nur der Ueberzahl erlegen. „Ein Märtyrer ist verschieden!" werden diejenigen sagen, welche unbefangen über den Mann und den Feldherrn urtheilen. Bazaine war eine ganz ^ähnliche Soldatennatur wie der Marschall Ney, der auch das tragische Geschick mit ihm gemein hatte, nur daß diesen „Verräther" nur die Royalisten verfolgt hatten, während Bazaine den blindm Haß eines Volkes zu erdulden hatte, das sich im Kriege sinnlos und eingebildet erwiesen und wohl Ursache gehabt hätte, den bedeutendsten, um nicht zu sagen den einzigen bedeutenden Feldherrn der napoleonischen Armee mit Rücksicht, um nicht zu sagen mit Nachsicht zu beurtheilen. Die Geschichte wird das Urtheil des Prinzen Friedrich Karl über Bazaine, das die sieben Richter des Kriegsgerichts verworfen haben, unbefangener, gerechter beurtheilen und jene sieben Richter mit den Ketzerrichtern aus dem Zeitalter des spanischen Philipp auf eine Stufe stellen. Bazaine durfte sich das sagen, er müßte aber hinzusetzen: „Was nützt es mir?" Ob der verstorbene Marschall Denkwürdigkeiten hinterlassen, wie wiederholt verlautet hat, wird in den nächsten Tagen widerlegt oder bestätigt werden. Das Vorurtheil, das die Franzosen gegen den Marschall hegen, wird schwerlich dadurch gehoben werden; den Proceß des „Verräthers von Metz" corrigiren, hieße das nicht, die ganze Sippe von Aumale bis zum gemeinsten Chauvtnistenhecht verurtheilen? Das erlaubt die Ehre Frankreichs nicht!
(Köln. Ztg.)
| Wie die Gliedmaßen verunglückter Arbeiter auf Grund des Nnfallgefehes tarirt werden.
Voll.
Verlust des rechten Armes
. abgewiesen.
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Rente
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Art des Unfalles. Verlust des Augenlichts
Verlust eines Auges.....33 Proc.
Verlust beider Beine bezw. Steifheit derselben Voll.
Verlust eines Beines . ,. . . .75 Proc.
Bruch eines Beines, bezw. Steifheit desselben 50 „
Verlust beider Arme.....Voll.
Literarische-.
— [®er Frauen-Antheil an Deutschlands Einheit, j Ein Verschwesterungsmittel — so könnte man's nennen — welches bereits Glänzendes geleistet hat und welchem gewiß noch eine große Zukunft bevorsteht, ist die soeben ihren 7. Jahrgang beginnende praktische Wochenschrift HanS*. Dieselbe hat seit mehreren Jahren einen
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Entscheidungen d. Berufs.-G. d. Schiedsger.
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Voll.
33 Proc. Voll.
75 Proc.
50-75 „ Voll.
60-75 Proc.
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Verlust des linken Armes . . . .60
Bruch eines Armes, bezw. Steifheit desselben 12 Bruch beider Arme, bezw. Steifheit derselben 33f/3 Verlust des Daumens der rechten Hand, bezw. Steifheit ....
Verlust des Zeigefingers der rechten Hand
Verlust der übrigen drei Finger u. s. w.
Unbrauchbarkeit der rechten Hand
Unbrauchbarkeit der linken Hand
Verlust des Zeige- ober Mittelfingers
Verlust des dritten und vierten Fingers
Verlust des vierten und fünften Fingers Verlust eines der drei letzten Finger .
Leistenbruch................. H
Diese Tabelle zeigt den theilweise recht großen Unterschied bei Abmessung der seitens der Berufsgenossenschaften und des Schiedsgerichts. Die Klagen darüber daß die Schiedsgerichte zu stark und unbegründeter Weise seitens der Verunglückten in Anspruch genommen werden, sind vollkommen unberechtigt. In den meisten Fällen erfolgt beim Schiedsgericht eine Erhöhung der Rente, so daß es den Verunglückten nicht zu verdenken ist, wenn sie dieses anrufen und sich nicht mit dem Bescheid der Berufsgenossenschaften begnügen. Ist erst einmal ein fester Anhaltspunkt für die bei den verschiedenen Unfällen zu beanspruchende Entschädigung durch Entscheidungen des Reichsversicherungsamts geschaffen, dann werden diese, aus der selbst in den Verwaltungskörpern der Unfallversicherung herrschenden Unkenntniß entspringenden Streitsachen sich bedeutend verringern.
. 60 Proc.
lieber die bei Unfällen zu beanspruchende Entschädigung herrscht vielfach noch große Unkenntniß, da die erhoffte Entschädigung seitens des Verunglückim in der Regel zu hoch veranschlagt wird. Man findet bei allen Streitsachen auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes, daß zwischen der von der betreffenden Berufsgenossenschaft festgesetzten Rente und derjenigen, welche von dem Verunglückten beansprucht wird, ein großer Unterschied ist. Die Schiedsgerichte sind gewöhnlich im Stande, die Differenz ausgleichen zu können, indem sie eine zwischen den beiden als ausreichend oder erforderlich erachteten Sätzen liegende Rente festfetzen. Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes fallen, soweit es sich um Festsetzungen der Höhe der Rente handelt, gewöhnlich mit den Entscheidungen der Schiedsgerichte zusammen oder weichen doch nur unwesentlich von denselben ab. Eine bemerkenswerthe Thatsache bei Festsetzung der Rente ist die, daß eine oder weniger sichtbare Entstellung des Körpers des Verunglückten vollständig unberücksichtigt bleibt, vielmehr die mehr oder weniger belangreiche Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Rechnung gezogen wird. Gerade in diesem Punkte gibt man sich noch oft der Hoffnung hin, daß auch für eine Entstellung des Körpers in Folge eines Unfalles entsprechende Entschädigung gewährt wird. Die „D. Metallardeiter-Ztg." gibt in nachstehender Tabelle eine Uebersicht der häufiger ein- tretenden Unfälle und der erfolgten Rentenfeststellung seitens der Berufsgenossenschasten und der Schiedsgerichte. Die Leser werden aus derselben ersehen, welche Entschädigung bei einem etwaigen Falle zu erwarten ist. Die volle Rente, welche bet vollstündiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, betragt 66% Procent ober zwei Drittel des letzten vollen Jahresverdienstes. Nach der vollen Rente von zwei Drittel des vollen Jahres- verdienftes sind die Procentsätze der für sonstige Unfälle zu zahlenden Renten zu. bemessen: '


