1888
Dienstag den 21. Februar
Nr. M
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Es lautet:
Politische Uebersicht
20. SLL-Ä
voriger Woche über die Krankheit dem KrankhcitriLlle de« Kronpi n,e«> ma en , gpsentzündung, verbunden mit huf Mf&eint leider nickt «-eignet, seiner Ansicht stehen, daß e» stch h r»et um xeye „ t Richtigkeit
' W über da« Befinden de« hohen
seiner Ansicht steyen, oob es um » IcT Heb r die Richtigkeit
Knorpelhautentzündung, nicht aber um denKrebs, h _ Untersuchung ^de«
Z zwecks Einbesten« der neuen Be-
stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Erfatz-3!eserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksfeld- wedel gelegentlich, spätestens bis zum 13. Marz 18 88 abzu- lieferns für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werdm den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Er^Meserve-Paffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses wahres eub ^°^Es^wftd^schön jetzt ausdrücklich darauf hingewiefen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub« tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlverfamm« luna jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr -zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Erfatz-Referve an und unterliegen diesel« den den vorstehenden Bestimmungen.
41 Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, j haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes' genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden. ,
51 Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr J Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannfchasten feiner Zeit ertheckten ErsatzMestrve-scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land«
über das Gesetz, betreffend Aenderuuge» der »«ÄUSÄ'«
tzureau r Sch ul st raße 7.
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6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende $8c* ^^^LandstunnpPch^e, welche durch Consulats-Atteste nachwers^, daß sie in einem außereuropäischen Lande eme ihren Unterhalt sickernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. b w. erworben haben, können für die Dauer i^reS ^ufent^alU auBe^ halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden "^Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzendenderjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gefuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder m her 8 Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Claffel dem Landsturm überwiesen suid- b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots m den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlifcht mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer befonderm 7) Es wft?nochmals^ausdrücklich hervorgehoben, ,daß vorstehende B^ stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaub e« standes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleuye Anwendung finden.
Oberstlieutenant und Kommandeur" des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen^
—-----—--------------vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinaerloürr.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezoqen vinteljährlich^Mark^QPf.
m t Gießen, am 16. Februar 1888.
Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. ,
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
bringen zu lassen. j)r. Boekmann.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
§ 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von Mfjäh^iger^D^^^ gani)ro(^r erj)en Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere . . . . .
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr ^"^^^Der^Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt. ,
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, d. für Erfatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz ।
Reservepflicht......
§ 11. ?
Di- der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den »mATtnirßrtftßn des Beurlaubten standes und sind allen für die letzteren unterworfen, insoweit nicht besondere^ Festsetzungen getroffen sind.
Die bisberiae Eincheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überwerfenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutherlen.
Wmu bemerkt das Bezirks-Kommando:
11 Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter- J ossiciere, Mannschaften und untere Militärbeamten - welche nach abaeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere uno m der Landwehr (Flotte und Seewehrl beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land- sturme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, fick bis svätestenS zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär- papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Aufnahme in die Controls anzumelden.^^ Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist brs zum 3 0 S e p t e m b e r 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkts nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns- amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des sz. 67 des Reichs-Militair-Gefetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche ' eh t u n t e r v o r stehende Bestimmungen fallen, treten 1° nach 'bremLebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Milt- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando
2) Alle^gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehorigen. i sowie alle zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlassenen Manns chasten^haben^ihren^


