Ausgabe 
26.2.1888 Erstes Blatt
 
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Nr. 49 Erstes Blatt. Sonntag den 26. Februar 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblaü für den Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

lvureanr Schulstraße 7.

reis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh«.

>urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf«,

z ' Amtlicher Hßeik.

Betreffend: Die Ausführung des Bauunfallversicherungsgesetzes. Gießen, am 20. Februar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an GroßherroaLLcheS PolireLawt Gießen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Gemarkung-Vorstände und GewarkungSinhader des Kreise-.

Die Anforderungen, welche das rubr. Gesetz an die Gemeindebehörden und die sonstigen Bethelligten stellt, sind so eigenartige und weitgehende, daß wir von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz beauftragt worden sind, Sie mit einer näheren Anweisung über die Ausführung des Gesetzes zu versehen.

Wir empfehlen daher folgende Punkte Ihrer besonderen Beachtung.

1) Gemäß §§ 22, 25, 26 ff. des Bauunfallversicherungsgesetzes liegt den Gemeindebehörden, bezw. den von den Landes-Centralbehörden bestimmten Behörden ob:

Die Entgegennahme und Prüsung bezw. Aufstellung und Ergänzung der monatlich einzureichenden Nachweisungen über die Regie-Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatfächlich verwendet worden sind (vgl. die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts nebst Anleitung, betr. die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten vom 12. Dezember 1887, Reichs-Anzeiger vom 17. Dezember 1887, Amtliche Nachrichten des R.V.A. 1888, Seite 14 ff.); <

die Verpflichtung bezw. Berechtigung von den zur Vorlegung jener Nachweisungen Verpflichteten Auskunft zu verlangen, nöthigenfalls sie zur Ertheilung der Auskunft mittelst Geldstrafen anzuhalten;

die vierteljährliche Einsendung der Nachweisungen an die betreffenden Genoffenschaftsvorstände mit der im S 22 Absatz 3 a. a. O. vor­geschriebenen Bescheinigung;

die Auslegung der von den Genoffenschastsvorständen übersandten Auszüge aus den Heberollen während zweier Wochen und die öffentliche Bekannt­machung des Beginns dieser Frist; die Einziehung der Prämien und die Einsendung derselben in ganzer Summe binnen vier Wochen nach Abzug der Portoauslagen und der Hebegebühren im Betrage von 4 Prozent unter Beifügung einer Berechnung derselben, eventuell vorschußweise, an die Genossen- schaftävorstände; weiter kommt in Betracht:

die Haftung der Gemeinden für die Prämien mit Ausnahme der nicht beitreibbaren Prämien, bezüglich deren zu beachten ist, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Zwischenunternehmer, bezw. der Bauherr gemäß S 27 a. a. O. hastet;

die Beitreibung der rückständigen Prämien in derselben Weise wie Gemeindeabgaben. Sodann wollen Sie die Regie-Bauunternehmer (S 21, lit. a, a. a. O.) insbesondere aufmerksam machen auf die ihnen obliegende Verpflichtung zur Einreichung der monatlichen Bau- rc. Nachweisungen, zur schriftlichen Anmeldung aller schweren Unfälle (S 37, Abs. 1 a. a. O) und zur Einlieferung der für die Renten- rc. Festsetzung erforderlichen Lohn-Nachweisungen (S 37 Abs. 3 a. a. O.)

2) Die Ortspolizeibehörden haben bezüglich aller zur Anzeige gelangender, bei Bauarbeiten jeder Art sich ereignender Unfälle, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge werden, eine Unfalluntersuchung rc. nach Maßgabe der SS 51 bis 55 des Unfaltversicherungsgesetzes vorzunehmen, also auch bei Unfällen, welche sich in Regiebaubetrieben ereignen, für welche dem Unternehmer ein Mitgliedschein von der Tiesbau-Berufsgenoffenschaft, bezw. der örtlichen Baugewerks-Berufsgenoffenschast nicht ertheilt ist. (Bauunfallversicherungsgesetz S 37, Abs. 1).

Die Unfälle sind in das gemäß S 52 des Unfallversicherungsgesetzes geführte Verzeichniß aufzunehmen. Die im S 54 Absatz 1 des Unfallversiche- rungsgesetzes vorgeschriebene Kenntnißgabe von der Einleitung der Untersuchung hat in einem solchen Falle je nach der Art des betreffenden Baubetriebs an den Vertrauensmann der Tiefbau- oder der örtlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung der Entschädigungen für Unfälle, welche sich bei Rrgiebauarbeiten ereignen, durch die zuständigen Genossen- schaftsorgane der Tiefbau- beziehungsweise der örtlich zuständigen Baugewerks-Berufsgenoffenschast zu erfolgen hat (Unfallversicherungsgesetz SS 57 ff. in Ver­bindung mit Bauunfallvechcherungsgesetz S 37 Absatz 1), und daß die Zuständigkeit der für die Baugewerks-Berussgenoffenschaften, bezw. die Tiefbau-Berufs- genoffenschasten errichteten Schiedsgerichte nach S 36 Abs. 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes sich auch auf die Unfälle solcher Personen erstreckt, welche in der betreffenden Versicherungsanstalt versichert sind.

