h,„r „r3"nc R-'^de aus dem Handwerkerstand- bedurften bereits damals b-son-
®aorf!°l8Lin d/r Gesetzgebung. Sie waren von den ..Landstreichern und anderen boien Gesindel ausgenommen und sollten „zu ihren Handwerksmeistern oder auf ihre sogenannten Herbergen" gewiesen und, salls sie keine Arbeit sanden, „mit Darreichung eines Zehrpfennigs wieder fortgeschafft" werden. u
„Fremde und ausländische Bettler" sollten binnen vierzehn Tagen das Land verlassen haben, die „einheimischen" aber binnen vier Wochen sich an den Ort wo sie hettnathsberechtigt waren („wo sie bisher eine geraume Zett gewohnt und sich genähret haben ), zuruckbegeben. Daß solches wirklich geschähe, dafür sollte die Miliz und Land- 5br;t#?rCns9Cn?lrm-cr c Stratzenbereuther)" durch fleißiges Patroutlliren,
Vlsittren der Schenken und Wtrthshäuser, „sonderlich auf deren Grenzen" eifrigst Sfk J T“4!"' „SEer, Fährleute und Fischer an denen Strömen und Flüssen sollten ohne einen richtigen Paß Niemand „etnlassen, annehmen und überfuhren . Auch wurde es dringend empfohlen, „zu Verhütung allerhand Besorgnisses in denen offenen Städtchen und auf denen Dörfer gewisse, nach Gelegenheit des
rrbl?rdQ- rulängltche Mannschaft, Wachten zu bestellen und zu haUen, welche nicht allein Tages, sondern auch Nachts auf fleißiger Hut zu stehen, wenn sie verdächtige Leute gewahr werden, selbige bei denen Gerichten oder dem Richter zur Untersuchung oder Fortweisung anzumelden, bei gewaltsamer Widersetzlichkeit aber in der ^^rnde. Lärmen zu machen und ihrer Personen sich behörtg zu versichern, ver- W unb Publikum anzuspornen, das Ihrige bei der Durchführung
b?t§ 3u tb ?urbxe Jedem," der nach der gegebenen Frist einen Bettler dem G«ichte übergeben wurde, eine „Ergotzlichkeit von zwölf Groschen", im Fall er aber „„h" anderer harten Verbrechen oder Begünstigungen als Räuber, Diebe und
-0C dersooen ^embringen würde, ein Thaler versprochen. Sollte aber ? „räuberischen Diebs- oder Ztgeunerrotte dergleichen ganze Rotte ?^^?"^/ne Personen veroflenbaren, diese wirklich zur Haft bringen, und derer hrUbxr%Cn^ f0 troax b^sem nicht nur keine Straie aufzuerlegen, sondern auch „eine absonderliche Vergeltung, wenigstens fünfzig Thaler" darzureichen.
fnMiP ^^edentlich der Versorgung der einheimischen Armen wurde feflge setzt fcofr 11,0 Kne detmathsberechttgt waren, stallzufinden habe und zwar
"«n16 Qr^UIVb. i)urftT0c Leute zuförderst zu einem ehrbaren stillen m l.?n6cn)tcfcn “nb durch dre Geistlichen und Schulbedienten ohne EMarid
welchenfalls erwähnte Gebühren gletchwobl binweafallen " ' 0 6
erhielten Ändere B^^f- WÄ’Ä W «b^rann.en
xän4eMei? 3abfen (ungefähr von 1710 bis 1720) scheint in Sachsen die Klaae tlber das Bettelunwesen eine ziemlich allgemeine gewesen zu sein. So lieat z B ni?s einem kleinen Städtchen (Wildenfels) ein Erlaß des geistlichen Amtes vom ^afcre 1710 bdb'Ä'V di-Fürf-rg-sür d!-Armen in °°rnünf,ig-rW-is- gerege°7wird Mnn ÄÄÄÄS6“ und ,»106 die „gefunben" ftarten
Verwischte«.
mprnprT ^d^ch^u der Zeit.) Während sich auf eine Annonce, die ein Schuhmacher- meißer in Köln erlaßen hatte und worin derselbe einen Lehrling suchte auch nicht ein ÄCr ‘?kUe Meldete, konnte ein Wirth, welcher einen Zapfjungen suchte sich $ ?cr baju Meldenden nicht erwehren. Man ersieht hieraus, daß oie;e junge Leute tinen 1 bequemen Gelderwerb einer ordentlichen Thätigkett und Beschäfltgung^vorzie^
Oeffentliche Zustellung.
Die Justus Müller Witlwe zu Gießen für sich und als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder, vertreten durch die vereinigten Rechtsanwälte Diery Metz zu Gießen, klagt gegen den Kürschner Ferdinand Schultheis junior in Gießen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, aus Miethe mit dem Anträge auf Ver- urtheilung des Beklagten zur Zahlung von Zweihundert zweiundzwanzig Mark 55 Pfennig nebst 5% Zinsen vom 19. September 1888, sowie das ergehende Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Gießen
SamStagd 1 Deeember 1888,
Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8342
Glässing, Gerichtsschreiber des Gr. Amtsgerichts.
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