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1888

Dienstag den 21. Februar

Nr. M

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Es lautet:

Politische Uebersicht

20. SLL-Ä

voriger Woche über die Krankheit dem KrankhcitriLlle de« Kronpi n,e«> ma en , gpsentzündung, verbunden mit huf Mf&eint leider nickt «-eignet, seiner Ansicht stehen, daß e» stch h r»et um xeye t Richtigkeit

' W über da« Befinden de« hohen

seiner Ansicht steyen, oob es um » IcT Heb r die Richtigkeit

Knorpelhautentzündung, nicht aber um denKrebs, h _ Untersuchung ^de«

Z zwecks Einbesten« der neuen Be-

stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Erfatz-3!eserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksfeld- wedel gelegentlich, spätestens bis zum 13. Marz 18 88 abzu- lieferns für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werdm den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Er^Meserve-Paffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses wahres eub ^°^Es^wftd^schön jetzt ausdrücklich darauf hingewiefen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub« tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlverfamm« luna jeden Jahres beizuwohnen haben werden.

Die bisher der Seewehr -zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Erfatz-Referve an und unterliegen diesel« den den vorstehenden Bestimmungen.

41 Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, j haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes' genau be­kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden. ,

51 Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr J Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannfchasten feiner Zeit ertheckten ErsatzMestrve-scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land«

über das Gesetz, betreffend Aenderuuge» der »«ÄUSÄ'«

tzureau r Sch ul st raße 7.

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--WLK-MW-SrS-

6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende $8c* ^^^LandstunnpPch^e, welche durch Consulats-Atteste nachwers^, daß sie in einem außereuropäischen Lande eme ihren Unterhalt sickernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. b w. erworben haben, können für die Dauer i^reS ^ufent^alU auBe^ halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden "^Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzendenderjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gefuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder m her 8 Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Claffel dem Landsturm überwiesen suid- b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots m den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender­jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlifcht mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer befonderm 7) Es wft?nochmals^ausdrücklich hervorgehoben, ,daß vorstehende B^ stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaub e« standes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleuye Anwendung finden.

Oberstlieutenant und Kommandeur" des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen^

-------------------vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinaerloürr.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezoqen vinteljährlich^Mark^QPf.

m t Gießen, am 16. Februar 1888.

Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. ,

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

bringen zu lassen. j)r. Boekmann.

Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.

§ 2.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von Mfjäh^iger^D^^^ gani)ro(^r erj)en Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere . . . . .

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr ^"^^^Der^Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt. ,

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, d. für Erfatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz

Reservepflicht......

§ 11. ?

Di- der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den »mATtnirßrtftßn des Beurlaubten standes und sind allen für die letzteren unterworfen, insoweit nicht besondere^ Festsetzungen getroffen sind.

Die bisberiae Eincheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überwerfenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutherlen.

Wmu bemerkt das Bezirks-Kommando:

11 Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen Unter- J ossiciere, Mannschaften und untere Militärbeamten - welche nach abaeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere uno m der Landwehr (Flotte und Seewehrl beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land- sturme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, fick bis svätestenS zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär- papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Aufnahme in die Controls anzumelden.^^ Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist brs zum 3 0 S e p t e m b e r 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkts nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns- amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.

Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des sz. 67 des Reichs-Militair-Gefetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche ' eh t u n t e r v o r stehende Bestimmungen fallen, treten 1° nach 'bremLebens­alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über

Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Milt- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwen­dung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando

2) Alle^gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehorigen. i sowie alle zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlassenen Manns chasten^haben^ihren^