Von der durch S 19 des BauunfaüversicherungSgesetzes gegebenen Befugniß, besondere Organe für die Verwaltung der Versicherungsanstalt zu bestimmen, hat weder die Tiefbau-Berufsgenoffenschast, noch eine der Baugewerks-Berufsgenoffenschaften Gebrauch gemacht. Es erfolgt also die Verwaltung der Versicherungsanstalten durch die Organe der betreffenden Berufsgenoffenschaft selbst.

3) Nach S 2 Abs. 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes kann durch Statut der Tiefbau-BerusSgenossenschaft und der Baugewerks-Berufsgenoffenschaften die Versicherungs pflicht auf Baugewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Die genannten Berufsgenoffenschasten haben von diesem Rechte Gebrauch gemacht und zur Durchführung der Bestimmung vorgeschrieben, daß die ftaglichen Unternehmer sich innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Bauunfallversicherungsgesetzes bei dem Genoffenschaftsvorstande unter Angabe des Gegenstandes ihres Betriebs und ihres Jahresarbeitsverdienstes anzumelden haben, und daß für Unternehmer dieser Art, welche erst später ihren Gewerbebetrieb beginnen oder die regel­mäßige Beschäftigung wenigstens eines Lohnarbeiters aufgeben die Anmeldungsfrist mit diesem Zeitpunkte ihren Anfang nimmt (vergl. Normalnebenstatut S 5 Absatz 1 und 2, Amtliche Nachrichten des R.V.A. 1887, Seite 334). Die Ermittelung dieser Unternehmer beziehungsweise die Controle der Vollständigkeit der eingehenden Anmeldungen ist der Natur der Sache nach für die Genoffenschaftsorgane eine sehr schwierige. Andererseits aber haben die Berufsgenoffen­schasten sowie die Versicherungsanstalten derselben das größte Interesse daran, daß alle Unternehmer der fraglichen Art ermittelt und zu Beiträgen (Prämien) herangezogen werden, weil die Entschädigungspflicht der Berufsgenoffenschasten auch dann eintritt, wenn ein Gewerbetreibender, welcher sich nicht angemeldet hat, und auch sonst nicht ermittelt worden ist und deßhalb zu Leistungen nicht herangezogen werden konnte, in Frage kommt. Gegen Gewerbetreibende der in Rede stehenden Art aber, welche die Anmeldung unterlassen, ist im Gesetz (SS 103 ff. des Unsallversicherungsgesetzes in Verbindung mit S 49 Absatz 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes) eine hohe Strafe angedroht. Die Baugewerks-Berufsgenoffenfchaftsvorstände sind hierneben veranlaßt worden, die neue statutarische Versicherungspflicht und die Anmeldungspflicht und Frist in ihren Publikationsorganen zu veröffentlichen. Zugleich aber wollen Sie die bethelligten Gewerbetreibenden über die neuen Bestimmungen belehren und den auf Ermittelung von Unternehmern der in Frage stehenden Art gerichteten Ersuchen der zuständigen Organe der Tiesbau-Berufsgenoffenschaft und der zuständigen Baugewerks-Berufsgenoffenschaften thunlichst entsprechen.

4) Nach S 7 des Bauunfallversicherungsgesetzes liegt der Gemeinde des Beschäftigungsorts ebenso wie im S 10 des landwirtschaftlichen Unfall Versicherungsgesetzes die Verpflichtung ob; einem Arbeiter bei Unfällen, welche sich bei Regiebauarbeiten ereignen, während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfälle dieKosten des Heilverfahrens in dem in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Auslande aufhält oder auf Grund der Kranken-Versicherung oder anderer Rechtsverhältniffe einen anderweitigen Anspruch auf mindestens gleiche Fürsorge hat, und diese Leistungen vorschußweise zu übernehmen, wenn sie der zunächst Verpflichtete nicht gewährt rc. Die Gemeinde­behörden sind auf die ihnen hiernach obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen.

Als Ersatz der Kosten des Hellverfahrens gllt die Hälfte des nach dem KcankenversicherungSgesetze zu gewährenden Mindesibetrages des Krankengeldes, soferne nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Hiernach wollen Sie sich bemessen.

Die Gemeinden, weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, beziehungsweise die selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen sind verpflichtet, die Kosten, welche durch Unfälle in Regiebauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsachlrch verwendet worden, erwachsen sind, nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich binnen 2 Wochen nach Empfang des Auszugs aus der oetzsalls auf- gestellten Heberolle an den Vorstand der örtlich zuständigen Baugewerks-Berufsgenossenschaft einzuzahlen (Bauunsalloersicherungsgesetz SS 30, 34 und 41 Abs. 3) wobei wegen der Art der Ausbringung dieser Kosten der S 32 a. a. O. maßgebend ist. ... - w .. <-.. --v.

Es wird hierbei bemerkt, daß es sich empfehlen dürste, von der durch Abs. 2 bis 4 des S 30 gegebenen Befugmß Gebrauch zu umchen mit Rücksicht aus die beschränkte Leistungsfähigkeit kleiner, armer Gemeinden, sowie zur Verminderung des Schreibwerks der Baugew^ks-Berussgenossenschasten, wie der Gemeinden rc. und im Interesse der Ersparung von Portokosten Seitens dec Gemeinden, welche wohl vielfach minimale Beitrage emzusenden hatten. Wir halten es für zweckmäßig, wenn der Kreis die den einzelnen Gemeinden aus dieser Bestimmung erwachsende Last übernimmt und die hierdurch entstehenden.